Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 19 W (pat) 5/16

19. Senat | REWIS RS 2017, 14057

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Elektromotor, insbesondere polumschaltbarer Motor, Verfahren zum Betreiben eines Elektromotors und Elektromotor" – zum Ermessensspielraum des DPMA in Bezug auf eine beantragte Verlegung des Anhörungstermins


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 114 139.5

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.]. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Das [X.] – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat die am 23. September 2011 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung

2

„Elektromotor, insbesondere polumschaltbarer Motor, [X.]erfahren zum Betreiben eines Elektromotors und Elektromotor“

3

durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist sinngemäß ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der mit Schriftsatz vom 16. April 2014 eingereichten Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 4 [X.]).

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 7. Januar 2016. Sie beantragt,

5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des [X.] vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

6

Patentansprüche 1 bis 2 und

7

Beschreibung, Seiten 1 bis 16, gemäß 6. Hilfsantrag vom 24. Februar 2017 als Hauptantrag,

8

6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, vom Anmeldetag 23. September 2011,

9

sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Patentanspruch 1 nach 6. Hilfsantrag vom 24. Februar 2017, jetzt Hauptantrag, hat folgenden Wortlaut:

[X.]erfahren zum Betreiben eines umrichtergespeisten polumschaltbaren Elektromotors,

wobei die Statorwicklung des [X.] aus Strängen besteht,

wobei jeder Strang [X.] aufweist,

wobei jede [X.] aus konzentrisch angeordnete Spulen besteht,

wobei die Anschlüsse jeder [X.] zu einer [X.] geführt sind,

wobei die Anzahl parallel geschalteter [X.] eines jeweiligen Strangs von der [X.] bewirkten [X.]erschaltung abhängig von dem Wert einer physikalischen Größe des Elektromotors verändert wird,

wobei mittels der [X.] unterschiedliche [X.]erschaltungen bewirkt werden, so dass die Anzahl verändert wird während des Betriebs des Elektromotors,

wobei vor dem Ändern der Anzahl, also vor dem Ändern des [X.] der [X.], der [X.]trom auf Null hin geregelt wird und danach das Ändern durchgeführt wird, wonach wiederum der [X.]trom erhöht wird,

wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert wird,

wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes oder Unterschreiten eines zweiten kritischen Wertes die Anzahl verändert wird,

wobei die Anzahl derart gering gewählt wird, dass unter Einhaltung der Spannungsgrenze und der Stromgrenze der zur Erzeugung des Drehmoments notwendige [X.]trom möglichst klein ist,

wobei in einer ersten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

in einer zweiten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,

in einer dritten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen“ aufweist.

Der Patentanspruch 2 nach 6. Hilfsantrag vom 24. Februar 2017, jetzt Hauptantrag, hat folgenden Wortlaut:

Umrichtergespeister polumschaltbarer Elektromotor zur Durchführung eines [X.]erfahrens nach Anspruch 1,

wobei die Statorwicklung aus Strängen (U, [X.], W) besteht,

wobei jeder Strang [X.] aufweist,

wobei jede [X.] aus konzentrisch gewickelt angeordneten Spulen besteht, wobei die [X.] nebeneinander oder in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,

wobei die Anschlüsse jeder [X.] zu einer [X.] geführt sind,

wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit den verschalteten [X.] mittels der [X.] verbindbar sind,

wobei die von der [X.] bewirkte [X.]erschaltung eine Anzahl parallel geschalteter [X.] eines jeweiligen Strangs aufweist,

wobei mittels der [X.] unterschiedliche [X.]erschaltungen bewirkbar sind, so dass die Anzahl veränderbar ist während des Betriebs des Elektromotors,

wobei durch Öffnen von Schaltern der [X.] der Motor von dem ihn [X.] Umrichter galvanisch trennbar ist,

wobei in einer ersten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

in einer zweiten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,

in einer dritten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen“ aufweist,

wobei der [X.] eine polumschaltbare Dahlanderwicklung aufweist, insbesondere eine m/n [X.] wobei m und n jeweils ganze Zahlen größer als 2 sind, insbesondere wobei m = 4 und n = 2 ist,

wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten [X.] aus dem Umrichter versorgbar sind,

wobei die [X.] steuerbare Schalter aufweist, mit welchen die [X.]erschaltung der [X.] bewirkbar ist,

wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer Dahlanderschaltung verschaltet sind, so dass die Polzahl mittels der [X.] umschaltbar ist, wobei die Anschlüsse der Spulen zur [X.] geführt sind.

Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] wurden folgende Druckschriften genannt:

[X.] LU 91 508 A2

[X.] [X.] 4 363 985 A

E3 [X.] 36 31 298 [X.]

[X.] [X.] 101 57 257 [X.]

[X.] [X.] 11 2006 002 603 T5

E6 [X.] 603 20 056 T2

E7 GB 1 050 018 A

E8 [X.] 698 27 585 T2

[X.] [X.] 699 12 504 T2.

Der Senat hat noch die folgenden Druckschriften eingeführt:

[X.] [X.] 10 2007 020 706 [X.]

[X.] EP 0 703 652 [X.]

[X.] EP 1 986 310 [X.]

[X.]3 [X.] 1 488 263 A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteinhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

1. Der Anmeldung liegt laut Beschreibungseinleitung (Fassung vom 24. Februar 2017, Seite 2, Zeilen 23, 24) die Aufgabe zugrunde, einen Antrieb bei kompakter Ausführung energiesparend zu betreiben.

In der Anmeldung geht es darum, die Statorwicklungen eines umrichtergespeisten, dreiphasigen und polumschaltbaren [X.] so zu wickeln, zu gruppieren und Anschlüsse der gebildeten [X.] so vorzusehen, dass die [X.] jedes der drei Wicklungsstränge mittels einer zwischen Umrichter und Elektromotor platzierten [X.] während des Betriebs unterschiedlich miteinander verschaltet werden können. Insbesondere sollen bei vier Spu-lengruppen pro Wicklungsstrang diese vier Gruppen in Reihe, parallel oder parallel-/seriell verschaltet werden (vgl. Figuren 4 bis 6).

Damit könnten bei jeder Drehzahl und jedem Drehmoment des Elektromotors der [X.]trom und damit die [X.]erlustenergie möglichst klein werden. Zudem werde ein kompakter Antrieb realisiert, da der Umrichter nur einen vergleichsweise geringen Strom zur [X.]erfügung stellen müsse (Seite 3, Zeilen 13 bis 21, Seite 6, Zeilen 12 bis 15, Seite 11, Zeilen 4 bis 20).

Mittels der variablen [X.]erschaltung der [X.] sei der Elektromotor auch polumschaltbar, d. h. bei konstanter Ausgangsfrequenz des Umrichters ergäbe sich durch die Polumschaltung eine unterschiedliche Motordrehzahl (Seite 13, Zeilen 19 bis 23).

In vorteilhafter Weise werde vor dem Ändern der Anzahl der parallel geschalteten [X.], also vor dem Ändern des [X.] der [X.], der [X.]trom auf Null hin geregelt und erst nach dem Ändern, also nach dem Schaltvorgang, wieder erhöht. Dadurch seien Schaltverluste verringerbar (Seite 6, Zeilen 17 bis 20; Seite 11, Zeilen 22 bis 24).

2. [X.]or diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Maschinen verfügt.

3. Die gestellte Aufgabe soll durch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gelöst werden. Der auf ein [X.]erfahren gerichtete Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (der Index kennzeichnet voneinander abweichende Fassungen nach den Ansprüchen 1 und 2):

1 [X.]erfahren zum Betreiben eines umrichtergespeisten polumschaltbaren Elektromotors,

1 wobei die Statorwicklung des [X.] aus Strängen besteht,

[X.] wobei jeder Strang [X.] aufweist,

1 wobei jede [X.] aus konzentrisch angeordnete [sic] Spulen besteht,

M6 wobei die Anschlüsse jeder [X.] zu einer [X.] geführt sind,

1 wobei die Anzahl parallel geschalteter [X.] eines jeweiligen Strangs von der [X.] bewirkten [X.]erschaltung abhängig von dem Wert einer physikalischen Größe des Elektromotors verändert wird,

