Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 R 4/17 R

12. Senat | REWIS RS 2018, 4182

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - equal pay - Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers - Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Entgeltschätzung


Leitsatz

1. Die aus dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsrechts ("equal pay") für Leiharbeitnehmer resultierenden Lohnansprüche betreffen nicht einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt und unterliegen nach dem Entstehungsprinzip der Beitragspflicht.

2. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt.

3. Die Schätzung der Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und Beschäftigten außerhalb der Leiharbeitsbranche ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an BSG vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R = BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 wird insoweit zurückgewiesen, als Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 141 703,14 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von Säumniszuschlägen streitig.

2

Das [X.] bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - [X.]E 136, 302 = [X.] zu § 2 [X.] Tariffähigkeit; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des [X.] vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 - [X.], 496) die von den Vorinstanzen ([X.] Beschluss vom [X.] - 35 BV 17008/08 - [X.], 740 = [X.] 2009, 276; L[X.]-Brandenburg Beschluss vom 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 - [X.] 2010, 172 = BB 2010, 1927) getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der [X.] ([X.]). Die daraufhin mit Schreiben der Beklagten vom 19.10.2011 für das Jahresende angekündigte Betriebsprüfung lehnte die Klägerin ab. Nach einer turnusgemäß im Februar 2012 in den Geschäftsräumen der [X.] durchgeführten Betriebsprüfung forderte die beklagte [X.] weitere Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 119 169,14 Euro nebst Säumniszuschlägen von 22 534 Euro (insgesamt 141 703,14 Euro). Aufgrund des unwirksamen [X.]-Tarifvertrags ergebe sich für die verliehenen Arbeitnehmer ein höherer [X.]. Da von der Klägerin weder Unterlagen vorgelegt noch Auskünfte erteilt worden seien, hätten die Arbeitsentgeltdifferenzen auf der Grundlage der Studie des [X.] ([X.]) "Lohndifferenzial Zeitarbeit" vom 14.4.2011 geschätzt werden können (Bescheid vom 26.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2014). Das [X.] hat das Urteil des [X.] sowie die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben. Der den Leiharbeitnehmern nach § 10 Abs 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ([X.]) geschuldete Arbeitslohn sei als Differenzvergütung und damit als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt ausgestaltet, für das nicht das Entstehungs-, sondern das Zuflussprinzip gelte. Infolgedessen entstehe die Beitragspflicht nicht vor der Auszahlung des Arbeitsentgelts (Urteil vom 27.6.2017).

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 23a Abs 1 S 1 iVm § 22 Abs 1 S 2 [X.]B IV. Die Wertung als einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt lasse sich nicht aus der Rechtsprechung des [X.] oder B[X.] ableiten und würde dem Zweck des § 10 Abs 4 [X.], eine Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer gegenüber Stammarbeitnehmern zu verhindern, zuwider laufen. Auch sei das B[X.] in seinem Urteil vom 16.12.2015 ([X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.]-2400 § 28p Nr 6) vom Entstehungsprinzip ausgegangen. Da die Klägerin der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, nicht nachgekommen sei, hätte das Arbeitsentgelt geschätzt werden dürfen. Die Studie des [X.] bilde eine sachgerechte Schätzungsgrundlage. Unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist seien jedenfalls die Beitragsforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat Erfolg (§ 170 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G). Das [X.] hat zu Unre[X.]ht das die Klage abweisende Urteil des [X.] vom 28.1.2014 insgesamt aufgehoben. Der Bes[X.]heid der Beklagten vom 26.9.2012 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] ist formal ni[X.]ht zu beanstanden (dazu 1.). Die Beklagte war befugt, die Beiträge aufgrund der Analyse des [X.] anhand ges[X.]hätzter [X.]e zu bere[X.]hnen und hat dadur[X.]h die Klägerin ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten verletzt (dazu 2.). Allerdings kann der [X.] mangels Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend darüber befinden, ob der festgestellte Beitragsanspru[X.]h für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2007 verjährt ist (dazu 3.) und Säumniszus[X.]hläge zutreffend erhoben worden sind (dazu 4.).

