Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.03.2020, Az. 19 W (pat) 46/18

19. Senat | REWIS RS 2020, 11748

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 47 789

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 16. Oktober 1998 eingereichte Anmeldung hat der [X.] im Anmeldebeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15. November 2016 (19 W (pat) 37/13 – juris) das Patent 198 47 789 mit der Bezeichnung "Umrichterbaureihe" erteilt (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 23. Februar 2017 erfolgt.

2

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 26. April 2017 beim [X.] ([X.]) Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit. Sie hat zusätzlich zu den in der Patentschrift als ermittelter Stand der Technik angegebenen Schriften

3

E1: [X.] 43 33 387 A1

4

E2: [X.] 5 699 609 A

5

E3: [X.] 197 08 985 C1

6

E4: EP 0 600 158 A1

7

E5: [X.] 40 08 419 C2

8

E6: [X.] 5 764 504 A

9

E7: JP H02- 164 100 A

E8: [X.] 549 A

E9: [X.] 5 623 173 A

[X.]: [X.] 40 00 056 A1

[X.]: [X.] 37 13 054 A1

E12: [X.] 29 716 972 U1

[X.]: [X.] 695 00 342 T2

auf folgende Schriften verwiesen:

[X.]: [X.]: Praxis der Antriebstechnik Band 7 Servo-Antriebe Grundlagen, Eigenschaften, Projektierung. Ausgabe 04/97, [X.] – Firmenschrift.

[X.]: [X.]: [X.]© Servoumrichter Handbuch Schnittstelle "PROFIB[X.]" AFP11A. Ausgabe 06/97, [X.] – Firmenschrift.

[X.]: [X.]: [X.]© 0500 Frequenzumrichter, Betriebsanleitung. Ausgabe 07/96, [X.] – Firmenschrift.

[X.]: [X.] 296 10 613 U1

Mit am Ende der Anhörung vom 11. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat die [X.] 1.37 des [X.] das Patent auf der Grundlage eines im Anhörungstermin von der Patentinhaberin eingereichten [X.], gegen den die Einsprechende auch mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sowie unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) eingewandt hatte, beschränkt aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss der [X.] 1.37 des [X.] vom 11. Juli 2018 richtet sich die Beschwerde der [X.] vom 31. Oktober 2018

[X.]: [X.] 86 08 953 U1.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der [X.] 1.37 des [X.]s vom 11. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 198 47 789 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 in der von der [X.] beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents lautet:

Umrichter-Baureihe, bestehend aus Umrichtern für Elektromotoren,

umfassend

1 ... Bn, mit jeweiligen Leistungsgrößen L1 … Ln,

1 … Sm, deren Platine mit elektronischer Schaltung jeweils verschieden ausgelegt ist für verschiedene Applikationen,

wie verschiedene Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensoren zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors, wie die Verwendung verschiedener Sensoren, Aktoren, verschiedener Bus- oder Kommunikationssysteme, verschiedener Schnittstellen oder wie für verschiedene Elektromotoren, insbesondere Synchronmotoren oder Asynchronmotoren,

1 … Ap, deren Anschlusseinrichtungen umfassende Platine für verschiedene Applikationen verschieden bestückt ist,

i, einen Steuerkopf Sf und eine [X.] Ak umfasst, sodass die Umrichter-Baureihe einer dreidimensionalen Matrix M = (Li, Sf, Ak) entspricht und für eine jeweilige der verschiedenen Applikationen ein geeigneter Umrichter zusammensetzbar und herstellbar ist, der ein geeignetes [X.] Li, einen geeigneten Steuerkopf Sf und eine geeignete [X.] Ak umfasst,

i eine mechanische und elektrische Schnittstelle aufweist, an welcher jeder Steuerkopf Sf anschließbar ist mit einer entsprechend passenden Schnittstelle,

k eine mechanische und elektrische Schnittstelle aufweist, an welcher jeder Steuerkopf Sf anschließbar ist mit einer entsprechend passenden Schnittstelle,

wobei der Steuerkopf eine Schnittstelle zum Anschließen eines Handbediengeräts aufweist,

wobei jede Schnittstelle jeweils einen Steckverbinder umfasst,

1 … Ap Anschlusseinrichtungen für einen Sensor zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors besitzt,

