Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 30 W (pat) 561/13

30. Senat | REWIS RS 2016, 9923

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PRAXIS vital (Wort-Bild-Marke)/VITAL" – zur Kennzeichnungskraft – identischer Markenbestandteil – zur Bedeutung der kraft Benutzung erworbenen Kennzeichnungskraft des identisch beanspruchten Markenbestandteils für den Gesamteindruck der jüngeren Marke – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr – zur Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 011 017

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 14. Oktober 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren und Dienstleistungen:

„Magnetische und optische Datenträger; Zeitschriften [Magazine]; Bücher; Druckereierzeugnisse; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Herausgabe von [X.] in elektronischer Form, auch im [X.]; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]“

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit ist die angegriffene Marke 30 2011 011 017 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 09 251 zu löschen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 28. März 2011 angemeldete Wortmarke

Abbildung

2

ist am 21. Juli 2011 unter der Nummer 30 2011 011 017 für die Waren und Dienstleistungen

3

„Klasse 9: Magnetische und optische Datenträger; Computerprogramme (gespeichert oder herunterladbar); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

4

Klasse 16: Zeitschriften [Magazine]; Bücher; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

5

[X.]: Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] (Banner Exchange); Werbung im [X.] für Dritte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke; Produktion von Werbefilmen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln;

6

Klasse 41: Herausgabe von [X.] in elektronischer Form, auch im [X.]; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops (Ausbildung); Fernkurse“

7

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 26. August 2011.

8

Gegen die Eintragung ist am 15. September 2011 Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der 28. Februar 1996 angemeldeten und am 30. November 1999 eingetragenen Marke 396 09 251

9

[X.]

die für

„Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild einschließlich bespielte und unbespielte [X.]; Datenverarbeitungsgeräte und gespeicherte Software für Kommunikations- und Datenverarbeitungssysteme aller Art; Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer; Online- und Informationsdienste, nämlich Bereitstellen, Sammeln und Übermitteln von Nachrichten und Informationen jeder Art in Ton und Bild; Bereitstellen von Informationen im [X.]; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerken aller Art; Dienstleistungen einer Datenbank“

geschützt ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung hat die Widersprechende mit Schriftsätzen vom 26. April 2012 ([X.]. 52 ff. [X.]), 18. Dezember 2012 ([X.]. 101 ff. [X.]) sowie – im Beschwerdeverfahren – 30. Januar 2014 ([X.]. 62 ff.) und 21. Januar 2016 ([X.]. 128 ff.) Unterlagen wie z. B. Kopien von Titelblättern der Zeitschrift „[X.]“, Meinungsumfragen bzw. [X.], ([X.])Angeboten zu DVDs, Screenshots zur [X.]präsenz der Zeitschrift „[X.]“ bzw. eines „[X.]-Diät-Coachs“ sowie zwei eidestattliche Versicherungen des Geschäftsführers K… vom 26. April 2012 (An-lage WS 5, [X.]. 77 [X.] betreffend Umsatz und [X.] der Zeitschrift „[X.]“ für die Jahre 2007 bis 2011) und vom 30. Januar 2015 (Anlage [X.], [X.]. 85 d. A., Umsätze und Werbeaufwand betreffend [X.]-DVDs und [X.]präsenz „vital.de“ bis 2011) sowie eine weitere eidesstattliche Versicherung des Gesamtverlagsleiters [X.] vom 21. Januar 2016 (Anlage WS 21,[X.]. 132 d. A. zu Verbreitung, Umsätzen und Werbeaufwand der Zeitschrift „[X.]“ in den Jahren 2011 bis 2015 sowie zu den Umsätzen des Interntauftritts „vital.de“ in diesem Zeitraum) vorgelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen wie im Schriftsatz vom 8. Februar 2013 aufgeführt, nicht mehr bestritten werde. Die Widersprechende sieht weiterhin noch eine rechtserhaltende Benutzung für „Dienstleistungen einer Datenbank“ als glaubhaft gemacht an.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 den Widerspruch zurückgewiesen. Eine rechtserhaltende Benutzung sei lediglich für die Waren und Dienstleistungen „Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften“ seitens der Widersprechenden glaubhaft gemacht worden, da es in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen an Angaben über den Umfang der Benutzung fehle. Dem Widerspruchszeichen könne ferner nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, da „[X.]“ in seiner Bedeutung „lebenskräftig; im Besitz der Leistungskraft, lebenswichtig; lebendig, frisch, kräftig“ in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf verstanden werde, dass sich diese ihrem Inhalt und/oder ihrer Thematik nach mit Fragen der physischen oder psychischen Lebenskraft und Befindlichkeit beschäftigten. Zudem spreche die hohe Anzahl an eingetragenen [X.] mit dem Bestandteil „[X.]“ für eine erheblich eingeschränkte Kennzeichnungskraft. Für die Waren und Dienstleistungen „Zeitschriften“ bzw. die „Herausgabe von Zeitschriften“ sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedoch aufgrund ihrer Bekanntheit für diese Waren/Dienstleistungen als durchschnittlich anzusehen.