1. Für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsakts war die beklagte [X.] sa[X.]hli[X.]h zuständig. Na[X.]h § 28p Abs 1 [X.] und 5 [X.]B IV idF der Bekanntma[X.]hung vom 12.11.2009 ([X.]) prüfen die Träger der Rentenversi[X.]herung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepfli[X.]hten und ihre sonstigen Pfli[X.]hten na[X.]h dem [X.]B IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversi[X.]herungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Ri[X.]htigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a [X.]B IV) mindestens alle vier Jahre, und erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversi[X.]herung sowie na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung eins[X.]hließli[X.]h der Widerspru[X.]hsbes[X.]heide gegenüber den Arbeitgebern, wobei § 28h Abs 2 [X.]B IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 [X.]B X ni[X.]ht gelten. Die Beklagte war au[X.]h zur Überwa[X.]hung des [X.] na[X.]h dem [X.] ([X.]) und zum Erlass eines entspre[X.]henden [X.] bere[X.]htigt. § 10 [X.] stellt die Beiträge zum Ausglei[X.]hsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung glei[X.]h (B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - [X.] 4-7862 § 7 [X.] Rd[X.]1, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Der ergangene Prüfbes[X.]heid bestimmt die Beitragsna[X.]hforderung au[X.]h personenbezogen, ein sog Summenbes[X.]heid liegt ni[X.]ht vor (vgl B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]8 mwN). Zwar sind die Leiharbeitnehmer im angegriffenen Verwaltungsakt ni[X.]ht namentli[X.]h bezei[X.]hnet. In den Anlagen "Bere[X.]hnung der Beiträge" und "Na[X.]hweis der Beiträge" sind aber die auf sie jeweils entfallenden Teilbeträge für si[X.]h sowie getrennt na[X.]h den [X.] und den zuständigen Einzugsstellen ausgewiesen. Die Beklagte hat in ihrem Bes[X.]heid auf diese Anlagen unter der Übers[X.]hrift "Anlagen" ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen und unter "Zahlungsfrist" zuglei[X.]h die Zahlung der na[X.]hgeforderten Beiträge an die für den jeweiligen Bes[X.]häftigten zuständige Einzugsstelle verlangt (vgl B[X.] [X.]O Rd[X.]9).

2. Die Beklagte hat die na[X.]hgeforderten Beiträge zutreffend bemessen. Der Beitragserhebung stehen ni[X.]ht s[X.]hon die bestandskräftigen [X.] vom 1.12.2008 und 16.2.2012 entgegen (hierzu a). Die Beitragspfli[X.]ht ri[X.]htet si[X.]h au[X.]h bei aufgrund des "equal pay"-Grundsatzes ges[X.]huldeten Entgeltansprü[X.]hen na[X.]h dem [X.] (hierzu b). Die Beklagte war bere[X.]htigt, die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelte zu s[X.]hätzen und hat die an eine Entgelts[X.]hätzung gestellten Anforderungen bea[X.]htet (hierzu [X.]). Au[X.]h der Höhe na[X.]h ist die Beitragsfestsetzung ni[X.]ht zu beanstanden (hierzu d).

a) Der den [X.] bis 31.12.2007 betreffende Bes[X.]heid vom 1.12.2008 und der hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] bis 31.3.2011 ergangene Bes[X.]heid vom 16.2.2012 entfalten keine Bindungswirkung, die eine Aufhebung na[X.]h §§ 44 ff [X.]B X erfordert hätte. Der [X.] hat wiederholt ausgeführt, dass si[X.]h eine materielle Bindungswirkung ledigli[X.]h insoweit ergeben könnte, als Versi[X.]herungs- und/oder Beitragspfli[X.]ht (und Beitragshöhe) in der Vergangenheit im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume dur[X.]h gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden. Eine "beanstandungsfrei" verlaufene Betriebsprüfung vermittelt keinen Bestandss[X.]hutz gegenüber einer späteren Beitragsforderung, selbst wenn sie auf Sti[X.]hproben bes[X.]hränkt war (vgl B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] R 7/14 R - Juris; B[X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.] 2/11 R - B[X.]E 115, 1 = [X.] 4-2400 § 27 [X.], Rd[X.]4, 29 ff).

b) Die Beitragsfestsetzung ist ni[X.]ht s[X.]hon deshalb re[X.]htswidrig, weil den Leiharbeitnehmern das ihnen über die bereits gewährte Vergütung hinaus zustehende [X.] no[X.]h ni[X.]ht zugeflossen ist.