1 wobei mittels der [X.] unterschiedliche [X.]erschaltungen bewirkt werden, so dass die Anzahl verändert wird während des Betriebs des Elektromotors,

[X.] wobei vor dem Ändern der Anzahl, also vor dem Ändern des [X.] der [X.], der [X.]trom auf Null hin geregelt wird und danach das Ändern durchgeführt wird, wonach wiederum der [X.]trom erhöht wird,

[X.] wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert wird,

[X.] wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes oder Unterschreiten eines zweiten kritischen Wertes die Anzahl verändert wird,

M15 wobei die Anzahl derart gering gewählt wird, dass unter Einhaltung der Spannungsgrenze und der Stromgrenze der zur Erzeugung des Drehmoments notwendige [X.]trom möglichst klein ist,

[X.] wobei in einer ersten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

[X.] in einer zweiten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,

„11c in einer dritten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen" aufweist.

Der auf eine [X.]orrichtung gerichtete Anspruch 2 lässt sich wie folgt gliedern:

2 Umrichtergespeister polumschaltbarer Elektromotor zur Durchführung eines [X.]erfahrens nach Anspruch 1,

2 wobei die Statorwicklung aus Strängen (U, [X.], W) besteht,

[X.] wobei jeder Strang [X.] aufweist,

2 wobei jede [X.] aus konzentrisch gewickelt angeordneten Spulen besteht,

[X.] wobei die [X.] nebeneinander oder in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,

M6 wobei die Anschlüsse jeder [X.] zu einer [X.] geführt sind,

[X.] wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit den verschalteten [X.] mittels der [X.] verbindbar sind,

2 wobei die von der [X.] bewirkte [X.]erschaltung eine Anzahl parallel geschalteter [X.] eines jeweiligen Strangs aufweist,

2 wobei mittels der [X.] unterschiedliche [X.]erschaltungen bewirkbar sind, so dass die Anzahl veränderbar ist während des Betriebs des Elektromotors,

[X.] wobei durch Öffnen von Schaltern der [X.] der Motor von dem ihn [X.] Umrichter galvanisch trennbar ist,

[X.] wobei in einer ersten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

[X.] in einer zweiten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Reihenschaltung von zwei Parallelschaltungen aufweist, wobei jede Parallelschaltung aus zwei zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“ aufweist,

[X.] in einer dritten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung aus vier zueinander parallel geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang vier „parallele Gruppen“ aufweist,

[X.] wobei der [X.] eine polumschaltbare Dahlanderwicklung aufweist, insbesondere eine m/n [X.],

[X.] wobei m und n jeweils ganze Zahlen größer als 2 sind, insbesondere wobei m = 4 und n = 2 ist,

M18 wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten [X.] aus dem Umrichter versorgbar sind,

M19 wobei die [X.] steuerbare Schalter aufweist, mit welchen die [X.]erschaltung der [X.] bewirkbar ist,

[X.] wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer Dahlanderschaltung verschaltet sind, so dass die Polzahl mittels der [X.] umschaltbar ist, wobei die Anschlüsse der Spulen zur [X.] geführt sind.

4. Die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 versteht der Fachmann, soweit sie erklärungsbedürftig sind, wie folgt:

1/M22, [X.] und M41/M42 umfasst jeder Strang der Statorwicklung des Elektromotors mindestens zwei [X.], die ihrerseits jeweils aus mindestens zwei Spulen gebildet sind. Bei einem [X.], bei dem die Statorwicklung entsprechend der [X.] drei Stränge umfasst, verfügt der beanspruchte Elektromotor somit über mindestens sechs [X.], wie dies auch die Figur 1 der Anmeldung zeigt. Dort besteht jede der sechs [X.] aus drei Spulen, so dass die Statorwicklung insgesamt 18 Spulen umfasst. Da jede Spule in zwei [X.] gewickelt ist, ergibt sich in diesem Beispiel gemäß der Figur 1 ein Stator mit 36 [X.].

