Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 12 R 11/14 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 595

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP - equal pay-Anspruch der Leiharbeitnehmer - Vertrauensschutz steht Beitragsnachforderung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht entgegen - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Schätzungsbefugnis - 30-jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen - Summenbescheid


Leitsatz

1. Vertrauensschützende Normen des deutschen innerstaatlichen Rechts stehen einer Rückwirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" und der im Anschluss daran von Sozialversicherungsträgern auf equal pay-Basis mit Wirkung für die Vergangenheit geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht entgegen.

2. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Schätzung von Arbeitsentgelten in personenbezogenen Betriebsprüfungsbescheiden.

3. Zu den Voraussetzungen für die Geltung der 30-jährigen Verjährungsfrist wegen vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75 364,13 [X.] festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von [X.] nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der [X.] ([X.]).

2

Die Klägerin - eine GmbH - betreibt behördlich erlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Auf die Arbeitsverträge der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer wurden (jedenfalls seit Dezember 2005) die Tarifverträge zwischen dem [X.] ([X.]) und der [X.] angewandt. Die hierin vorgesehene Vergütung war Bemessungsgrundlage der von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und an die [X.] ([X.]) abgeführten Beiträge. Nach einer (ersten) Betriebsprüfung am 16. und 17.3.2009 hatte die Beklagte für den Prüfungszeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 von der Klägerin Beiträge in Höhe von 1889,19 [X.] nachgefordert; zugleich waren überzahlte Beiträge in Höhe von 349,50 [X.] erstattet worden (Bescheid vom 17.3.2009).

3

Das [X.]G bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - [X.]GE 136, 302 = [X.] zu § 2 [X.] Tariffähigkeit; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des [X.] vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 - [X.], 496) die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der [X.] (Beschluss des [X.] vom [X.] - 35 BV 17008/08 - [X.], 740 = [X.] 2009, 276; auf mehrere Beschwerden hin bestätigt durch Beschluss des L[X.]-Brandenburg vom 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 - [X.] 2010, 172 = BB 2010, 1927). Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom [X.] auf den Beschluss des [X.]G hin und führte ua aus, trotz noch fehlender schriftlicher Entscheidungsbegründung sehe sie sich, um Schaden von den Sozialversicherungen abzuwenden, ... verpflichtet "hiermit fristwahrend Ansprüche auf entgangene Sozialversicherungsbeiträge noch im [X.] geltend zu machen".

4

Vom 5. bis 7.3.2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine weitere Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2011) durch. Daraufhin forderte sie die Entrichtung weiterer Sozialversicherungsbeiträge für die [X.] vor dem 31.12.2009 in Höhe von 75 364,13 [X.], da der bei der Klägerin angewandte Tarifvertrag unwirksam gewesen sei, woraus für den Prüfungszeitraum höhere Lohnansprüche der beschäftigten Leiharbeitnehmer gemäß § 10 Abs 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ([X.]) resultierten (Bescheid vom 8.3.2012). Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2012 zurück.

5

Die von der Klägerin hiergegen erhobene - vornehmlich auf [X.] gestützte - Klage hat das [X.] abgewiesen: Der Nachforderungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen des [X.]B IV über Betriebsprüfungen. Für die Höhe des [X.] komme es allein auf den bei den betroffenen Leiharbeitnehmern entstandenen (die tatsächlich gezahlten Entgelte übersteigenden) Entgeltanspruch an. Dieser Entgeltanspruch richte sich hier nach den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers geltenden Bedingungen. Da nach dem Beschluss des [X.]G vom 14.12.2010 feststehe, dass die [X.] nicht tariffähig gewesen sei, kämen abweichende Vergütungsregelungen in mit der [X.] geschlossenen Tarifverträgen (die an sich geeignet seien, geringere [X.] zu bewirken), nicht zur Anwendung. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Tariffähigkeit der [X.] niemals arbeitsgerichtlich festgestellt worden sei. [X.] der Klägerin lasse sich nicht auf Regelungen gründen, die allein eine Abweichung von dem Gleichstellungsgebot des § 10 Abs 4 [X.] bezweckten. Die [X.] seien auch nicht verjährt. Die Klägerin habe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom [X.] zumindest eine Nacherhebung für möglich gehalten, weshalb dafür die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen L[X.] habe es einer Aufhebung des nach der vorhergehenden Betriebsprüfung ergangenen Nachforderungsbescheides vom 17.3.2009 nicht bedurft. Die Beklagte sei zur Schätzung der Arbeitsentgelte berechtigt gewesen, da die Klägerin Dokumentationspflichten nicht erfüllt habe. [X.] habe die Beklagte die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgewertet und auf dieser Grundlage die Entgelte der Arbeitnehmer geschätzt, deren konkrete Vergütungsansprüche im Entleiherbetrieb in den Unterlagen nicht ausgewiesen gewesen seien (Urteil vom 25.6.2014).

6

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung des [X.] gemäß Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG, zugleich eine Verletzung des nach der [X.] 2008/104/[X.] gebotenen Vertrauensschutzes, ferner des Verbots der Rückwirkung nach Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG, des § 25 [X.]B IV, der §§ 3, 9 [X.] sowie von § 28f Abs 1, [X.] und Abs 3 [X.]B IV: Das [X.] habe verkannt, dass die mit der [X.] geschlossenen Tarifverträge im [X.] eingetragen gewesen seien, und dass sogar die [X.] als nach dem [X.] zuständige Behörde die Anwendung dieser Tarifverträge empfohlen habe. Zugleich hätten Entscheidungen des [X.]G und des [X.] sowie Äußerungen der Bundesregierung und Äußerungen in Gesetzgebungsverfahren das Vertrauen in die Wirksamkeit dieser Tarifverträge gestärkt. Der Beschluss des [X.]G vom 14.12.2010 habe dagegen eine überraschende rückwirkende verschärfende Rechtsänderung bewirkt, die europarechtlichen Vorgaben sowie innerstaatlich anerkannten Rückwirkungsgrundsätzen widerspreche. Dem einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneinenden Beschluss des [X.] vom 25.4.2015 (Kammerbeschluss - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757) könne nicht gefolgt werden, da er von falschen Annahmen ausgehe. Das [X.] habe § 25 [X.]B IV verletzt, weil sie (die Klägerin) weder aufgrund des ausdrücklich gegenwartsbezogenen Beschlusses des [X.]G vom 14.12.2010 noch wegen des Schreibens der Beklagten vom [X.] eine Nachzahlung von Beiträgen für zurückliegende [X.]räume habe für möglich halten müssen. Die Beiträge für Dezember 2005 bis Dezember 2006 seien daher - entsprechend einer erhobenen Einrede - verjährt. [X.] sei die Beitragsforderung zu hoch bemessen, da die Beklagte zur Ermittlung des [X.] allein auf eine bestimmte berufliche Qualifikation der Leiharbeitnehmer abstelle, ohne deren individuelle Handicaps zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe die Beklagte ferner gewährte und verbeitragte Zulagen (zB für [X.] und Fahrtkosten) nicht entgeltdifferenzmindernd berücksichtigt. Die Beklagte sei schließlich zur Entgeltschätzung nicht berechtigt gewesen, weil ihr (der Klägerin) eine Verletzung von Aufzeichnungspflichten nicht angelastet werden könne und es auch an der Kausalität der - vermeintlichen - Verletzung von Aufzeichnungspflichten für die unterbliebene Feststellung der konkreten Beitragshöhe fehle. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, den jeweils zutreffenden [X.] durch Anfragen bei den [X.] zu ermitteln, habe dies aber rechtswidrig unterlassen.

7

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2012 aufzuheben,

 hilfsweise,

        

das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] [X.] bzw das [X.] zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere könne sich die Klägerin angesichts der allein der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesenen Kompetenz zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit für einen Vertrauensschutz nicht auf Handlungen anderer Stellen - zB der Exekutive - berufen. Der Beschluss des [X.]G vom 14.12.2010 habe zu keiner einen vergangenheitsbezogenen Vertrauensschutz begründenden Rechtsprechungsänderung geführt, wie das [X.]G selbst und das [X.] zwischenzeitlich bestätigt hätten. Zuvor ergangene Rechtsprechung habe nämlich durchweg nicht die Tariffähigkeit der [X.] betroffen. Die für Beitragsnachforderungen bei vorsätzlicher Vorenthaltung geltende 30-jährige Verjährungsfrist sei jedenfalls ab Zugang des Schreibens vom [X.] wegen der schon darin enthaltenen Geltendmachung von Ansprüchen anwendbar. Der von der Klägerin zur Entgeltermittlung für jeden Leiharbeitnehmer geforderte, individuelle Umstände berücksichtigende Gesamtvergleich sei ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich gewesen, weshalb die vorgenommene Schätzung der Beitragshöhe rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die vom [X.] zum Rechtsstreit beigeladenen 25 Kranken- und Pflegekassen haben weder Anträge gestellt noch Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]prungrevision (§ 161 A[X.]s 1 [X.]G) der Klägerin ist im [X.]inne der Aufhe[X.]ung des angefo[X.]htenen [X.] und der Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] Niedersa[X.]hsen-Bremen [X.]egründet.

Das Urteil des [X.] vom 25.6.2014 weist revisionsre[X.]htli[X.]h [X.]edeutsame Fehler auf, sodass es aufgeho[X.]en werden muss. Der [X.] sel[X.]st kann jedo[X.]h ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend ents[X.]heiden, o[X.] und ggf in wel[X.]hem Umfang das [X.] die Klage gegen den Bes[X.]heid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hs[X.]es[X.]heides vom [X.] zu Re[X.]ht vollständig a[X.]gewiesen hat sowie o[X.] und ggf in wel[X.]hem Umfang diese Bes[X.]heide re[X.]htmäßig sind. Das führt zur Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] na[X.]h § 170 A[X.]s 4 [X.] [X.]G. Die Zurü[X.]kverweisung an das [X.] (und ni[X.]ht an das [X.] als Ausgangsgeri[X.]ht) dient der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und entspri[X.]ht den in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Vorstellungen von Klägerin und Beklagter.

Unzutreffend hat das [X.] angenommen, dass es si[X.]h [X.]ei dem Bes[X.]heid vom [X.] um einen sog [X.]ummen[X.]es[X.]heid i[X.] von § 28f A[X.]s 2 [X.] [X.]B IV handele, weshal[X.] ne[X.]en der erfolgten notwendigen Beiladungen von Versi[X.]herungsträgern no[X.]h weitere notwendige Beiladungen hätten vorgenommen werden müssen; dies hat das [X.] verfahrensfehlerhaft versäumt (hierzu 1.). Demgegenü[X.]er hat das [X.] zutreffend ents[X.]hieden, dass der [X.] vom 17.3.2009 ü[X.]er die für den [X.]raum 1.1.2005 [X.]is 31.12.2008 dur[X.]hgeführte Betrie[X.]sprüfung der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide ni[X.]ht entgegensteht (hierzu 2.). Auf die in den Bes[X.]heiden geltend gema[X.]hten Beitragsforderungen [X.]eruft si[X.]h die Beklagte au[X.]h ni[X.]ht etwa s[X.]hon deshal[X.] zu Unre[X.]ht, weil die Feststellung des [X.] zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] (zunä[X.]hst) dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 14.12.2010 ni[X.]ht auf den streitigen [X.] zurü[X.]kwirken könnte [X.]zw der Umsetzung der hierdur[X.]h festgestellten Re[X.]htslage dur[X.]h die Beklagte ein ü[X.]er die allgemeinen Verjährungsregeln hinausgehender Vertrauenss[X.]hutz entgegenstünde (hierzu 3.). Glei[X.]hwohl ist die Revision im [X.]inne der Aufhe[X.]ung und Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he erfolgrei[X.]h: Mangels ausrei[X.]hender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] kann der [X.] ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend sel[X.]st darü[X.]er ents[X.]heiden, o[X.] und in wel[X.]hem Umfang die Beklagte [X.]ere[X.]htigt war, die der Beitrags[X.]emessung zugrunde liegenden Entgelte zu s[X.]hätzen und o[X.] sie [X.]ei Dur[X.]hführung der Entgelts[X.]hätzung die hieran zu stellenden Anforderungen eingehalten hat (hierzu 4.). Desglei[X.]hen vermag der [X.] aufgrund fehlender Tatsa[X.]henfeststellungen ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend darü[X.]er zu [X.]efinden, o[X.] die von der [X.] festgesetzte Beitragsforderung [X.]ezügli[X.]h der Beiträge für Dezem[X.]er 2005 [X.]is Dezem[X.]er 2006 [X.]ereits verjährt war (hierzu 5.).