Arbeitgeber haben für versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigte den Gesamtsozialversi[X.]herungsbeitrag zu zahlen (§ 28d [X.] [X.]B IV idF des [X.] vom [X.] <[X.] 594>, § 28d S 2 [X.]B IV idF des [X.] vom 15.12.2004 <[X.] 3445>, § 28e Abs 1 [X.] [X.]B IV idF des [X.]B VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 <[X.] 1824> und des [X.] für die Absi[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom [X.] <[X.] 2940>). Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzli[X.]hen Kranken- und Rentenversi[X.]herung, der [X.] Pflegeversi[X.]herung und na[X.]h dem Re[X.]ht der Arbeitsförderung das [X.] aus der versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung zugrunde (§ 226 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V, § 162 [X.] [X.]B VI idF der Bekanntma[X.]hung vom [X.] <[X.] 754>, § 57 Abs 1 [X.] [X.]B XI idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] <[X.] 4607> und des [X.] vom 26.3.2007 <[X.] 378>, § 342 [X.]B III). Dabei gilt im Beitragsre[X.]ht der Sozialversi[X.]herung für laufend gezahltes [X.] das sog [X.] (§ 22 Abs 1 [X.] [X.]B IV idF des Verwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes vom 21.3.2005 <[X.] 818> und des Gesetzes vom [X.] [X.]O; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl [X.] Bes[X.]hluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - [X.] 4-2400 § 22 [X.]). Dana[X.]h entstehen die Beitragsansprü[X.]he der Versi[X.]herungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für das Entstehen von Beitragsansprü[X.]hen, die an das [X.] Bes[X.]häftigter anknüpfen, ist damit allein das Entstehen des arbeitsre[X.]htli[X.]h ges[X.]huldeten Entgeltanspru[X.]hs, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, ob, von wem und in wel[X.]her Höhe dieser Anspru[X.]h im Ergebnis dur[X.]h Entgeltzahlung erfüllt wird. Der Zufluss von [X.] ist nur ents[X.]heidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als unter Bea[X.]htung der gesetzli[X.]hen, tarifli[X.]hen oder einzelvertragli[X.]hen Regelungen ges[X.]huldet ist, also überobligatoris[X.]he Zahlungen erbra[X.]ht werden. Unerhebli[X.]h ist zudem, ob der einmal entstandene Entgeltanspru[X.]h vom Arbeitnehmer (mögli[X.]herweise) ni[X.]ht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 3/16 R - [X.] 4-7815 § 10 [X.] Rd[X.]5, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 29.6.2016 - [X.] R 8/14 R - B[X.]E 121, 275 = [X.] 4-2400 § 28e [X.], Rd[X.]8 mwN).

Au[X.]h der "equal pay"-[X.]anspru[X.]h des § 10 Abs 4 [X.] (hier idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] <[X.] 4607>, aF) unterliegt na[X.]h dem [X.] der Beitragspfli[X.]ht (so bereits B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 3/16 R - [X.] 4-7815 § 10 [X.] Rd[X.]5 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; vgl au[X.]h B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]5). Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift (iVm § 9 [X.] und § 3 Abs 1 [X.] [X.] aF, vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 3/16 R - [X.] 4-7815 § 10 [X.] Rd[X.]6, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen) kann der Leiharbeitnehmer von seinem Verleiher die Gewährung der für einen verglei[X.]hbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentli[X.]hen Arbeitsbedingungen eins[X.]hließli[X.]h des [X.]s verlangen, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt abwei[X.]hende Regelungen zu. Fehlt es - wie hier - an einem wirksam vereinbarten Tarifvertrag, ist der Verleiher verpfli[X.]htet, den Leiharbeitnehmer ebenso wie einen verglei[X.]hbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers zu vergüten. Er zahlt aufgrund dieser Glei[X.]hstellungspfli[X.]ht ni[X.]ht überobligatoris[X.]h, sondern in Erfüllung eines die arbeitsvertragli[X.]he Vergütungsabrede korrigierenden gesetzli[X.]hen Entgeltanspru[X.]hs, der bereits mit der Überlassung der Leiharbeitnehmer und ni[X.]ht erst mit seiner Geltendma[X.]hung entsteht (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 3/16 R - [X.] 4-7815 § 10 [X.] Rd[X.]6, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ist § 22 Abs 1 S 2 [X.]B IV (idF des Verwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes vom 21.3.2005 <[X.] 818> und des [X.] für die Absi[X.]herung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom [X.] <[X.] 2940>), wona[X.]h bei einmalig gezahltem [X.] die Beitragsansprü[X.]he entstehen, sobald dieses ausgezahlt worden ist, ni[X.]ht anzuwenden. Bei der aus dem Glei[X.]hstellungsanspru[X.]h für Leiharbeitnehmer resultierenden zusätzli[X.]hen, der Entlohnung verglei[X.]hbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers entspre[X.]henden Vergütung handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einmalig gezahltes [X.]. Einmalig gezahltes [X.] sind na[X.]h § 23a Abs 1 [X.] [X.]B IV (idF des Gesetzes zur sozialre[X.]htli[X.]hen Behandlung von einmalig gezahltem [X.] vom 12.12.1996 <[X.] 1859>) Zuwendungen, die dem [X.] zuzure[X.]hnen sind und ni[X.]ht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabre[X.]hnungszeitraum gezahlt werden. Hierzu hat der [X.] wiederholt betont, dass es für die Abgrenzung zwis[X.]hen laufender und einmaliger Entgeltleistung ents[X.]heidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten Abre[X.]hnungszeitraum geleistete Arbeit ist (B[X.] Urteil vom 18.12.2013 - [X.] R 2/11 R - [X.] 4-2400 § 23a [X.] Rd[X.]2 mwN). Das ist bei dem infolge des "equal pay"-Grundsatzes zu zahlenden [X.] der Fall. Der Verleiher s[X.]huldet den Leiharbeitnehmern für die in den jeweiligen Abre[X.]hnungszeiträumen geleistete Arbeit mit deren Überlassung an den Entleiher und ni[X.]ht erst na[X.]h der Beendigung der Überlassung das verglei[X.]hbaren Stammarbeitnehmern gewährte [X.]. Diesen Abre[X.]hnungszeiträumen ist das "equal pay"-[X.] von Anfang an zugeordnet.