1 bzw. M42 versteht der Fachmann eine Anordnung, bei der die mindestens zwei Spulen einer [X.] (Figur 1 zeigt drei Spulen je [X.]) so in die Statornuten gewickelt sind, dass sie einen gemeinsamen – virtuellen – Mittelpunkt aufweisen und somit in Umfangsrichtung nicht versetzt zueinander gewickelt sind, wie dies auch aus der Figur 1 der Anmeldung ersichtlich ist (vgl. dort die drei Spulen der ersten [X.], die in den [X.] (01/12), (02/11) und (03/10) liegen).

1 bzw. M82 entnimmt der Fachmann, dass die mindestens zwei [X.] jedes Stranges der Statorwicklung in beliebiger Kombination von Reihen- und Parallelschaltungen verschaltet werden können. In der Beschreibung ist hierzu ausgeführt, dass die „Anzahl parallel geschalteter [X.]“ auch gleich Eins sein kann, d. h. der Fall der Reihenschaltung aller [X.] eines Stranges ist ebenfalls umfasst. Dies ergibt sich auch explizit aus den Merkmalen [X.], [X.] und [X.]. Diese konkretisieren zunächst die nach Merkmal [X.] nach oben offene Anzahl (nach Merkmal [X.]: mindestens zwei) auf genau vier [X.] je Strang der Statorwicklung, wie dies auch in den Figuren 3 bis 6 der Anmeldung dargestellt ist. Gemäß der im Merkmal [X.] beschriebenen Schaltart der [X.] sind die vier [X.] jedes Strangs in Reihe geschaltet, womit in der Sprache der Anmeldung die Anzahl parallel geschalteter [X.] gleich Eins ist (vgl. Figur 4).

Das Merkmal [X.] korrigiert der Fachmann unter Rückgriff auf die Figur 5 und die zugehörige Beschreibung ohne weiteres zu „… jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung von zwei [X.] aufweist, wobei jede Reihenschaltung aus zwei in Reihe geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele“ Gruppen aufweist“.

Den „Schaltzustand“ der [X.] nach Merkmal [X.] setzt der Fachmann mit der „Schaltart“ der [X.] nach den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] gleich.

Den Angaben in den Merkmalen [X.] und [X.] entnimmt der Fachmann in Kombination mit den Angaben in den Merkmalen [X.] bis [X.], dass die drei unterschiedlichen Schaltarten mit drei Drehzahlbereichen des Elektromotors korrespondieren.

Unter der im Merkmal M15 genannten Einhaltung der Spannungs- bzw. Stromgrenze versteht der Fachmann, dass unter allen Betriebsbedingungen die Anzahl der parallel geschalteten [X.] jedes Strangs der Statorwicklung so gewählt wird, dass es nicht zu einer unzulässigen Überlastung des Elektromotors kommt.

Den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] entnimmt der Fachmann, dass die Statorwicklung des beanspruchten Elektromotors als [X.] ausgeführt ist, die eine Umschaltung der Polzahl im [X.]erhältnis 2:1 erlaubt, wobei die möglichen Polpaarzahlen insbesondere 4 bzw. 2 sind. Dabei liest der Fachmann im Merkmal [X.] „jeweils ganze Zahlen größer gleich 2 sind“, da ansonsten die fakultative Wahl von m und n (m = 4 und n = 2) nicht umfasst wäre.

5. Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig (§ 38 Satz 1 [X.]).

Die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 sind wie folgt ursprungsoffenbart:

1, M12 ursprüngliche Ansprüche 4, 7 und 11

1, M22 ursprünglicher Anspruch 7

[X.] ursprüngliche Ansprüche 7 bzw. 11

1, M42 ursprüngliche Ansprüche 7 bzw. 11 und Figuren 1, 2

[X.] ursprünglicher Anspruch 11 und Figuren 1, 2

M6 ursprünglicher Anspruch 7

[X.] ursprünglicher Anspruch 2

1 ursprünglicher Anspruch 7

2 ursprünglicher Anspruch 1

1, M92 ursprünglicher Anspruch 7

[X.] ursprünglicher Anspruch 4

[X.] - [X.] ursprünglicher Anspruch 6

[X.] ursprünglicher Anspruch 10

[X.], [X.] ursprünglicher Anspruch 8

M15 ursprünglicher Anspruch 9

[X.], [X.] ursprünglicher Anspruch 14

M18 ursprünglicher Anspruch 2

M19 ursprünglicher Anspruch 3

[X.] ursprünglicher Anspruch 5.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 1 [X.] i. [X.]. m. § 4 [X.]).

