Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 27 W (pat) 101/16

27. Senat | REWIS RS 2018, 1837

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 058 281

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 41, vom 21. April 2016 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 010 744 597 in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 16: [X.]; Verlagsdruckerzeugnisse; Zeitschriften; alle vorgenannten Waren auch antiquarisch;

Zeitschriften, auch in elektronischer Form; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2013 058 281 angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 6. November 2013 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 27. Februar 2014 unter der Nr. 30 2013 058 281 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 9, 16 und 20 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden:

4

Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bild; [X.]; Schallplatten; [X.]; DVD; andere digitale Aufzeichnungsträger; Hörbücher [auf [X.] oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Filme [auf [X.] oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Musik [auf [X.] oder digitalem Aufzeichnungsträger gespeichert]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; wissenschaftliche Apparate; wissenschaftliche Instrumente; Schifffahrtsapparate und -instrumente; Vermessungsapparate und -instrumente; fotografische Apparate; fotografische Instrumente; Filmapparate und -instrumente; optische Apparate; optische Instrumente; Wägeapparate und -instrumente; Messapparate und -instrumente; Signalapparate und -instrumente; Kontrollapparate und -instrumente; Rettungsapparate und -instrumente; Unterrichtsapparate und –instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren von Elektrizität;

5

Klasse 16: [X.]; Verlagsdruckerzeugnisse; Bücher; [X.]schriften; alle vorgenannten Waren auch antiquarisch; Papier, Pappe [Karton] und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

6

Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; alle vorgenannten Waren insbesondere antiquarisch; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;

7

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 1 bis 34, insbesondere mit Büchern und [X.]schriften sowie mit Kunstgegenständen, Möbeln und Antiquitäten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

8

[X.]: Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung von [X.]schriften, auch in elektronischer Form; Veröffentlichung von Büchern, auch in elektronischer Form; Bücherverleih [Leihbücherei]; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen;

9

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Betrieb eines Cafes.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 4. April 2014.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 7. September 2012 eingetragenen Unionswort-/bildmarke

Abbildung

am 1. Juli 2014 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 9, 16 und 28 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39, 41, 42 und 45:

Klasse 09: Bespielte und unbespielte Ton-, Bild- sowie Datenträger (ausgenommen unbelichtete Filme); [X.]; Computerprogramme und Software; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; 3-D-Brillen; Geräte für interaktives Fernsehen, Decoder, Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele, nämlich Software; Computerprogramme, insbesondere für [X.]; belichtete Filme; elektronische Publikationen (herunterladbar); herunterladbarer Ton, Bilder und Daten (auch als Dateien); Hardware für die Datenverarbeitung; [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.], insbesondere [X.]ungen, [X.]schriften und Bücher; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); [X.], uncodierte Wertmarken und Wertkarten aus Pappe und/oder Papier, auch mit Kunststoff beschichtet; Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 28: [X.], Spielzeug; [X.]piele; Unterhaltungs- und Spielgeräte; tragbare [X.] mit LCD-Display; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung; Marktanalyse; Meinungsforschung; Werbung; Absatzplanung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Entgegennahme und verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Unternehmens- und Organisationsberatung; Zusammenstellung, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Personal- und Stellenvermittlung; Entwicklung von Werbekonzepten; [X.]; Anzeigenverwaltung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Verkaufsförderung (Sales Promotion) für Dritte; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermittlung von Abonnement-Verträgen für Dritte über die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehprogrammen, insbesondere in Form von Pay-TV und [X.]; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Preisermittlung von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen für Werbezwecke; Produktion von Gewinnspiel-, Fernseh-, Rundfunk- und [X.]werbesendungen; Öffentlichkeitsarbeit ([X.]); Verbraucherberatung; Werbefilmvermietung; Herausgabe von Werbetexten; Nachforschung in [X.] [für Dritte]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung von [X.]ungs- und [X.] [für Dritte]; Publikation von [X.]n (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; elektronische Datenspeicherung; [X.];

Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Portalen im [X.]; Video- und/oder [X.]ostreaming (kontinuierliche Echtzeitübertragung von Video- und/oder [X.]oströmen in Computernetzen); Ausstrahlung und Weitersendung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, [X.], [X.] und [X.]programmen oder -sendungen; Telefondienste mittels einer Hotline; Dienste von Presseagenturen; Verschaffen des Zugriffs zu einer Datenbank; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Vermietung von Telekommunikation; E-Mail-Dienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.];