Vorwegzus[X.]hi[X.]ken ist [X.]ei alledem, dass der [X.] an die vom [X.] getroffenen Tatsa[X.]henfeststellungen ge[X.]unden ist (§ 163 [X.]G); im Rahmen der vorliegenden [X.]prungrevision sind die mit der Revisions[X.]egründung zum Teil sinngemäß geltend gema[X.]hten Tatsa[X.]henrügen e[X.]enso unzulässig (§ 161 A[X.]s 4 [X.]G) wie in der Begründung des Re[X.]htsmittels teilweise enthaltener neuer Tatsa[X.]henvortrag (vgl B[X.]E 89, 250, 252 = [X.]-4100 § 119 [X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 163 Rd[X.]).

1. Das [X.] hat - ausgehend von unzutreffenden materiell-re[X.]htli[X.]hen Erwägungen - notwendige Beiladungen unterlassen. Insoweit handelt es si[X.]h um einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu [X.]ea[X.]htenden Verfahrensmangel (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.] und [X.]; B[X.] Urteil vom 25.10.1990 - 12 RK 22/90 - Die Beiträge 1991, 98, 99 mwN).

Unzutreffend hat das [X.] angenommen, dass es si[X.]h [X.]ei dem angefo[X.]htenen und den Gegenstand des Re[X.]htsstreits au[X.]h in der Revision [X.]ildenden Bes[X.]heid der [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hs[X.]es[X.]heides um einen [X.]ummen[X.]es[X.]heid i[X.] von § 28f A[X.]s 2 [X.] [X.]B IV (Regelung idF der Neu[X.]ekanntma[X.]hung vom 12.11.2009, [X.]) handelt. Wel[X.]hen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, hat das Revisionsgeri[X.]ht in eigener Zuständigkeit zu [X.]eantworten; es ist ni[X.]ht an die Auslegung eines Bes[X.]heides dur[X.]h das [X.] ge[X.]unden (stRspr - vgl zB B[X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.], Rd[X.]1 - unter Hinweis auf B[X.]E 67, 104, 110 = [X.]-1300 § 32 [X.] und [X.], 18, 23 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] KR 19/09 R - U[X.]K 2012-1, Juris Rd[X.]1).

Re[X.]htsgrundlage des im [X.] an eine Betrie[X.]sprüfung ergangenen Bes[X.]heides vom [X.] und der darin festgesetzten Beitragsna[X.]hforderung ist § 28p A[X.]s 1 [X.] und [X.] 5 [X.]B IV (e[X.]enfalls idF der Neu[X.]ekanntma[X.]hung vom 12.11.2009, [X.]O). Dana[X.]h prüfen die Träger der Rentenversi[X.]herung [X.]ei den Ar[X.]eitge[X.]ern, o[X.] diese ihre Meldepfli[X.]hten und ihre sonstigen Pfli[X.]hten na[X.]h dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversi[X.]herungs[X.]eiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen ins[X.]esondere die Ri[X.]htigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle [X.] ([X.]). Die Träger der Rentenversi[X.]herung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog [X.]) zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversi[X.]herung sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Ar[X.]eitsförderung eins[X.]hließli[X.]h der Widerspru[X.]hs[X.]es[X.]heide gegenü[X.]er den Ar[X.]eitge[X.]ern; insoweit gelten § 28h A[X.]s 2 sowie § 93 iVm § 89 A[X.]s 5 [X.]B X ni[X.]ht ([X.] 5).

Die Feststellung der Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragshöhe im [X.] hat grundsätzli[X.]h personen[X.]ezogen zu erfolgen (hierzu und zum Folgenden vgl zB B[X.]E 89, 158, 159 f = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 4 ff mwN). Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversi[X.]herung na[X.]h § 28f A[X.]s 2 [X.] [X.]B IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversi[X.]herung und zur Ar[X.]eitsförderung von der [X.]umme der vom Ar[X.]eitge[X.]er gezahlten [X.]e geltend ma[X.]hen (sog [X.]ummen[X.]es[X.]heid), wenn ein Ar[X.]eitge[X.]er die Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht ni[X.]ht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadur[X.]h die Versi[X.]herungs- oder Beitragspfli[X.]ht oder die Beitragshöhe ni[X.]ht festgestellt werden können. Dieser Verzi[X.]ht auf die grundsätzli[X.]h erforderli[X.]he Personen[X.]ezogenheit der Feststellungen ist [X.]harakteristis[X.]h für den [X.]ummen[X.]es[X.]heid; erfolgt allein eine [X.][X.]hätzung der Entgelte einzelner Ar[X.]eitnehmer (§ 28f A[X.]s 2 [X.] 3 und [X.] 4 [X.]B IV) [X.]ei [X.] personen[X.]ezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein [X.]ummen[X.]es[X.]heid i[X.] des § 28f A[X.]s 2 [X.] [X.]B IV vor.

Dies ist hier der Fall: Die Beklagte hat im Bes[X.]heid vom [X.] ni[X.]ht nur die Höhe der insgesamt festgesetzten Na[X.]hforderung ausgewiesen, sondern in den Anlagen zum Bes[X.]heid die jeweiligen Teil[X.]eträge getrennt na[X.]h [X.] den einzelnen Ar[X.]eitnehmern und den für diese jeweils zuständigen Einzugsstellen zugeordnet. Auf diese Anlagen hat die Beklagte auf [X.]eite 3 des Bes[X.]heides unter der Ü[X.]ers[X.]hrift "Bere[X.]hnungsanlagen" ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen und zuglei[X.]h die Zahlung der na[X.]hgeforderten Beiträge an die für den jeweiligen Bes[X.]häftigten zuständige Einzugsstelle verlangt.

Wegen der erfolgten personen[X.]ezogenen Beitragsfestsetzung war - anders als [X.]ei [X.]ummen[X.]es[X.]heiden - die notwendige Beiladung (§ 75 A[X.]s 2 [X.]G) der [X.]etroffenen Bes[X.]häftigten ge[X.]oten (vgl zB B[X.]E 89, 158, 159 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 4; B[X.]E 64, 289, 293 = [X.] 1300 § 44 [X.] 36 [X.]02; B[X.] Bes[X.]hluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91 - Juris; zuvor [X.]ereits aus der Rspr des B[X.]: [X.] 1500 § 75 [X.]5 [X.]3 mwN und [X.] 72 [X.] 87; Urteil vom 16.12.1976 - 12/3/12 RK 23/74 - [X.] 1977, 846 = U[X.]K 76212; Urteile vom 27.1.1977 - 12/3 [X.] - U[X.]K 7733 und - 12 RK 8/76 - U[X.]K 7727; Urteile vom 23.2.1977 - 12/3 RK 30/75 - U[X.]K 7739 und - 12 RK 14/76 - U[X.]K 7736 = [X.] 1977, 297; Urteil vom 28.4.1977 - 12 RK 30/76 - U[X.]K 7743 = [X.]oz[X.]i[X.]h 1977, 338; vgl au[X.]h zur Beteiligung [X.]etroffener Ar[X.]eitnehmer dur[X.]h die Einzugsstelle [X.]ei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ü[X.]er das Bestehen von Versi[X.]herungspfli[X.]ht B[X.]E 55, 160 = [X.] 1300 § 12 [X.]). Das hat das [X.] verfahrensfehlerhaft unterlassen.

Darü[X.]er hinaus sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s die von den Beitragsna[X.]hforderungen [X.]egünstigten, jeweils zuständigen (Fremd-)[X.]ozialversi[X.]herungsträger und die [X.] zum Re[X.]htsstreit notwendig [X.]eizuladen (vgl B[X.] [X.]-2400 § 14 [X.]6 Rd[X.]0 mwN; B[X.] [X.]-2400 § 23a [X.] Rd[X.]0 mwN; B[X.]E 89, 158, 159 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 4 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 75 Rd[X.]0f mwN). Dem ist das [X.] nur teilweise na[X.]hgekommen, nämli[X.]h allein in Bezug auf Krankenkassen und offen[X.]ar nur mit Bli[X.]k auf ihre Funktion als Einzugsstellen.

Die vor[X.]es[X.]hrie[X.]enen Beiladungen, die im Revisionsverfahren (vgl § 168 [X.] 2 [X.]G) wegen notwendiger Zurü[X.]kverweisung au[X.]h aus weiteren Gründen (B[X.]E 103, 39 = [X.]-2800 § 10 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]7) sowie a[X.]ges[X.]hnittener Äußerungsmögli[X.]hkeiten der Betroffenen in der Tatsa[X.]heninstanz ni[X.]ht sa[X.]hdienli[X.]h war, wird nun das [X.] vor der erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung na[X.]hzuholen ha[X.]en. Da[X.]ei könnte es vorliegend (vor allem in Bezug auf die Bes[X.]häftigten) vom Verfahren na[X.]h § 75 A[X.]s 2a [X.]G Ge[X.]rau[X.]h ma[X.]hen, da ausweisli[X.]h der Anlagen zum angefo[X.]htenen [X.] mehr als 20 Personen [X.]eizuladen sind.

2. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der [X.] vom 17.3.2009 ü[X.]er die im März 2009 für den [X.]raum 1.1.2005 [X.]is 31.12.2008 dur[X.]hgeführte Betrie[X.]sprüfung der Re[X.]htmäßigkeit der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide ni[X.]ht entgegensteht, au[X.]h soweit diese densel[X.]en [X.]raum [X.]etreffen. Zu sol[X.]hen Fallgestaltungen hat der [X.] [X.]ereits ents[X.]hieden, dass der entgegenstehenden Re[X.]htspre[X.]hung ins[X.]esondere des Bayeris[X.]hen [X.] (zB Urteil vom 18.1.2011 - L 5 R 752/08 - Juris = A[X.]R 2011, 250) ni[X.]ht gefolgt werden kann. Da[X.]ei hat er au[X.]h die Argumente gegen die einen "Bestandss[X.]hutz" aufgrund vorangegangener Betrie[X.]sprüfungen a[X.]lehnende ständige Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden 12. [X.]s des B[X.] [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt, wel[X.]he die Klägerin unter Hinweis auf Äußerungen in der Literatur (vgl [X.], [X.] 2011, 2147 ff; [X.], NZ[X.] 2013, 641, 644) no[X.]h mit der Klage vorgetragen, jedo[X.]h mit der Revision ni[X.]ht wiederholt hat (B[X.]E 115, 1 = [X.]-2400 § 27 [X.], Rd[X.]3 ff; jüngst B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] R 7/14 R). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der [X.] au[X.]h vorliegend fest.

