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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang von HD-Fernsehen bei vorhandenem Breitbandkabelanschluss
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung der Parteien bei Anbringung einer Parabolantenne" zugelassen. Diese Erwägung trägt indessen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe.
Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des [X.] geklärt (Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - [X.], [X.], 436; Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.], [X.], 216; vom 16. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1243; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 380; Senatsurteile vom 16. November 2005 - [X.], [X.], 1062; vom 2. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 596; [X.] 90, 27, 32 ff.; [X.], NJW-RR 2005, 661; [X.], [X.] 2007, 902). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der Beklagten zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Gleiches gilt für die zugesprochene Nebenforderung (Verzugskosten).
Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von [X.] an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.], aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - [X.], aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - [X.], aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - [X.], aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - [X.], aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen.
Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2010 erledigt worden.
Meta
21.09.2010
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Chemnitz, 23. September 2009, Az: 6 S 70/09, Urteil
Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 535 BGB, §§ 535ff BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09 (REWIS RS 2010, 3176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3176
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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