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Veranstaltung und Organisation von Ausflugsfahrten; Reise- und Ticketreservierungen und -buchungen; Beförderungsreservierung, einschließlich Platzreservierung; Transportwesen;

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-, [X.]- und Rundfunkprogrammen und -sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen); Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form), insbesondere von [X.]ungen, [X.]schriften und Büchern (ausgenommen für Werbezwecke); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Produktion und Durchführung von Show-, Quiz-, Spiel- Interview-, Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Filmproduktion (ausgenommen [X.]) und Dienstleistungen eines Tonstudios; Fotografieren; Verfassen von Drehbüchern; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Filmvermietung; Dienstleistungen eines Redakteurs; Dienstleistungen eines [X.]ungsreporters; Erstellen von Bildreportagen; Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Zusammenstellung von [X.]-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Verleihung von Preisen für kulturelle, sportliche und Unterhaltungszwecke; Musikproduktion; Coaching;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Programmierung elektronischer [X.]-, Fernseh- und Rundfunkprogrammführer; Dienstleistungen eines Grafikdesigner; Vermietung von Hardware zur Nutzung der sprachgesteuerten [X.]; Design von Werbeflächen im [X.]; elektronische Datensicherung; Erstellen, Pflege, Vermietung, Wartung und Installation von Software; Serveradministration; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im [X.]; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Bereitstellung von Plattformen im [X.]; Recherchen in Datenbanken und im [X.] für Wissenschaft und Forschung;

Klasse 45: Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten.

Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat das [X.], Markenstelle für [X.], den Widerspruch zurückgewiesen, da zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Zur Begründung ist ausgeführt: Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft. Für den weit überwiegenden Teil der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich bei dem Begriff „[X.]“ um eine glatt inhalts- bzw. themenbeschreibende Angabe, da die betreffenden Waren Texte, Bilder/Fotos, [X.] etc. das Thema „Welt“ zum Gegenstand haben könnten bzw. die betreffenden Dienstleistungen Informationen zum Thema „Welt“ vermitteln könnten. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen, die für die Beurteilung der [X.] mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung seien, weise die Bezeichnung „[X.]“ zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf. Der hinzugefügten Darstellung einer Weltkugel, die keinerlei besondere Merkmale aufweise (Ozeane in blau, Kontinente und Gradnetz in weiß dargestellt), komme derselbe Begriffsgehalt wie dem Wort „[X.]“ zu, so dass die Graphik das beschreibende Wort lediglich illustriere und unterstreiche. Ob und hinsichtlich welcher Waren und Dienstleistungen sich aus den von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen eine Steigerung der Kennzeichnungskraft – auf eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft – ergebe, sei zweifelhaft. Auch bei einem unterstellten durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen halte die angesprochene Marke den gebotenen Abstand selbst im Zusammenhang mit identischen Waren und Dienstleistungen ein.

In ihrer jeweiligen Gesamtheit würden sich die vorliegend zu vergleichenden Marken in jeder Hinsicht – d. h. visuell, klanglich und auch begrifflich – völlig ausreichend voneinander unterscheiden. Die sich gegenüberstehenden Marken würden auch jeweils nicht durch den Bestandteil „Welt“ geprägt. Das Wort „[X.]“/„Welt“ könne den Gesamteindruck einer Marke – jedenfalls in Bezug auf die vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – bereits deshalb nicht prägen, weil es für sich gesehen schutzunfähig sei. Eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit könne grundsätzlich nicht allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen angenommen werden. Zudem werde die angegriffene Marke „[X.]“ als Gesamtbegriff aufgefasst, weil dessen Wortbestandteile aufeinander bezogen seien. Dabei stelle der Bestandteil „Leser“ das Hauptwort dar, das durch den Bestandteil „Welten-“ (und nicht etwa „Welt“) lediglich konkretisiert werde, wobei unerheblich sei, dass dem wohl überwiegenden Teil des Verkehrs unklar sein dürfte, was unter einem „[X.]“ genau zu verstehen sei.

Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei aus mehreren Gründen zu verneinen. Zum einen sei das Wort „Welt“ für sich gesehen schutzunfähig und vermöge bereits deshalb innerhalb der angegriffenen Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung einzunehmen. Weiterhin sei das Wort „Welt“ als solches in der angegriffenen Marke gar nicht enthalten, sondern allenfalls das Wort „Welten“. Ferner bestehe die angegriffene Marke aus einem Kombinationswort, dessen Elemente zu einem Gesamtbegriff verschmolzen seien. Zudem sei die Widerspruchsmarke nicht vollständig – d. h. einschließlich ihres [X.] – in die angegriffene Marke übernommen worden. Schließlich liege auch kein von der Rechtsprechung geforderter besonderer Umstand wie beispielsweise die Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung oder eines [X.] des Inhabers der jüngeren Marke zu dem (vermeintlich) übernommenen Bestandteil vor. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des [X.] sei ebenfalls zu verneinen. Das für sich gesehen von Hause aus schutzunfähige Wort „Welt“ komme von vornherein nicht als geeigneter Stammbestandteil für eine Zeichenserie in Betracht. Zudem sei die angegriffene Marke „[X.]“ in völlig anderer Weise gebildet, als die Marken der geltend gemachten Zeichenserie der Widersprechenden, bei der die Bildung der Marken und die Stellung des gemeinsamen Wortes „Welt“ innerhalb der verschiedenen Zeichen und die Art seiner Verbindung mit weiteren Elementen erheblich variieren würden. Schließlich stehe die konkrete gesamtbegriffliche Wortverbindung der angegriffenen Bezeichnung „[X.]“ einer gedanklichen Zuordnung zur Widersprechenden entgegen.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2016.

Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus:

Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe [X.] v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Bei der „[X.]" handele es sich amtsbekannt um eine sehr bekannte [X.] überregionale Tageszeitung der Widersprechenden, die erstmals am 2. April 1946 erschienen sei und seit dieser [X.] immer montags bis samstags erscheine. Der Widerspruchsmarke „[X.]“ komme bereits von Hause aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, die aufgrund ihrer langjährigen und umfangreichen Benutzung im Medien- und Verlagsbereich noch erheblich gesteigert werden können. Aus den hierzu im Widerspruchsverfahren sowie mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Nachweisen ergebe sich eine enorm gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des [X.] „[X.]“ insbesondere im Bereich der [X.] und [X.] und den damit verbundene Medien, wie beispielsweise elektronische Publikationen, elektronische Veröffentlichungen usw. Soweit in den vorgelegten Unterlagen die Widerspruchsmarke mit Artikel verwendet werde („[X.] [X.]“), werde hierdurch der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert, da Artikel dem nachfolgenden Substantiv untergeordnet seien und dieses allenfalls betonten. Auch wenn die herausgegebene Tageszeitung den Titel „[X.] [X.]“ trage, so werde sie oftmals mit dem Titelschlagwort „[X.]“ bezeichnet, wie dies bei Printmedien üblich sei. Die Bekanntheit der Bezeichnung „[X.]“ sei daher auf die Widerspruchsmarke übertragbar. Die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Bekanntheit der Marke „[X.]“ im Medienbereich strahle auf weitere zugunsten der Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen aus, insbesondere auf solche im Bereich der Werbung.

Es stünden sich überwiegend identische Waren und Dienstleistungen gegenüber, im Übrigen sei – außer hinsichtlich der Ware „Feuerlöscher“ auf Seiten der angegriffenen Marke – zumindest eine Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen anzunehmen.