f Leuchten, insbesondere Lumineszenzdioden, zum Anzeigen aufweist, wobei an den Leuchten [X.]chtleiter für LED-Anzeigen (22) positioniert sind und der Steuerkopf Sf derart ausgebildet ist, dass er ein Gehäuse aufweist, und die [X.]chtleiter (22) durch das Gehäuse des Steuerkopfes Sf geführt sind,

i zum Steuerkopf Sf eine elektrische Masseverbindung darstellt,

f erfüllt,

wobei das [X.] (23) mechanische Gehäusefunktion besitzt und die elektronische Schaltung des Steuerkopfes gegen [X.] vom [X.] her abschirmt,

wobei das [X.] (23) mit einer Zunge um Ecken herumgebogen ist und daher Kühlfunktion für die Halbleiterbauelemente der Platine des Steuerkopfes übernimmt,

wobei am [X.] (23) ein weiteres Blech (51) angeschraubt ist, das zur [X.] (30) zugeordnet ist, so dass eine Masseverbindung zur [X.] (30) hergestellt ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Einsprechende hat ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einleitung und Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht.

Die Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses ist erforderlich, denn das Patent ist mit Ablauf des 16. Oktober 2018 erloschen ([X.], Beschluss vom 17. April 1997 – [X.], [X.], 615 – [X.]). Die Einsprechende hat glaubhaft gemacht, dass die begründete Gefahr besteht, dass sie noch für die Vergangenheit aus dem Patent in Anspruch genommen werden kann. Denn sie ist von dem Leiter der [X.] der Patentinhaberin am 18. November 2016 ausdrücklich über die Erteilung des Patents informiert worden. Noch in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 hat sich der Vertreter der Patentinhaberin nicht in der Lage gesehen, die Einsprechende von einer Inanspruchnahme aus dem erloschenen Patent freizustellen. Dieses Verhalten der Patentinhaberin begründet das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da der Einspruch zwar zulässig ist, insbesondere fristgerecht eingegangen ist (§ 59 Abs. 1 [X.]), jedoch ein Widerrufsgrund im Hinblick auf die von der Einspruchsabteilung beschränkt aufrechterhaltene Fassung nicht vorliegt.

2.1 Die Erfindung betrifft eine Umrichter-Baureihe, bestehend aus Umrichtern für Elektromotoren. Gemäß Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Umrichter-Baureihe dahingehend weiterzubilden, dass ein einfacher Austausch eines Umrichters im Feld möglich sei und sich die Fertigungskosten verringerten (Absatz 0015).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents eine Umrichter-Baureihe mit den folgenden Merkmalen vor (Unterschiede zur erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):

[X.] Umrichter-Baureihe,

[X.] bestehend aus Umrichtern für Elektromotoren, umfassend

1 ... Bn, mit jeweiligen Leistungsgrößen L1 … Ln,

1 … Sm, deren Platine mit elektronischer Schaltung jeweils verschieden ausgelegt ist für verschiedene Applikationen, wie verschiedene Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensoren zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors, wie die Verwendung verschiedener Sensoren, Aktoren, verschiedener Bus- oder Kommunikationssysteme, verschiedener Schnittstellen oder wie für verschiedene Elektromotoren, insbesondere Synchronmotoren oder Asynchronmotoren,

1 … Ap, deren Anschlusseinrichtungen umfassende Platine für verschiedene Applikationen verschieden bestückt ist,

i, einen Steuerkopf Sf und eine [X.] Ak umfasst, sodass die Umrichter-Baureihe einer dreidimensionalen Matrix M = (Li, Sf, Ak) entspricht und für eine jeweilige der verschiedenen Applikationen ein geeigneter Umrichter zusammensetzbar und herstellbar ist, der ein geeignetes [X.] Li, einen geeigneten Steuerkopf Sf und eine geeignete [X.] Ak umfasst,

i eine mechanische und elektrische Schnittstelle aufweist, an welcher jeder Steuerkopf Sf anschließbar ist mit einer entsprechend passenden Schnittstelle,

k eine mechanische und elektrische Schnittstelle aufweist, an welcher jeder Steuerkopf Sf anschließbar ist mit einer entsprechend passenden Schnittstelle,

M9 wobei der Steuerkopf eine Schnittstelle zum Anschließen eines Handbediengeräts aufweist,

