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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 275/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung der Parteien bei Anbringung einer Parabolantenne" zugelassen. Diese Erwägung trägt indessen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe. 1 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des [X.] geklärt (Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - [X.] ZR 67/08, [X.], 436; Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.] ZR 260/06, [X.], 216; vom 16. Mai 2007 - [X.] ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - [X.] ZR 63/04, [X.], 380; Senatsurteile vom 16. Novem-ber 2005 - [X.] ZR 5/05, [X.], 1062; vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, 2 - 3 - NJW-RR 2005, 596; [X.] 90, 27, 32 ff.; [X.], NJW-RR 2005, 661; [X.], [X.] 2007, 902). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der [X.] zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der [X.] angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Gleiches gilt für die zugesprochene Nebenforderung ([X.]). Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grund-recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von [X.] an [X.] zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleich-rangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigen-tumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grund-sätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.] ZR 260/06, aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - [X.] ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - [X.] ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - [X.] ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das [X.] hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der [X.] vorgenommen. 4 - 4 - Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten [X.] in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewähr-leistet. 5 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 6 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2010 erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 C 3269/08 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 6 S 70/09 -
Meta
21.09.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09 (REWIS RS 2010, 3184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3184
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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