Dem steht ni[X.]ht das Urteil des [X.]s vom 3.6.2009 ([X.] R 12/07 R - B[X.]E 103, 229 = [X.] 4-2400 § 23a [X.]) entgegen. Diese Ents[X.]heidung setzt si[X.]h mit einem sog variablen Entgelt auseinander, das neben einem monatli[X.]hen Grundentgelt gewährt wurde, si[X.]h an im Voraus vereinbarten Zielen orientierte und in drei Abs[X.]hlägen für das jeweils abgelaufene Quartal sowie aufgrund einer Endabre[X.]hnung für das laufende Ges[X.]häftsjahr na[X.]h Ablauf des vierten Quartals ausgezahlt wurde. Zwar trifft es zu, dass si[X.]h der [X.] ua deshalb außerstande sah, das variable Entgelt bestimmten Entgeltabre[X.]hnungszeiträumen zuzuordnen, weil mit der Endabre[X.]hnung ein Differenzbetrag gezahlt wurde, der re[X.]hneris[X.]h dur[X.]h Subtraktion der bereits geleisteten Abs[X.]hläge von dem dur[X.]h die errei[X.]hten Ziele bestimmten ges[X.]huldeten Gesamtbetrag zu ermitteln war. Daraus folgt allerdings ni[X.]ht, dass jede Entgeltzahlung, die si[X.]h dur[X.]h Subtraktion des geleisteten vom zustehenden Entgelt ergibt, als Einmalzahlung zu qualifizieren wäre. Die für in einem bestimmten Abre[X.]hnungszeitraum geleistete Arbeit ni[X.]ht gewährte Vergütung wird ni[X.]ht allein dadur[X.]h zu einmalig gezahltem [X.], dass sie erst später in Höhe der Differenz zwis[X.]hen erbra[X.]hter und ges[X.]huldeter Entlohnung gezahlt wird. Anders als das von Anfang an mit der Überlassung des Leiharbeitnehmers ges[X.]huldete und in der Höhe feststehende, der Vergütung eines verglei[X.]hbaren Stammarbeitnehmers entspre[X.]hende "equal pay"-[X.] war das sog variable Entgelt dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass es in mehreren Etappen ausgezahlt wurde, die endgültige Höhe erst mit der Endabre[X.]hnung feststand, auf das entspre[X.]hende Ges[X.]häftsjahr bezogen und es ni[X.]ht mögli[X.]h war, eine Beziehung des beurteilten Endabre[X.]hnungsbetrags zu bestimmten Arbeiten in einzelnen Lohnabre[X.]hnungsmonaten herzustellen.

