Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 1 ABR 24/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 6338

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Dezember 2015 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, für dessen Niederlassung [X.] der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. Sie ist an den von ihr geschlossenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der [X.] ([X.]) gebunden und wendet diesen auf alle mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse an. In § 14 [X.] - „Überzeitarbeit“ - ist ua. bestimmt:

        

„(1)   

Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzen bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus gleistet werden, sind Überstunden. …

        

…       

        
        

(4)     

Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Absatz 5 [X.]. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden [X.] und der Überstundenzuschlag gezahlt.

                 

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

        

(5)     

Überstunden und Überstundenzuschläge werden abweichend von Absatz 4 ausnahmsweise aus [X.] Gründen auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Betriebsrats, oder bei einer länger als 6 Monate dauernden betrieblichen Abwesenheitszeit, die den Freizeitausgleich in dem Ausgleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bezahlung abgegolten.

                 

…“    

3

Die Überzeitarbeit wird in entsprechenden Konten für die einzelnen Arbeitnehmer erfasst (sog. [X.]). Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Zustellung“ ([X.]). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 2   

Dienstplangestaltung

        

(1)     

Die jeweils geltende gesetzliche oder tariflich-vertragliche regelmäßige Arbeitszeit … wird in Dienstplänen … abgebildet, …

        

(2)     

Beschäftigte sind Dienstplänen namentlich zuzuordnen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Lage der freien Tage darstellen.

        

…       

        
        

§ 6     

Freizeitausgleich

        

(1)     

Bei der Festlegung der Freizeitabwicklung sind die persönlichen Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen; eine bereits genehmigte Urlaubsplanung ist vorrangig zu berücksichtigen.

                 

Nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Reglung der Abwicklung der sonstigen Freizeitansprüche. Diese bleibt ggf. einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

        

(2)     

Überschreitet das Saldo des Arbeitszeit- und Überzeitarbeitskontos zusammen das 1,5-fache der [X.], so hat innerhalb des nachfolgenden Zeitraums von zwölf Wochen ein Freizeitausgleich so zu erfolgen, dass das Saldo mindestens auf das 1,0-fache der [X.] zurückgeführt wird. …“

4

Weitergehende [X.] hat die Arbeitgeberin in „Regelungen zu sonstigen [X.]n“ (ArbZeitReglP) zusammengefasst. Diese werden als „[X.]“ bezeichnet.

5

Die Arbeitgeberin leistete zur Abgeltung bestehender Überzeitarbeit und sonstiger [X.] Zahlungen an Arbeitnehmer. Diese hatten weder nach § 14 Abs. 5 [X.] eine Abgeltung verlangt noch wurde der Betriebsrat beteiligt.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Abgeltung der Überzeitarbeit sei [X.]. Weder habe die Arbeitgeberin versucht, die Überstunden durch Freizeit auszugleichen noch habe sie die Abgeltung im jeweiligen Monat nach Ende des zwölften Kalendermonats vorgenommen, in dem die Überzeitarbeit geleistet wurde. Die Abgeltungspraxis verstoße auch gegen die [X.]. Zugleich würden seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie das nach § 14 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] verletzt. Auch die Abgeltung der sonstigen [X.] dürfe nur unter seiner Beteiligung erfolgen.

7

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung [X.] ÜZA-Guthaben nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne dass ein Wunsch des Beschäftigten zur Bargeldabgeltung aus [X.] Gründen vorliegt oder ein Freizeitausgleich aufgrund länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit unmöglich war und ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Barabgeltung erteilt ist und ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten seit Entstehen nicht möglich war;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung [X.] [X.] nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu erhalten oder durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben;

        

3.    

ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag zu 1. oder zu 2. ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro pro Stunde und Auszahlung nicht unterschreiten sollte.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Eine Überstundenabgeltung habe nach § 14 Abs. 4 [X.] automatisch zu erfolgen, sofern innerhalb von zwölf Kalendermonaten ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren sinngemäß weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats - an deren Zulassung durch das [X.] der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl diese vom [X.] auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer [X.] getretenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der „Rechtssache“ gestützt wurde - ist unbegründet. Dem Betriebsrat stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Der Antrag zu 3. ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens gestellt und fällt daher nicht zur Entscheidung an.

I. Der zulässige Unterlassungsantrag zu 1. ist unbegründet.

1. Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Der Betriebsrat verlangt, wie sich auch aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, Überzeitarbeitsguthaben iSd. § 14 Abs. 4 [X.] durch Auszahlungen ohne seine Zustimmung abzugelten, sofern nicht eine der in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 [X.] geregelten Ausnahmen - nach dem von ihm vertretenen Verständnis der tariflichen vorgesehenen Ausnahmetatbestände - vorliegen. Anders als die Arbeitgeberin meint, handelt es sich hierbei nicht um eine Antragsänderung in der [X.], sondern um eine Klarstellung seines bisherigen Begehrens, wie es auch das [X.] verstanden hat. Vom Unterlassungsantrag nicht erfasst sind Abgeltungen nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 [X.], wenn der Arbeitnehmer aus [X.] Gründen eine Bezahlung der Überstunden beantragt hat. Das darauf bezogene tarifvertragliche Zustimmungsrecht steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Unterlassungspflicht ist so konkretisiert, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen des Freizeitausgleichs und zu dem [X.] nach § 14 Abs. 4 [X.] vertreten. Das wirkt sich nicht auf die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens, sondern dessen Begründetheit aus.

