Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 1 ABR 75/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 1576

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Gegenstand

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruch s zur Arbeitszeit


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats der [X.] und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 7. Januar 2009 - 2 TaBV 17/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 26. März 2008 - 7 [X.] - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu „Arbeitszeit und Überstunden“ vom 16. November 2007 hinsichtlich der Präambel unwirksam ist.

Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.]inigungsstellenspruchs zur Arbeitszeit.

2

Die tarifgebundene Arbeitgeberin ist ein mit der [X.]ntsorgung von Müll und Schadstoffen beauftragtes Unternehmen. Die Arbeitgeberin und die [X.] schlossen im Jahr 2003 mit der [X.] [X.] einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.]), nach dem für beide Unternehmen eine gemeinsame Arbeitnehmervertretung (Gemeinsamer Betriebsrat) gebildet wurde.

3

Der nach dem [X.] gebildete [X.] kündigte zum 31. Dezember 2005 eine für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin geltende Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden. Nachdem Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung in der Folgezeit erfolglos blieben, verständigten sich der [X.] und die beiden am [X.] beteiligten Arbeitgeberinnen auf die Bildung einer [X.]inigungsstelle zum Thema Überstunden. Während des [X.] haben beide Seiten [X.]ntwürfe für Betriebsvereinbarungen zu [X.] vorgelegt. Am 16. November 2007 entschied die [X.]inigungsstelle gegen die Stimmen der vom Betriebsrat benannten Beisitzer durch einen [X.] über die Arbeitszeit der im Bereich [X.] der Arbeitgeberin beschäftigen Arbeitnehmer ([X.]), der auszugsweise lautet:

        

„Präambel

        

Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besteht [X.]invernehmen, dass die [X.]inführung von Arbeitszeitkonten dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, die Arbeitszeitgestaltung den betrieblichen Bedürfnissen anzupassen, die Arbeitszeiten am Bedarf der Kunden auszurichten, den Mitarbeitern mehr Freiheit in Arbeitszeitgestaltung zu geben und die Anzahl der Überstunden zu reduzieren. Im Rahmen der Sicherung der [X.]rtragskraft der [X.] ist die [X.]inführung von Arbeitszeitkonten ein wesentliches [X.]lement zur Verbesserung der [X.]rtragssituation.

        

…       

        

§ 2 Sollarbeitszeit

        

(1)     

Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag. Die tägliche Sollarbeitszeit ergibt sich bei Vollzeitbeschäftigten aus einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. …

        

…       

        

(3)     

[X.]en, zu denen die Beschäftigten wegen [X.]rholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiungen oder Arbeitsunfähigkeit unter Fortzahlung der Bezüge ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit je Arbeitstag berücksichtigt.

        

…       

        

§ 4 [X.]

        

(1)     

[X.]s wird gemäß § 6 Abs. 7 TVöD eine tägliche [X.] von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr eingeführt.

        

(2)     

…       

        

§ 5 Kernarbeitszeit und Servicezeit

        

(1)     

…       

        

(2)     

Die Kernarbeitszeit der Beschäftigten umfasst Montag bis Freitag die [X.] von 6.30 Uhr bis 14.00 Uhr.

        

(3)     

Die Servicezeit ist die [X.], die zur [X.]rledigung der im jeweiligen Arbeitsbereich anfallenden Aufgaben erforderlich ist.

        

(4)     

Die Servicezeit der Beschäftigten umfasst Montag bis Freitag die [X.] ab 6.30 Uhr und endet, wenn die vorgegebenen Tagesaufgaben (z.B. Touren) erledigt sind. Die Servicezeiten sind laufend zu überprüfen und dem Arbeitsanfall sowie der personellen Situation anzupassen.