Die zu vergleichenden Marken seien aufgrund der identischen Übereinstimmung im kennzeichnenden und dominanten Markenbestandteil „[X.]“ verwechselbar ähnlich. Beide Marken würden durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. In der Widerspruchsmarke handele es sich um den einzigen Wortbestandteil, dessen Aussagegehalt durch die bildliche Darstellung der Weltkugel lediglich unterstrichen werde. Auch die angegriffene Marke werde durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt. Auch bei (zusammengesetzten) Einwortmarken komme eine Prägung durch einzelne Elemente in Betracht. Für eine solche spreche vorliegend bereits die große Bekanntheit der Widerspruchsmarke „[X.]“. Dadurch, dass die Bezeichnung „[X.]“ durch ihre Benutzung eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erhalten habe, werde diese besondere herkunftshinweisende Funktion von den angesprochenen Verkehrskreisen auch dann wahrgenommen, wenn ihnen das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbstständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren [X.] begegne. Der Bestandteil „(en)leser“ sei beschreibend und trete hinter dem sich am besonders beachteten Wortanfang befindlichen dominierenden Bestandteil „Welt“ zurück. Die angegriffene Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Gesamtbegriff aufgefasst; selbst wenn dem so wäre, so würde dieser auf den Leser der [X.]ung „Welt“ – bzw. im Hinblick auf die verschiedenen Produkte der Beschwerdeführerin wie „[X.]“, „[X.]“ oder „Welt Kompakt“ der „Welten“ – und somit auf die Beschwerdeführerin hinweisen. Die Übernahme des bekannten [X.]schriftentitels „[X.]“ führe demnach klanglich, visuell und begrifflich zu einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit. Insbesondere im Hinblick auf die in höchstem Maße gesteigerte Kennzeichnungskraft des [X.] „Welt“ der Widerspruchsmarke sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zudem bestehe eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund der Benutzung des Zeichens „[X.]" durch die Widersprechende als Serienzeichen für eine Vielzahl von ähnlich gebildeten Marken („[X.] [X.]“, „[X.] am [X.]“, „[X.] ONLINE“, „[X.] TV“, „[X.] Report“, „[X.] PREMIERE“, „[X.] [X.] erklärt“, „[X.] Wirtschaftsgipfel", „[X.] DIALOG“, „[X.] KLASSE“, „Feine Welt“, „[X.] EDITION“). Aufgrund des Bezugs des Begriffs „[X.]“ zu der [X.]ung „[X.]“ bzw. den „[X.]“ der Beschwerdeführerin werde das angesprochene Publikum eine Verbindung der Marken annehmen. Angesichts des außerordentlich hohen Kennzeichnungsgrades der Bezeichnung „[X.]“ sähen die angesprochenen Verkehrskreise in dieser auch bei einer Verwendung in der zusammengesetzten Kennzeichnung „[X.]“ keine Sachangabe, so dass der identisch übernommene Widerspruchsmarkenbestandteil „[X.]“ in jedem Fall zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke einnehme.

Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung die Einrede der Nichtbenutzung erhoben habe, sei diese wegen Verspätung zurückzuweisen. Für die vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Verlagsbereich der Klassen 9 (elektronische [X.]ungen), 16 ([X.]) und 41 (Herausgeber-, Veröffentlichungs- und [X.]) sei die Benutzung amtsbekannt.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.], Markenstelle für [X.], vom 21. April 2016 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus den [X.] 010 744 597 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits eine absolute Zeichenunähnlichkeit entgegenstehe. Die sich gegenüberstehenden Zeichen würden sich in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unterscheiden und würden insbesondere jeweils nicht durch das Wort „Welt“ geprägt. In der angegriffenen Marke sei allenfalls ein – im Hinblick auf die gesamtbegriffliche Verschmelzung allerdings unselbstständiger – Bestandteil „Welten“ enthalten, der keinerlei Assoziationen zum Wortbestandteil „[X.]“ der Widerspruchsmarke wecke. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Bedeutungsgehalt von „Welten“ nicht in der bloßen Mehrzahl des Begriffs „Welt“ erschöpfe, sondern deutlich vielschichtiger sei und je nach Kontext (geographisch, politisch, soziologisch, theologisch, philosophisch, medial) den von der Widerspruchsmarke durch das Wort „Welt“ und die abgebildete Weltkugel dargestellten Sinngehalt des Planeten [X.] nicht einmal mehr erfasse. Der Bestandteil „Welt“ nehme in der angegriffenen Marke keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein, sondern sei mit den übrigen Markenbestandteilen (dem Wort „Welten-“) zu einer gesamtbegrifflichen und inhaltlich aufeinander bezogenen Einheit verschmolzen.

Auf die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit komme es vor diesem Hintergrund nicht im Einzelnen an. Teilweise sei eine absolute Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren anzunehmen. Zudem werde die Nutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der [X.] der angegriffenen Marke ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen, weil insoweit eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.] besteht. Demgegenüber ist die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen, da das [X.] den Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 [X.] mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu [X.], [X.], 933, Rn. 32 – [X.]; [X.], [X.], 1098, Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1040, Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], [X.], 833, Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], [X.], 382, Rn. 19 – [X.]; [X.], [X.], 283, Rn. 7, [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], [X.], 343, Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1040, Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], [X.], 283, Rn. 7, [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]; siehe auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 382, Rn. 37 – [X.]; [X.], [X.], 382, Rn. 14 – [X.]; [X.], [X.], 833, Rn. 45 – Culinaria/[X.]). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 [X.] im oben genannten Umfang anzunehmen.

2. Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, sind für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] und im Falle des Bestreitens der Benutzung der Widerspruchsmarke die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 [X.] jeweils in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin sowie § 43 Abs. 3 und 4 [X.] in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung nicht anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 [X.]).

3. Eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit liegt nur für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke u. a. eingetragen ist, vor.

a) Beim Waren- und Dienstleistungsvergleich sind, nachdem der Inhaber der jüngeren Marke zulässigerweise die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 [X.] a. F. erhoben hat, auf Seiten der Widerspruchsmarke nur die Waren zu berücksichtigen, für welche eine Benutzung glaubhaft gemacht oder gerichtsbekannt ist. Danach sind vorliegend lediglich die Waren und Dienstleistungen „[X.], insbesondere [X.]ungen …“ in Klasse 16 und die Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form), insbesondere von [X.]ungen … (ausgenommen für Werbezwecke); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte)“ in [X.] der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018, per Fax eingegangen bei Gericht am 30. Oktober 2018, erhobene [X.] nicht nach § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 282, 296 ZPO zurückgewiesen werden. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil dieser das Bestreiten beinhaltende Schriftsatz innerhalb der vom Senat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gesetzten Frist, die erst am 30. Oktober 2018 ablief, eingegangen ist.

bb) Die [X.] ist auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] a. F. zulässig. Zwar war die Widerspruchsmarke zum [X.]punkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 4. April 2014 noch nicht fünf Jahre im Markenregister eingetragen. Damit ist aber lediglich die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 [X.] a. F. ausgeschlossen, nicht aber auch diejenige nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.], da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 7. September 2012 eingetragenen Widerspruchsmarke seit dem 7. September 2017 abgelaufen war und die Einrede nach diesem [X.]punkt erhoben wurde.

cc) Ihrer somit aufgrund der zulässigen [X.] Pflicht zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nach § 43 Abs. 1 S. 2 [X.] a. F. i. V. m. § 125 b Nr. 4 [X.], Art. 18 [X.] für den relevanten [X.]raum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, also für die [X.] vom 13. November 2013 bis zum 13. November 2018, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Ein entsprechender Vortrag liegt nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen vor.

Vorliegend wird der kennzeichnende Charakter der Widerspruchsmarke nicht dadurch verändert, dass die benutzte Form in zwei Punkten von der eingetragenen Form abweicht, nämlich durch die Verwendung des Artikels „[X.]“ sowie durch die Position der Weltkugel vor statt nach dem Begriff „[X.]“. Denn durch den Artikel „[X.]“, der in der benutzten Form hinzugefügt wurde, bleibt das vom Publikum als eigentliche Kennzeichnung wahrgenommene Markenwort „[X.]“ erhalten, so dass das Publikum in der dem maßgeblichen Substantiv einen Artikel voranstellenden Benutzungsform nach wie vor die Widerspruchsmarke wiedererkennen kann. Denn Artikel werden ohnehin oftmals hinzugedacht oder mitgesprochen, auch wenn sie nicht Bestandteil einer Marke sind (vgl. zum – problematischeren – umgekehrten Fall des Weglassens des Artikels Bogatz in: [X.] Markenrecht, 16. Edition Stand: 14.01.2019, § 26 Rn. 140; [X.], a .a. [X.], § 26 Rn 207 sowie die Entscheidung [X.] (pat) 172/84, abrufbar unter juris.de, in der die Benutzung des Zeichens „Der [X.]“ in der abgewandelten Form „[X.]“ als rechtserhaltend im Sinne von § 5 Abs. 7 [X.] angesehen wurde). Auch die abweichende Positionierung der Weltkugel führt zwar zu einer Veränderung „innerhalb“ der Marke in ihrer eingetragenen Form, die aber ebenfalls nicht so stark ist, dass die Benutzungs- und die registrierte Form nicht mehr vom Publikum als das gleiche Zeichen wahrgenommen werden könnten. Hierfür spricht auch, dass die Weltkugel in ihrer graphischen und farblichen Gestaltung unverändert übernommen wurde. Ebenso ist der Schrifttyp des [X.] in der benutzten Form mit demjenigen in der eingetragenen Form identisch. Es handelt sich daher um eine reine Verschiebung des [X.], der auch deswegen keine bedeutsame und den kennzeichnenden Charakter verändernde Bedeutung zukommt, weil dieses Bildelement den Wortbestandteil „[X.]“ lediglich illustriert und verstärkt, so dass seiner Positionierung eine nur untergeordnete Rolle zukommt (vgl. auch [X.], [X.], 995 – [X.]; [X.], 30 W (pat) 518/16 – [X.]/[X.], abrufbar über juris.de).

