Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 192/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5700

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 192/06 vom 7. Februar 2008 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Gesamtvollstreckungsverwalters zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 170.355,91 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 14. Februar 1992 wurde das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß § 5 [X.] gesetzten Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an. 1 Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 1.665.936 [X.] in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz 2 - 3 - Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die [X.] gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen ([X.], [X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.] ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. [X.] meldete die Gläubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 [X.] zur Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im [X.] eine Verrechnung in dieser Höhe gegenstandslos geworden sei. Der [X.] antwortete, die Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden. In der Folgezeit machte die B. v.

S. (fortan: [X.]) gegen die Gläubigerin einen Anspruch auf [X.] von 851.779,55 • (1.665.936 [X.]) geltend. Am 7. Dezember 2004 wurde der Gläubigerin eine entsprechende Klage zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 meldete die Gläubigerin unter Bezugnahme auf ihr früheres Schreiben vom 17. November 2003 einen Anspruch in dieser Höhe zur Tabelle an, bedingt durch das Obsiegen der [X.] im soeben begonnenen Rechtsstreit. Mit Schreiben vom 19. September 2005 lehnte der Verwalter eine nachträgliche Zulassung der Forderung ab. 3 Mit [X.]uss vom 5. Oktober 2005 hat das [X.] die nachträgliche Anmeldung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des [X.]s ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung erreichen. 4 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das [X.] hat der Aufnahme der Forderung in das vor-läufige Verzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugestimmt. Diese Entschei-dung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 20 [X.], vgl. [X.]Z 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 1072; v. 15. Dezember 2005 Œ [X.] ZB 135/03, [X.], 778; v. 8. März 2007 - [X.] ZB 113/05, [X.], 411). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-lässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 5 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der angefochtene [X.]uss nicht eine andere als die angemeldete Forderung zum Gegenstand. 6 a) Mit an den Verwalter gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin eine Forderung aus Darlehen (Umlaufmittelkredit) geltend gemacht, bedingt durch das Unterliegen im Rechtsstreit mit der [X.], weil damit eine durch Verrechnung mit einem Zahlungseingang vom 20. Dezember 1991 erfolgte Reduzierung des Kredits hinfällig würde. Die Anmeldung vom 17. No-vember 2003 betraf ebenfalls den Umlaufmittelkredit und bezog sich auf die vom Verwalter erklärte Insolvenzanfechtung der nämlichen Verrechnung. Es ging jeweils um dieselbe Forderung; lediglich die Ursache der Erhöhung hatte sich verändert (zunächst Insolvenzanfechtung der Verrechnung, dann Inan-spruchnahme in Höhe des [X.] durch die [X.]). Eine derart wesentliche Änderung des bei der Anmeldung anzugebenden "Grundes der Forderung" (vgl. §§ 139 KO, 174 Abs. 2 [X.]) erforderte [X.] ([X.], Urt. v. 27. September 2001 - [X.] ZR 71/00, [X.], 2180, 2181; v. 5. Juli 2007 Œ [X.] ZR 221/05, [X.], 647). Dass der nachgemeldete Betrag insgesamt nur einmal geltend gemacht wurde, ergab sich bereits aus dem Zu-sammenhang beider Schreiben und ist von der Gläubigerin mit Schreiben vom 13. Januar 2005 ausdrücklich klargestellt worden. b) Im [X.] vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvoll-streckungsgericht nicht auf das an den Verwalter gerichtete Schreiben vom 13. Dezember 2004, sondern auf den Zustimmungsantrag der Gläubigerin vom 29. September 2005 Bezug genommen. Aber auch dadurch wurden weder die Anmeldung noch der Verfahrensgegenstand unklar. Das Schreiben vom 29. September 2005 nahm auf dasjenige vom 17. November 2003 Bezug und wiederholte, dass es um eine Erhöhung der bereits angemeldeten Forderung aus dem Umlaufmittelkredit gehe, die aufgrund der Inanspruchnahme durch die [X.] wegen des mit der Darlehensforderung verrechneten Zahlungseingangs vom 20. Dezember 1991 zu befürchten sei. 8 c) Ob der erste Antrag vom 17. November 2003 - wie das Gesamtvoll-streckungsgericht angenommen hat - aufrechterhalten worden oder - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - zurückgezogen worden ist, ist unerheblich. Beide Anmeldungen betreffen dieselbe Forderung, nämlich den [X.] aus dem Umlaufmittelkredit, den die Gläubigerin in Höhe des [X.] für erledigt gehalten hat, den aber zunächst der Verwalter zu-rückgefordert hat und den nunmehr die [X.] beansprucht. Dass der auf die An-fechtung gestützte Zahlungsanspruch des Verwalters abgewiesen worden ist und es nunmehr nur noch um das Zahlungsverlangen der [X.] gehen kann, er-gab sich hinreichend deutlich aus den zitierten Schreiben und dem [X.] und ist Grundlage des angefochtenen [X.]usses. 9 - 6 - 2. Die Anmeldung vom 13. Dezember 2004 war nicht schuldhaft verspä-tet (§ 14 Abs. 1 [X.]). 10 a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Verwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Wie der [X.] nach Erlass der [X.] Entscheidung entschieden hat, ist die Frage der Verspätung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO zu behandeln. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht ([X.], [X.]. v. 8. März 2007, aaO). 11 b) Eine Zurückweisung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Klage der [X.] ist der Gläubigerin am 7. Dezember 2004 zugestellt worden. Bereits am 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin die [X.], die sich aus einem Obsiegen der [X.] ergeben würde, zur Tabelle angemeldet. Auf die nicht näher dargelegten früheren [X.]saufforderungen der [X.] hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht abge-stellt. Der nachträglich angemeldete Anspruch hängt davon ab, dass die Gläu-bigerin den streitigen Betrag an die [X.] auskehrt. Zu einer freiwilligen Zahlung ist die Gläubigerin ersichtlich nicht bereit. Anlass, die künftige Forderung anzu- 12 - 7 - melden, bestand deshalb erst dann, als die [X.] Klage gegen die Gläubigerin erhob und damit zum Ausdruck brachte, die Forderung durchsetzen zu wollen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - N 86/91 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 3 T 837/05 (544) -

Meta

IX ZB 192/06

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 192/06 (REWIS RS 2008, 5700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5700

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