        

…       

        

§ 8 Überstunden

        

…       

        

(3)     

Für den Freizeitausgleich und die Bezahlung von Überstunden gelten die tariflichen Regelungen des TVöD. Überstunden sind vorrangig vor sonstigen Arbeitszeitguthaben und zeitnah durch Freizeitausgleich auszugleichen. … Der Ausgleich erfolgt in Abstimmung zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten. Hierbei sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

        

§ 9 [X.]erfassung

        

Die [X.]erfassung erfolgt je nach Arbeitsbereich auf der Basis der Rapporte, Tachoscheiben bzw. Fahrerkarten oder, soweit vorhanden, der elektronischen [X.]erfassung. Bei der [X.]rfassung der [X.]en über Tachoscheiben bzw. Fahrerkarten wird zum Arbeitsende eine weitere Arbeitszeit von 10 Minuten berücksichtigt.

        

§ 10 Arbeitszeitkonto

        

(1)     

Für jeden Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD geführt, in dem die persönlichen Anwesenheitszeiten erfasst werden. …

        

(2)     

Auf das Arbeitszeitkonto können folgende [X.]en durch die Beschäftigten gebucht werden:

                 

-       

[X.]en, die nicht nach § 6 Abs. 2 TVöD eines Jahres ausgeglichen werden (Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschuld);

                 

-       

[X.]en nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden ohne [X.]zuschlag) und § 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden);

                 

-       

in [X.] umgewandelte [X.]zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD;

                 

-       

ggf. in [X.] umgewandeltes [X.]ntgelt für Rufbereitschaft, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen;

        

(3)     

Die [X.]ntscheidung darüber, welche [X.]en auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden, ist von den Beschäftigten schriftlich ein Monat im Voraus jeweils für einen [X.]raum von einem Jahr zu treffen.

        

(4)     

Die höchstmögliche Arbeitszeitschuld beträgt 40 Stunden, das höchstzulässige Arbeitszeitguthaben 100 Stunden. … [X.]in [X.] von mehr als 30 Minusstunden oder mehr als 80 Plusstunden darf nur vorübergehend nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vorgesetzten erreicht werden. In diesen Fällen kann der Vorgesetzte Arbeitszeit oder Freizeit anordnen. Hierbei sind die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen.

        

(5)     

Freizeitausgleich kann nach Absprache mit dem Vorgesetzten nur nach Ablauf folgender Fristen ab Antragstellung genommen werden: [X.]inzelne Tage mit einem Vorlauf von einer Woche. Mehrere Tage mit einem Vorlauf von 2 Wochen. Der Vorgesetzte kann die Genehmigung des Freizeitausgleichs nur aus dringenden betrieblichen Gründen versagen. [X.]in Freizeitausgleich in den Wochen, die Feiertage bzw. Schulferien beinhalten bzw. in denen Nachholtage anfallen, ist nur in Ausnahmefällen möglich.

                 

[X.] der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich innerhalb einer kürzeren Frist als 24 Stunden, entsteht ein Anspruch auf einen [X.]zuschlag von 15 %, bezogen auf die Stunden des widerrufenen Freizeitausgleichs. Dieser [X.]zuschlag ist auf das Arbeitszeitkonto zu buchen; ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.“

4

Der vom [X.]inigungsstellenvorsitzenden unterzeichnete [X.] ist dem Gemeinsamen Betriebsrat am 21. November 2007 zugeleitet worden.

5

Mit seinem am 3. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der [X.] die Unwirksamkeit des [X.]inigungsstellenspruchs geltend gemacht. [X.]r hat die Auffassung vertreten, die [X.]inigungsstelle habe mit der [X.] und § 9 [X.] ihre Regelungskompetenz überschritten. Die in § 2 Abs. 3 [X.] getroffene Festlegung über die [X.]gutschrift bei entschuldigter [X.] verstoße gegen zwingende gesetzliche und tarifliche Bestimmungen. Bei den Regelungen der [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]) und über das [X.]nde der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 bis 4 [X.]) habe die [X.]inigungsstelle nur eine unvollständige Teilregelung getroffen, die überdies sein Mitbestimmungsrecht unzulässig verkürze und ermessensfehlerhaft sei. Die Vorschrift über die Gewährung von Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]) sei mit den tariflichen Vorgaben ebenso unvereinbar wie die Vorschriften über das Arbeitszeitkonto (§ 10 [X.]), bei dessen Ausgestaltung überdies die Interessen der Arbeitnehmer unberücksichtigt geblieben seien.