ff) Infolge der tatsächlichen Benutzung der Widerspruchsmarke für Tageszeitungen und die diesbezüglichen [X.] sowie Onlinepublikationen in Form von Nachrichtenseiten im [X.] ist zunächst eine Benutzung der im eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke genannten Waren „[X.], insbesondere [X.]ungen …“ in Klasse 16 sowie der Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form), insbesondere von [X.]ungen … (ausgenommen für Werbezwecke); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte)“ in [X.] zu bejahen.

gg) Allerdings umfasst die Benutzung konkreter Waren und Dienstleistungen nach der sogenannten „erweiterten Minimallösung“ (vgl. [X.] [X.], 64 Rn. 10 f. – [X.]/[X.]) eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auch für solche Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des [X.], unter den sie fallen, zu einer angemessenen Untergruppe gehören, für welche die Zuerkennung der rechtserhaltenden Benutzung gerechtfertigt erscheint ([X.] GRUR 2002, 59, 63) – [X.]; [X.], 616 Rn. 22 – [X.]; a. a. [X.] – [X.]/[X.]). Daher gilt die Widerspruchsmarke vorliegend zunächst auch als für weitere periodisch erscheinende Publikationen und der diesbezüglichen Dienstleistungen als rechtserhaltend benutzt, nämlich hinsichtlich der Ware „[X.]schriften …“ sowie der Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe … von … [X.]schriften …“. Darüber hinaus ist aber wegen des [X.]auftritts dieser Periodika, die mittlerweile nicht nur Textbeiträge, sondern auch (Kurz-) [X.] und Podcasts (mithin [X.]obeiträge) enthalten, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auch für die eingetragenen Dienstleistungen „Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Film-, Fernseh-, [X.]- und Rundfunkprogrammen und -sendungen (bildender, unterrichtender und unterhaltender Art sowie von Nachrichtensendungen)“ im Rahmen der erweiterten Minimallösung zu bejahen, weil die Unterschiede zwischen den herkömmlichen „reinen“ Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen und den ihnen nahezu ähnlichen [X.]programmen verschwunden sind, nachdem Filme über Streaming-Angebote wie [X.] oder [X.] angeschaut werden können und die traditionellen Fernseh- und Rundfunkanstalten über sogenannte Mediatheken nahezu ihr gesamtes Sendeprogramm über das [X.] über einen längeren [X.]raum unabhängig von der konkreten Sendezeit zur Verfügung stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber eine rechtserhaltende Benutzung auch für die eingetragenen [X.] geltend gemacht hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Denn der bloße

hh) Da sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft auf die vorgenannten konkreten Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die eine Benutzung gerichtsbekannt ist, fehlt es mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen, für welche die Widerspruchsmarke im Rahmen der erweiterten Minimallösung ebenfalls als benutzt gilt, für die übrigen Waren und Dienstleistungen an einer Glaubhaftmachung. Insofern können die weiteren im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht zugrunde gelegt werden, so dass der Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für welche die jüngere Marke eingetragen ist und die zu den Waren und Dienstleistungen, für welche die Widerspruchsmarke als benutzt gilt, nicht ähnlich sind, von vornherein unbegründet ist.

b) Den Waren und Dienstleistungen, für die vorstehend die rechtserhaltende Benutzung bejaht wurde ([X.]ungen und die diesbezüglichen [X.] sowie Onlinepublikationen in Form von Nachrichtenseiten im [X.], sowie „[X.]schriften“ und die Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von … von … [X.]schriften …“) stehen auf Seiten der jüngeren Marke lediglich die identischen Waren der Klasse 16 „[X.]; Verlagsdruckerzeugnisse; [X.]schriften; alle vorgenannten Waren auch antiquarisch“ und die identischen Dienstleistungen der [X.] „Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Veröffentlichung von [X.]schriften, auch in elektronischer Form, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen“ gegenüber. Die übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke Schutz genießt, sind demgegenüber mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen, für welche die Widerspruchsmarke als benutzt gilt, weder identisch noch ähnlich.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist in Bezug auf die der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allein zugrunde zu legenden benutzten Waren und Dienstleistungen „[X.], insbesondere [X.]ungen …“ in Klasse 16 und die Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen (auch in elektronischer Form), insbesondere von [X.]ungen … (ausgenommen für Werbezwecke); Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Verfassen und Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte)“ in [X.] aufgrund der gerichtsbekannten intensiven Benutzung zumindest durchschnittlich.