Da sich beide Marken danach auf identischen Waren und Dienstleistungen begegnen könnten, sei zur Vermeidung einer [X.] ein deutlicher Abstand erforderlich, den die angegriffene Marke aber noch einhalte. Das Element „[X.]“, welches keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke finde, werde auch bei nur flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe nicht unbemerkt bleiben. Einer [X.] wirke ferner auch die grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens entgegen. Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Elementes „vital“ innerhalb des angegriffenen Zeichens komme ebenfalls nicht in Betracht, da dieses als Adjektiv aufgefasst werde, welches sich unmittelbar auf das vorangestellte Wort „[X.]“ beziehe und dieses somit näher beschreibe. Beide begrifflichen Elemente der angegriffenen Marke ergänzten sich durch die schriftgestalterische und grafische Gestaltung zu der Gesamtaussage „vitale Praxis“, so dass für den Verkehr kein Anlass bestehe, die angegriffene Marke auf den übereinstimmenden Bestandteil „vital“ zu verkürzen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht zunächst geltend, dass neben den seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestrittenen Waren und Dienstleistungen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auch für „Dienstleistungen einer Datenbank“ für beide nach § 43 Abs. 1 [X.] relevanten Benutzungszeiträume hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Ausgehend von der danach maßgeblichen [X.] könnten sich beide Marken auf identischen oder im Übrigen hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen.

Entgegen der Auffassung Markenstelle sei die Widerspruchsmarke auch für die Waren und Dienstleistungen „Zeitschriften“ bzw. „Herausgabe von Zeitschriften“ von Haus durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da diese weder im Wortsinn „vital“ sein könnten noch irgendeine Produkteigenschaft mit dem Wort umschrieben werde. Zudem sei der Begriff in Anbetracht der verschiedenen Bedeutungen von „vital“ mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig. Für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch [X.] lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr verfüge die Widerspruchsmarke insoweit aufgrund intensiver Benutzung über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, die auch auf die übrigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ausstrahle.

Beide Marken seien zudem hochgradig ähnlich. Die angegriffene Wort-/Bildmarke werde von dem mit der Widerspruchsmarke identischen Wortbestandteil „vital“ geprägt, da dieser zum einen originär stärker sei als der weitere Bestandteil „[X.]“ und zum anderen aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke vom Verkehr als Hinweis auf die Zeitschrift der Widersprechenden identifiziert werde. Jedenfalls komme diesem Bestandteil innerhalb der angegriffenen Marke aufgrund der vorgenannten Umstände eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die von der Markenstelle angenommene gesamtbegriffliche Aussage i. S. von „vitale Praxis“ mache keinen Sinn. Vielmehr werde ein relevanter Teil des Verkehrs die angefochtene Marke so auffassen, dass auf einen speziellen Ableger der Zeitschrift „[X.]“ zum Thema Arztpraxen hingewiesen werde.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 14. Oktober 2013 aufzuheben und die Marke 30 2011 011 017 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine [X.] nicht für gegeben. Aufgrund der von Haus aus bestehenden originären Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und der sich daraus ergebenden differenzierten Beurteilung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke fehle es an einer [X.] zwischen beiden Zeichen, jedenfalls für Waren/Dienstleistungen fernab der Kernkompetenz der Widersprechenden, nämlich „Zeitschriften“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist hinsichtlich der im Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke begründet, da die Vergleichsmarken insoweit verwechselbar im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind; die weitergehende Beschwerde ist hingegen unbegründet, so dass die Markenstelle den Widerspruch insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

A. Ihre zunächst uneingeschränkt für beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 [X.] erhobene Nichtbenutzungseinrede hat die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 dahingehend eingeschränkt, dass eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen wie im [X.] vom 8. Februar 2013 ausgeführt nicht mehr bestritten werde. Dies betrifft die Waren und Dienstleistungen

„Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild einschließlich bespielte und unbespielte [X.]; Zeitschriften; Online- und Informationsdienste, nämlich Bereitstellen, Sammeln und Übermitteln von Nachrichten und Informationen jeder Art in Ton und Bild; Bereitstellen von Informationen im [X.]; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemeinen Informationen; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften“,

so dass diese Waren und Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Bei der seitens der Widersprechenden darüber hinaus glaubhaft gemachten Verwendung der Widerspruchsmarke für ihre [X.]seite „vital.de“ sowie einen im [X.] abrufbaren „[X.]-Diät-Coach“ handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um die „Dienstleistung einer Datenbank“, da diese [X.]seiten nicht der Datenverwaltung dienen, welche die wesentliche Aufgabe einer „Datenbank“ darstellt; vielmehr handelt es sich dabei um

B. Ob [X.] vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Nr. 32 - [X.]; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - [X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.], 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der [X.] eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH [X.], 833, Nr. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.], 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] [X.], 343 Nr. 48 - Il [X.]/[X.]).

1. Nach diesen Grundsätzen ist ausgehend von der [X.] eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken für die im [X.] aufgeführten Waren und Dienstleistungen zu besorgen, weshalb die angegriffene Marke insoweit nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu löschen ist.

a. Die Widerspruchsmarke verfügt für die Waren/Dienstleistungen

aa. Mit der Markenstelle ist zunächst davon auszugehen, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke von Haus aus eng zu bemessen ist.

aaa. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der von der Markenstelle angesprochenen  „[X.]lage“. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über die Benutzung von [X.] mit dem Bestandteil „[X.]“ vor. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft kann jedoch grundsätzlich nur durch benutzte [X.] herbeigeführt werden (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl., § 9 Rdnr. 174).

bbb. Von Bedeutung ist jedoch, dass es sich bei dem auf das [X.] Wort „vitalis“ zurückgehenden Begriff "vital" um ein geläufiges Fremdwort der [X.] handelt, welches in seiner weiten Teilen des Verkehrs bekannten Bedeutung "lebenskräftig; im Besitz der Leistungskraft, lebenswichtig" (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., S. 1941) zwar nicht unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke selbst beschreibt, jedoch vom Verkehr in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf gesehen werden kann, dass sich die Waren und Dienstleistungen ihrem Inhalt und/oder ihrer Thematik nach mit Fragen der physischen oder psychischen Lebenskraft und Befindlichkeit beschäftigen (vgl. [X.]; 32 W (pat) 304/03 v. 29.03.2006 - [X.]; 25 W (pat) 80/04 v. 7. Dezember 2006 - [X.] Service/[X.].) Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich erkennbaren Sinngehalts des Begriffs kaum Anlass, „[X.]“ als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] kommt aber Marken, die erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, keine normale, sondern nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu ([X.], 382, Nr. 26 - [X.]; [X.], 833, Nr. 34 - Culinaria/[X.]; [X.], 631, Nr. 59 - [X.]/Marulablu; [X.], 1040, Nr. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Nr. 16 - [X.]/[X.]; [X.], 905, Nr. 15 - [X.]).

bb. Die Widersprechende hat jedoch mit den von ihr als Anlage zu den Schriftsätzen vom 26. April 2012 sowie – im Beschwerdeverfahren – vom 21. Januar 2016 vorgelegten Unterlagen u. a in Form einer Meinungsumfrage, Kopien von Titelblättern der Zeitschrift „[X.]“ sowie eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers K… vom 26. April 2012 (Anlage WS 5, [X.]. 77 [X.]) sowie des [X.] vom 21. Januar 2016 (Anlage WS 21, [X.]. 132d. A.) mit Umsatz- und Auflagenzahlen zu dieser Zeitschrift betreffend die Jahre 2007 bis 2015 unwidersprochen dargelegt, dass es sich auf dem Warensektor der Zeitschriften um eine langjährig benutzte und auf dem Markt gut etablierte Marke mit beachtlichen Auflagenzahlen und [X.] handelt. Die Widerspruchsmarke hat demnach aufgrund dieser Umstände bei diesen speziellen Waren an Kennzeichnungskraft gewonnen. Sie kann vor diesem Hintergrund nicht mehr als kennzeichnungsschwach erachtet werden, sondern weist damit eine insgesamt als durchschnittlich zu beurteilende Kennzeichnungskraft auf.