2. Der Betriebsrat ist [X.]. Er stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt auch, soweit er sich auf [X.]es Verhalten der Arbeitgeberin und eine damit verbundene Missachtung tariflicher Mitbestimmungsrechte beruft. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. [X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 9).

3. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren weder auf § 14 [X.] AG (unter a) noch auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG (unter b) oder auf die Bestimmungen der [X.] (unter c) stützen.

a) Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus einer etwaigen Verletzung der Bestimmungen über den Freizeitausgleich bei Überzeitarbeit nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 [X.]. Dem Betriebsrat wird durch den [X.] - mit Ausnahme der vorliegend nicht streitgegenständlichen Fallgestaltung einer Auszahlung auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Fall 1 [X.] AG) - kein Mitbestimmungsrecht bei der Abgeltung von Überzeitarbeit eingeräumt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben siehe etwa [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN).

aa) Bereits der Wortlaut lässt nicht erkennen, die Tarifvertragsparteien hätten zugunsten eines Betriebsrats bei Abgeltungen von Überzeitarbeit ein Mitbestimmungsrecht geregelt. Soweit der Betriebsrat anführt, die Arbeitgeberin habe „Beim Freizeitausgleich … die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen“ (§ 14 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] AG), handelt es sich lediglich um allgemein gehaltene Maßstäbe, die bei der Gewährung des Freizeitausgleichs zu beachten sind, nicht hingegen um ein Mitbestimmungsrecht. Das bestätigt auch die Systematik der tariflichen Regelung. Sehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich nur für den Fall einer Abgeltung aus [X.] Gründen auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Beteiligung des Betriebsrats vor (§ 14 Abs. 5 [X.] AG), spricht dies dafür, dass im Übrigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats tariflich gerade nicht begründet werden sollten.

bb) Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 80 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung eines Tarifvertrags ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 134, 249). Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht.

b) Der Betriebsrat kann auch nicht wegen der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG Unterlassung verlangen.

aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren ([X.] 30. Juni 2015 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN).

bb) Vorliegend fehlt es an einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG.

(1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen ([X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 153, 225).

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzustimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die [X.], ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 122, 127).

(3) Nach diesen Grundsätzen unterliegt es nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden - „[X.]“ - nicht einen tariflich vorrangig vorgesehenen Freizeitausgleich vornimmt, sondern durch Zahlung des maßgebenden Entgelts diese Überzeitarbeit abgilt. Hierdurch verändert sich weder der reguläre Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, noch liegt eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor. Einen Verstoß gegen bestehende Dienstpläne iSd. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] macht der Betriebsrat nicht geltend.

c) Dem Antrag zu 1. ist auch nicht auf Grundlage des § 6 [X.] zu entsprechen. Soweit sich der Betriebsrat auf die [X.] und damit einen gegenüber den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG eigenständigen Streitgegenstand stützt, ist dessen Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen.

aa) Das [X.] hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Regelungen zum Freizeitausgleich in § 6 [X.] in Anbetracht des § 14 [X.] AG überhaupt wirksam sind, weil der Betriebsrat bei „seinem Unterlassungsantrag … auf die Regelungen des [X.] AG zum Freizeitausgleich für Überzeitarbeit“ abstellt. Dementsprechend hat es über einen Unterlassungsantrag nach Maßgabe der [X.] nicht entschieden.

bb) Der Betriebsrat hätte daher nach dem auch in Beschlussverfahren anwendbaren § 321 Abs. 1 ZPO einen Ergänzungsbeschluss beantragen müssen. Das ist unterblieben. Damit ist mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes entfallen (vgl. [X.] 15. März 2011 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 137, 203).

II. Unbegründet ist auch der Antrag zu 2.

1. Dieser ist nach gebotener Auslegung zulässig.

a) Der Antrag ist darauf gerichtet, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, sonstige Freizeitausgleichsansprüche im Sinne des ArbZeitReglP - „[X.]“ - ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Bezahlung abzugelten.

b) Entgegen der von der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach ihrem eigenen Vorbringen bestehen für die „Barabgeltung FzA“ abschließende „Regelungen zu den sonstigen [X.]n“. In der ArbZeitReglP ist hinreichend bestimmt festgelegt, in welchen Fallgestaltungen „[X.]“ entstehen können. Damit steht zugleich fest, auf welche Abgeltungen sich das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bezieht.

2. Der Unterlassungsantrag zu 2. ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG bei der Abgeltung von sonstigen [X.]n, die die Arbeitgeberin in ihren diesbezüglichen Regelungen zusammengefasst hat, kommt aus den bereits genannten Gründen (unter [X.] 3 b bb [3]) nicht in Betracht.

        

    Schmidt    

        

    Heinkel    

        

    Treber    

        

        

        

    Hayen    

        

    Rose    

                 

Meta

1 ABR 24/16

22.08.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Regensburg, 3. Juni 2015, Az: 3 BV 39/14, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 1 ABR 24/16 (REWIS RS 2017, 6338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 TaBV 30/17

2 Ca 1450/19

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