3. Die mit den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden geltend gema[X.]hten Beitragsforderungen sind au[X.]h - anders als die Klägerin meint - ni[X.]ht etwa deshal[X.] re[X.]htswidrig, weil die dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 re[X.]htskräftig gewordene Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] ni[X.]ht auf den streitigen [X.] zurü[X.]kwirken könnte. Die Beitragss[X.]huld der Klägerin ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem entstandenen Entgeltanspru[X.]h (hierzu a). Dieser entspra[X.]h während des [X.]raums der vorliegend [X.]estrittenen Na[X.]h[X.]ere[X.]hnungen dem im Betrie[X.] eines Entleihers während der [X.] für einen verglei[X.]h[X.]aren Ar[X.]eitnehmer des Entleihers ü[X.]li[X.]hen [X.] (hierzu [X.]). Auf ein etwaiges Vertrauen in die Tariffähigkeit der [X.] kann si[X.]h die Klägerin demgegenü[X.]er ni[X.]ht [X.]erufen (hierzu [X.]).

a) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Ar[X.]eitslosenversi[X.]herung liegt [X.]ei versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten der Beitrags[X.]emessung für den vom Ar[X.]eitge[X.]er zu zahlenden Gesamtsozialversi[X.]herungs[X.]eitrag gemäß §§ 28d, 28e [X.]B IV das [X.] zugrunde (§ 226 A[X.]s 1 [X.] [X.] [X.]B V, § 57 A[X.]s 1 [X.]B XI, § 162 [X.] [X.]B VI, § 342 [X.]B III, jeweils in den für die streitige [X.] vom 1.12.2005 [X.]is 31.12.2011 geltenden Fassungen). [X.] sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Bes[X.]häftigung gemäß § 7 A[X.]s 1 [X.]B IV, glei[X.]hgültig, o[X.] ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf die Einnahmen [X.]esteht, unter wel[X.]her Bezei[X.]hnung oder in wel[X.]her Form sie geleistet werden und o[X.] sie unmittel[X.]ar aus der Bes[X.]häftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 A[X.]s 1 [X.] [X.]B IV). Für die Bestimmung des [X.]s gilt im Rahmen der Beitrags[X.]emessung grundsätzli[X.]h das Entstehungsprinzip. Das für die [X.]ozialversi[X.]herung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragshöhe [X.]ei dem Bes[X.]häftigten na[X.]h dem ar[X.]eitsre[X.]htli[X.]h ges[X.]huldeten (etwa dem Betroffenen tarifli[X.]h zustehenden) [X.] zu [X.]eurteilen sind - was si[X.]h etwa [X.]ei untertarifli[X.]her Bezahlung auswirkt - und ni[X.]ht ledigli[X.]h na[X.]h dem einkommensteuerre[X.]htli[X.]h ents[X.]heidenden, dem Bes[X.]häftigten tatsä[X.]hli[X.]h zugeflossenen Entgelt (stRspr; vgl zuletzt B[X.]E 115, 265 = [X.]-2400 § 17 [X.], Rd[X.] 30 mit zahlrei[X.]hen Na[X.]hweisen). Zuglei[X.]h ist es für die Beitrags[X.]emessung unerhe[X.]li[X.]h, o[X.] der einmal entstandene Entgeltanspru[X.]h zB wegen tarifvertragli[X.]her Verfallklauseln oder wegen Verjährung vom Ar[X.]eitnehmer (mögli[X.]herweise) ni[X.]ht mehr realisiert werden kann. Der Zufluss von [X.] ist für das Beitragsre[X.]ht der [X.]ozialversi[X.]herung nur ents[X.]heidend, soweit der Ar[X.]eitge[X.]er dem Ar[X.]eitnehmer mehr leistet als ihm unter Bea[X.]htung der gesetzli[X.]hen, tarifli[X.]hen oder einzelvertragli[X.]hen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also ü[X.]er das ges[X.]huldete [X.] hinaus ü[X.]ero[X.]ligatoris[X.]he Zahlungen zugewandt werden (vgl B[X.] [X.]-2400 § 14 [X.]4 [X.] 62 f). Für einen sol[X.]hen [X.]a[X.]hverhalt, der zur Anwendung des Zuflussprinzips führen würde, [X.]estehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

[X.]) [X.] ges[X.]huldet im [X.]inne des Entstehungsprinzips und damit der Beitrags[X.]emessung im [X.] zugrunde zu legen ist das von der Klägerin ihren Leihar[X.]eitnehmern für die [X.] an einen Entleiher ges[X.]huldete, den im Betrie[X.] des Entleihers für einen verglei[X.]h[X.]aren Ar[X.]eitnehmer des Entleihers geltenden wesentli[X.]hen Ar[X.]eits[X.]edingungen entspre[X.]hende [X.] (§ 10 A[X.]s 4 [X.] idF dur[X.]h Gesetz vom [X.], [X.] 4607, [X.]zw a[X.] 30.4.2011 idF dur[X.]h Gesetz vom [X.], [X.] 642). Ein na[X.]h § 9 [X.] [X.] zur A[X.]wei[X.]hung vom Ge[X.]ot der Glei[X.]h[X.]ehandlung [X.]ere[X.]htigender Tarifvertrag [X.]esteht - soweit es den oder die von der Klägerin na[X.]h den Feststellungen des [X.] auf die Ar[X.]eitsverhältnisse ihrer Leihar[X.]eitnehmer angewandten Tarifvertrag [X.]zw Tarifverträge zwis[X.]hen der [X.] und [X.] [X.]etrifft - ni[X.]ht. Dem steht das mit Bindungswirkung au[X.]h für die Geri[X.]hte der [X.]ozialgeri[X.]hts[X.]arkeit festgestellte Fehlen der Tariffähigkeit der [X.] [X.]ei A[X.]s[X.]hluss dieser Tarifverträge entgegen, was die Unwirksamkeit der Tarifverträge von Anfang an (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 954/11 [X.]E 144, 306 = [X.] zu § 10 [X.], Juris Rd[X.]1 ff) zur Folge hat.

Unwirksam sind daher zumindest alle von der [X.] [X.]is zum 14.12.2010 ges[X.]hlossenen Tarifverträge, denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung der Geri[X.]hte der Ar[X.]eitsgeri[X.]hts[X.]arkeit steht re[X.]htskräftig fest, dass die [X.] vom [X.]punkt ihrer Gründung am 11.12.2002 [X.]is jedenfalls zum 14.12.2010 ni[X.]ht tariffähig war (für die [X.] vor dem 8.10.2009 vgl [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 AZB 58/11 - [X.]E 141, 382 = AP [X.]8 zu § 97 Ar[X.][X.] 1979; hierzu [X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757; für die [X.] a[X.] 8.10.2009 vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - [X.]E 136, 302 = AP [X.] zu § 2 [X.] Tariffähigkeit; hierzu [X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 - [X.], 496; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 AZB 58/11 - AP [X.]8 zu § 97 Ar[X.][X.] 1979 = [X.], 623; insgesamt vgl au[X.]h [X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 954/11, [X.]O, Juris Rd[X.]0).

An diese Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit der [X.] ist der [X.] - wie alle Geri[X.]hte der [X.]ozialgeri[X.]hts[X.]arkeit - ge[X.]unden. In su[X.]jektiver Hinsi[X.]ht erfasst die Re[X.]htskraft einer Ents[X.]heidung ü[X.]er die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit ni[X.]ht nur die Personen und [X.]tellen, die im jeweiligen Verfahren na[X.]h § 97 A[X.]s 2 iVm § 83 A[X.]s 3 Ar[X.]eitsgeri[X.]htsgesetz (Ar[X.][X.]) angehört worden sind, sondern die Ents[X.]heidung entfaltet Wirkung gegenü[X.]er jedermann. Ins[X.]esondere sind alle Geri[X.]hte an einen in einem Verfahren na[X.]h § 97 Ar[X.][X.] ergangenen Ausspru[X.]h ü[X.]er die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ge[X.]unden, wenn diese Eigens[X.]haften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu [X.]eurteilen sind, sofern ni[X.]ht aus tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen die Re[X.]htskraft endet (so [X.]ereits [X.] Bes[X.]hluss vom [X.], [X.]O, mwN; vgl nunmehr au[X.]h § 97 A[X.]s 3 [X.] Ar[X.][X.], mit Wirkung a[X.] 16.8.2014 eingefügt dur[X.]h Art 2 [X.] Bu[X.]hst d des Gesetzes zur [X.]tärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014, [X.] 1348).

Es kann vorliegend offen[X.]lei[X.]en, o[X.] die [X.] der das Fehlen der Tariffähigkeit der [X.] feststellenden Ents[X.]heidungen des [X.] dur[X.]h die zum 30.4.2011 erfolgte Einfügung von § 3a [X.] dur[X.]h Art 1 [X.] des [X.] zur Änderung des [X.] - Verhinderung von Miss[X.]rau[X.]h der Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassung vom [X.] ([X.] 642) wieder entf[X.] ist (dafür etwa: [X.]/[X.], [X.] 2011, 1636; [X.], [X.], 1062). Zwar [X.]etreffen die streit[X.]efangenen Bes[X.]heide der [X.] einen [X.] [X.]is [X.] Zuglei[X.]h hat es das [X.] versäumt im Einzelnen festzustellen, wann die [X.]ei der Klägerin im [X.] zur Anwendung kommenden Tarifverträge der [X.] ges[X.]hlossen wurden [X.]zw für wel[X.]he [X.]räume sie angewandt wurden. Jedo[X.]h lässt si[X.]h den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden und den darin in Bezug genommenen Anlagen entnehmen, dass [X.] nur für [X.]räume [X.]is 31.12.2009 vorgenommen worden sind. Damit kann es auf die genannte Frage ni[X.]ht ankommen, denn § 9 [X.], § 10 A[X.]s 4 [X.] 2 [X.] setzen einen zum [X.]punkt der ar[X.]eitsvertragli[X.]hen Verein[X.]arung und während der Dauer des Ar[X.]eitsverhältnisses wirksamen Tarifvertrag voraus (vgl nur [X.] Urteil vom [X.], [X.]O, Juris Rd[X.]0 mwN), was au[X.]h auf Grundlage der genannten Re[X.]htsauffassung, die ein Entf[X.] der Re[X.]htskraft der die fehlende Tariffähigkeit der [X.] feststellenden Bes[X.]hlüsse des [X.] zum 30.4.2011 vertritt, jedenfalls [X.]is dahin ni[X.]ht der Fall war.

[X.]) Ein etwaiges Vertrauen der Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassung [X.]etrei[X.]enden Personen in die Tariffähigkeit der [X.] ist ni[X.]ht ges[X.]hützt. Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h insoweit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (hierzu [X.]) und des [X.] (hierzu [X.]) an. Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Argumente vermögen ni[X.]ht zu ü[X.]erzeugen (hierzu [X.]). [X.][X.]hließli[X.]h kann die Klägerin Vertrauenss[X.]hutz gegenü[X.]er den streitigen Beitragsna[X.]hforderungen au[X.]h ni[X.]ht aus der älteren Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] herleiten (hierzu [X.]). Vermeintli[X.]he europare[X.]htli[X.]he Bezüge re[X.]htfertigen - jedenfalls gegenwärtig - keine Vorlage dur[X.]h den [X.] an den [X.] (hierzu ee).

[X.]) Das [X.] hat einen [X.][X.]hutz des Vertrauens der Verleiher in die Tariffähigkeit der [X.] verneint und hierzu Folgendes ausgeführt ([X.] Urteil vom [X.] - 5 AZR 954/11 - [X.]E 144, 306 = [X.] zu § 10 [X.], Juris Rd[X.]4 f; [X.] Urteil vom 28.5.2014 - 5 [X.] - [X.] zu § 10 [X.] = [X.], 1264, Juris Rd[X.]8 ff): Der aus Art 20 A[X.]s 3 [X.] hergeleitete Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes kann es, o[X.]wohl hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Urteile kein Gesetzesre[X.]ht sind und keine verglei[X.]h[X.]are Re[X.]hts[X.]indung erzeugen, zwar ge[X.]ieten, einem dur[X.]h gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung [X.]egründeten Vertrauenstat[X.]estand erforderli[X.]henfalls dur[X.]h Bestimmungen zur zeitli[X.]hen Anwend[X.]arkeit einer geänderten Re[X.]htspre[X.]hung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Re[X.]hnung zu tragen ([X.]E 122, 248, 277 f; vgl dazu au[X.]h [X.] Urteil vom 19.6.2012 - 9 [X.] - Juris Rd[X.]7 mwN; zur dies[X.]ezügli[X.]hen Rspr des B[X.] vgl zB B[X.]E 51, 31 = [X.] 2200 § 1399 [X.]3; B[X.]E 95, 141 Rd[X.]1 = [X.]-2500 § 83 [X.] Rd[X.]9). Die Ents[X.]heidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] waren a[X.]er ni[X.]ht mit einer Re[X.]htspre[X.]hungsänderung ver[X.]unden. Weder das [X.] no[X.]h Instanzgeri[X.]hte hatten in dem dafür na[X.]h § 2a A[X.]s 1 [X.] iVm § 97 Ar[X.][X.] vorgesehenen Verfahren zuvor jemals die Tariffähigkeit der [X.] festgestellt. In der von der Revision - im Fall des [X.] a[X.]er au[X.]h im vorliegend vom B[X.] zu ents[X.]heidenden Verfahren - herangezogenen Ents[X.]heidung ([X.] Urteil vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 - [X.]E 110, 79, 87 f) hatte der - [X.]eim [X.] zuständige - [X.] [X.]ei der Prüfung der [X.]ittenwidrigkeit der Vergütung eines Leihar[X.]eitnehmers zwar au[X.]h einen von der [X.] a[X.]ges[X.]hlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit a[X.]er ni[X.]ht ver[X.]unden. Die [X.]loße Erwartung, das [X.] werde eine von ihm no[X.]h ni[X.]ht geklärte Re[X.]htsfrage in einem [X.]estimmten [X.]inne, etwa entspre[X.]hend im [X.][X.]hrifttum geäußerter Auffassungen, ents[X.]heiden, vermag einen Vertrauenstat[X.]estand ni[X.]ht zu [X.]egründen (Ko[X.]h, [X.]R 2012, 159, 161 mwN). Ein denno[X.]h von Verleihern mögli[X.]herweise und viellei[X.]ht aufgrund des Verhaltens der [X.] oder sonstiger [X.]tellen entwi[X.]keltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der [X.] ist - so das [X.] weiter - ni[X.]ht ges[X.]hützt. Die Tariffähigkeit der [X.] wurde [X.]ereits na[X.]h deren ersten Tarifvertragsa[X.]s[X.]hluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentli[X.]h diskutiert (Hinweis auf [X.][X.]hüren in [X.][X.]hüren/[X.], [X.], 4. Aufl 2010, § 9 Rd[X.]07 ff mwN; Ul[X.]er, [X.], 438; [X.]/Wits[X.]hen, [X.] 2010, 1180; [X.]/[X.], RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher glei[X.]hwohl zur Vermeidung einer Glei[X.]h[X.]ehandlung der Leihar[X.]eitnehmer von der [X.] a[X.]ges[X.]hlossene Tarifverträge ar[X.]eitsvertragli[X.]h verein[X.]arte, [X.]evor die dazu allein [X.]erufenen Geri[X.]hte für Ar[X.]eitssa[X.]hen ü[X.]er deren Tariffähigkeit [X.]efunden hatten, ging er ein Risiko ein, das si[X.]h dur[X.]h die re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] realisierte.