6

Der [X.] hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass der [X.] der [X.]inigungsstelle vom 16. November 2007 zu „Arbeitszeit und Überstunden bei der [X.] GmbH ([X.]), R[X.]S und [X.] sowie der k GmbH“ unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin und die [X.] haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen. Das Landearbeitsgericht hat die Unwirksamkeit von § 9 [X.] festgestellt und die weitergehende Beschwerde des Gemeinsamen Betriebsrats zurückgewiesen. Hiergegen haben dieser und die durch den [X.] verbundenen Arbeitgeberinnen Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des [X.] ist der [X.] zum 31. Dezember 2009 gekündigt worden. Für die Betriebe der Arbeitgeberin und der [X.] sind bei den regulären [X.] im Frühjahr 2010 jeweils [X.]inzelbetriebsräte gewählt worden. In der Anhörung vor dem Senat ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nach entsprechenden Verfahrenserklärungen hinsichtlich der [X.] und des bei ihr gebildeten Betriebsrats eingestellt worden. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat verfolgt den ursprünglich vom Gemeinsamen Betriebsrat erhobenen Feststellungsantrag weiter, während die Arbeitgeberin mit ihrer Rechtsbeschwerde dessen vollständige Abweisung begehrt.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist im Wesentlichen unbegründet, während die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin begründet ist. Der Feststellungsantrag unterliegt bis auf einen geringen Teil der Abweisung, weil der [X.]inigungsstellenspruch vom 16. November 2007 mit Ausnahme der [X.] wirksam ist.

I. Die ursprünglich vom Gemeinsamen Betriebsrat eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass während des [X.] das Amt des als Antragsteller beteiligten Gemeinsamen Betriebsrats geendet hat. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat ist dessen Funktionsnachfolger und hat das Anfechtungsverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz fortgeführt.

II. Der Antrag ist zulässig.

1. Mit seinem zutreffend im Wege eines Feststellungsantrags ([X.] 14. September 2010 - 1 [X.] - Rn. 10) verfolgten Begehren macht der Betriebsrat die Unwirksamkeit des [X.]inigungsstellenspruchs vom 16. November 2007 geltend. Dies umfasst die Prüfung, ob der [X.]inigungsstellenspruch aus den vom Betriebsrat angeführten Gründen ganz oder teilweise unwirksam ist.

2. An dem Verfahren sind nur noch die Arbeitgeberin und deren Betriebsrat beteiligt. Weitere Personen oder Stellen sind nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. Die bis zum 31. Dezember 2009 mit der Arbeitgeberin durch den [X.] verbundene [X.] ist ebenso wie der dort errichtete Betriebsrat nicht mehr am Verfahren beteiligt, da diese durch die [X.]ntscheidung über die Wirksamkeit des [X.]inigungsstellenspruchs nicht in ihrer jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden können. Der durch den [X.] errichtete Gemeinschaftsbetrieb besteht nicht mehr. Bei den regulären [X.] im Jahr 2010 sind in den Betriebsstätten der zuvor verbundenen Arbeitgeberinnen jeweils getrennte Betriebsräte gewählt worden. Die Wirksamkeit der [X.] ist für die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsrat der [X.] repräsentierten Arbeitnehmer ohne Bedeutung. Ihr persönlicher Geltungsbereich ist auf die im Bereich [X.] der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Aus diesem Grund wird auch die betriebliche Leitungsmacht der [X.] nicht beeinträchtigt.

III. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist weitgehend unbegründet.

1. Der Betriebsrat hat bei der Regelung der betrieblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] mitzubestimmen.