cc. Eine darüber hinausgehende, von der Widersprechenden geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke hingegen nicht zuerkannt werden. Allein die sich aus den eidesstattlichen Versicherungen für die Jahre 2007 bis 2015 ergebenden Umsatzzahlen der Zeitschrift „vital“ im einstelligen Millionenbereich, die in diesen Jahren durchschnittlich bei ca.… Exemplaren liegenden Verkaufszahlen sowie die jährlichen, im oberensechsstelligen Bereich liegenden [X.] für diese Zeitschrift erlauben keine Feststellungen zur Marktpositionierung der Widerspruchsmarke im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und damit zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, zumal auch die vorgelegten [X.] aus dem Zeitraum 2002 bis 2011 (Anlage WS 7, [X.]. 79 [X.]) bzw. 2011 bis 2015 (Anlage [X.], [X.]. 135 d. A.), wonach im Inland etwa jeder Vierte bzw. jede dritte Frau diese Zeitschrift kennt, einen eher geringen Bekanntheitsgrad ausweist.

dd. Mit Erstellung und Herausgabe einer periodisch erscheinenden Zeitschrift erbringt der Verlag bzw. Herausgeber gleichzeitig auch eine selbständige Dienstleistung z. B. gegenüber den Autoren als Urheber der Artikel und Beiträge. Die für

ee. Hinsichtlich der übrigen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu berücksichtigenden (medialen) Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 der Widerspruchsmarke lässt sich hingegen eine die originäre Kennzeichnungsschwäche überwindende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht feststellen, so dass die Widerspruchsmarke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

aaa. Bei den Waren

bbb. Ebenso wenig belegt die u. a. mit den Anlagen WS 3 ([X.]. 67 [X.]), [X.] ([X.]. 68 [X.]), [X.] ([X.]. 110 ff. [X.]), [X.] ( [X.]. 113 ff. [X.]) sowie einer eidesstattlichen Versicherung des Gesamtverlagsleiters von [X.] vom 21. Januar 2016 ([X.]. 132 d. A.) dargelegte Verwendung der Widerspruchsmarke im Rahmen der [X.]seite „vital.de“ sowie für einen im [X.] abrufbaren „[X.]-Diät-Coach“ eine die Originalitätsschwäche überwindende Benutzung der Widerspruchsmarke für

erhöhten Kennzeichnungkraft der Widerspruchsmarke in Betracht kommt  (vgl. dazu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 171); eine durch Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft genügt dafür nicht.

b. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist im Hinblick auf die letztlich maßgebliche Gesamtabwägung aller Faktoren zu differenzieren zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und den übrigen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu berücksichtigenden Waren und Dienstleistungen.

aa. Soweit die Widerspruchsmarke für

aaa. Dies gilt zunächst für die seitens der angegriffenen Marke beanspruchten Waren

bbb. Angesichts der weiterhin auf dem Medienmarkt bestehenden Praxis, dass zusätzlich zur Printausgabe eine Onlineausgabe veröffentlicht wird, liegt für den Verkehr auch die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft bei den Dienstleistungen

ccc. Ebenso weist die zu [X.] beanspruchte Dienstleistung

ddd. In Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke kann hingegen von einer allenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit zu

bb. Hinsichtlich der übrigen auf Seiten der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu berücksichtigenden Waren und Dienstleistungen können sich beide Marken teilweise auf identischen und teilweise auf ähnlichen Produkten begegnen. Dies gilt z. B. in Bezug auf die Dienstleistungen

c. Soweit die Widerspruchsmarke für

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH [X.], 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.], 930, Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Nr. 23 - [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.], 1009, Nr. 24 - [X.]; [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Nr. 32 - [X.]; [X.], 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.], 1009, Nr. 24 - [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; [X.], 235, Nr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 254 m. w. N.).

aa. In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken durch den zusätzlichen Wortbestandteil „[X.]“, der im Gesamtbild der angegriffenen Marke trotz der schriftbildlichen Hervorhebung von „vital“ weder überlesen noch überhört wird, sowohl in klanglicher als auch bildlicher Hinsicht leicht zu unterscheiden, wobei in schriftbildlicher Hinsicht zusätzlich auch die graphische Ausgestaltung der jüngeren Marke zur Unterscheidung beiträgt.

Das gemeinsame Wortelement „vital“ ist auch nicht geeignet, die angegriffene Marke in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Haus aus zu prägen

Ferner wird der Verkehr die Wortbestandteile der angegriffenen Marke  wegen der unterschiedlichen drucktechnischen Hervorhebung auch als Kombination der ihm geläufigen Begriffe „Praxis“ und „vital“ erkennen.