[X.]) Das [X.] hat eine gegen die Erstre[X.]kung der Feststellung, dass die [X.] ni[X.]ht tariffähig ist und damit keine wirksamen Tarifverträge a[X.]s[X.]hließen kann, auf [X.]räume vor dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 geri[X.]htete und im Hin[X.]li[X.]k auf einen vermeintli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz - im Wesentli[X.]hen mit densel[X.]en Argumenten wie die vorliegende Revision - [X.]egründete Verfassungs[X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen, da sie offensi[X.]htli[X.]h un[X.]egründet war ([X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757; die Bes[X.]hwerde ri[X.]htete si[X.]h gegen [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 AZB 58/11 - AP [X.]8 zu § 97 Ar[X.][X.] 1979 = [X.], 623; [X.] Bes[X.]hluss vom 22.5.2012 - 1 ABN 27/12).

Hierzu hat das [X.] ([X.]O) [X.] ausgeführt, dass die [X.]esonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise au[X.]h eine Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung den im Re[X.]htsst[X.]tsprinzip des Art 20 A[X.]s 3 [X.] verankerten Vertrauenss[X.]hutz verletzen kann, in Bezug auf die Re[X.]htspre[X.]hung zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] ni[X.]ht vorlagen. Es fehlte an einem ausrei[X.]henden Anknüpfungspunkt für das von den (dortigen) Bes[X.]hwerdeführerinnen geltend gema[X.]hte Vertrauen. Diese konnten ni[X.]ht auf hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung vertrauen, denn eine sol[X.]he lag zum [X.]punkt der angegriffenen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht vor. Das [X.] ha[X.]e in dem Bes[X.]hluss vom 14.12.2010 nämli[X.]h erstmals ausgeführt, dass [X.] einer [X.]pitzenorganisation i[X.] des § 2 A[X.]s 2 und 3 [X.] ([X.]) ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln müssen. Das entspra[X.]h ni[X.]ht demjenigen, was die Bes[X.]hwerdeführerinnen für ri[X.]htig hielten. Die [X.]loße Erwartung a[X.]er, ein o[X.]erstes [X.] werde eine ungeklärte Re[X.]htsfrage in einem [X.]estimmten [X.]inne [X.]eantworten, [X.]egründet jedo[X.]h kein verfassungsre[X.]htli[X.]h in Art 20 A[X.]s 3 [X.] ges[X.]hütztes Vertrauen. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen mussten damit re[X.]hnen, dass der [X.] die Tariffähigkeit fehlte, denn an deren Tariffähigkeit [X.]estanden von Anfang an erhe[X.]li[X.]he Zweifel (Hinweis auf [X.], [X.] 2003, 828, 829; [X.], NZ[X.] 2005, 407, 408 f; [X.][X.]hüren in [X.][X.]hüren/[X.], [X.], 3. Aufl 2007, § 9 [X.] Rd[X.]15). Mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen der Geri[X.]hte der Ar[X.]eitsgeri[X.]hts[X.]arkeit realisierte si[X.]h das "erkenn[X.]are Risiko", dass später in einem Verfahren na[X.]h § 2a A[X.]s 1 [X.] iVm § 97 Ar[X.][X.] die Tarifunfähigkeit der [X.] festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres vorherseh[X.]ar war, [X.]egründete - so das [X.] weiter - keinen verfassungsre[X.]htli[X.]h zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigenden Vertrauenss[X.]hutz. Ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen der Bes[X.]hwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der [X.]-Tarifverträge lässt si[X.]h ni[X.]ht mit dem Verhalten der [X.]ozialversi[X.]herungsträger und der [X.] sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge dur[X.]h das [X.] [X.]ei der Ermittlung der [X.]ran[X.]henü[X.]li[X.]hen Vergütung [X.]egründen. Die Ents[X.]heidung ü[X.]er die Tariffähigkeit einer Vereinigung o[X.]liegt nämli[X.]h allein den Geri[X.]hten für Ar[X.]eitssa[X.]hen in dem in § 2a A[X.]s 1 [X.] iVm § 97 Ar[X.][X.] geregelten Bes[X.]hlussverfahren. Das Handeln anderer [X.]tellen sowie die Bezugnahme auf diese Tarifverträge in einem gänzli[X.]h anders gelagerten Re[X.]htsstreit waren au[X.]h vor dem Hintergrund der [X.]ereits damals umstrittenen Tariffähigkeit der [X.] ni[X.]ht geeignet, ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen zu [X.]egründen ([X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757, Juris Rd[X.]5 ff).

[X.]) Dieser Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und [X.] s[X.]hließt si[X.]h der [X.] na[X.]h eigener Prüfung uneinges[X.]hränkt an. Die zuletzt von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Argumente vermögen demgegenü[X.]er ni[X.]ht zu ü[X.]erzeugen.

[X.]o mö[X.]hte die Klägerin unters[X.]heiden zwis[X.]hen (einerseits) re[X.]htsst[X.]tli[X.]hem Vertrauenss[X.]hutz, der dur[X.]h eine rü[X.]kwirkende ar[X.]eitsgeri[X.]htli[X.]he Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] na[X.]h Auffassung der Klägerin verletzt sein könnte - na[X.]h den zitierten Ents[X.]heidungen des [X.] und [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht verletzt ist - und (andererseits) einem weiterrei[X.]henden, vom Bes[X.]hluss des [X.] vermeintli[X.]h ni[X.]ht [X.]etroffenen Vertrauenss[X.]hutz, den der Einzelne in das st[X.]tli[X.]he Handeln von Exekutive und Legislative sowie der Re[X.]htspre[X.]hung setzen könne. A[X.]er au[X.]h unter diesem Bli[X.]kwinkel fehlt es [X.]ereits an einem Tat[X.]estand, an den das geltend gema[X.]hte Vertrauen in s[X.]hützenswerter Weise anknüpfen könnte. Dem steht, wenn es wie hier um Vertrauen in die Tariffähigkeit einer Vereinigung und die hieran geknüpften Re[X.]htsfolgen geht, die [X.]ereits von [X.] und [X.] in den vorstehend zitierten Ents[X.]heidungen hervorgeho[X.]ene auss[X.]hließli[X.]he Zuweisung der Ents[X.]heidung hierü[X.]er an die Geri[X.]hte für Ar[X.]eitssa[X.]hen entgegen, die darü[X.]er in dem [X.]esonderen Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a A[X.]s 1 [X.] iVm § 97 Ar[X.][X.] zu [X.]efinden ha[X.]en.

Andere - ins[X.]esondere na[X.]h Art 20 A[X.]s 3 [X.] an das Gesetz ge[X.]undene st[X.]tli[X.]he - [X.]tellen, denen gerade keine eigene Kompetenz zur ver[X.]indli[X.]hen Ents[X.]heidung ü[X.]er die Tariffähigkeit einer Vereinigung oder die Wirksamkeit eines Tarifvertrags zugewiesen ist, ha[X.]en - jedenfalls soweit es hierauf re[X.]htli[X.]h ankommt - [X.]is zur Re[X.]htskraft eines Bes[X.]hlusses im genannten Verfahren von der Tariffähigkeit einer Vereinigung und der Wirksamkeit der von ihr ges[X.]hlossenen Tarifverträge auszugehen. Ein Vertrauen darauf, dass diese [X.]tellen im [X.] an einen au[X.]h sie [X.]indenden, die Tarifunfähigkeit einer Vereinigung feststellenden Bes[X.]hluss der Ar[X.]eitsgeri[X.]hts[X.]arkeit ni[X.]ht die hiermit re[X.]htli[X.]h zwingend ver[X.]undenen Folgen umsetzen, wäre daher von vornherein ni[X.]ht gere[X.]htfertigt und ist ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig.

Zu einem anderen Erge[X.]nis führt weder die Behauptung der Klägerin, die Annahme des [X.], die Bes[X.]hwerdeführerinnen in dem zum Bes[X.]hluss vom 25.4.2015 führenden Verfahren hätten Kenntnis von der Diskussion um Zweifel an der Tariffähigkeit der [X.] geha[X.]t, sei unzutreffend, no[X.]h die Behauptung, au[X.]h die Annahme des [X.], dur[X.]h die Anwendung der Tarifverträge der [X.] seien die Unternehmen in den Genuss [X.]esonders niedriger Vergütungssätze gekommen, entspre[X.]he ni[X.]ht den wahren Verhältnissen. Insoweit verkennt die Klägerin, dass [X.]eide Gesi[X.]htspunkte die Begründung des [X.] für seine A[X.]lehnung des geltend gema[X.]hten, aus Art 20 A[X.]s 3 [X.] hergeleiteten Vertrauenss[X.]hutzes in der Ausprägung eines Rü[X.]kwirkungsver[X.]ots nur ergänzen. In erster Linie fehlt es [X.]ereits am notwendigen Anknüpfungspunkt für ein na[X.]h Art 20 A[X.]s 3 [X.] zu s[X.]hützendes Vertrauen, nämli[X.]h einer die Tariffähigkeit der [X.] [X.]estätigenden ständigen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung (vgl [X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757, Juris Rd[X.]5 f; zu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen s[X.]hutzwürdigen Vertrauens in eine [X.]estimmte Re[X.]htslage aufgrund hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen, ins[X.]esondere dem Erfordernis einer gefestigten und langjährigen Re[X.]htspre[X.]hung vgl allgemein [X.]E 131, 20, 42 mwN zur Rspr des [X.]).

[X.]) Die Klägerin kann si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf die von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] [X.]erufen.

Zwar hat das B[X.] ents[X.]hieden, dass aus Gründen des Vertrauenss[X.]hutzes die zum Na[X.]hteil eines Ar[X.]eitge[X.]ers geänderte hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht rü[X.]kwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der "neuen" Re[X.]htspre[X.]hung nunmehr Beiträge auf [X.]estimmte Ar[X.]eitnehmer[X.]ezüge a[X.]zuführen hat, die no[X.]h na[X.]h der zuvor maßge[X.]end gewesenen Re[X.]htspre[X.]hung [X.]eitragsfrei waren (zu diesem Grundsatz: B[X.]E 51, 31, 36 ff und Leitsatz = [X.] 2200 § 1399 [X.]3; wie die Klägerin: [X.], [X.][X.] 2015, 544, 545 f mwN; [X.], BB 2012, 2945, 2948 mwN). Für das Eingreifen dieses Grundsatzes fehlt es (wiederum) [X.]ereits an einer "[X.]isherigen Re[X.]htspre[X.]hung", auf die si[X.]h ein na[X.]h Art 20 A[X.]s 3 [X.] oder - wie vom B[X.] damals angenommen - einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h na[X.]h dem Grundsatz von Treu und Glau[X.]en (§ 242 BGB) zu s[X.]hützendes Vertrauen der Klägerin gründen könnte.