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist der Betriebsrat zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und [X.]nde der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das nach dieser Bestimmung dem Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der [X.]inführung und Ausgestaltung variabler Arbeitszeitmodelle ([X.] 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.]zA [X.] 2001 § 77 Nr. 6). Wird durch eine solche Regelung die [X.] Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder verlängert, ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu beteiligen.

b) Nach § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] hat der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen, soweit die betreffende Angelegenheit tariflich geregelt ist. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In einer solchen Regelung können sie den Betriebsparteien auch die Möglichkeit eröffnen, von der tariflichen Regelung durch eine freiwillige, nicht durch [X.] der [X.]inigungsstelle erzwingbare Regelung abzuweichen ([X.] 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 23, [X.]zA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 9).

c) Haben die Tarifvertragsparteien [X.] geregelt, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] unterliegen, und dabei den Betriebsparteien einen Gestaltungsraum vorgegeben, ist daran auch die [X.]inigungsstelle nach § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] gebunden. [X.] sich deren [X.]ntscheidung innerhalb des ihr eröffneten [X.]ntscheidungsrahmens, liegt ein [X.]rmessensfehler iSd. § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] regelmäßig nicht vor. Bei einem durch Tarifvertrag beschränkten Gestaltungsraum der Betriebsparteien ist ohne Hinzutreten von besonderen Umständen davon auszugehen, dass bereits durch die Begrenzung der betrieblichen Regelungsmacht die Interessen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite ausreichend berücksichtigt worden sind. Im Übrigen ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des von der [X.]inigungsstelle ausgeübten [X.]rmessens iSd. § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.], ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein auf die getroffene Regelung. [X.]in rechtlich erheblicher Fehler iSv. § 76 Abs. 5 Satz 4 [X.] liegt vor, wenn sich die von der [X.]inigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist ([X.] 6. Mai 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.][X.] 106, 95). Die Frage, ob die der [X.]inigungsstelle gezogenen Grenzen des [X.]rmessens eingehalten sind, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt ([X.] 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 37, [X.]zA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 9).

2. Der [X.]inigungsstellenspruch vom 16. November 2007 ist lediglich hinsichtlich der [X.] unwirksam, während sich die ansonsten vom Betriebsrat beanstandeten Regelungen als wirksam erweisen. Die Unwirksamkeit der [X.] lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der [X.] unberührt.

a) Die [X.]inigungsstelle war für eine Beschlussfassung über [X.] der bei der Arbeitgeberin im Bereich [X.] beschäftigten Arbeitnehmer zuständig.

Die [X.]inigungsstelle ist nach der zwischen dem Gemeinsamen Betriebsrat und den durch den [X.] verbundenen Arbeitgeberinnen getroffenen Vereinbarung nur für eine Überstundenregelung gebildet worden. [X.]s kann dahinstehen, ob von diesem Verfahrensgegenstand auch die [X.]inrichtung eines [X.] und dessen Ausgestaltung umfasst war, denn die Betriebsparteien haben während des [X.] den Regelungsauftrag der [X.]inigungsstelle einvernehmlich erweitert und auf alle aus ihrer Sicht regelungsbedürftigen [X.] erstreckt. Hierzu bedurfte es keines ausdrücklichen Betriebsratsbeschlusses. [X.]s war ausreichend, dass sich der [X.] auf die von den Arbeitgeberinnen vorgelegten Regelungsvorschläge eingelassen und seinerseits Gegenvorschläge eingebracht hat.

b) Die vom Betriebsrat beanstandeten Arbeitszeitregelungen im [X.]inigungsstellenspruch vom 16. November 2007 sind wirksam.

aa) Allerdings war die [X.]inigungsstelle nicht befugt, eine [X.]rklärung über die Beweggründe für die von ihr beschlossene Regelung in eine [X.] aufzunehmen. Das ist vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 [X.] nicht gedeckt. Dieses beschränkt sich auf die Herbeiführung von Regelungen. Keine der Betriebsparteien kann mit Hilfe der [X.]inigungsstelle zu unzutreffenden Äußerungen über ihre Motive für die Aufstellung einer betrieblichen Regelung gezwungen werden ([X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] [2] der Gründe, [X.][X.] 101, 203).