[X.] ([X.] 10 2007 020 706 [X.]) ist in den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein

1

 (vgl. Anspruch 10: „

1 wobei die Statorwicklung des [X.] aus Strängen besteht,

 (vgl. Absatz 0029: „...

[X.] wobei jeder Strang [X.] (vgl. Bezugszeichen 24 in den Figuren 2a und 2b; Bezugszeichen 1 bis 12 in der Figur 2c) aufweist,

 (vgl. Anspruch 1: „

1

 (vgl. Figur 2c: Die [X.] besteht aus den beiden Spulen die in den [X.] (1/4) und (2/5) liegen, die [X.] 2 aus den beiden Spulen in den [X.] (3/6) und (4/7), etc.)

M6 wobei die Anschlüsse ([X.] bis [X.]2) jeder [X.] (1 bis 12) zu einer [X.] (Umschalter) geführt sind,

 (vgl. Anspruch 1: „

1 wobei die Anzahl parallel geschalteter [X.] (1 bis 12) eines jeweiligen Strangs von der [X.] bewirkten [X.]erschaltung abhängig von dem Wert einer physikalischen Größe des Elektromotors verändert wird,

 (vgl. Druckschrift [X.], Anspruch 5: „

1 wobei mittels der [X.] unterschiedliche [X.]erschaltungen bewirkt werden, so dass die Anzahl verändert wird während des Betriebs des Elektromotors,

 (vgl. Figur 3 und Absatz 0030)

[X.] wobei die Anzahl abhängig von der Drehzahl verändert wird,

[X.] wobei bei Überschreiten eines ersten kritischen Wertes (Überschreiten 44 der maximalen Drehzahl) oder Unterschreiten eines zweiten kritischen Wertes (Unterschreiten 38 der minimalen Drehzahl) die Anzahl verändert wird,

 (zu den Merkmalen [X.] und [X.] vgl. die Absätze 0021, 0030 und 0031 und Figur 3)

[X.] wobei in einer ersten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils vier, in Reihe geschalteten Gruppen aufweist, also nur eine einzige „parallele Gruppe“ im Strang vorhanden ist,

 (vgl. Figuren 2a und 2c, wonach die drei Stränge der Statorwicklung jeweils aus vier in Reihe geschalteten [X.] bestehen, z. B. der „linke“ Strang der Dreiecksschaltung in Figur 2a aus der Reihenschaltung der vier [X.] 3, 9, 6, 12)

[X.] in einer zweiten Schaltart der [X.] jeder Strang jeweils eine Parallelschaltung von zwei [X.] aufweist, wobei jede Reihenschaltung aus zwei zueinander in Reihe geschalteten Gruppen besteht, so dass also jeder Strang zwei „parallele Gruppen“, aufweist,

 (vgl. Figuren 2b und 2c, wonach die drei Stränge der Statorwicklung jeweils eine Parallelschaltung von zwei [X.] aufweisen, so z. B. der „obere“ Strang nach Figur 2b die Parallelschaltung der beiden [X.] 1 und 7 mit den beiden [X.] 4 und 10, wobei nach Figur 2c die [X.] 1 und 7 bzw. 4 und 10 jeweils in Reihe geschaltet sind).

Soweit stimmt der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Elektromotor überein.

Als Unterschiede verbleiben

M1),

M4 1 /M4 2 ),

[X.]), hierzu schweigt die Druckschrift [X.],

M15), auch hierzu äußert sich die Druckschrift [X.] nicht,

[X.]), eine solche [X.]erschaltung ist zumindest explizit in der Druckschrift [X.] nicht genannt.

Diese Unterschiede können jedoch nicht das [X.]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen:

Die Druckschrift [X.] beschäftigt sich mit einer sehr speziellen Umgebung für einen Elektromotor, nämlich einem Passagierflugzeug mit einem frequenzvariablen Stromversorgungsnetz, bei dem aus Platz-, Gewichts- und Zuverlässigkeitsgründen auf den an sich erforderlichen Frequenzumrichter verzichtet wird. Um trotz der auftretenden [X.] die Drehzahl des Elektromotors innerhalb eines bestimmten Bereiches zu halten, wird eine Polumschaltung eingesetzt (vgl. Druckschrift [X.], Absätze 0004, 0007 und 0008).