a) Von Haus aus kommt der Widerspruchsmarke allerdings nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], [X.], 228, Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 1127, Rn. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], [X.], 1040, [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. [X.], [X.], 283, Rn. 10 – [X.]/DAS DEUTSCHE [X.]; [X.], [X.], 64, Rn. 12 – [X.]/[X.]).

bb) Ausgehend hiervon ist die Widerspruchsmarke originär nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Denn der Begriff „Welt“, der durch das Bildelement der Weltkugel lediglich illustriert wird, hat für [X.]ungen und die dazugehörigen [X.]seiten, wenn er nicht gar als unmittelbar beschreibend angesehen wird, zumindest starke beschreibende Anklänge, da hierdurch nur angegeben wird, dass die so gekennzeichneten Nachrichten nur mitteilen, was „in der Welt“ passiert. Dieser beschreibende Anklang erstreckt sich auch auf die mit den Publikationen verbundenen [X.] zur Herausgabe derselben. Entsprechendes gilt für [X.]schriften sowie deren Herausgabe und die übrigen Waren und Dienstleistungen, für welche die Widerspruchsmarke als benutzt gilt.

b) Allerdings ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die benutzten oder als benutzt geltenden Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer intensiven Verwendung ganz erheblich gesteigert, sodass in Bezug auf diese der Beurteilung der Verwechslungsgefahr allein zugrunde zu legenden Waren und Dienstleistungen eine insgesamt zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft vorliegt.

aa) Für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind neben den Eigenschaften, die eine Marke von Haus aus besitzt, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.], [X.] 1999, 734, Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 75, Rn. 29 – [X.]; [X.], [X.], 833, Rn. 41 – Culinaria/[X.]). Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen ([X.], [X.], 75, Rn. 29 – [X.]). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen ([X.], [X.], 529, Rn. 28 – [X.]). Bei [X.] muss eine Steigerung der Kennzeichnungskraft auch im Inland vorliegen ([X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 175 m. w. N.). Allerdings kann die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke bei inländischen Verkehrskreisen auch dadurch gesteigert werden, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und inländische Verkehrskreise der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen (vgl. [X.], [X.], 75, 2. Leitsatz – [X.]). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.], [X.], 529, Rn. 28 – [X.]; [X.], [X.], 468 – Senkrechte Balken).

bb) Vorliegend hat die Widersprechende diverse Unterlagen zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgelegt. Diese betreffen die Benutzung der Bezeichnung „[X.] [X.]“ bzw. „[X.]“ für Tageszeitungen und Onlineangebote von Tageszeitungen (Nachrichtenseiten im [X.]). Beispielsweise wurde vorgelegt eine Verkehrsumfrage des [X.] vom Oktober 2015, Belege zu Druckauflagen (tägliche Druckauflagen der Tageszeitung „[X.] [X.]“ von 240.000 bis 290.000 an den Erscheinungstagen Montag bis Freitag zwischen den [X.] und [X.]/2014 und in demselben [X.]raum Druckauflagen von 218.000 bis 241.000 für die Samstagsausgabe) und Besuchen der seit 1995 bestehenden elektronischen Auflage der [X.]ung unter www.welt.de im [X.]raum Mai 2012 bis Mai 2014 (monatlich zwischen ca. 38 Millionen und ca. 50 Millionen Visits).

dd) Die für Tageszeitungen und die diesbezüglichen [X.] sowie Onlinepublikationen in Form von Nachrichtenseiten im [X.] bestehende Steigerung der originär geringen Kennzeichnungskraft strahlt auch auf die übrigen Waren und Dienstleistungen aus, für welche die Widerspruchsmarke als benutzt gilt. Denn die Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke ist nicht generell auf den Waren- oder Dienstleistungsbereich beschränkt, in dem die intensive Benutzung stattgefunden hat, sondern kann – in gewissen Grenzen, die hier nicht überschritten sind – darüber hinausreichen und auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlen (vgl. [X.], [X.], 930, Rn. 71 – [X.]/Barbie B).