[X.]) Die Beklagte hat das der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegte [X.] in ni[X.]ht zu beanstandender Weise ges[X.]hätzt. Na[X.]h § 28f Abs 2 [X.]B IV (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbu[X.]hs vom [X.] <[X.] 890>; aF) kann der prüfende Träger der Rentenversi[X.]herung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversi[X.]herung und zur [X.] von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten [X.]e geltend ma[X.]hen, wenn der Arbeitgeber die Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht ni[X.]ht ordnungsgemäß erfüllt hat (hierzu [X.]) und dadur[X.]h die Versi[X.]herungs- oder Beitragspfli[X.]ht oder die Beitragshöhe ni[X.]ht festgestellt werden kann ([X.]); lässt si[X.]h die Höhe der [X.]e ni[X.]ht oder ni[X.]ht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln (hierzu [X.]), ist sie zu s[X.]hätzen ([X.]; hierzu [X.][X.]). Das gilt ni[X.]ht nur, wenn die Lohnsumme für den Erlass eines Summenbes[X.]heids ni[X.]ht festgestellt werden kann, sondern au[X.]h, wenn zwar eine personenbezogene Zuordnung, ni[X.]ht aber die genaue Bestimmung der [X.] mögli[X.]h ist (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]2).

[X.]) Die Klägerin hat ihre Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht verletzt. Arbeitgeber haben na[X.]h § 28f Abs 1 [X.] und 2 [X.]B IV (idF des Gesetzes zur Einordnung der Vors[X.]hriften über die Meldepfli[X.]hten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversi[X.]herung sowie im Arbeitsförderungsre[X.]ht und über den Einzug des Gesamtsozialversi[X.]herungsbeitrags in das Vierte Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h - Gemeinsame Vors[X.]hriften für die Sozialversi[X.]herung vom 20.12.1988 <[X.] 2330>) für jeden Bes[X.]häftigten außerhalb privater Haushalte, getrennt na[X.]h Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsberei[X.]h des [X.]B in deuts[X.]her Spra[X.]he zu führen. Diese Pfli[X.]ht ist verletzt, wenn der Arbeitgeber die erforderli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen ganz oder teilweise unterlässt, wobei es ni[X.]ht darauf ankommt, ob ihn ein Vers[X.]hulden trifft (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]5 mwN).

Ob die Klägerin die ihre Leiharbeitnehmer betreffenden Lohnunterlagen nur unzurei[X.]hend oder überhaupt ni[X.]ht geführt hat, ist zwar unklar. Allerdings steht einer unzurei[X.]henden oder fehlenden Dokumentation sowohl die Ni[X.]htvorlage gegebenenfalls ordnungsgemäß geführter Aufzei[X.]hnungen als au[X.]h eine unterbliebene Mitwirkung des Verleihers glei[X.]h, ohne die eine Feststellung des beitragspfli[X.]htigen [X.]s ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Das ergibt si[X.]h zum einen aus dem Zwe[X.]k der Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht, Fragen der Versi[X.]herungs- und Beitragspfli[X.]ht rü[X.]kwirkend prüfen zu können und die Beitragsentri[X.]htung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversi[X.]herung im Interesse sowohl der Versi[X.]herungsträger als au[X.]h der Versi[X.]herten si[X.]herzustellen (vgl BT-Dru[X.]ks 11/2221 [X.] zu § 28f; B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]5 mwN). Diese Prüfung ist dem Rentenversi[X.]herungsträger au[X.]h dann ni[X.]ht mögli[X.]h, wenn vorhandene Aufzei[X.]hnungen ni[X.]ht überlassen werden oder die zur Ermittlung der beitragspfli[X.]htigen [X.]e erforderli[X.]hen Angaben unterbleiben. Zum anderen folgt die Glei[X.]hstellung mit fehlenden oder unvollständigen Aufzei[X.]hnungen aus der Systematik des § 28f Abs 2 [X.]B IV aF, der in [X.] vorsieht, dass der prüfende Träger der Rentenversi[X.]herung einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bes[X.]heid insoweit zu widerrufen hat, als na[X.]hträgli[X.]h Versi[X.]herungs- oder Beitragspfli[X.]ht oder Versi[X.]herungsfreiheit festgestellt und die Höhe des [X.]s na[X.]hgewiesen werden. Besteht auf der einen Seite die Pfli[X.]ht zum Widerruf des auf einer S[X.]hätzung beruhenden Beitragsbes[X.]heids, sobald der Rentenversi[X.]herungsträger na[X.]h einer Verletzung der Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht zu einem späteren Zeitpunkt in die Lage versetzt wird, Beiträge anhand na[X.]hgewiesener [X.]e zu bere[X.]hnen, muss auf der anderen Seite die S[X.]hätzung mögli[X.]h sein, solange eine Prüfung des [X.]s auss[X.]heidet.