[X.] wobei jede Schnittstelle jeweils einen Steckverbinder umfasst,

1 … Ap Anschlusseinrichtungen für einen Sensor zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors besitzt,

f Leuchten, insbesondere Lumineszenzdioden, zum Anzeigen aufweist,

[X.]3 wobei an den Leuchten [X.]chtleiter für LED-Anzeigen (22) positioniert sind

f derart ausgebildet ist, dass er ein Gehäuse aufweist, und die [X.]chtleiter (22) durch das Gehäuse des Steuerkopfes Sf geführt sind,

wobei ein [X.] (23) derart ausgebildet ist, dass dieses [X.] vom [X.] L i zum Steuerkopf S f eine elektrische Masseverbindung darstellt,

wobei das [X.] (23) derart ausgebildet ist, dass es eine Kühlfunktion für Bauelemente der Platine des Steuerkopfes S f erfüllt,

wobei das [X.] (23) mechanische Gehäusefunktion besitzt und die elektronische Schaltung des Steuerkopfes gegen [X.] vom [X.] her abschirmt,

wobei das [X.] (23) mit einer Zunge um Ecken herumgebogen ist und daher Kühlfunktion für die Halbleiterbauelemente der Platine des Steuerkopfes übernimmt,

wobei am [X.] (23) ein weiteres Blech (51) angeschraubt ist, das zur [X.] (30) zugeordnet ist, so dass eine Masseverbindung zur [X.] (30) hergestellt ist.

2.2 Vor diesem Hintergrund legt der [X.] seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von [X.] zu Grunde.

2.3 Die Angaben im Anspruch 1 versteht der Fachmann wie folgt:

Umrichter (Merkmale [X.], [X.]) ist ein Stromrichter, der aus einem Wechselstrom einen in Frequenz und Amplitude verschiedenen Wechselstrom generiert. Die [X.] nennt als Beispiel indirekte Umrichter, die mit einem mit Gleichspannung betriebenen [X.] arbeiten (Absatz 0002).

Umrichter-Baureihe (Merkmal [X.]) umfasst eine Menge von Umrichtern für Elektromotoren, die aus den im Anspruch 1 angegebenen drei Modulen – einem [X.] aus einer Serie von [X.]en, einem Steuerkopf aus einer Serie von Steuerköpfen und einer [X.] aus einer Serie von [X.]en – zusammensetzbar und herstellbar sind (Merkmale [X.] bis [X.]). Die Module werden mittels Schnittstellen in einer bestimmten Anordnung zusammengefügt, denn an eine Schnittstelle jedes [X.]s Li soll jeder Steuerkopf Sf und an eine Schnittstelle jeder [X.] Ak jeder Steuerkopf Sf anschließbar sein (Merkmale [X.], [X.]). Dabei liest der Fachmann ohne weiteres mit, dass damit eine relative gegenseitige Anordnung gemeint ist, die beispielsweise auch die in der Figur 4 dargestellte Anordnung umfasst, wonach die [X.] 30 räumlich auf den Steuerkopf 20 aufgesetzt ist. Die Anweisung, wonach jede Schnittstelle jeweils einen Steckverbinder umfasst (Merkmal [X.]), betrifft alle Schnittstellen, die in den dem Merkmal [X.] vorangehenden Anweisungen genannt sind, d. h. die Schnittstelle zwischen [X.] Li und Steuerkopf Sf (Merkmal [X.]), die Schnittstelle zwischen [X.] Ak und Steuerkopf Sf (Merkmal [X.]) und die Schnittstelle zwischen Steuerkopf und Handbediengerät (Merkmal M9).

Serie von [X.]en verschiedener zulässiger Baugrößen B1 ... Bn, mit jeweiligen Leistungsgrößen L1 … Ln (vgl. Merkmal [X.]) umfasst für den Fachmann zumindest zwei [X.]e, die sich in ihrer Baugröße unterscheiden. Wobei die Baugröße ihrerseits von der geforderten maximalen Ausgangsleistung (= Leistungsgröße) der Leistungselektronik des [X.]s abhängt (Absatz 0018). Das Streitpatent lässt es zwar offen, nach welcher Norm oder anderer Vorgabe die Baugröße der [X.]e zulässig sein soll, der [X.] setzt jedoch voraus, dass der Fachmann sich bei der Entwicklung neuer Umrichter über einschlägige Normen sowie vergleichbare Kundenforderungen informiert und diese beachtet.