[X.]) Die Bestimmung des Umfangs der [X.]gutschrift bei entschuldigter [X.] (§ 2 Abs. 3 [X.]) ist rechtsfehlerfrei erfolgt.

(1) Die von der [X.]inigungsstelle beschlossene Regelung wird vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umfasst. Für die Festlegung des Umfangs der [X.]gutschrift bei Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefreiung besteht eine Regelungskompetenz der Betriebspartner kraft Sachzusammenhang.

(2) Die Höhe der in § 2 Abs. 3 [X.] vorgesehenen [X.]gutschrift verstößt nicht gegen § 21 [X.] oder Bestimmungen des [X.]FZG sowie des [X.].

(a) Nach § 21 Satz 1 [X.] werden ua. in den Fällen der [X.]ntgeltfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsentgelt und bei Arbeitsbefreiung (§ 29 [X.]) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in [X.] festgelegten [X.]ntgeltbestandteile weitergezahlt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung der [X.]ntgeltfortzahlung nach dem [X.]FZG und dem [X.]. Nur hinsichtlich der nicht in [X.] festgelegten [X.]ntgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 [X.] das gesetzliche [X.]ntgeltausfallprinzip durch ein auf drei volle Kalendermonate abstellendes [X.]. Die nicht in [X.] festgelegten [X.]ntgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Basis der letzten drei Kalendermonate gezahlt ([X.] 1. September 2010 - 5 [X.] - Rn. 11, [X.] 2010, 1360).

(b) § 2 Abs. 3 [X.] weicht nicht von den tariflichen Vorgaben ab. Die Norm betrifft nicht die Vergütung, sondern regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gutschrift von Arbeitszeit für solche [X.]en der Nichtarbeit, bei denen aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen zwar keine Verpflichtung zur Nachleistung besteht, die aber dennoch zu vergüten sind, weil die Arbeitspflicht als erfüllt gilt ([X.] 11. Februar 2009 - 5 [X.] - Rn. 11, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 44 = [X.]zA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 17). Diese [X.]räume sind nach § 2 Abs. 3 [X.] mit der täglichen Sollarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu erfassen. Der Umfang der [X.]gutschrift entspricht damit der dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitszeit und führt für diese [X.]en zu einem ausgeglichenen Arbeitszeitkonto.

[X.]) Die Regelungen zur [X.] (§ 4 Abs. 1 [X.]) und zum [X.]nde der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 bis 4 [X.]) sind wirksam.

(1) Nach § 6 Abs. 7 [X.] kann durch Betriebsvereinbarung in der [X.] von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine tägliche [X.] von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen [X.] geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden in dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegten [X.]raum ausgeglichen. Mit dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien die Betriebspartner unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur [X.]inführung und näheren Ausgestaltung einer [X.] ermächtigt. Mit den in der [X.] getroffenen Regelungen über die Kernarbeitszeit und die Servicezeit werden Beginn und [X.]nde der täglichen Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage bestimmt. Damit ist insgesamt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] betroffen.

(2) [X.]ntgegen der Auffassung des Betriebsrats hat die [X.]inigungsstelle keine unvollständige Teilregelung über das [X.]nde der täglichen Arbeitszeit getroffen. Diese endet grundsätzlich um 14.00 Uhr. Nur wenn die von der Arbeitgeberin vorgegebenen Tagesaufgaben bis zu diesem [X.]punkt noch nicht erledigt sind, endet sie mit deren Beendigung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]), spätestens jedoch mit dem [X.]nde der [X.] um 16.00 Uhr. Damit wird das Arbeitszeitende durch die [X.] hinreichend bestimmt.