[X.]) Die für die Beitragsbemessung maßgebenden Entgeltansprü[X.]he der Leiharbeitnehmer waren für die Beklagte "ni[X.]ht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" iS des § 28f Abs 2 [X.] [X.]B IV aF zu ermitteln. Insoweit ist bei einer personenbezogenen Entgelts[X.]hätzung vorrangiger Prüfungsmaßstab eine Abwägung zwis[X.]hen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versi[X.]herten wie au[X.]h des Arbeitgebers (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]8 mwN). Im Rahmen dieser Abwägung ist sowohl die Amtsermittlungspfli[X.]ht des prüfenden Trägers (§§ 20 ff [X.]B X), der si[X.]h sämtli[X.]her in Betra[X.]ht kommender Beweismittel zu bedienen hat, als au[X.]h die Mitwirkungspfli[X.]ht des zu prüfenden Arbeitgebers, der über die konkrete Aufzei[X.]hnungspfli[X.]ht hinaus allgemein angemessene Prüfhilfen zu leisten hat (§ 28p Abs 5 [X.] [X.]B IV), zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Gemessen daran war der Beklagten die Ermittlung des den Leiharbeitnehmern zustehenden [X.]s ni[X.]ht mit vertret- und zumutbarem Aufwand mögli[X.]h. Die von der Steuerkanzlei [X.] vorgelegten Unterlagen erlaubten ni[X.]ht die Prüfung eventueller "equal pay"-Ansprü[X.]he. Die Klägerin hat si[X.]h der mit Bli[X.]k auf die Feststellung der Tarifunfähigkeit der [X.] angekündigten Betriebsprüfung widersetzt und ist der Aufforderung der Beklagten, zumindest die genauen Verleihzeiträume, die Namen der Entleiher sowie die konkreten Tätigkeiten der verliehenen Arbeitnehmer mitzuteilen, ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Die Beklagte war damit außerstande, von den [X.] notwendige Auskünfte einzuholen. Dass sie über andere Stellen und Behörden oder die Leiharbeitnehmer mit zumutbarem Verwaltungsaufwand die Höhe des beitragspfli[X.]htigen [X.]s hätte ermitteln können, ist ni[X.]ht zu erkennen.

[X.][X.]) Au[X.]h die S[X.]hätzung an si[X.]h begegnet keinen Bedenken. Sie ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei no[X.]h verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand mögli[X.]h ist, und ni[X.]ht zu beanstanden, wenn sie - wie hier - auf sorgfältig ermittelten Tatsa[X.]hen gründet und na[X.]hvollziehbar ist, weil sie insbesondere ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]0 mwN). Na[X.]h der herangezogenen Untersu[X.]hung "Lohndifferenzial Zeitarbeit" des [X.] vom 14.4.2011 bestand zum Sti[X.]htag 30.6.2008 zwis[X.]hen Leiharbeitnehmern von Betrieben mit Hauptzwe[X.]k Arbeitnehmerüberlassung und anderen Vollzeitbes[X.]häftigten zwis[X.]hen 18 und 65 Jahren unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einzelner sozio-ökonomis[X.]her Merkmale und Tätigkeiten sowie bestimmter Erwerbsbiographien eine Lohndifferenz von 22 vH. Zwar ist die Beklagte von einer Lohndifferenz von [X.] ausgegangen. Diese Eins[X.]hätzung ist aber ungea[X.]htet der letztli[X.]h zugrunde gelegten, um bestimmte Faktoren bereinigten Lohnsumme sa[X.]hgere[X.]ht, weil bei der Klassifikation von Personen als Leiharbeitnehmer dur[X.]h das [X.] au[X.]h Disponenten der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind, deren Verdienst über demjenigen der überlassenen Leiharbeitnehmer liegt.

