Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 28 W (pat) 61/13

28. Senat | REWIS RS 2016, 2151

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen (weibliche und männliche Figur) [Bildmarke]/AMPELMÄNNCHEN/Ampelmännchen nach links laufend (Bildmarke)/Ampelmännchen nach rechts laufend (Bildmarke)" – Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung - keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 05 131

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 18. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], der Richterin [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bildmarke 306 05 131

Abbildung

2

ist am 25. Januar 2006 angemeldet und am 20. Juli 2006 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren der

3

„Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; [X.], Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

4

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

5

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

6

eingetragen worden.

7

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 25. August 2006 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch aus mehreren Marken erhoben:

8

1. Wortmarke 303 28 852

9

AMPELMÄNNCHEN

für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32 und 43 eingetragen am 24. November 2003:

„Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; [X.], Schmuckwaren, insbesondere Schlüsselanhänger und Anstecknadeln und Ohrringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Papier, insbesondere Papiertaschentücher, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Postkarten; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Stempel und Haftnotizzettel; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; [X.]e- und Handkoffer, insbesondere Schulranzen und Rucksäcke und Taschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Papier- und Plastikbecher sowie Formen für Eiswürfel und Keksausstecher und Flaschenöffner und Bügeltische mit [X.]; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), insbesondere Zahnbürsten; Putzzeug, insbesondere Küchentücher und Küchenpapier und Putzlappen; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts und Unterwäsche, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; [X.], insbesondere elektronische [X.] einschließlich Computer- und Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate sowie Brettspiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Nudeln, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Pizzas, Sandwiches, Kekse, Schokoriegel, Traubenzucker, Bonbons, Pralinen, Fruchtgummi und Geleefrüchte, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), insbesondere Ketchup; Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Verpflegung, insbesondere Catering; Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hotels, Restaurants, Bars, Cafés“;

2. Bildmarke 304 72 476

Abbildung

eingetragen am 19. Mai 2005 und nach einer Teillöschung am 24. August 2015 noch geschützt für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;

Klasse 04: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, Kerzen

Klasse 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Kopfschmerztabletten; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide

Klasse 09: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, soweit in Klasse 9 enthalten, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, [X.]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Reflektoren (Reflektstreifen) für Bekleidung, Taschen und Rucksäcke zum Schutz vor Verkehrsunfällen

Klasse 10: chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; Kondome; chirurgisches Nahtmaterial

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte; Reflektoren, Lichterketten sowie sanitäre Anlagen

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Fahrzeugreifen

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; [X.], Schmuckwaren, insbesondere Schlüsselanhänger und Anstecknadeln und Ohrringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

Klasse 16: Papier, insbesondere Papiertaschentücher, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Postkarten; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Stempel und Haftnotizzettel; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; [X.]e- und Handkoffer, insbesondere Schulranzen und Rucksäcke und Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Papier- und Plastikbecher sowie Formen für Eiswürfel und Keksausstecher und Flaschenöffner und Bügeltische und [X.]; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln), insbesondere Zahnbürsten; Putzzeug, insbesondere Küchentücher und Küchenpapier und Putzlappen; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Vorhänge und Handtücher, Bett- und Tischdecken

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts und Unterwäsche, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Klasse 28: [X.], insbesondere elektronische [X.] einschließlich Computer- und Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate sowie Brettspiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck, Spielkarten

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Nudeln, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Pizzas, Sandwiches, Kekse, Schokoriegel, Traubenzucker, Bonbons, Pralinen, Fruchtgummi und Geleefrüchte, Fruchtsaucen; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), insbesondere Ketchup; Gewürze; Kühleis

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer

Klasse 35: Werbung, insbesondere Marketing sowie die [X.] und die Veranstaltung von Messen zu gewerblichen und Werbezwecken; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, insbesondere Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen und Vermittlung von Verträgen über die Lieferung von elektrischer Energie, Heizwärme oder Gas

Klasse 36: Versicherungswesen, insbesondere Krankenversicherung, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

Klasse 37: Bauwesen; Reparatur von Fahrzeugen, Schlössern und Möbeln; Installationsarbeiten, insbesondere Installation von [X.]einrichtungen (Hardwareinstallation)

Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie Bereitstellen von Informationen einschließlich Bildern im [X.] sowie Zurverfügungstellung eines Zugangs zum [X.] (Software); Einstellen von Webseiten in das [X.]