(3) Durch die Vorschriften über die [X.] und die Servicezeit werden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht in unzulässiger Form verkürzt. Die von der [X.]inigungsstelle beschlossene generelle Regelung der Arbeitszeiten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie räumt der Arbeitgeberin kein beliebiges Bestimmungsrecht über das [X.]nde der täglichen Arbeitszeit ein. Diese kann vielmehr eine Arbeitsleistung außerhalb der [X.] nur mit Zustimmung des Betriebsrats anordnen (§ 8 Abs. 2 [X.]). Im [X.]raum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr ist die Arbeitspflicht an das Vorliegen der in § 5 Abs. 3 [X.] bestimmten betrieblichen Gründe gebunden. Die Heranziehung zur Arbeitsleistung ist danach von dem [X.]ntsorgungsvolumen sowie den Verkehrsverhältnissen auf den festgelegten Müllabfuhrtouren abhängig. Dies sind Umstände, die weder von der Arbeitgeberin noch den Arbeitnehmern unmittelbar beeinflusst werden können. Durch eine solche Regelung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in seiner Substanz verletzt ([X.] 3. Juni 2003 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.][X.] 106, 204).

(4) Die im [X.]inigungsstellenspruch getroffenen Festlegungen über die [X.] und das Arbeitszeitende sind nicht ermessensfehlerhaft.

(a) Die Lage und die Dauer der [X.] halten sich im Rahmen der in § 6 Abs. 7 [X.] bestimmten Vorgaben und sind deshalb ermessensfehlerfrei erfolgt.

(b) Die Festlegung des flexiblen Arbeitszeitendes zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr berücksichtigt zwar die Interessen der Arbeitgeberin, die das [X.]nde der durchgeführten Müllabfuhrtouren im Voraus nicht genau bestimmen kann. Die im [X.]inigungsstellenspruch getroffene Regelung ermöglicht es den Arbeitnehmern auch nicht, sich generell auf ein [X.]nde der Arbeitszeit vor 16.00 Uhr einzustellen. Dies vermag einen [X.]rmessensfehler jedoch nicht zu begründen. Mit der [X.]inführung der [X.] (§ 6 Abs. 7 [X.]) wollten die Tarifvertragsparteien dem Interesse des Arbeitgebers an der Festlegung von flexiblen Arbeitszeiten Rechnung tragen. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit konnte die [X.]inigungsstelle wegen der im Voraus nicht genau bestimmbaren zeitlichen Beendigung der Arbeitsaufgaben im [X.]ntsorgungsbereich Gebrauch machen. Die Interessen der Arbeitnehmer an der Vorhersehbarkeit ihres Arbeitszeitendes hat sie bei der Lage und Dauer der [X.] noch ausreichend berücksichtigt.

dd) Die Regelung über die Gewährung von Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]) verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 [X.]. In § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] wird nicht die Vergütung von angefallenen Überstunden geregelt, sondern deren Abgeltung durch Freizeitausgleich. Dies wird vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] umfasst. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] betrifft nicht die Vergütung, sondern nur den [X.]ausgleich der außerhalb der [X.] geleisteten Arbeitsstunden (§ 7 Abs. 8 Buchst. b [X.] iVm. § 4 Abs. 1 [X.]) sowie der darauf entfallenden [X.]zuschläge (§ 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]), die nicht nach § 10 Abs. 2 [X.] als [X.]gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto gebucht werden können. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] können auf Wunsch des Arbeitnehmers die Überstunden und die sich daraus ergebenden [X.]zuschläge in [X.]guthaben umgewandelt und ausgeglichen werden. Die dazu erforderlichen Vorgaben sind in § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 [X.] enthalten.

ee) Die von der [X.]inigungsstelle über die [X.]rfassung der Arbeitszeit getroffene Regelung (§ 9 [X.]) ist wirksam.

(1) Die [X.]inigungsstelle war für die Festlegung, ob und auf welche Weise die täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden, zuständig. Die dafür erforderliche Regelungskompetenz folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Wird die tägliche Arbeitszeit durch eine technische Kontrolleinrichtung aufgezeichnet, ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 [X.] einschlägig, wenn die maschinelle Arbeitszeiterfassung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen ([X.] 21. August 1990 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 17 = [X.]zA [X.] 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 16; 28. November 1989 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.][X.] 63, 283).