[X.] vorsieht, um wie gewünscht drei verschiedene Polpaarzahlen zu ermöglichen.

M1), um so eine genauere und flexiblere [X.]teuerung bei unterschiedlichen Frequenzen des [X.] und unterschiedlichen Lastverhältnissen zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Druckschrift [X.] einen Nachteil einer Drehzahlregelung alleine durch Polumschaltung anspricht (vgl. Absatz 0010, letzter Satz). Auch die Druckschrift [X.] liefert dem Fachmann eine Anregung für eine solche Kombination, denn dort werden die Leistungsversorgung und die Polumschaltung des Elektromotors so angesteuert, dass die unterschiedlichsten Lastfälle mit den jeweils erforderlichen Drehzahlen und Drehmomenten abgedeckt werden können (vgl. Druckschrift [X.], Absätze 0058, 0059; Figuren 3, 6).

[X.]).

M15 eingehalten werden, ist für den Fachmann eine selbstverständlich zu erfüllende Anforderung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit oder zumindest die nötige Zuverlässigkeit nicht gegeben wäre.

M4 1 /M4 2 ) und ist z. B. aus der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. Spalte 4, Zeilen 39 und 40).

Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

7. Der auf einen Elektromotor gerichtete Anspruch 2 unterscheidet sich inhaltlich vom [X.]erfahren nach Anspruch 1 in den Merkmalen [X.], [X.], [X.] und [X.] bis [X.], die wie folgt aus dem Stand der Technik, insbesondere der bereits zum Anspruch 1 genannten Druckschrift [X.], bekannt sind bzw. sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben:

[X.] wobei die [X.] (1 bis 12) nebeneinander oder in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,

(vgl. Figur 2c der Druckschrift [X.], aus der ersichtlich ist, dass z. B. die [X.] 1, 4, 7 und 10 nebeneinander angeordnet sind, während die [X.] 1 und 2 in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind)

[X.] wobei von einem Umrichter her führende Leitungen mit den verschalteten [X.] (1 bis 12) mittels der [X.] (Umschalter) verbindbar sind,

(teilweise aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. Anspruch 1: „

[X.] wobei durch Öffnen von Schaltern der [X.] der Motor von dem ihn [X.] Umrichter galvanisch trennbar ist,

(Das [X.]orsehen von Schaltern zwischen dem Umrichter (bzw. allgemein zwischen einer Leistungsversorgung) und einem davon gespeisten Elektromotor geht über fachübliches [X.]orgehen nicht hinaus, vgl. auch die Druckschriften [X.] (Figur 1, Schalter S[X.] bis [X.]) und [X.] (Figur 4, Schalter 24a)).

[X.] wobei der [X.] eine polumschaltbare Dahlanderwicklung aufweist, insbesondere eine m/n [X.],

[X.] wobei m und n jeweils ganze Zahlen größer gleich 2 sind, insbesondere wobei m = 4 und n = 2 ist,

 (zu den Merkmalen [X.] und [X.]: vgl. Druckschrift [X.], die in ihren Figuren 1, 2a und 2c eine fachübliche polumschaltbare Dahlanderwicklung (Dreieck- und Doppelstern-Schaltung) mit den möglichen Polpaarzahlen 2 und 4 zeigt).

M18 wobei die parallel und/oder in Reihe geschalteten [X.] aus dem Umrichter versorgbar sind,

 (Merkmal M18 geht inhaltlich nicht über Merkmal [X.] hinaus)

M19 wobei die [X.] steuerbare Schalter aufweist, mit welchen die [X.]erschaltung der [X.] bewirkbar ist,

 (steuerbare Schalter sind fachüblich, vgl. z. B. die Druckschrift [X.] (Absatz 9: „

[X.] wobei die Spulen der Statorwicklung nach Art einer Dahlanderschaltung verschaltet sind, so dass die Polzahl mittels der [X.] umschaltbar ist, wobei die Anschlüsse der Spulen zur [X.] geführt sind,

 (das Merkmal [X.] geht inhaltlich insofern über das Merkmal [X.] hinaus, als dass nicht nur die Anschlüsse der [X.], sondern auch die Anschlüsse der Spulen zur [X.] geführt sind; dies ist aus der Druckschrift [X.] bekannt (vgl. Anspruch 1: „wobei Anzapfleitungen und/oder die Enden der [X.] getrennt aus dem Motor heraus zu einem Umschalter geführt sind“), ergänzend wird noch auf die Druckschrift [X.] (vgl. Figur 2) verwiesen).

Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

8. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 [X.] anzuordnen.

Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften [X.]erfahren der Prüfungsstelle liegen, sofern dies ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., 2014, § 80 Rdn. 111 ff., § 73 Rdn. 131 ff. m. [X.].; [X.], [X.], 11. Aufl., 2015, § 80 Rdn. 22 und 25 m. [X.].; B[X.], Beschluss vom 28. Dezember 2005, 21 W (pat) 63/05, B[X.]E 49, 154, 161 ff. – Tragbares Gerät; Beschluss vom 18. Mai 2006 – 10 W (pat) 1/05, [X.] 2006, 372, 374 – [X.]). Darauf, ob die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, kommt es nicht an. Die Rückzahlung kann auch bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden (vgl. [X.], a. a. O., § 73 Rdn. 133). Bei Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen für angezeigt.

Die Prüfungsstelle hat [X.] die von der Anmelderin beantragte [X.]erlegung der auf Montag, den 7. Dezember 2015, 12.00 Uhr, terminierten Anhörung abgelehnt und aufgrund der in Abwesenheit der Anmelderin bzw. ihres [X.]ertreters durchgeführten Anhörung mit am Ende verkündeten Zurückweisungsbeschluss zugleich den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör verletzt.

Nachdem im Patentgesetz [X.]orschriften für die [X.]erlegung eines [X.] vor der Prüfungsstelle nicht existieren, ist insoweit, im Hinblick auf die justizförmige Ausgestaltung der [X.]erfahren vor dem [X.], auf eine entsprechende Anwendung der einschlägigen ZPO-Bestimmungen, hier des § 227 Abs. 1 ZPO, zurückzugreifen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 1994, [X.], [X.], 724 – [X.]; [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009, I ZB 53/07, [X.], 231 – [X.], zum Markenlöschungsverfahren). Nach dieser Bestimmung kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Ein erheblicher Grund liegt vor, wenn ein Beteiligter oder sein [X.]ertreter ohne [X.]erschulden am Erscheinen zu dem Termin verhindert ist (§ 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entspr.). Eine unverschuldete [X.]erhinderung des Firmenvertreters der Anmelderin an der Wahrnehmung des [X.] ist hier anzuerkennen.

Unbestritten hat der [X.]ertreter per E-Mail am Morgen des 7. Dezember 2015 um Terminverlegung gebeten, weil sein [X.] Fieber habe und seine Frau selber beim Arzt sei. Diese Bitte hat er, ausweislich einer Telefonnotiz in den Akten, nochmals in einem am späteren [X.]ormittag des 7. Dezember 2015 mit dem Prüfer geführtem Telefonat vorgetragen. Durch die nicht vorhersehbare fiebrige Erkrankung seines [X.]es und die gleichzeitige Abwesenheit der Ehefrau, ist anzuerkennen, dass der [X.]ertreter der Anmelderin, um seiner Aufsichtspflicht als Elternteil für das kranke Kind nachzukommen, an dem Morgen ohne [X.]erschulden verhindert war, die Fahrt von [X.] nach [X.] zur Wahrnehmung des [X.] anzutreten. Dies hat offenbar auch der Prüfer so beurteilt, da er, wie in seiner Aktennotiz vermerkt, in dem Telefonat [X.]erständnis für die Situation des Anmeldervertreters geäußert hat. Gleichwohl hat er eine [X.]erlegung der Anhörung abgelehnt aus dem Zwang der hohen Arbeitsbelastung (es seien 32 weitere Anhörungen terminiert und ein Ausweichtermin könne erst in 2017 in Aussicht gestellt werden) und dem Unwillen, die in die [X.]orbereitung der Anhörung investierte Arbeit zu entwerten.