Serie von Steuerköpfen S1 … Sm, deren Platine mit elektronischer Schaltung jeweils für verschiedene Applikationen verschieden ausgelegt ist (Merkmal [X.]), erfordert zumindest zwei Steuerköpfe, von denen jeder für eine andere Applikation ausgelegt ist und die deshalb hinsichtlich ihrer Steuerelektronik unterschiedlich bestückt sind.

Applikation und Anwendung werden in der Anmeldung synonym verwendet (vgl. Absätze 0010, 0011). Die Anweisung im Merkmal [X.] versteht der Fachmann nicht als beispielhafte, sondern als abschließende Aufzählung der möglichen Varianten

- verschiedener Steuer- und Regelverfahren mit oder ohne Sensoren zur Winkelerfassung des Rotors des Elektromotors,

- der Verwendung verschiedener Sensoren, Aktoren, verschiedener Bus- oder Kommunikationssysteme, verschiedener Schnittstellen sowie

- verschiedener Elektromotoren, insbesondere Synchronmotoren oder Asynchronmotoren.

Gemäß [X.] umfasst die Steuerungsschaltung das Steuerverfahren in Form von Software und/oder Hardware (Absatz 0019). Damit liegt für den Fachmann bereits dann eine Serie von eine elektronische Schaltung umfassenden Steuerköpfen vor, wenn sich zwei hardwaremäßig identische Steuerköpfe durch das auf deren Platine softwaremäßig gespeicherte Steuer- und Regelverfahren unterscheiden.

Serie von [X.]en A1 … Ap, deren Anschlusseinrichtungen umfassenden Platinen für verschiedene Applikationen verschieden bestückt sind (Merkmal M5), bereits dann vor, wenn beispielsweise zwei [X.]en für die Verwendung verschiedener Sensoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Steck- Schraub oder Klemmkontakten bestückt sind.

mechanische Gehäusefunktionen des [X.]s (Merkmal [X.]7) kommen für den Fachmann mangels Definition in der Patentschrift etwa Schutz-, Umschließungs-, Trag- oder Haltefunktionen in Betracht. Nach dem nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel bietet das [X.] insbesondere eine stabile Montagefläche und Grundfläche (Absatz 0045).

h) Das [X.] bildet eine elektrische Masseverbindung vom [X.] Li zum Steuerkopf Sf (Merkmal [X.]5). Das [X.] (23) ist mit einer Zunge um Ecken herumgebogen (Merkmal [X.]8 erster Teil). Das [X.] muss somit einen zungenförmigen Abschnitt aufweisen, der um mehr als eine Ecke herumgebogen ist, wobei offen bleibt, welche Winkel die Ecken einschließen und wie diese räumlich zueinander orientiert sind. Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 ist ein zungenförmiger Abschnitt am unteren Ende des [X.]es 23 um Ecken mit jeweils 90° herumgebogen.

AbbildungAusschnitt aus Figur 5

2.4 Das Patent offenbart in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Insbesondere kann der Fachmann die Anweisungen in den Merkmalen [X.]5, [X.]7 und [X.]8 des Anspruchs 1 – entgegen der Auffassung der [X.] – ausführen.

Merkmal [X.]5 gibt vor, dass das [X.] eine elektrische Masseverbindung vom [X.] Li zum Steuerkopf Sf herstellt. Auf Grund der Bezeichnung als [X.] soll die Masse mit dem elektrischen Potenzial des leitfähigen Erdreichs galvanisch verbunden sein. Das Streitpatent lässt es zwar offen, ob das [X.] über das [X.] oder über ein anderes Bauteil geerdet werden soll. Jede dieser Schaltungsvarianten kann der Fachmann jedoch ausführen.

Merkmal [X.]7 gibt vor, dass das [X.] mechanische Gehäusefunktion besitzt und die elektronische Schaltung des Steuerkopfes gegen [X.] vom [X.] her abschirmt. Eine konkrete mechanische Gehäusefunktion des [X.]s, nämlich eine Trag- oder Haltefunktion des [X.]s, ist im Merkmal [X.]9 genannt: am [X.] ist ein weiteres Blech angeschraubt. Der Anspruch 1 lässt es zwar offen, ob und welche darüber hinausgehenden mechanischen Gehäusefunktionen das [X.] aufweisen soll, also inwieweit das [X.] weitere Schutz-, Umschließungs-, Trag- oder Haltefunktionen aufweist. Dies betrifft jedoch die Breite des Anspruchs 1 und stellt die Ausführbarkeit nicht in Frage. Im Übrigen gibt die Beschreibung vor, dass das [X.] insbesondere eine stabile Montagefläche und Grundfläche bietet (Absatz 0045). Es ist dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit ein als Grund- und Montagefläche des Steuerkopfes dienendes [X.] zur elektromagnetischen Abschirmung des Steuerkopfes gegen [X.] vom [X.] beiträgt.