(2) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die in § 9 [X.] getroffene Regelung über die [X.]erfassung unvollständig ist. Die Vorschrift bestimmt das Verfahren für die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit der im Bereich [X.] beschäftigten Arbeitnehmer. § 9 Satz 1 [X.] legt abschließend fest, auf welche Weise deren Arbeitszeit zu erfassen ist. Die [X.]inigungsstelle musste darüber hinaus keine Regelung über die arbeitszeitrechtliche Bewertung der aufgezeichneten [X.]en treffen. Der mit § 9 Satz 1 [X.] verfolgte [X.] wird durch die von der [X.]inigungsstelle beschlossene Regelung erreicht. [X.]s kann daher dahinstehen, ob für die Zuordnung der unterschiedlichen Arbeitsleistungen zu den Arbeitszeitkategorien des [X.] überhaupt eine Regelungskompetenz der [X.]inigungsstelle bestanden hätte (dazu [X.] 22. Juli 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.][X.] 107, 78).

ff) Der [X.]inigungsstellenspruch hat bei der Ausgestaltung des [X.] (§ 10 Abs. 4 und 5 [X.]) weder die tariflichen Vorgaben missachtet noch die Grenzen des der [X.]inigungsstelle zustehenden [X.]rmessens überschritten.

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann durch Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. [X.]ntgegen der Auffassung des Betriebsrats kann die [X.]inführung eines [X.] nicht nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung erfolgen. [X.]ine solche Beschränkung ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht enthalten. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien im [X.] ersichtlich von den gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgegangen und haben zwischen erzwingbaren sowie freiwilligen Betriebsvereinbarungen unterschieden. Dies folgt schon aus § 5 Abs. 2 [X.], in dem die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über die Qualifizierung der Beschäftigten angeführt wird. Die Sichtweise des Betriebsrats verbietet sich auch deshalb, weil die Tarifvertragsparteien ansonsten Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] ausgeschlossen hätten, ohne die mit einem Arbeitszeitkonto zusammenhängenden beteiligungsrechtlichen Fragen selbst auszugestalten.

(2) Die Ausgestaltung des [X.] in § 10 Abs. 2 und 3 [X.] ist nicht unvollständig. [X.]ntgegen der Auffassung des Betriebsrats musste die [X.]inigungsstelle die Berechtigung für das A[X.]uchen von [X.]guthaben (§ 10 Abs. 5 Buchst. c [X.]) nicht regeln. [X.]ine solche Bestimmung wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Arbeitgeberin die Befugnis eingeräumt worden wäre, einseitige A[X.]uchungen vom Arbeitszeitkonto vorzunehmen. Das schließt § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] aus, wonach die Berechtigung über die Verfügung über das Arbeitszeitkonto grundsätzlich dem Arbeitnehmer zusteht. § 10 Abs. 5 Buchst. c [X.] verpflichtet die Betriebsparteien nicht, den Arbeitgeber zu einer einseitigen Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer zu ermächtigen. Nur wenn eine solche Befugnis in der Betriebsvereinbarung begründet wird, ist diese wegen § 10 Abs. 5 Buchst. c [X.] zugleich inhaltlich auszugestalten.

(3) Die Regelungen über den Auf- und A[X.]au der [X.] auf dem Arbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 4 [X.]) sowie zur Gewährung von Freizeitausgleich (§ 10 Abs. 5 [X.]) sind wirksam.

(a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Festlegung von Inhalt und zulässiger Schwankungsbreite des [X.] folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.] 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 21, [X.]zA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 9). Von diesem Beteiligungsrecht ist auch die Ausgestaltung eines zu gewährenden Freizeitausgleichs erfasst. [X.]s geht dabei um die regelungsfähige und regelungsbedürftige Verteilung und Lage der Arbeitszeit ([X.] 26. April 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a [X.] [1] [b] der Gründe, [X.][X.] 114, 272).