Einer prägenden Wirkung von „vital“ innerhalb des angegriffenen Zeichens wirkt jedoch entgegen, dass der Begriff „vital“ - ebenso wie bei den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke - Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend beschreibt, dass diese sich ihrem Inhalt und/oder ihrer Thematik nach mit Fragen der physischen oder psychischen Lebenskraft und Befindlichkeit beschäftigen. Derartige beschreibende bzw. sachbezogene Zusätze können ein Zeichen in der Regel nicht prägen, weil der Verkehr ihm lediglich eine inhaltliche Sachaussage entnehmen wird, ohne darin eine Marke zu erkennen, das auf die Herkunft des Produkts hinweist (vgl. [X.], 1071, Nr. 36, 37 - Kinder II; [X.], 68, [X.] - Castell/VIN [X.]; [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 375 m. w. Nachw.). Dies gilt selbst bei Annahme einer Schutzunfähigkeit der weiteren Zeichenbestandteile wie insbesondere des [X.] „[X.]“, zumal dieser Bestandteil keinesfalls für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. Vielmehr bliebe es dann schlicht bei einem Gleichgewicht der Zeichenelemente und demnach bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen nach seinem Gesamteindruck zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGH [X.], 903 (Nr. 22) – ANTIGUO/[X.] ANTIGUO).

cc. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen kommt jedoch insoweit in Betracht, als die Widerspruchsmarke für

Verstärkt wird die kollisionsbegründende Bedeutung des [X.] „vital“ noch dadurch, dass „vital“ gegenüber „[X.]“ im Gesamtbild der angegriffenen Marke sowohl drucktechnisch als auch größenmäßighervorgehoben wird, so dass auch aus diesem Grunde die Aufmerksamkeit des Verkehrs stärker auf „vital“ gelenkt wird.

Beide Wortbestandteile verbinden sich ihrem Begriffsinhalt nach auch nicht zu einer der Prägung durch „vital“ entgegenwirkenden Gesamtaussage; denn weder „vitale Praxis“ noch „praktische Vitalität“ stellen sinnvolle oder naheliegende Begriffsbildungen dar. Vielmehr wird der Verkehr die Wortbestandteile der angegriffenen Marke im vorliegend relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich i. S. einer Produktlinie der Zeitschrift „[X.]“ verstehen, in welcher es um praktische Erfahrungen, Erkenntnisse o. ä. zu den Themen physischer oder psychischer Lebenskraft und Befindlichkeit geht. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr in dem Bestandteil „vital“ der angegriffenen Marke einen Hinweis auf die Widersprechende sieht und es zu [X.] kommt, wenn ihm diese Bezeichnung auf Waren und Dienstleistungen begegnet, für welche die Marke „[X.]“ entweder seit längerem in Gebrauch ist oder die jedenfalls einen engen Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen aufweisen.

Insoweit ist von einer mittleren Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen, welche dazu führt, dass in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen, die identisch oder zumindest überdurchschnittlich ähnlich zu den Waren und Dienstleistungen sind, für die die Widerspruchsmarke eine durch Benutzung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, eine (unmittelbare) [X.] anzunehmen ist. Dies trifft auf die im [X.] genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu.

dd. Anders verhält es sich dagegen bei den weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die entweder keine Identität oder überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen bzw. diese nur zu solchen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gegeben ist, für die diese keinen größeren Schutzumfang in Anspruch nehmen kann. Für den Verkehr besteht insoweit kein Anlass, die angegriffene Marke ihrem Gesamteindruck nach als „Vital“-Marke wahrzunehmen und wiederzugeben und einen zur Verwechslung führenden Zusammenhang mit der Widersprechenden herzustellen, so dass es beim Gesamtvergleich der Zeichen verbleibt. Insoweit scheidet eine unmittelbare [X.] im Rahmen der Gesamtabwägung dann aber mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit aus.

2. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen scheidet auch eine Gefahr aus, dass die Zeichen unter dem Aspekt des [X.] gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz [X.]. Dieser Art der [X.], die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, steht ungeachtet einer Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „vital“ bereits entgegen, dass die Widersprechende zu einer entsprechenden Zeichenserie und deren Benutzung im Inland nichts vorgetragen hat. Ohne eine Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr „vital“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst (vgl. BGH [X.], 905, Nr. 33 - [X.]). Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH [X.], 840, Nr. 23 - [X.] II).

3. Auch eine [X.] im weiteren Sinn unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung der übernommenen Widerspruchsmarke „[X.]“ in dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen kommt in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042, Nr. 37 - [X.] LIFE; BGH [X.], 258, Nr. 33 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 903, Nr. 33 - [X.] ANTIGUO; [X.], 905, Nr. 37 - [X.]; [X.], 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]). Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH [X.], 833, Nr. 50 Culinaria/[X.]).

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 561/13

15.06.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 30 W (pat) 561/13 (REWIS RS 2016, 9923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9923

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Referenzen
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