[X.]oweit es die Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] [X.]etrifft, gi[X.]t es keine Ents[X.]heidungen, wona[X.]h die Na[X.]hforderung von Beiträgen für die Vergangenheit generell oder speziell von Beiträgen aus dem [X.] im Falle na[X.]hträgli[X.]h festgestellter Unwirksamkeit von Tarifverträgen und dadur[X.]h [X.]edingter höherer Entgeltansprü[X.]he der Ar[X.]eitnehmer unzulässig wäre.

In Bezug auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist der Klägerin (wiederum) entgegenzuhalten, dass dieses Geri[X.]ht niemals zuvor im Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a A[X.]s 1 [X.] iVm § 97 Ar[X.][X.] positiv die Tariffähigkeit der [X.] und die Wirksamkeit der von dieser ges[X.]hlossenen Tarifverträge während des Na[X.]herhe[X.]ungszeitraums festgestellt hatte. Vielmehr ist eine [X.]is dahin ungeklärte Re[X.]htsfrage erstmals dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 geklärt worden, wenn au[X.]h das Erge[X.]nis ni[X.]ht den Vorstellungen der Klägerin entspra[X.]h. Dies gilt au[X.]h, soweit si[X.]h die Klägerin auf eine vermeintli[X.]h ü[X.]erras[X.]hende Vers[X.]härfung der Anforderungen an die Tariffähigkeit eines [X.]pitzenver[X.]andes dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] [X.]eruft (vgl zB au[X.]h [X.], BB 2012, 2945; [X.], [X.][X.] 2015, 544 f mwN). Au[X.]h insoweit fehlt es an einer vorangegangenen ständigen hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung, die dann dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 aufgege[X.]en worden wäre und dur[X.]h die zuvor allein zu s[X.]hützendes Vertrauen [X.]egründet worden sein könnte; weder war die Frage der A[X.]leitung der Tariffähigkeit einer [X.]pitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsver[X.]ände [X.]is zu diesem [X.]punkt Gegenstand hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen (vgl LAr[X.]G Berlin-[X.]en[X.]urg Bes[X.]hluss vom [X.] - 24 TaBV 1285/11 [X.] - BB 2012, 1733 = [X.] 2012, 693) no[X.]h ga[X.] es eine ständige hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung, derzufolge die vom [X.] in seinem Bes[X.]hluss vom 14.12.2010 als ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]h angesehenen Gesi[X.]htspunkte [X.]is dahin für die Frage der Tariffähigkeit einer [X.]pitzenorganisation ausdrü[X.]kli[X.]h ohne Bedeutung gewesen wären. Deshal[X.] - sowie mit Bli[X.]k auf die allein der Ar[X.]eitsgeri[X.]hts[X.]arkeit zugewiesene Kompetenz zur Feststellung des Fehlens der Tariffähigkeit einer Vereinigung - liegt au[X.]h keine rü[X.]kwirkende Korrektur einer [X.]ereits zuvor fragwürdigen Verwaltungspraxis vor, wie sie dem Urteil des B[X.] vom 27.9.1983 (B[X.]E 55, 297 = [X.] 5375 § 2 [X.]) zugrunde lag, auf das si[X.]h die Klägerin e[X.]enfalls [X.]eruft.

ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin [X.]edarf es vorliegend au[X.]h keiner Vorlage an den [X.] zur Klärung der Frage, o[X.] die Beitragsna[X.]herhe[X.]ung wegen "eq[X.]l pay"-Ansprü[X.]hen [X.]ei Unanwend[X.]arkeit von der [X.] ges[X.]hlossener Tarifverträge au[X.]h für [X.]räume vor dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 ([X.]O) vermittelt ü[X.]er die [X.] 2008/104/[X.] gegen das Transparenzge[X.]ot [X.]ei der [X.] und die Unternehmerfreiheit na[X.]h Art 16 Grundre[X.]hte[X.]harta verstößt (vgl [X.], BB 2012, 2945, 2949 ff).

Ein nationales letztinstanzli[X.]hes Geri[X.]ht - wie vorliegend das B[X.] - ist zur Vorlage an den [X.] (nur) verpfli[X.]htet, wenn si[X.]h in einem Verfahren eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt, die ni[X.]ht [X.]ereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den [X.] war (a[X.]te é[X.]lairé) und wenn die ri[X.]htige Anwendung des Unionsre[X.]hts ni[X.]ht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum [X.]lei[X.]t (a[X.]te [X.]lair). Die Vorlagepfli[X.]ht steht [X.] unter dem Vor[X.]ehalt, dass die gestellte Frage ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]h ist (vgl [X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 3201/11 - [X.] 2013, 164 mwN; [X.] Urteil vom 6.10.1982 - 283/81 - [X.]E 1982, 3415 Rd[X.]1 - CILFIT).

An der Ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]hkeit einer - in der Revisions[X.]egründung [X.]falls gro[X.] angedeuteten - europare[X.]htli[X.]hen Frage fehlt es vorliegend [X.]ereits deshal[X.], weil der [X.] una[X.]hängig von deren Beantwortung wegen unzurei[X.]hender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] an einer a[X.]s[X.]hließenden Ents[X.]heidung gehindert ist. Auf diese - no[X.]h zu präzisierende - Frage könnte es erst dann ankommen, wenn das [X.] (an wel[X.]hes die [X.]a[X.]he vorliegend zurü[X.]kverwiesen wird) na[X.]h Feststellung und auf Grundlage aller für eine a[X.]s[X.]hließende Ents[X.]heidung na[X.]h dem nationalen Re[X.]ht notwendigen Tatsa[X.]hen zu dem Erge[X.]nis gelangen sollte, dass die angegriffenen Bes[X.]heide der [X.] jedenfalls teilweise re[X.]htmäßig sind. Zudem ers[X.]heint es zur Wahrung re[X.]htli[X.]hen Gehörs aller Beteiligten ge[X.]oten, zunä[X.]hst die notwendigen Beiladungen der [X.]etroffenen Ar[X.]eitnehmer und der weiteren Versi[X.]herungsträger vorzunehmen, um diesen in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht Gelegenheit zur [X.]tellungnahme zu [X.] si[X.]h im Zusammenhang mit diesem Re[X.]htsstreit stellenden ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]hen Fragen zu ge[X.]en.

4. Mangels ausrei[X.]hender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] kann der [X.] ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend darü[X.]er [X.]efinden, in wel[X.]her Höhe die von der [X.] in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden geltend gema[X.]hte Beitragsna[X.]hforderung re[X.]htmäßig ist. Das [X.] hat [X.]ereits ni[X.]ht festgestellt, in wel[X.]her Höhe die Beitragsforderung auf konkret na[X.]hgewiesenen [X.] und in wel[X.]her Höhe sie auf [X.][X.]hätzungen [X.]eruhte (hierzu a). Ins[X.]esondere kann der [X.] ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend ents[X.]heiden, o[X.] und in wel[X.]hem Umfang die Beklagte [X.]ere[X.]htigt war, die der Beitrags[X.]emessung zugrunde liegenden Entgelte zu s[X.]hätzen (hierzu [X.]), und o[X.] sie hier[X.]ei die an die Dur[X.]hführung einer Entgelts[X.]hätzung zu stellenden Anforderungen eingehalten hat (hierzu [X.]). Die Feststellungen zu den vorgenannten Punkten muss das [X.] na[X.]hholen (vgl § 170 A[X.]s 5 [X.]G).

a) Anhand der Feststellungen des angegriffenen [X.] ist für den [X.] s[X.]hon ni[X.]ht na[X.]hvollzieh[X.]ar, inwieweit die von der [X.] festgesetzte Beitragsforderung auf konkret festgestellten Entgelten oder auf Entgelts[X.]hätzungen [X.]eruht.

Wie dargelegt ist der Bemessung der von der Klägerin für den [X.] a[X.]zuführenden Gesamtsozialversi[X.]herungs[X.]eiträge das von ihr ihren Leihar[X.]eitnehmern für die [X.] an einen Entleiher ges[X.]huldete, den im Betrie[X.] des Entleihers für einen verglei[X.]h[X.]aren Ar[X.]eitnehmer des Entleihers geltenden wesentli[X.]hen Ar[X.]eits[X.]edingungen entspre[X.]hende [X.] i[X.] von § 10 A[X.]s 4 [X.] zugrunde zu legen (vgl o[X.]en [X.] und [X.]). Vertrauenss[X.]hutzgesi[X.]htspunkte stehen dem ni[X.]ht entgegen (vgl o[X.]en II.3.[X.]). Na[X.]h den ni[X.]ht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und daher den [X.] [X.]indenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] stellte die Klägerin anlässli[X.]h der Betrie[X.]sprüfung im März 2012 einen Aktenordner mit Auskünften der Entleiherunternehmen ü[X.]er Bezüge der [X.]tammar[X.]eitnehmer in den Betrie[X.]en zur Verfügung, in wel[X.]hem - na[X.]h Auffassung der [X.] - die ü[X.]erwiegende Anzahl der "Bes[X.]häftigungsverhältnisse" dokumentiert war. Diesen Ordner wertete die Beklagte aus und nahm [X.][X.]hätzungen nur für diejenigen Ar[X.]eitnehmer vor, "die in diesen Unterlagen ni[X.]ht mit konkreten Vergütungsansprü[X.]hen im Entleiher[X.]etrie[X.] ausgewiesen waren".

Ausgehend davon dürfte ein wesentli[X.]her Teil der Beitragsforderung der Höhe na[X.]h ni[X.]ht zu [X.]eanstanden sein. Denn für die in diesem Ordner na[X.]hgewiesenen Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassungen nahm die Beklagte offenkundig keine [X.][X.]hätzung vor; dass die in den von ihr vorgelegten Unterlagen enthaltenen konkreten Vergütungsansprü[X.]he ni[X.]ht zuträfen, hat die Klägerin [X.]isher ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Für eine derartige Unri[X.]htigkeit [X.]estehen au[X.]h keine sonstigen Anhaltspunkte. Jedo[X.]h hat das [X.] diesen Teil der Beitragsforderung weder [X.]etragsmäßig festgestellt no[X.]h ist der Teil aufgrund der festgestellten Tatsa[X.]hen [X.]estimm[X.]ar; s[X.]hon deshal[X.] ist der [X.] au[X.]h [X.]ezogen auf diesen Teil der Beitragsforderung an einer a[X.]s[X.]hließenden Ents[X.]heidung gehindert.

Zudem kann der [X.] aufgrund fehlender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heiden, o[X.] - wie im Revisionsverfahren gerügt - [X.]estimmte von der Klägerin ihren Leihar[X.]eitnehmern gewährte Zulagen [X.]ei der Ermittlung der Differenz zwis[X.]hen dem von der Klägerin der Beitragsa[X.]führung zugrunde gelegten Entgelt und den in Höhe des Verglei[X.]hslohns entstandenen konkreten Vergütungsansprü[X.]hen differenzmindernd zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sind. [X.]o ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteil vom [X.] - 5 AZR 294/12 - AP [X.]5 zu § 10 [X.] = [X.] 2013, 1226, Juris Rd[X.] 34 ff) die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Aufwendungsersatz [X.]eim Gesamtverglei[X.]h zur Ermittlung der Höhe des Anspru[X.]hs auf glei[X.]hes [X.] gemäß § 10 A[X.]s 4 [X.] dana[X.]h, o[X.] damit - wenn au[X.]h in paus[X.]halierter Form - ein dem Ar[X.]eitnehmer tatsä[X.]hli[X.]h entstandener Aufwand, zB für Fahrt-, Ü[X.]erna[X.]htungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (e[X.]hter Aufwendungsersatz) oder o[X.] die Leistung Entgelt[X.]harakter hat. E[X.]hter Aufwendungsersatz ist im [X.]inne des Ar[X.]eitsre[X.]hts kein [X.] ([X.], [X.]O, Juris Rd[X.] 35). O[X.] sol[X.]he Zulagen ü[X.]erhaupt gewährt wurden und ggf wel[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Charakter sie hatten, hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Das ist vom [X.] na[X.]hzuholen.

[X.]) E[X.]enso lassen die vom [X.] getroffenen Feststellungen für eine a[X.]s[X.]hließende Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht ausrei[X.]hend erkennen, o[X.] [X.]zw inwieweit die Beklagte die der Beitrags[X.]emessung zugrunde liegenden Entgelte s[X.]hätzen durfte.