4. Angesichts der (vorliegend allein relevanten) identisch beanspruchten Waren und Dienstleistungen und der zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wäre eine Verwechslungsgefahr nur zu verneinen, wenn die gegenüberstehenden Marken unähnlich oder allenfalls nur sehr entfernt ähnlich wären. Ein solcher geringer Grad der Zeichenähnlichkeit liegt allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht vor. Vielmehr besteht zwischen den Marken ein zumindest unterdurchschnittlicher Grad der Zeichenähnlichkeit, der angesichts der [X.] und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr ausreicht.

a) Eine Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([X.], [X.], 1004, Rn. 22 – [X.]/ISP; [X.], [X.], 382, Rn. 25 – [X.]; [X.], [X.], 824, Rn. 25 f. – Kappa; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 268 m. w. N.).

b) Beide Marken sind bereits aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks zumindest entfernt ähnlich. Es kann daher ebenso dahinstehen, ob sich ein höherer Grad der Zeichenähnlichkeit daraus ergibt, dass die jüngere Marke allein durch den Wortteil „[X.]“ geprägt würde, wie auch der Frage nicht nachgegangen zu werden braucht, ob nicht eine zur mittelbaren Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit sich daraus ergeben könnte, dass der Wortteil „[X.]“ in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt oder sich die angegriffene Marke in eine benutzte Zeichenserie der Beschwerdeführerin einreiht oder eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen in Form einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, weil das angesprochenen Publikum in der jüngeren Marke die Widerspruchsmarke „Welt“ erkennt und insoweit von einer Verbindung der hinter diesen Marken stehenden Unternehmen ausgeht.

Allerdings unterscheiden sich beide Marken darin, dass der Begriff „Welt“ in der Widerspruchsmarke im Singular und in der angegriffenen Marke im Plural steht und Letzterer der Zusatz „-leser“ hinzugefügt ist. Aufgrund dieser Unterschiede scheidet zwischen beiden Marken ein engerer Grad der Zeichenähnlichkeit zwar aus. Allerdings sind die Unterschiede auch nicht so gewichtig, dass von einer Unähnlichkeit oder einer allenfalls sehr geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden könnte. Dabei ist davon auszugehen, dass der Zeichenteil „Welten“ in der angegriffenen Marke durchaus als ähnlich zum Begriff „Welt“ verstanden wird, da sich beide Begriffe lediglich in der Singular-/Pluralbildung voneinander unterscheiden. Diese Nähe wird weder vom gesamten Markenwort noch durch dessen in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Zusatz „-leser“ so weit reduziert, dass das Publikum beide Zeichen als unähnlich oder allenfalls nur sehr entfernt ähnlich [X.]. Denn es wird das nicht zum allgemeinen Wortschatz gehörende Markenwort „[X.]“ der angegriffenen Marke deutlich als aus den beiden Teilen „Welten“ und „Leser“ zusammengesetzt wahrnehmen, wobei es das so zusammengesetzte Wort nicht als Gesamtbegriff verstehen kann, weil es ihm gegenüber den Einzelbestandteilen keine eigenständige Bedeutung mehr wird beilegen können. Da der Bestandteil „-leser“ zudem für die hier allein in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Presse stark beschreibend ist, ist dieser zusätzliche Bestandteil nicht geeignet, das Publikum dazu zu veranlassen, die sich gegenüberstehenden Marken bei identischen Waren als grundsätzlich verschieden anzusehen. Eine zumindest unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit kann daher im Ergebnis nicht verneint werden.

5. Da somit für die identisch beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesichts der zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bereits der unterdurchschnittliche Grad der Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet, ohne dass es weiterer Überlegungen bedürfte, ob der Grad der Zeichenähnlichkeit durch andere Umstände weiter gesteigert wäre, war der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des [X.]es aufzuheben und für die identisch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die teilweise Löschung der jüngeren Marke anzuordnen. In Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen, für welche die angegriffene Marke ebenfalls eingetragen ist, war demgegenüber schon infolge der nicht glaubhaft gemachten Benutzung von ihnen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]es zurückzuweisen, da insoweit der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, weil es in Bezug auf diese unähnlichen Waren und Dienstleistungen an einer den Widerspruch rechtfertigenden Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen mangelt.

6. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. Auch für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.] sind Gründe weder geltend gemacht noch erkennbar.

Meta

27 W (pat) 101/16

13.11.2018

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 27 W (pat) 101/16 (REWIS RS 2018, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1837

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