Die Untersu[X.]hung "Lohndifferenzial Zeitarbeit" entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen einer weiteren Analyse des [X.] aus dem [X.], wona[X.]h zwis[X.]hen Leiharbeitnehmern und Bes[X.]häftigten außerhalb der Leiharbeitsbran[X.]he eine Lohndifferenz von [X.] bestehe (vgl Dokumentation der Wissens[X.]haftli[X.]hen Dienste des Deuts[X.]hen Bundestags WD 6 - 3000 - 079/17, Einzelfragen zur Leiharbeit in Deuts[X.]hland, Statistiken und Studien, [X.] mit Hinweis auf [X.], Entlohnung in der Zeitarbeit, Au[X.]h auf die Mis[X.]hung kommt es an, [X.]-Forum 1/2011). Der im Juli 2018 veröffentli[X.]hte Beri[X.]ht der [X.] "Aktuelle Entwi[X.]klungen in der Zeitarbeit" nimmt verglei[X.]hbare Entlohnungsunters[X.]hiede an. Dana[X.]h ist der mittlere Verdienst der Leiharbeitnehmer gegenüber anderen Vollzeitbes[X.]häftigten um [X.] niedriger. Beide Erhebungen gehen davon aus, dass si[X.]h Leiharbeitnehmer und Bes[X.]häftigte in anderen Bran[X.]hen in ihren soziodemographis[X.]hen Eigens[X.]haften oder in der Stabilität ihrer individuellen Erwerbsbiographien teils erhebli[X.]h voneinander unters[X.]heiden und si[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser systematis[X.]hen Unters[X.]hiede die Lohndifferenz deutli[X.]h verringert. Aufgrund einer Gesamts[X.]hau dieser Analysen ist die S[X.]hätzung der Beklagten na[X.]hvollziehbar und gere[X.]htfertigt.

d) Für Fehler bei der konkreten Bere[X.]hnung der na[X.]hgeforderten Beiträge bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit au[X.]h keine Einwände erhoben.

3. Wegen fehlender Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] vermag der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden, ob die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede der Beitragsforderung für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2007 entgegensteht.

Na[X.]h § 25 Abs 1 [X.] [X.]B IV verjähren Ansprü[X.]he auf Beiträge in vier Jahren na[X.]h Ablauf des [X.], in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die na[X.]h dem [X.] oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden gemäß § 23 Abs 1 S 2 [X.]B IV in der bis zum 31.12.2005 gültigen Fassung des [X.] vom 25.7.1978 ([X.] 1089) spätestens am [X.] fällig, der dem Monat folgt, in dem die Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit, mit der das [X.] oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Na[X.]h § 23 Abs 1 S 2 [X.]B IV in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 23.1.2006 ([X.] 86) sind Beiträge in voraussi[X.]htli[X.]her Höhe der Beitragss[X.]huld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Bes[X.]häftigung oder Tätigkeit, mit der das [X.] oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Dementspre[X.]hend waren die Beiträge für die Monate Dezember 2005 bis November 2007 mit Ablauf der Kalenderjahre 2010/2011 verjährt, es sei denn, es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist für vorsätzli[X.]h vorenthaltene Beiträge. Vorsatz in diesem Sinn liegt zwar au[X.]h dann vor, wenn der Beitragss[X.]huldner seine Beitragspfli[X.]ht nur für mögli[X.]h gehalten, die Ni[X.]htabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Allerdings steht das Wissen um die (bloße) Mögli[X.]hkeit einer Beitragserhebung ni[X.]ht dem vorsatzindizierenden si[X.]heren Wissen um die re[X.]htli[X.]he und tatsä[X.]hli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Zahlung der Beiträge glei[X.]h (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]4 und 68).

Die damit erforderli[X.]he hinrei[X.]hende Kenntnis von der Beitragspfli[X.]ht kann na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ni[X.]ht bereits aufgrund des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - [X.]E 136, 302 = AP [X.] zu § 2 [X.] Tariffähigkeit; zum Informationss[X.]hreiben der Beklagten hierzu an bekannte Arbeitgeber vgl [X.], Arbeits- und sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Konsequenzen des [X.]-Bes[X.]hlusses, [X.], 380) unterstellt werden. Denn angesi[X.]hts der unsi[X.]heren Re[X.]htslage bezügli[X.]h der zeitli[X.]hen Wirkung dieser Ents[X.]heidung kann ni[X.]ht angenommen werden, dass ab deren Vorliegen mit der ni[X.]ht na[X.]hgeholten Beitragszahlung eine Verletzung der Beitragsabführungspfli[X.]ht billigend in Kauf genommen wurde (B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] R 11/14 R - B[X.]E 120, 209 = [X.] 4-2400 § 28p [X.], Rd[X.]4 ff). Au[X.]h das an die Klägerin geri[X.]htete S[X.]hreiben der Beklagten vom 19.10.2011, wona[X.]h die [X.] von Anfang an ni[X.]ht tariffähig gewesen sei, war ni[X.]ht geeignet, die fortbestehende Unsi[X.]herheit bezügli[X.]h der rü[X.]kwirkenden Folgen der Ents[X.]heidung des [X.] zu beseitigen.