Die Beklagte war zwar grundsätzli[X.]h zur [X.][X.]hätzung der von der Klägerin ihren Leihar[X.]eitnehmern während der jeweiligen Ü[X.]erlassung an einen Entleiher[X.]etrie[X.] ges[X.]huldeten Entgelte [X.]ere[X.]htigt, soweit die Klägerin keine Unterlagen ü[X.]er die konkreten Vergütungsansprü[X.]he vorlegen konnte (hierzu [X.]). Auf ein Vers[X.]hulden der Klägerin [X.]ei der Verletzung ihrer Aufzei[X.]hnungspfli[X.]hten kommt es dafür e[X.]enso wenig an, wie auf deren Kenntnis vom konkreten Inhalt dieser Pfli[X.]hten (hierzu [X.]). Jedo[X.]h ist im Einzelfall zu prüfen, o[X.] die konkreten Vergütungsansprü[X.]he ni[X.]ht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zu ermitteln sind (hierzu [X.]). Au[X.]h hierzu [X.]edarf es im Rahmen der Befassung der [X.]a[X.]he dur[X.]h das [X.] weiterer Feststellungen.

[X.]) Grundsätzli[X.]h ist ein Rentenversi[X.]herungsträger - vorliegend mithin die Beklagte - im Rahmen der Betrie[X.]sprüfung au[X.]h zur [X.][X.]hätzung der Entgelte einzelner Bes[X.]häftigter [X.]ere[X.]htigt. Re[X.]htsgrundlage hierfür ist § 28f A[X.]s 2 [X.] 3 und 4 [X.]B IV ([X.] in jurisPK-[X.]B IV, 2. Aufl 2011, § 28f Rd[X.]7 f). Zwar sollte es diese Vors[X.]hrift den Gesetzesmaterialien zufolge in erster Linie ermögli[X.]hen, die Lohnsumme für den Erlass eines [X.]ummen[X.]es[X.]heides i[X.] des § 28f A[X.]s 2 [X.] [X.]B IV zu s[X.]hätzen, wenn aufgrund unzurei[X.]hender oder fehlender Bu[X.]hhaltung ni[X.]ht einmal diese ermittelt werden kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einordnung der Vors[X.]hriften ü[X.]er die Meldepfli[X.]hten des Ar[X.]eitge[X.]ers in der Kranken- und Rentenversi[X.]herung sowie im Ar[X.]eitsförderungsre[X.]ht und ü[X.]er den Einzug des Gesamtsozialversi[X.]herungs[X.]eitrags in das Vierte Bu[X.]h [X.]ozialgesetz[X.]u[X.]h - Gemeinsame Vors[X.]hriften für die [X.]ozialversi[X.]herung - , BT-Dru[X.]ks 11/2221 [X.] 23 zu § 28f). Dann muss es a[X.]er erst re[X.]ht zulässig sein, im Rahmen der Beitragsü[X.]erwa[X.]hung das Entgelt einzelner Ar[X.]eitnehmer zu s[X.]hätzen, wenn infolge der Verletzung von Aufzei[X.]hnungspfli[X.]hten zwar eine personen[X.]ezogene Zuordnung mögli[X.]h ist, ni[X.]ht a[X.]er die genaue Bestimmung der Entgelthöhe.

Bestätigt wird diese Auslegung des § 28f A[X.]s 2 [X.] 4 [X.]B IV dur[X.]h die spätere Ü[X.]ernahme der [X.][X.]hätzungs[X.]efugnis in § 28h A[X.]s 2 [X.] 2 und 3 [X.]B IV dur[X.]h das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]ozialgesetz[X.]u[X.]hs (vom [X.], [X.] 890), dur[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]h na[X.]h dem Vor[X.]ild der [X.]is dahin in der Praxis analog angewandten Vors[X.]hrift des § 28f A[X.]s 2 [X.] 3 und 4 [X.]B IV (vgl Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Ar[X.]eit und [X.]ozialordnung, BT-Dru[X.]ks 13/1559 [X.]3 zu Art 1 [X.] Bu[X.]hst [X.]) eine vom Erlass eines [X.]ummen[X.]es[X.]heides una[X.]hängige [X.][X.]hätzungs[X.]efugnis der Einzugsstellen ges[X.]haffen wurde.

[X.]) Au[X.]h eine sol[X.]he - mithin grundsätzli[X.]h zulässige - Entgelts[X.]hätzung [X.]ei personen[X.]ezogenen [X.] erfordert indessen eine "Verletzung der Aufzei[X.]hnungspfli[X.]hten" des Ar[X.]eitge[X.]ers. Eine sol[X.]he Verletzung kann hier ni[X.]ht ohne Weiteres [X.]ejaht werden.

Dazu ist vielmehr in den Bli[X.]k zu nehmen, dass es eines Vers[X.]huldens des Ar[X.]eitge[X.]ers insoweit e[X.]enso wenig [X.]edarf (B[X.]E 89, 158, 161 = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 6) wie ü[X.]erhaupt einer Kenntnis des Ar[X.]eitge[X.]ers vom konkreten Inhalt der ihn treffenden sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht. Grund dafür ist, dass die ausnahmslose Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht gerade dazu dient, Fragen der Versi[X.]herungs- und Beitragspfli[X.]ht rü[X.]kwirkend prüfen zu können (vgl Regierungsentwurf [X.]B IV, [X.]O, BT-Dru[X.]ks 11/2221 [X.] 23 zu § 28f). Diese Prüfungen ha[X.]en unmittel[X.]ar im Interesse der Versi[X.]herungsträger und mittel[X.]ar im Interesse der Versi[X.]herten den Zwe[X.]k, die Beitragsentri[X.]htung zu den einzelnen Zweigen der [X.]ozialversi[X.]herung si[X.]herzustellen (vgl B[X.]E 115, 1 = [X.]-2400 § 27 [X.], Rd[X.]4 mwN; jüngst B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] R 7/14 R). Zur Gewährleistung einer vollständigen Beitragsentri[X.]htung ist es a[X.]er erforderli[X.]h, die Erhe[X.]ung der vom Ar[X.]eitge[X.]er o[X.]jektiv ges[X.]huldeten Beiträge au[X.]h dann zu ermögli[X.]hen, wenn die Feststellung der genauen Beitragshöhe oder - im hier ni[X.]ht [X.]etroffenen Fall des [X.]ummen[X.]es[X.]heides - die Zuordnung der Entgelte zu einzelnen Ar[X.]eitnehmern wegen - glei[X.]h aus wel[X.]hem Grunde - fehlender oder unvollständiger Aufzei[X.]hnungen ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Der erforderli[X.]he Ausglei[X.]h (einerseits) der Interessen der Versi[X.]herten und Versi[X.]herungsträger an einer vollständigen Beitragsfeststellung und -erhe[X.]ung sowie (andererseits) dem Interesse der Ar[X.]eitge[X.]er, ni[X.]ht im Na[X.]hhinein mit unerwarteten Beitragsforderungen [X.]elastet zu werden, die sie mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf § 28g [X.] 3 [X.]B IV häufig au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Versi[X.]hertenanteils im Erge[X.]nis wirts[X.]haftli[X.]h zu tragen ha[X.]en, erfolgt na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption da[X.]ei vorrangig ü[X.]er die Verjährungsregelungen. Diese Regelungen s[X.]hützen gutgläu[X.]ige Ar[X.]eitge[X.]er vor Na[X.]hforderungen von Beiträgen, die ni[X.]ht innerhal[X.] der vier zurü[X.]kliegenden Kalenderjahre fällig geworden sind.

[X.]) Näher geprüft werden muss zudem, o[X.] si[X.]h die für die Beitrags[X.]emessung den Ausgangspunkt [X.]ildenden maßge[X.]enden konkreten Vergütungsansprü[X.]he der Leihar[X.]eitnehmer "ni[X.]ht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln" lassen.

Eine [X.][X.]hätzung von Entgelten ist jedo[X.]h ni[X.]ht in jedem Fall fehlender oder fehlerhafter Ar[X.]eitge[X.]eraufzei[X.]hnungen zulässig, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Eine Befugnis zur [X.][X.]hätzung von Entgelten [X.]esteht nur dann, wenn aufgrund der ni[X.]ht ordnungsgemäßen Aufzei[X.]hnungen des Ar[X.]eitge[X.]ers - soweit vorliegend relevant - die Beitragshöhe ni[X.]ht konkret festgestellt werden kann. Die Feststellung der Beitragshöhe muss da[X.]ei ni[X.]ht gänzli[X.]h o[X.]jektiv unmögli[X.]h sein; ausdrü[X.]kli[X.]h ordnet § 28f A[X.]s 2 [X.] 3 [X.]B IV eine Entgelts[X.]hätzung vielmehr [X.]ereits für den Fall an, dass der prüfende Träger [X.]e "ni[X.]ht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" ermitteln kann. Damit suspendiert § 28f A[X.]s 2 [X.]B IV indessen weder die Amtsermittlungspfli[X.]ht des prüfenden Trägers, no[X.]h die Mitwirkungspfli[X.]hten des zu prüfenden Ar[X.]eitge[X.]ers (zB na[X.]h § 28f A[X.]s 1 und 3, § 28p A[X.]s 5 [X.]B IV). Dementspre[X.]hend ha[X.]en si[X.]h die Träger im Rahmen ihrer Amtsermittlung na[X.]h Maßga[X.]e der §§ 20 ff [X.]B X grundsätzli[X.]h sämtli[X.]her in Betra[X.]ht kommender Beweismittel zu [X.]edienen; ins[X.]esondere können sie [X.]eim Versi[X.]herten sel[X.]st, [X.]eim Entleiherunternehmen oder [X.]ei anderen [X.]tellen und Behörden Auskünfte ü[X.]er die [X.]eim Entleiher für einen verglei[X.]h[X.]aren Ar[X.]eitnehmer geltenden wesentli[X.]hen Bes[X.]häftigungs[X.]edingungen einholen. Die Verhältnismäßigkeit des Unterlassens weiterer Feststellungen dur[X.]h den Rentenversi[X.]herungsträger unterliegt voller geri[X.]htli[X.]her Ü[X.]erprüfung, wofür auf die Verhältnisse im [X.]punkt des Erlasses des Widerspru[X.]hs[X.]es[X.]heides a[X.]zustellen ist (B[X.]E 89, 158, 162 f = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 8).

Prüfungsmaßsta[X.] ist im Falle einer personen[X.]ezogenen Entgelts[X.]hätzung - wie sie Gegenstand dieses Re[X.]htsstreits ist - vorrangig eine A[X.]wägung zwis[X.]hen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versi[X.]herten wie au[X.]h des Ar[X.]eitge[X.]ers (zu den Anforderungen [X.]eim Verzi[X.]ht auf personen[X.]ezogene Feststellungen vgl B[X.]E 89, 158, 161 f = [X.]-2400 § 28f [X.] 3 [X.] 7 f; vgl au[X.]h [X.] in jurisPK-[X.]B IV, [X.]O, § 28f Rd[X.]9 f) an einer exakten Feststellung der Entgelte im Hin[X.]li[X.]k auf spätere Leistungsansprü[X.]he [X.]zw im Hin[X.]li[X.]k auf die Vermeidung ü[X.]ero[X.]ligatoris[X.]her Beitragslasten. Deshal[X.] wird es wesentli[X.]h au[X.]h auf die zu erwartende Genauigkeit einer mögli[X.]hen [X.][X.]hätzung ankommen: Je genauer die [X.][X.]hätzung, desto geringer sind die für den Versi[X.]herten und Ar[X.]eitge[X.]er zu [X.]efür[X.]htenden Na[X.]hteile und desto geringer der [X.], der no[X.]h als verhältnismäßig gelten kann (vgl Ber[X.]htold, [X.]oz[X.]i[X.]h 2012, 70, 75). Allein der Umstand, dass [X.]ei einem Ar[X.]eitge[X.]er Entgelte einer großen Anzahl von Ar[X.]eitnehmern zu ermitteln sind, [X.]egründet für si[X.]h genommen jedo[X.]h no[X.]h keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand; insoweit kann es keine Rolle spielen, o[X.] ein [X.]estimmter Verwaltungsaufwand mehrfa[X.]h [X.]ei einem Ar[X.]eitge[X.]er oder jeweils in wenigen Fällen [X.]ei mehreren Ar[X.]eitge[X.]ern anfällt.

[X.]) [X.]tellt si[X.]h ausgehend von [X.] im Fall heraus, dass eine [X.][X.]hätzung grundsätzli[X.]h zulässig ist, so sind au[X.]h für deren Dur[X.]hführung [X.]estimmte re[X.]htli[X.]he Anforderungen einzuhalten.