Merkmal [X.]8 gibt vor, dass das [X.] mit einer Zunge um Ecken herumgebogen ist (Merkmal [X.]8 erster Teil) und daher Kühlfunktion für die Halbleiterbauelemente der Platine des Steuerkopfes übernimmt (Merkmal [X.]8 zweiter Teil). Ein Ausführungsbeispiel eines [X.]s (23), das mit einer Zunge um Ecken herumgebogen ist, zeigen die Figuren 3 und 5 des [X.]. Der Fachmann kann das dort dargestellte [X.] herstellen.

AbbildungFigur 3

AbbildungAusschnitt aus Figur 5

Weiterhin ist dem Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass ein Bauteil genau dann Kühlfunktion für Halbleiterbauelemente übernimmt, wenn es Wärme von den [X.] zu einer Wärmesenke überträgt. Der [X.] hat schon deshalb keine Zweifel an der Ausführbarkeit der Anweisungen im Merkmal [X.]8, weil die Figuren 3 und 5 des [X.] zeigen, dass Lüftungsschlitze 24 im Bereich der Zunge des [X.]s 23 und in dem darüberliegenden Gehäuseteil des [X.] angeordnet sind (vgl. auch Beschreibung Absatz 0044: konvektive Kühlung). Ohne weiteres erkennt der Fachmann in den Figuren 3 und 5, dass durch das Herumbiegen des [X.]s mit einer Zunge um Ecken ein Teil der Oberfläche des [X.]s senkrecht zur einströmenden Kühlluft gestellt wird. Insoweit trägt das mit einer Zunge um Ecken herumgebogene [X.] dazu bei, Wärme zu einer Wärmesenke zu übertragen. Dass die Figuren 3 oder 5 des [X.] nicht die Anordnung der Halbleiterbauelemente in Bezug auf das [X.] 23 zeigen, steht der Ausführbarkeit der Lehre des [X.] nicht entgegen. Denn der Fachmann ist ohne weiteres in der Lage, Bauelemente so anzuordnen, dass mittels Wärmeleitung oder Konvektion oder Wärmestrahlung Wärme von den Bauelementen zum [X.] übertragen wird. Entgegen der Auffassung der [X.] ist ein durch ein funktionelles Merkmal eröffneter größerer Schutzbereich des Patents kein Widerrufsgrund.

2.5 Die im geltenden Anspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und gegenüber der erteilten Fassung vorgenommenen Änderungen sind zulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 22 Abs. 1 Alternative 2 [X.]).

a) Die verschiedenen Merkmale des Anspruchs 1 gehen in zulässiger Weise auf folgende Stellen der Anmeldeunterlagen zurück:

[X.]: ursprünglicher Anspruch 1;

[X.]: ursprünglicher Anspruch 1;

Die Ersetzung der Angabe "einer Vielzahl von Umrichtern" durch das Wort "Umrichter" in der Mehrzahl stellt eine rein redaktionelle Änderung dar.

[X.]: ursprünglicher Anspruch 1;

[X.]: ursprünglicher Anspruch 1;

Mit der Streichung der Angabe "oder dergleichen" wird lediglich auf nicht genannte Äquivalente verzichtet.

M5: ursprünglicher Anspruch 1;

[X.]: ursprünglicher Anspruch 1;

Die Ersetzung der Angabe "für jede Applikation" durch die Angabe "für eine jeweilige der verschiedenen Applikationen" ist zulässig, da der Fachmann einen Umrichter lediglich für die Applikationen als geeignet ansieht, für die seine Module ausgelegt bzw. bestückt sind, vgl. die Vorgaben im ursprünglichen Anspruch 1.

[X.]: ursprünglicher Anspruch 2;

Eine der beiden ursprungsoffenbarten, durch und/oder verknüpften Alternativen wurde gestrichen.