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von [X.]en

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, auch politische Bildung sowie Durchführung von Seminaren; Unterhaltung, insbesondere Filmvorführungen sowie Rundfunk- und Fernsehunterhaltung und Produktion von Shows sowie Filmproduktionen, auch Zeichentrickfilme, animierte Filme und Videoproduktionen sowie die Dienstleistung von Diskotheken und die Dienstleistung von Sängern und Tänzern; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere von Sportvereinen

Klasse 42: Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen eines Industriedesigners sowie die Dienstleistungen eines Grafikdesigners und die Dienstleistungen eines Architekten sowie die Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten bzw. das Design von Homepages und [X.]seiten wie auch das Erstellen von Webseiten; Wartung von [X.]zugängen und Einwahlknoten; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen

Klasse 43: Verpflegung von Gästen, insbesondere Catering; Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hotels, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars, Cafés“;

3. Bildmarke 302 54 462

Abbildung

eingetragen am 7. August 2003 für die folgenden Waren der Klassen 16, 28, 32 und 33:

„Pappe (Karton), Papier und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Postkarten; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Stempel; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Papiertaschentücher; [X.], Spielzeug; Computerspiele; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

Seit dem 14. Februar 2012 ist der Beschwerdegegner als alleiniger Inhaber der angegriffenen Marke in das Markenregister eingetragen. Bis dahin war er zusammen mit [X.]… Mitinhaber der angegriffenen Marke.

Die Widersprechende hat im Amtsverfahren vorgetragen, die [X.] hätten besondere Kennzeichnungskraft, weil sie das bekannte [X.] zeigten. Sie vertreibe derzeit etwa 700 Produkte unter den [X.] selbst oder über Händler in ganz [X.] und nutze das [X.] damit in sehr intensiver und erfolgreicher Weise. Dazu hat sie auf ihre Website und Artikel aus ihrem dortigen Pressespiegel verwiesen. Daher sei das [X.] als Marke der Widersprechenden weithin bekannt. Der Verwendung des Zeichens auf unzähligen (Merchandising)Produkten wie insbesondere T-Shirts, Ansteckern, Taschen etc. sei es zu verdanken, dass das [X.] Verkehrszeichen einem Millionenpublikum in lebhafter Erinnerung geblieben sei. Gesteigert habe sich die Bekanntheit der Widerspruchszeichen durch eine von der Widersprechenden angestrengte Löschungsklage vor dem [X.], über die in den Medien lebhaft berichtet worden sei. Deshalb erreichten sie nahezu täglich Anfragen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzungen der Widerspruchszeichen. Zudem besitze sie in Ansehung des [X.]s ein Portfolio mit über hundert [X.] und ausländischen Marken, die sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einsetze. Das [X.] verleihe der angegriffenen Marke wegen seiner überragenden Bekanntheit seine Prägung. Zudem handele es sich bei dem „[X.]“ um den Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden, wobei der „[X.]“ und sein gespiegeltes Pendant in 26 eingetragenen Marken enthalten seien sowie von einem veränderlichen Bestandteil begleitet würden. Deshalb könne die angegriffene Marke als Serienfortsetzung der älteren Marke 304 72 476 aufgefasst werden.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2013 hat die Markenstelle für Klasse 14 die Widersprüche und den Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ausgehend von der [X.] bestehe zwischen den Waren aller Vergleichsmarken und der angegriffenen Marke in Teilbereichen [X.]. Die jüngere Marke halte den deshalb erforderlichen weiten Abstand zu den [X.] jedoch ein.

Die Widerspruchsmarke 303 28 852 [X.] habe durchschnittliche Kennzeichnungskraft, eine Steigerung durch intensive Benutzung sei nicht nachgewiesen worden. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Bekanntheit der [X.]symbole im Straßenverkehr und aus den Presseberichten über die Streitigkeiten der Beteiligten könne eine erhöhte [X.] der Wortmarke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgeleitet werden. Soweit die Widersprechende Umsatzzahlen genannt habe, sei nicht ersichtlich, unter welcher Kennzeichnung und für welche Waren und Dienstleistungen im Einzelnen diese erzielt worden seien. Die [X.] wichen deutlich voneinander ab. [X.] folge dies schon daraus, dass zwei Silhouetten einem Schriftzug gegenüber stünden. Klanglich und begrifflich seien sich die Zeichen ebenfalls nicht ähnlich, da die jüngere Marke keine [X.] darstelle, sondern mit „Ampelfrau/Ampelfräuchen und [X.]“ bzw. mit „[X.]“ benannt werde. Eine Prägung der jüngeren Marke durch die männliche Silhouette sei nicht anzunehmen, weil die weibliche Figur mindestens gleichwertig daneben stehe.

Die [X.] würden auch nicht gedanklich in Verbindung gebracht. Weder sei von einer Markenusurpation noch von einer Markenserie auszugehen. Eine Markenusurpation liege nicht vor. Zwar sei die ältere Marke 304 72 476 fast identisch in die jüngere Marke übernommen worden, sie werde dort aber nicht mit einem Unternehmenskennzeichen oder benutzten Stammbestandteil des Inhabers der jüngeren Marke kombiniert. Auch besitze die Widersprechende keine benutzte Markenserie, in die sich das jüngere Zeichen einfüge.

