Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3184

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 275/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung der Parteien bei Anbringung einer Parabolantenne" zugelassen. Diese Erwägung trägt indessen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe. 1 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des [X.] geklärt (Senatsbeschluss vom 16. September 2009 - [X.] ZR 67/08, [X.], 436; Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.] ZR 260/06, [X.], 216; vom 16. Mai 2007 - [X.] ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - [X.] ZR 63/04, [X.], 380; Senatsurteile vom 16. Novem-ber 2005 - [X.] ZR 5/05, [X.], 1062; vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, 2 - 3 - NJW-RR 2005, 596; [X.] 90, 27, 32 ff.; [X.], NJW-RR 2005, 661; [X.], [X.] 2007, 902). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der [X.] zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der [X.] angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Gleiches gilt für die zugesprochene Nebenforderung ([X.]). Nach der oben (unter 1) aufgeführten Rechtsprechung ist dem Grund-recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von [X.] an [X.] zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleich-rangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigen-tumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grund-sätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - [X.] ZR 260/06, aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - [X.] ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - [X.] ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - [X.] ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das [X.] hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der [X.] vorgenommen. 4 - 4 - Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten [X.] in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewähr-leistet. 5 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 6 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2010 erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 C 3269/08 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 6 S 70/09 -

Meta

VIII ZR 275/09

21.09.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09 (REWIS RS 2010, 3184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3184

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 275/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang von HD-Fernsehen bei vorhandenem Breitbandkabelanschluss


VIII ZR 268/12 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne; Abtretbarkeit des Anspruchs auf …


VIII ZR 67/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 5/05 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 268/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 275/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.