Die [X.][X.]hätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies unter Wahrung eines na[X.]h den genannten Maßstä[X.]en no[X.]h verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands mögli[X.]h ist. [X.]ie ist ni[X.]ht zu [X.]eanstanden und - [X.]is zum Na[X.]hweis der tatsä[X.]hli[X.]hen Höhe des [X.]s (§ 28f A[X.]s 2 [X.] 5 [X.]B IV) - ver[X.]indli[X.]h, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsa[X.]hen gründet und na[X.]hvollzieh[X.]ar ist, weil sie ins[X.]esondere ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (so zur Einkommensprognose na[X.]h dem BErz[X.] vgl B[X.] [X.]-7833 § 6 [X.] mwN). Innerhal[X.] dieses Rahmens sind die an eine [X.][X.]hätzung zu stellenden Anforderungen wiederum a[X.]hängig von einer A[X.]wägung zwis[X.]hen der Bedeutung einer größeren Genauigkeit der [X.][X.]hätzung für Versi[X.]herte und Ar[X.]eitge[X.]er und dem mit einem [X.]estimmten Vorgehen ver[X.]undenen Verwaltungsaufwand. Da[X.]ei sind die Anforderungen an eine [X.][X.]hätzung umso höher, je größer die für die Versi[X.]herten und Ar[X.]eitge[X.]er zu [X.]efür[X.]htenden Na[X.]hteile sind (vgl Ber[X.]htold, [X.]oz[X.]i[X.]h 2012, 70, 75).

Diese Notwendigkeit der A[X.]wägung im Einzelfall s[X.]hließt es aus, eine verallgemeinerungsfähige Antwort auf die von der Klägerin im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage zu ge[X.]en, o[X.] für die Ermittlung des Verglei[X.]hslohns allein auf die [X.]erufli[X.]he Q[X.]lifikation des Leihar[X.]eitnehmers a[X.]gestellt werden darf, oder o[X.] hierfür au[X.]h dessen "individuelle Handi[X.]aps" zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl hierzu etwa [X.]/[X.]tie[X.]ert, Eq[X.]l Pay in der Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassung - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]-Bes[X.]hlusses in [X.]/[X.], Der [X.]-Bes[X.]hluss des Bundesar[X.]eitsgeri[X.]hts, 2012, [X.] 67 mwN). [X.]ollte Letzteres - was der [X.] hier ni[X.]ht [X.]eantworten muss - ar[X.]eitsre[X.]htli[X.]h ge[X.]oten sein, so wären sol[X.]he "Handi[X.]aps" nur dann im Rahmen der Entgelts[X.]hätzung zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen, wenn si[X.]h deren Vorliegen und deren Auswirkungen auf den Verglei[X.]hslohn im Einzelfall mit no[X.]h verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand a[X.]s[X.]hätzen ließen.

[X.][X.]hließli[X.]h sind [X.][X.]hätzungsgrundlagen und Bere[X.]hnungsmethode vom Versi[X.]herungsträger in der Begründung seines Bes[X.]heides im Einzelnen darzulegen (so [X.]ereits B[X.] [X.]-8570 § 8 [X.] 3 [X.]7). Das Fehlen dieser Anga[X.]en führt vorliegend allerdings ni[X.]ht s[X.]hon ohne Weiteres zur - au[X.]h ni[X.]ht teilweisen - Aufhe[X.]ung der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide wegen einer fehlenden Begründung des Verwaltungsaktes (§ 35 A[X.]s 1 [X.] und 2 [X.]B X), sondern ledigli[X.]h zur Aufhe[X.]ung des [X.] und Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he an die Tatsa[X.]heninstanzen, da der [X.] mangels ausrei[X.]hender Feststellungen des [X.] zu dem auf [X.][X.]hätzungen [X.]eruhenden Teil der Beitragsforderung (vgl o[X.]en [X.]) au[X.]h insoweit an einer a[X.]s[X.]hließenden Ents[X.]heidung gehindert ist. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das [X.] - an das der [X.] die [X.]a[X.]he hier zurü[X.]kverweist - au[X.]h § 41 A[X.]s 2 [X.]B X zu [X.]ea[X.]hten ha[X.]en.

5. [X.][X.]hließli[X.]h kann der [X.] wegen fehlender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] e[X.]enfalls ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend ents[X.]heiden, o[X.] die von der Klägerin hinsi[X.]htli[X.]h der Beiträge für den [X.]raum 1.12.2005 [X.]is 31.12.2006 erho[X.]ene Verjährungseinrede dem insoweit mögli[X.]herweise [X.]estehenden Anspru[X.]h der [X.] auf weitere Beiträge für diesen [X.]raum entgegensteht. Insoweit kommt es darauf an, o[X.] Beiträge vorsätzli[X.]h vorenthalten worden sind und o[X.] Vorsatz aufgrund positiver Kenntnis von der Pfli[X.]ht zur Beitragsentri[X.]htung unterstellt werden kann (hierzu a). Eine sol[X.]he Kenntnis wird jedo[X.]h weder dur[X.]h den Inhalt des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 14.12.2010 (hierzu [X.]) no[X.]h dur[X.]h den Inhalt des [X.][X.]hrei[X.]ens der [X.] vom [X.] vermittelt (hierzu [X.]), das au[X.]h keine Hemmung des Fristlaufs [X.]ewirkte (hierzu d). Daher sind [X.] weitere tatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen zur Frage eines mögli[X.]hen Vorsatzes auf [X.]eiten der Klägerin erforderli[X.]h (hierzu e).

a) Na[X.]h § 25 A[X.]s 1 [X.] [X.]B IV verjähren Ansprü[X.]he auf Beiträge in [X.]n na[X.]h A[X.]lauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Hingegen verjähren sol[X.]he Ansprü[X.]he erst in 30 Jahren (§ 25 A[X.]s 1 [X.] 2 [X.]B IV), wenn die Beiträge vorsätzli[X.]h vorenthalten worden sind. Der Begriff "vorsätzli[X.]h" s[X.]hließt den [X.]edingten Vorsatz ein (B[X.] [X.]-2400 § 25 [X.] 7 [X.] 35 mwN). Hierfür ist ausrei[X.]hend, dass der Beitragss[X.]huldner seine Beitragspfli[X.]ht nur für mögli[X.]h gehalten, die Ni[X.]hta[X.]führung der Beiträge a[X.]er [X.]illigend in Kauf genommen hat (B[X.] [X.]-2400 § 25 [X.] 7 [X.] 35). Die 30-jährige Verjährungsfrist ist au[X.]h anzuwenden, wenn ein anfängli[X.]h gutgläu[X.]iger Beitragss[X.]huldner vor A[X.]lauf der kurzen Verjährungsfrist [X.]ösgläu[X.]ig geworden ist (B[X.], [X.]O, [X.] 34). Der su[X.]jektive Tat[X.]estand ist da[X.]ei [X.]ezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den [X.]etreffenden Beitragss[X.]huldner individuell zu ermitteln; die [X.] für den su[X.]jektiven Tat[X.]estand trifft im Zweifel den Versi[X.]herungsträger, der si[X.]h auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist [X.]eruft (B[X.], [X.]O, [X.] 35 f). Ist - wie im Idealfall, von dem § 25 [X.]B IV ausgeht - eine natürli[X.]he Person Beitragss[X.]huldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der Beitragspfli[X.]ht und der Umstand, dass die Beiträge ni[X.]ht (re[X.]htzeitig) gezahlt wurden, genügen, um glei[X.]hermaßen feststellen zu können, dass dieser Beitragss[X.]huldner die Beiträge (zumindest [X.]edingt) vorsätzli[X.]h vorenthalten hat. Denn die Re[X.]htspfli[X.]ht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln glei[X.]hzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt a[X.]er in aller Regel au[X.]h das entspre[X.]hende Wollen (im Einzelnen vgl B[X.]E 100, 215 = [X.]-2400 § 25 [X.], Rd[X.]9 ff).

"Kenntnis" im vorstehend [X.]es[X.]hrie[X.]enen [X.]inne ist das si[X.]here Wissen darum, re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h zur Zahlung der Beiträge verpfli[X.]htet zu sein. [X.]ol[X.]he den Vorsatz indizierende Kenntnis von der Beitragspfli[X.]ht kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s regelmäßig angenommen werden, wenn für das gesamte typis[X.]he [X.] (zB [X.]ei "[X.][X.]hwarzar[X.]eit") ü[X.]erhaupt keine Beiträge entri[X.]htet werden; sie liegt au[X.]h no[X.]h nahe, wenn Beiträge für ver[X.]reitete "Ne[X.]enleistungen" zum [X.] ni[X.]ht gezahlt werden und zwis[X.]hen steuerre[X.]htli[X.]her und [X.]eitragsre[X.]htli[X.]her Behandlung eine [X.]ekannte oder ohne Weiteres erkenn[X.]are Ü[X.]ereinstimmung [X.]esteht. Demgegenü[X.]er muss der Vorsatz [X.]ei wenig ver[X.]reiteten Ne[X.]enleistungen, [X.]ei denen die [X.]teuer- und die Beitragspfli[X.]ht in komplizierten Vors[X.]hriften geregelt sind und inhaltli[X.]h ni[X.]ht voll de[X.]kungsglei[X.]h sind, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler [X.]ei der Beitragsentri[X.]htung dürften in diesen Fällen ni[X.]ht selten nur auf fahrlässiger Re[X.]htsunkenntnis [X.]eruhen. Bloße Fahrlässigkeit s[X.]hließt jedo[X.]h die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist aus. Dies gilt au[X.]h für die Form der "[X.]ewussten Fahrlässigkeit", [X.]ei wel[X.]her der Handelnde die Mögli[X.]hkeit der Pfli[X.]htverletzung zwar erkennt, jedo[X.]h - im Gegensatz zum [X.]edingt vorsätzli[X.]h Handelnden, der den Erfolg [X.]illigend in Kauf nimmt - darauf vertraut, die Pfli[X.]htverletzung werde ni[X.]ht eintreten (vgl zum Ganzen B[X.] [X.]-2400 § 25 [X.] 7 [X.] 33, 35 f; jüngst B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] R 7/14 R).

Im vorliegenden Fall, in dem es si[X.]h [X.]ei der Beitragss[X.]huldnerin um eine juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts handelt, kommt es zunä[X.]hst auf die Kenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs der Klägerin von der Beitragspfli[X.]ht an. Das Wissen eines vertretungs[X.]ere[X.]htigten [X.] ist als Wissen des Organs anzusehen und damit au[X.]h der juristis[X.]hen Person zuzure[X.]hnen ([X.], 327, 331; [X.] Urteil vom 15.12.2005 - [X.], 194, 195). Darü[X.]er hinaus kann jedo[X.]h au[X.]h die Kenntnis weiterer im Rahmen einer [X.]etrie[X.]li[X.]hen Hierar[X.]hie verantwortli[X.]her Personen der [X.]etroffenen juristis[X.]hen Person zuzure[X.]hnen sein, nämli[X.]h dann, wenn keine Organisationsstrukturen ges[X.]haffen wurden, um entspre[X.]hende Informationen aufzunehmen und intern weiterzuge[X.]en (vgl [X.] Urteil vom 15.12.2005 - [X.], 195 ff; B[X.]E 100, 215 = [X.]-2400 § 25 [X.], Rd[X.]9).

[X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen kann dem [X.] ni[X.]ht gefolgt werden, soweit es einen Vorsatz der Klägerin [X.]ezügli[X.]h der unterlassenen Beitragsentri[X.]htung s[X.]hon deshal[X.] [X.]ejaht hat, weil mit dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 die naheliegende Mögli[X.]hkeit [X.]estanden ha[X.]e, dass auf die Differenz zwis[X.]hen den gezahlten [X.]en und den na[X.]h § 10 A[X.]s 4 [X.] [X.] ges[X.]huldeten [X.]en Beiträge na[X.]hzuzahlen waren. Aus revisionsre[X.]htli[X.]her [X.]i[X.]ht ni[X.]ht zu [X.]eanstanden ist allerdings die Aussage des [X.], die Vorlage von Unterlagen ü[X.]er die Löhne in Entleiher[X.]etrie[X.]en [X.]elege, dass die Klägerin zumindest die Na[X.]herhe[X.]ung von Beiträgen für mögli[X.]h gehalten ha[X.]e. Glei[X.]hes gilt au[X.]h für die damit ver[X.]undene, unausgespro[X.]hene Annahme, die Vorstellung von der Mögli[X.]hkeit einer Beitragserhe[X.]ung ha[X.]e (wenn au[X.]h ni[X.]ht un[X.]edingt vor dem 1.1.2011) [X.]ei zumindest einer deren Zure[X.]hnung zur Klägerin ermögli[X.]henden Person vorgelegen.