[X.]: ursprünglicher Anspruch 3;

Eine der beiden ursprungsoffenbarten, durch und/oder verknüpften Alternativen wurde gestrichen.

M9: ursprünglicher Anspruch 4;

Eine Anschlusseinrichtung für ein Handbediengerät stellt für den Fachmann eine Schnittstelle zum Anschließen eines Handbediengeräts dar.

[X.]: ursprünglicher Anspruch 10 und ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, sechster Absatz;

i und Steuerkopf Sf sowie zwischen [X.] Ak und Steuerkopf Sf sind offenbart im ursprünglichen Anspruch 10. Ein Steckverbinder zwischen Steuerkopf und Handbediengerät ist offenbart in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 7, sechster Absatz.

[X.]1: ursprünglicher Anspruch 7;

[X.]2 bis [X.]4: ursprünglicher Anspruch 14;

[X.]5: ursprünglicher Anspruch 11;

[X.]6: ursprünglicher Anspruch 12;

Eine Kühlfunktion für mindestens ein Bauelement stellt eine Kühlfunktion für eine unbestimmte Anzahl von Bauelementen dar.

[X.]7: ursprüngliche Beschreibung, Seiten 7, 8 übergreifender Absatz;

[X.]8: ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, erster Absatz;

Ursprungsoffenbart ist die Maßnahme, das [X.] ist "mit einer Zunge um die Ecken herumgebogen", und ihre mögliche Wirkung, das [X.] "kann nun Kühlfunktion … übernehmen". Denn das Adverb "nun" bezeichnet u. a. den gegenwärtigen … Zeitpunkt mit seinen durch ein vorausgegangenes Geschehen bedingten Gegebenheiten (vgl. [X.], [X.], 6. Auflage 2007, Seite 1221 Eintrag "nun" Alternative 2). Nach dem geltenden Anspruch 1 soll hingegen die Maßnahme, das [X.] ist "mit einer Zunge um Ecken herumgebogen", die zwingende Wirkung entfalten, dass das [X.] "daher Kühlfunktion … übernimmt".

Die Ersetzung einer möglichen Wirkung durch eine zwingende ist zulässig, denn die Angabe einer möglichen Wirkung schließt den Fall ein, dass die Wirkung tatsächlich auch eintritt. Ein [X.], das "mit einer Zunge um die Ecken herumgebogen" ist, versteht der Fachmann bei Ansicht der Figuren 3 und 5 auch in dem Sinn, dass das [X.] mit einer Zunge um Ecken herumgebogen ist.

[X.]9: ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, erster Absatz;

Da die Möglichkeit ursprungsoffenbart ist, etwas zu tun: "zusätzlich kann … ein weiteres Blech 51 angeschraubt werden… somit ist eine Masseverbindung herstellbar", erweitert die Ausführung dieser Möglichkeit nicht den Gegenstand der Anmeldung.

b) Der Anspruch 1, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde, geht in zulässiger Weise auf die erteilte Fassung des Patents zurück.

c) Auch die [X.] der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung gehen in zulässiger Weise auf die ursprüngliche [X.] und die erteilte Fassung des Patents zurück.

2.6 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gilt als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 3, 4 [X.]).

a) Die Schriften

[X.]: [X.]: Praxis der Antriebstechnik Band 7 Servo-Antriebe Grundlagen, Eigenschaften, Projektierung. Ausgabe 04/97, [X.] – Firmenschrift.

[X.]: [X.]: [X.]© Servoumrichter Handbuch Schnittstelle "PROFIB[X.]" AFP11A. Ausgabe 06/97, [X.] – Firmenschrift.

[X.]: [X.]: [X.]

sind von der [X.] nicht als vorveröffentlicht nachgewiesen. Somit bilden diese Schriften keinen Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] zu berücksichtigen wäre.

Inhalt der Schriften [X.] bis [X.] ist zum Nachweis ihrer Vorveröffentlichung nicht geeignet. Die Schriften [X.] bis [X.] sind Firmenschriften. Sie enthalten auf ihren Deckblättern die Angaben "Ausgabe 04/97", "Ausgabe 06/97" bzw. "Ausgabe 07/96". Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Firmenschriften stets und zu den auf ihnen angegebenen [X.] auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Vielmehr sind weder die Angaben auf den Deckblättern noch das Erscheinungsbild der Schriften [X.] bis [X.] oder der zeitliche Abstand zwischen den als Datumsangaben interpretierten Angaben und dem Anmeldetag des [X.] hinreichend, die öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des [X.] zu belegen.