(b) Die [X.]inigungsstelle hat den ihr durch Tarifvertrag eröffneten [X.]ntscheidungsrahmen nicht überschritten. Die in § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] festgelegten [X.]salden halten sich im Rahmen der durch § 10 Abs. 5 Buchst. a [X.] bestimmten Kontingente. [X.]rmessensfehlerfrei ist auch die nach § 10 Abs. 4 Satz 3 [X.] notwendige Vereinbarung mit dem Vorgesetzten über den Aufbau eines Arbeitszeitguthabens und einer Arbeitszeitschuld sowie dessen Befugnis, den A[X.]au von Plus- und Minusstunden durch Freizeit oder Arbeitszeit anzuordnen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Hierdurch kann eine dauerhafte und erhebliche Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit verhindert werden.

(c) Die Regelung über die Gewährung und den Widerruf des Freizeitausgleichs (§ 10 Abs. 5 [X.]) ist weder unvollständig noch ermessensfehlerhaft.

(aa) Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] bestimmte Vorlauffrist für die Gewährung von Freizeitausgleich berücksichtigt, dass sich der Arbeitsablauf im [X.]ntsorgungsbereich nach einem festgelegten Dienstplan richtet. Die Regelung steht überdies einer Absprache über die Freistellung des Arbeitnehmers nicht entgegen.

([X.]) [X.]ntgegen der Auffassung des Betriebsrats enthält § 10 Abs. 5 [X.] keine unvollständige Teilregelung. Die [X.]inigungsstelle musste die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin einen bereits bewilligten Freizeitausgleich widerrufen darf, nicht selbst ausgestalten, sondern konnte die dafür geltenden rechtlichen Voraussetzungen unverändert lassen. Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, den Arbeitnehmer auch dann zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wenn er ihn zuvor zum Ausgleich eines [X.]guthabens auf einem Arbeitszeitkonto von der Arbeitsleistung freigestellt hat ([X.] 19. Mai 2009 - 9 [X.]/08 - Rn. 28, [X.] [X.] § 7 Nr. 41 = [X.]zA [X.] § 7 Nr. 121). Die Gewährung von Freizeitausgleich steht regelmäßig unter einem Widerrufsvorbehalt, bei dessen Ausübung der Arbeitgeber allerdings die Grenzen billigen [X.]rmessens nach § 106 Satz 1 [X.] beachten muss. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen gehört auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit.

([X.]) Die Regelung über den Widerruf ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Freizeitguthaben wegen der Widerrufsmöglichkeit nicht zu einer langfristigen Urlaubsplanung verwendet werden können. Der Aufbau von [X.]guthaben auf einem Arbeitszeitkonto soll den Arbeitnehmern keine zusätzlichen Urlaubsansprüche verschaffen.

c) Die [X.] ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine besonderen Vorschriften für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer enthält, was vom Betriebsrat erstmals in der Rechtsbeschwerde gerügt wird. [X.]s ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten in den Vorinstanzen vorgetragen, dass von der Arbeitgeberin im Bereich [X.] überhaupt Teilzeitkräfte beschäftigt werden.

d) Die Unwirksamkeit der [X.] führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten [X.]inigungsstellenspruchs. Nach der Senatsrechtsprechung bleibt bei [X.] einer Betriebsvereinbarung der übrige Teil grundsätzlich wirksam, sofern er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 57, [X.][X.] 127, 276). Dies ist vorliegend schon wegen des fehlenden Regelungscharakters der [X.] der Fall.

3. Da sich § 9 [X.] als wirksam erweist, war auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin die dem Feststellungsantrag stattgebende [X.]ntscheidung des [X.]s insoweit aufzuheben.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    Platow    

                 

Meta

1 ABR 75/09

09.11.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 26. März 2008, Az: 7 BV 149/07, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 76 Abs 5 S 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 1 ABR 75/09 (REWIS RS 2010, 1576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1576

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