Das Wissen um die ([X.]loße) Mögli[X.]hkeit einer Beitragserhe[X.]ung steht jedo[X.]h dem vorsatzindizierenden si[X.]heren Wissen um die re[X.]htli[X.]he und tatsä[X.]hli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Zahlung der Beiträge ni[X.]ht glei[X.]h. Ins[X.]esondere kann sel[X.]st na[X.]h der Veröffentli[X.]hung der Ents[X.]heidungsgründe des [X.]-Bes[X.]hlusses vom 14.12.2010 zu Anfang des Jahres 2011 ein sol[X.]hes si[X.]hereres Wissen ni[X.]ht ohne Weiteres unterstellt werden, weil - umgangsspra[X.]hli[X.]h ausgedrü[X.]kt - jeder informierte Mens[X.]h nunmehr genau gewusst hätte, dass Beiträge au[X.]h für diese Jahre na[X.]hzuzahlen waren. Eine sol[X.]he Unterstellung s[X.]heidet s[X.]hon wegen der seinerzeit au[X.]h ar[X.]eitsre[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht a[X.]s[X.]hließend geklärten Frage na[X.]h der zeitli[X.]hen Wirkung eines im Verfahren na[X.]h § 2a A[X.]s 1 [X.], § 97 A[X.]s 1 Ar[X.][X.] ergangenen Bes[X.]hlusses aus. Das Bestehen einer unsi[X.]heren Re[X.]htslage wird [X.]ereits dur[X.]h die erhe[X.]li[X.]he Zahl von Aussetzungs[X.]es[X.]hlüssen vers[X.]hiedener Ar[X.]Ge und LAr[X.]Ge na[X.]h § 97 A[X.]s 5 Ar[X.][X.] zur Klärung der Frage der Tariffähigkeit der [X.] zu vers[X.]hiedenen [X.]punkten vor Ergehen des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 14.12.2010 [X.]elegt, e[X.]enso dur[X.]h die hiermit zusammenhängende Diskussion (vgl zB LAr[X.]G Hamm Bes[X.]hluss vom 28.9.2011 - 1 TA 500/11 - Juris Rd[X.]7 ff mit zahlrei[X.]hen Na[X.]hweisen zu Re[X.]htspre[X.]hung und [X.][X.]hrifttum; na[X.]hgehend [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 AZB 58/11 - [X.]E 141, 382 = AP [X.]8 zu § 97 Ar[X.][X.] 1979 und [X.] Ni[X.]htannahme[X.]es[X.]hluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = [X.], 757; vgl au[X.]h Ber[X.]htold, [X.]oz[X.]i[X.]h 2012, 70, 72).

Vor diesem Hintergrund kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassung [X.]erufli[X.]h [X.]etrei[X.]ende Personen allgemein die Mögli[X.]hkeit einer Pfli[X.]ht zur Beitragszahlung au[X.]h für zurü[X.]kliegende [X.]räume erkannten. Es kann a[X.]er jedenfalls für die hier ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]he [X.] [X.]is eins[X.]hließli[X.]h 31.12.2010 ni[X.]ht im [X.]inne eines vorsatzindizierenden Wissens s[X.]hle[X.]hthin unterstellt werden, dass sol[X.]he Personen ni[X.]ht auf eine Klärung der Re[X.]htslage zu ihren Gunsten vertrauten und deshal[X.] mit der ni[X.]ht na[X.]hgeholten Zahlung dieser Beiträge eine Verletzung ihrer Beitragsa[X.]führungspfli[X.]hten [X.]illigend in Kauf nahmen.

[X.]) Etwas anderes folgt zum Na[X.]hteil der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.][X.]hrei[X.]en der [X.] vom [X.].

In diesem - na[X.]h glei[X.]hem Muster [X.]undesweit an zahlrei[X.]he Unternehmen der Ar[X.]eitnehmerü[X.]erlassung versandten - [X.][X.]hrei[X.]en erläuterte die Beklagte unter Hinweis auf eine [X.]eigefügte Presseerklärung des [X.], dass die [X.] na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 ni[X.]ht tariffähig sei und deshal[X.] keine Tarifverträge ha[X.]e a[X.]s[X.]hließen können, wel[X.]he geeignet gewesen seien, in der [X.]ar[X.]eits[X.]ran[X.]he vom "eq[X.]l [X.] a[X.]zuwei[X.]hen. Weiter führte die Beklagte wörtli[X.]h aus:

        

"Da eine s[X.]hriftli[X.]he Ents[X.]heidungs[X.]egründung no[X.]h ni[X.]ht vorliegt, lässt si[X.]h derzeit ni[X.]ht mit letzter [X.]i[X.]herheit sagen, wie die Frage der Rü[X.]kwirkung dieser Ents[X.]heidung auf Beitragsansprü[X.]he, die seit Jan[X.]r 2006 fällig geworden sind, zu [X.]eantworten ist. Um [X.][X.]haden von den [X.]ozialversi[X.]herungen a[X.]zuwenden, sehen wir uns deshal[X.] verpfli[X.]htet, hiermit fristwahrend die Ansprü[X.]he auf entgangene [X.]ozialversi[X.]herungs[X.]eiträge no[X.]h im [X.] geltend zu ma[X.]hen."

[X.]oweit es die Frage eines die Anwend[X.]arkeit der 30-jährigen Verjährungsfrist auslösenden Bösgläu[X.]igkeit angeht, war dieses [X.][X.]hrei[X.]en der [X.] ledigli[X.]h geeignet, dem Empfänger das Wissen um die ([X.]loße) Mögli[X.]hkeit einer Beitragsa[X.]führungspfli[X.]ht für "eq[X.]l pay"-Ansprü[X.]he au[X.]h für [X.]räume vor dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.12.2010 zu vers[X.]haffen. Die gewählten Formulierungen vermitteln sel[X.]st s[X.]hon ni[X.]ht einmal das eigene si[X.]here Wissen der [X.] um die rü[X.]kwirkenden Folgen des [X.]-Bes[X.]hlusses, sondern die Äußerung einer - seriösem ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln au[X.]h entspre[X.]henden - eher a[X.]wartenden und zurü[X.]khaltenden Tendenz, die den Gesi[X.]htspunkt der Wahrung eigener Re[X.]hte in den Vordergrund rü[X.]kt. [X.][X.]hließli[X.]h wird in dem [X.][X.]hrei[X.]en au[X.]h des Weiteren nur auf die Pfli[X.]ht der Adressaten zur "Prüfung" ihrer Beitrags- und Meldepfli[X.]hten hingewiesen. Ein vorsatzindizierendes "si[X.]heres" Wissen um die Verpfli[X.]htung, diese Beiträge a[X.]führen zu müssen, konnte damit [X.]ei verständiger Würdigung ni[X.]ht vermittelt werden, was s[X.]hon aus den in diesem [X.][X.]hrei[X.]en enthaltenen - zutreffenden - Hinweisen auf die fehlende Ents[X.]heidungs[X.]egründung des [X.] und - ni[X.]ht nur deshal[X.] - die fort[X.]estehende Unsi[X.]herheit [X.]ezügli[X.]h dieser Frage folgt (hierü[X.]er hinausgehend - au[X.]h im Hin[X.]li[X.]k auf eine Pressemitteilung der [X.] vom 21.12.2010 - [X.], [X.], 380, 383). All dies s[X.]hließt glei[X.]hwohl im Einzelfall die Annahme zumindest [X.]edingten Vorsatzes aufgrund konkreter tatri[X.]hterli[X.]her Feststellung anderer, ein individuelles Vertrauen der Klägerin auf einen aus ihrer [X.]i[X.]ht "guten Ausgang" widerlegender Tatsa[X.]hen ni[X.]ht von vornherein aus.

d) Das [X.][X.]hrei[X.]en der [X.] vom [X.] war au[X.]h ni[X.]ht geeignet, die drohende Verjährung von im Jahre 2006 fälligen Beitragsansprü[X.]hen mit A[X.]lauf des 31.12.2010 zu hemmen. Hierzu hätte es nämli[X.]h des Erlasses eines Beitrags[X.]es[X.]heides oder jedenfalls der tatsä[X.]hli[X.]hen Vornahme einer Ar[X.]eitge[X.]erprüfung (§ 25 A[X.]s 2 [X.] 2 [X.]B IV) [X.]zw [X.]ezügli[X.]h der Rentenversi[X.]herungs[X.]eiträge der Einleitung eines Beitragsverfahrens (§ 198 [X.]B VI) [X.]edurft. Letzteres erfordert die na[X.]h außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vor[X.]ereitung und den Erlass ins[X.]esondere eines Verwaltungsaktes geri[X.]htet ist (§ 8 [X.]B X). Das genannte [X.][X.]hrei[X.]en der [X.] erfüllt keinen dieser Hemmungstat[X.]estände. Ins[X.]esondere wurde hierdur[X.]h weder [X.]ereits ein Prüf- no[X.]h ein Beitragsverfahren eingeleitet. Vielmehr wurde ledigli[X.]h erst die spätere Dur[X.]hführung einer Ar[X.]eitge[X.]erprüfung im Jahr 2011 angekündigt.

e) O[X.] der Klägerin in Bezug auf eine vorsätzli[X.]he Beitragsvorenthaltung das Vers[X.]hulden von Personen zugere[X.]hnet werden kann, die in der [X.] vor dem 1.1.2011 ni[X.]ht nur um die Mögli[X.]hkeit einer (Na[X.]h-)Zahlungspfli[X.]ht von weiteren Beiträgen für die [X.] vom 1.12.2005 [X.]is 31.12.2006 wussten, sondern eine Verletzung dieser Pfli[X.]ht zumindest [X.]illigend in Kauf genommen hatten, hat das [X.] - von seinem [X.]tandpunkt aus konsequent - ni[X.]ht festgestellt. Tatri[X.]hterli[X.]h sind insoweit die konkreten Umstände zur inneren (su[X.]jektiven) [X.]eite [X.]eim Beitragss[X.]huldner festzustellen und zu würdigen. Dies führt au[X.]h [X.]ezügli[X.]h des mögli[X.]herweise verjährten Teils der Beitragsforderung zur Zurü[X.]kverweisung der [X.]a[X.]he an das [X.] zwe[X.]ks Ermittlung eines mögli[X.]hen, eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösenden Vorsatzes ( vgl [X.]ereits B[X.] [X.]-2400 § 25 [X.] 7; B[X.] [X.]-2400 § 14 [X.] 7; jüngst B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] R 7/14 R ).

[X.]ollte das [X.] zu dem Erge[X.]nis gelangen, dass die [X.]is 31.12.2006 fälligen Beitragsansprü[X.]he verjährt sind, wird es weiter au[X.]h zu prüfen ha[X.]en, o[X.] dies die Beitragsansprü[X.]he für den Monat Dezem[X.]er 2006 vollständig mitumfasst oder o[X.] ein Teil dieser Ansprü[X.]he na[X.]h § 23 A[X.]s 1 [X.] 2 Hal[X.]s 2 [X.]B IV (idF der Bekanntma[X.]hung vom 23.1.2006, [X.] 86) erst im Jan[X.]r 2007 fällig wurde.

6. Die Kostenents[X.]heidung [X.]lei[X.]t der Ents[X.]heidung des [X.] vor[X.]ehalten.

7. Der [X.]treitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a A[X.]s 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 A[X.]s 2 [X.], § 52 A[X.]s 1 und 3, § 47 A[X.]s 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 11/14 R

16.12.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 25. Juni 2014, Az: S 14 R 649/12, Urteil

§ 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG vom 23.12.2002, § 10 Abs 4 AÜG vom 28.04.2011, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 SGB 4, § 28d SGB 4, § 28e SGB 4, § 28f Abs 2 S 1 SGB 4, § 28f Abs 2 S 3 SGB 4, § 28f Abs 2 S 4 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, Art 20 Abs 3 GG, § 75 Abs 2 SGG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 12 R 11/14 R (REWIS RS 2015, 595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 595

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