Herausgabe oder Verteilung der Schriften [X.] bis [X.] etwa im Zusammenhang mit einer [X.]eferung an Kunden ist nicht nachgewiesen. Die Handbücher [X.] und [X.] sowie die Betriebsanleitung [X.] mögen sich ihrem Erscheinungsbild nach an Kunden richten, welche die dort beschriebenen [X.]- bzw. [X.]-Umrichter einsetzen. Die Einsprechende hat jedoch weder eine Verteilung dieser Schriften noch einen Verkauf bzw. eine [X.]eferung der betreffenden Umrichter an Kunden nachgewiesen.

[X.] vor dem Zeitrang des [X.] ist nicht nachgewiesen. Die Einsprechende verweist zum Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit der Schriften [X.] bis [X.] im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 im Einspruchsverfahren auf ein [X.], das unter dem Uniform Resource Locator (URL) https://web.archive.org erreichbar sei. Das [X.] speichere Momentaufnahmen, sogenannte Snapshots, von Webseiten. Bei einer Suche nach in diesem Archiv gespeicherten Webseiten der URL http://www.sew-eurodrive.de:80/deu/sewdemod.htm ließe sich ein am 28. Juni 1997 gespeicherter Snapshot dieser Webseite finden, von der aus durch Auswahl der Hyperlinks "Elektronisch geregelte Antriebe", "Technische Dokumentation" und zuletzt "Anwendung" eine weitere archivierte Webseite erreichbar sei, auf der sich unter der Überschrift "Praxis der Antriebstechnik" in der Zeile "Band 7: [X.]" mehrere Schaltflächen befänden. Durch Anklicken einer dieser Schaltflächen ließe sich das Handbuch [X.] abrufen. Im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 legt die Einsprechende hierzu u. a. die folgende [X.] vor.

Abbildung

Ausschnitt aus der [X.] auf Seite 4

des Schriftsatzes der [X.] vom 7. Juni 2018

Die [X.] hat die öffentliche Zugänglichkeit der Schrift [X.] im [X.] vor dem Anmeldetag des [X.] im angegriffenen Beschluss, Seite 10 wie folgt begründet:

"Weiterhin erbringt das [X.] Archive (https://archive.org) den Nachweis über die öffentliche Zugänglichkeit zu einem vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt:

– [X.] dreisprachig als [X.] angeboten ("Band 7: [X.]") am 05.04.1997:

[X.]

Die Zeitpunkte der Verfügbarkeit der [X.] und [X.] sowie der Produktverfügbarkeit ([X.] als zugehörige Betriebsanleitung) im [X.] Archive korrespondieren plausibel mit den aufgedruckten [X.]."

Der [X.] hat erstmals am 18. Dezember 2019 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 versucht, die Schrift [X.] sowohl über den von der [X.] angegebenen Weg als auch über die von der [X.] angegebene URL aus dem [X.] abzurufen.

(1) Über den von der [X.] angegebenen Weg konnte der [X.] in der mündlichen Verhandlung die nachfolgend abgebildete Webseite aus dem [X.] aufrufen.

Abbildung

Vom [X.] am 4. März 2020 abgerufene Webseite des [X.]s

Ausweislich der Angabe im Kasten am Anfang der Webseite handelt es sich um die Webseite, welche vom [X.] am 28. Juni 1997 archiviert wurde. Unter der Überschrift "Praxis der Antriebstechnik" findet sich ein Eintrag "Band 7: [X.]", der zumindest teilweise mit der Titelangabe auf der Schrift [X.] übereinstimmt und neben dem drei Schaltflächen abgebildet sind. Über keine der dort ersichtlichen drei Schaltflächen konnte der [X.] jedoch das Handbuch [X.] abrufen. Vielmehr führte ein Anklicken der Schaltflächen stets zu einer Fehlermeldung "Seite nicht gefunden / Page could not be found".

(2) Über die von der [X.] im angegriffenen Beschluss, Seite 10 angegebene URL [X.] konnte der [X.] die nachfolgend abgebildete Webseite abrufen.