Zwar räumt die Kann-Bestimmung des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei [X.]orliegen eines erheblichen Grundes grundsätzlich ein Ermessen bei der Gewährung einer Terminänderung ein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht jedoch kein Ermessensspielraum mehr, wenn die erheblichen Gründe den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten berühren und bei Ablehnung der beantragten Terminänderung ihm die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle entscheidungsrelevanten Umstände zu erklären. Gegen eine [X.]erlegung sprechende Gründe, wie insbesondere eine Beschleunigung und Konzentration des [X.]erfahrens, haben dann zurückzutreten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004, [X.] 212/02, [X.], 354 – Crimpwerkzeug). So verhält es sich hier. Der Anmelderin ist durch die Ablehnung der beantragten Terminverlegung und die [X.]erkündung des Beschlusses am Ende der in Abwesenheit ihres [X.]ertreters durchgeführten Anhörung die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich vor der Beschlussfassung zu den wesentlichen, die Zurückweisung der Anmeldung tragenden Umständen äußern zu können (§ 48 [X.] i. [X.]. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.], Art 103 Abs. 1 GG).

Auf den Prüfungsbescheid vom 13. Mai 2013, in dem insbesondere die Gegenstände des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sowie der untergeordneten ursprünglichen Ansprüche 2, 4 und 6 als nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] beanstandet worden sind, hat die Anmelderin mit Eingabe vom 16. April 2014 geänderte Patentansprüche nach Hauptantrag sowie einen 1. Hilfsantrag eingereicht und hilfsweise eine Anhörung beantragt. Dabei sind die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 bzw. 1, 2, 4 und 6 in die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag aufgenommen worden. In einer Mitteilung vom 30. November 2015, also fast eineinhalb Jahre nach der Eingabe der Anmelderin, hat die Prüfungsstelle der Anmelderin zur [X.]orbereitung des Termins am 7. Dezember 2015 sechs weitere Druckschriften [X.] bis [X.] übermittelt und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag vom 16. April 2014 als nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] gerügt, was die Schriften [X.] bis [X.] unterstreichen würden. In den schriftlichen Gründen des am Ende der Anhörung verkündeten Beschlusses ist die Zurückweisung hingegen darauf gestützt worden, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag und Hauptantrag gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik in den Druckschriften [X.] und [X.] als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten würden. Weder zu dem bis dahin im [X.]erfahren noch nicht eingeführten neuen rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach § 4 [X.], noch zu den neu eingeführten Schriften [X.] und [X.], die als nächstkommender Stand der Technik der Zurückweisung nach § 4 [X.] zugrunde gelegt worden sind, konnte sich die Anmelderin in angemessener Frist vor der Beschlussverkündung erklären.

nicht neuheitsschädlich entgegenstehen, sondern – nur – die mangelnde erfinderische Tätigkeit begründen, wenn andererseits neuheitsschädlicher Stand der Technik in den Entgegenhaltungen [X.] und [X.] vorhanden sein soll. Auch hieraus ist zu schließen, dass die Zurückweisung nicht – auch – mit fehlender Neuheit nach § 3 [X.] gegenüber diesen beiden Druckschriften begründet worden ist.

Die fehlerhaft, in Abwesenheit des [X.]ertreters der Anmelderin durchgeführte Anhörung mit Beschlussverkündung und die damit verbundene [X.]erletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör waren schließlich auch ursächlich für die Beschwerdeeinlegung. Denn nur auf diesem Weg konnte die Anmelderin ihr rechtliches Gehör wahrnehmen und auf den neu in dem Beschluss eingeführten Zurückweisungsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit und die hierfür herangezogenen neuen Druckschriften [X.] und [X.] reagieren. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei umfänglicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer verlegten Anhörung unter Berücksichtigung der von der Anmelderin in Reaktion auf den Zurückweisungsbeschluss mit der Beschwerde gestellten weiteren Hilfsanträge die Beschwerde erübrigt hätte.

Meta

19 W (pat) 5/16

15.03.2017

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 19 W (pat) 5/16 (REWIS RS 2017, 14057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14057

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