Die Verjährung war au[X.]h ni[X.]ht wegen einer bis spätestens 31.12.2011 begonnenen oder beabsi[X.]htigten Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung beginnt na[X.]h § 25 Abs 2 S 4 und 5 [X.]B IV mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabre[X.]hnung beauftragten Stelle; kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle ni[X.]ht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, tritt die Hemmung mit dem von dem Versi[X.]herungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprüngli[X.]h bestimmten Tag ein. Mit der Erklärung der Beklagten im S[X.]hreiben vom 19.10.2011, "zum Jahresende" eine Betriebsprüfung zu beabsi[X.]htigen, ist indes mangels konkret bezei[X.]hneten [X.] keine die Verjährungshemmung auslösende Prüfungsankündigung ausgespro[X.]hen worden. Die Arbeitgeberprüfung na[X.]h § 28p [X.]B IV erfolgt grundsätzli[X.]h na[X.]h vorheriger Ankündigung dur[X.]h die Versi[X.]herungsträger (§ 7 Abs 1 [X.] Beitragsverfahrensverordnung ). Diese Ankündigung soll mögli[X.]hst einen Monat, muss jedo[X.]h spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen (§ 7 Abs 1 S 2 BVV). Ob diese Monats- oder 14-Tage-Frist eingehalten ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht bei einer ledigli[X.]h "zum Jahresende" geplanten Betriebsprüfung, sondern nur beurteilen, wenn ein bestimmter Prüfungstag oder Prüfungszeitraum bezei[X.]hnet ist.

Das angefo[X.]htene Urteil enthält - vom Standpunkt des [X.] aus konsequent - keine Feststellungen zum Vorsatz der Klägerin. Das Berufungsgeri[X.]ht muss daher unter Berü[X.]ksi[X.]htigung vorstehender Erwägungen klären, ob konkrete Tatsa[X.]hen festzustellen sind, die aus anderen Gründen auf ein der Klägerin selbst vorwerfbares oder ihr zure[X.]henbares vorsätzli[X.]hes Vorenthalten von Beiträgen s[X.]hließen lassen. In diesem Zusammenhang ist au[X.]h zu prüfen, ob der Beitragsanspru[X.]h für Dezember 2007 vollständig erfasst und ni[X.]ht als "verbleibender Restbeitrag" iS des § 23 Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]B IV erst im Januar 2008 fällig geworden ist.

4. Notwendige Feststellungen fehlen au[X.]h für die Ents[X.]heidung des [X.]s darüber, ob die Beklagte auf die Beitragsforderungen entfallende Säumniszus[X.]hläge erheben durfte. Na[X.]h § 24 [X.]B IV idF des [X.] vom [X.] ([X.] 1983) ist für Beiträge und Beitragsvors[X.]hüsse, die der Zahlungspfli[X.]htige ni[X.]ht bis zum Ablauf des [X.] gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszus[X.]hlag von [X.] des rü[X.]kständigen, auf 50 Euro na[X.]h unten abgerundeten Betrags zu zahlen (Abs 1 [X.]); wird eine Beitragsforderung dur[X.]h Bes[X.]heid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszus[X.]hlag ni[X.]ht zu erheben, soweit der Beitragss[X.]huldner glaubhaft ma[X.]ht, dass er unvers[X.]huldet keine Kenntnis von der Zahlungspfli[X.]ht hatte (Abs 2). Au[X.]h die notwendigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zur unvers[X.]huldeten oder vorwerfbaren Unkenntnis der Klägerin von ihrer Zahlungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der ni[X.]ht verjährten Beiträge hat das [X.] na[X.]hzuholen.

5. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der Ents[X.]heidung des [X.] vorbehalten.

6. Der Streitwert war na[X.]h § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 und 3 [X.], § 47 Abs 1 [X.] und § 63 Abs 2 [X.] GKG in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 12 R 4/17 R

04.09.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 28. Januar 2014, Az: S 16 R 1830/13, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 21.03.2005, § 23a Abs 1 S 1 SGB 4 vom 12.12.1996, § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 28d S 1 SGB 4 vom 24.03.1997, § 28d S 2 SGB 4 vom 15.12.2004, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4 vom 15.12.1995, § 28f Abs 1 S 1 SGB 4 vom 20.12.1988, § 28f Abs 1 S 2 SGB 4 vom 20.12.1988, § 28f Abs 2 SGB 4 vom 30.06.1995, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4 vom 12.11.2009, § 10 Abs 4 AÜG vom 23.12.2002, § 10 AufAG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 R 4/17 R (REWIS RS 2018, 4182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4182

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