Abbildung

Vom [X.] am 4. März 2020 abgerufene Webseite des [X.]s

Ausweislich der Angaben im Kasten am Anfang der Seite wurde die Webseite vom [X.] am 5. April 1997 archiviert, also zu einem früheren als den von der [X.] geltend gemachten Zeitpunkt. Unter der Überschrift "Praxis der Antriebstechnik" findet sich wiederum ein Eintrag zu "Band 7: [X.]" mit drei Schaltflächen. Auch über diese Schaltflächen konnte der [X.] das Handbuch [X.] nicht abrufen. Auch dort führte ein Anklicken der Schaltflächen stets zu der Fehlermeldung "Seite nicht gefunden / Page could not be found".

dd) Ebenso waren die Schriften [X.] und [X.] weder über den in den Schriftsätzen der [X.] angegebenen Weg noch über die von der [X.] im angegriffenen Beschluss angegebenen URLs durch den [X.] abrufbar.

ee) Unterstellt der [X.], dass die Schriften [X.] bis [X.] im Jahr 2018 durch die [X.] aus dem [X.] abrufbar waren, so sind diese Schriften jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr im [X.] archiviert oder jedenfalls nicht mehr abrufbar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende auch eingeräumt, dass sich der Nachweis einer Vorveröffentlichung der Schriften [X.] bis [X.] zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht über das [X.] führen ließ.

Aufgrund des für eine positive Feststellung einer Vorveröffentlichung der Schriften [X.] bis [X.] nicht ausreichenden Informationsgehalts des [X.]s bedarf es keiner Entscheidung des [X.]s, ob ein [X.] überhaupt einen zuverlässigen Beweis über Veröffentlichungen in der Vergangenheit ermöglichen kann (vgl. dazu B[X.], Beschluss vom 17. Oktober 2002 – 17 W (pat) 1/02, B[X.]E 46, 76-82 – [X.]; z. [X.], [X.], 10. Aufl., § 3 Rdn. 41 m. w. N.).

b) Stand der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit des geltenden Anspruchs 1 sind somit die Schriften:

E1: [X.] 43 33 387 A1

E2: [X.] 5 699 609 A

E3: [X.] 197 08 985 C1

E4: EP 0 600 158 A1

E5: [X.] 40 08 419 C2

E6: [X.] 5 764 504 A

E7: JP H02- 164 100 A

E8: [X.] 549 A

E9: [X.] 5 623 173 A

[X.]: [X.] 40 00 056 A1

[X.]: [X.] 37 13 054 A1

E12: [X.] 29 716 972 U1

[X.]: [X.] 695 00 342 T2

[X.]: [X.] 296 10 613 U1

[X.]: [X.] 86 08 953 U1

Im das Patent erteilenden [X.]sbeschluss vom 15. November 2016hat der [X.] bereits festgestellt, dass ein Gegenstand mit den Merkmalen [X.] bis [X.]4 gegenüber dem Stand der Technik nach den Schriften E1 bis [X.] neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Einwände gegen diese Einschätzung sind von der [X.] weder im Einspruchsverfahren vor dem Amt noch im hiesigen Beschwerdeverfahren erhoben worden, so dass insoweit auf die Ausführungen des [X.]s Bezug genommen wird ([X.]sbeschluss vom 15. November 2016 – 19 W (pat) 37/13 –, juris).

Da der geltende Anspruch 1 über die Merkmale [X.] bis [X.]4 hinaus weitere Merkmale [X.]5 bis [X.]9 umfasst, muss dessen Gegenstand gegenüber einem Stand der Technik nach den Schriften E1 bis [X.] ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

Auch bei einer Zusammenschau der Schriften E1 bis [X.] mit den von der [X.] im Beschwerdeverfahren genannten vorveröffentlichten Schriften [X.] und [X.] erweist sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Denn die Schriften [X.] und [X.] liegen weiter ab, sie betreffen keine Umrichter-Baureihen an sich, sondern Anschlussmittel für Leitungen einer industriellen Steuerung ([X.] Bezeichnung), etwa ein [X.] ([X.] Seite 3, Zeilen 15 bis 22), bzw. Leiterplatten, die über flexible Leitungen miteinander verbunden sind und die elektrische Geräte tragen ([X.] Seite 1, Zeilen 9 bis 11).

2.6 Da keine Widerrufsgründe vorliegen, war die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen.

Meta

19 W (pat) 46/18

04.03.2020

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.03.2020, Az. 19 W (pat) 46/18 (REWIS RS 2020, 11748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11748

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