Auch aus dem Vortrag, dass die jüngere Marke zwei registrierte Zeichen des Widersprechenden kombiniere, lasse sich eine [X.] nicht herleiten. Zum einen weiche das als Marke 304 67 497 für die Widersprechende geschützte Ampelfräuchen in den Zöpfen von der Darstellung in der angegriffenen Marke ab, zum anderen sei auch der Inhaber der angegriffenen Marke - zusammen mit der Widersprechenden - Inhaber zweier sehr ähnlicher Bildmarken, die mit der weiblichen Figur der angegriffenen Marke übereinstimmten. Von einer selbständig kennzeichnenden Stellung der älteren Marke in der jüngeren sei ebenfalls nicht auszugehen, da die Figuren in der jüngeren Marke spielerisch miteinander interagierten und zu einer Gesamtheit verbunden seien. Das etwas kleinere und daher entfernter wirkende Ampelmädchen breite wie ein Verkehrspolizist die Arme auseinander und halte dem im Vordergrund vorbeispazierenden [X.] den Weg frei.

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 15. August 2013.

Sie trägt vor, die Markenstelle sei zwar zutreffend von [X.] ausgegangen. Sie habe aber die Kennzeichnungskraft der [X.] und die Zeichenähnlichkeit falsch beurteilt.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 303 28 852 [X.] bestehe begriffliche [X.]. Die angegriffene Marke werde mit „[X.]“ benannt werden, da der Verkehr nicht dazu neige, bei Darstellungen auf Verkehrsschildern zwischen männlich und weiblich zu unterscheiden. Zudem seien die Begriffe „Ampelfrau“ und „[X.]“ Fantasiebegriffe, deren Verwendung nicht üblich sei.

Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des [X.]es vom 12. Juli 2013 aufzuheben und Löschung der Eintragung der Marke 306 05 131 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 303 28 852, 304 72 476 und 302 54 462 anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen, da zwischen den Vergleichsmarken keine [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Der Senat konnte über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten keine Anträge auf mündliche Verhandlung gestellt haben und diese auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 [X.]).

Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.] 2010, 933, Rdnr. 32 f. - [X.]; [X.] 2014, 382 Rdnr. 14 - [X.]; [X.], 283, Rdnr. 13 - [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. O. - [X.]; [X.]. 2010, 129, Rdnr. 60 - [X.]/[X.]; [X.] 2013, 833, Rdnr. 30 - Culinaria/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.

AMPELMÄNNCHEN

a) Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist auf die [X.] abzustellen, da [X.] nicht aufgeworfen worden sind. Die Waren der jüngeren Marke in Klasse 14 und Klasse 32 sind im [X.] „[X.]“ identisch enthalten, zwischen den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 33 und den Widerspruchswaren in Klasse 32 besteht enge Ähnlichkeit, sodass sich die Marken teilweise auf identischen, teils auf eng ähnlichen [X.] begegnen können und die jüngere Marke einen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalten muss.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist jedenfalls für die Waren der Klasse 32 von Haus aus durchschnittlich. Der Begriff „[X.]“ hat keinerlei sachbeschreibenden Inhalt für Biere oder die beanspruchten alkoholfreien Getränke. Gleiches kann zugunsten der Beschwerdeführerin für ihre ebenfalls im Identitätsbereich liegenden Vergleichswaren der Klasse 14 unterstellt werden, obwohl der Begriff „[X.]“ ein Sachhinweis auf deren Form sein kann. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung ist weder dargetan noch ersichtlich. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte [X.] bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.] 2008, 903, 904, Rdnr. 13 - [X.]). Dabei darf sich die [X.] nicht auf das Zeichen als solches beschränken. Erforderlich ist die [X.] als Marke, also als betrieblicher Herkunftshinweis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ([X.] 2003, 332, 334 - [X.]; [X.] 74, 75 - [X.] BUDO’S FINEST/[X.]). Zur Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke kann auch die Benutzung desselben Zeichens als Unternehmenskennzeichen beitragen, wobei eine ausschließlich firmenmäßige Benutzung jedoch nicht genügt ([X.]/Hacker [X.], 11. Aufl., 2015, § 9, [X.]. 152 ff. m. w. N.).

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, sie vertreibe derzeit unter den [X.] 700 Produkte und nutze das [X.]-Zeichen in sehr intensiver und erfolgreicher Art und Weise, lässt sich die intensive Benutzung der Wortmarke „[X.]“ nicht entnehmen. Es fehlt an konkreten Umsatzzahlen für die beanspruchten Produkte, ebenso an Marktanteilen und [X.]. Der Hinweis auf einen Beschluss des [X.]es, in dem einem Bildzeichen gesteigerte Kennzeichnungskraft für Merchandising Artikel zugestanden worden sein soll, ersetzt einen konkreten Vortrag zur Nutzung des [X.] nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Begriff „[X.]“ als Unternehmenskennzeichen benutzt. Ihr Unternehmensschlagwort lautet abweichend „Ampelmann“.

c) Die jüngere Marke hält selbst den im Hinblick auf die [X.] der Waren und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen weiten [X.] zu der Widerspruchsmarke ein. Die als maßgebliche Verkehrskreise angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die den Waren mit normaler Aufmerksamkeit begegnen, werden die [X.] nicht verwechseln.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, Rdnr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Rdnr. 22 - [X.]/Barbie B; [X.] 2012, 64, Rdnr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729 Rdnr. 23 - [X.]). Dabei gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 237).

Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Rdnr. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Rdnr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Rdnr. 29 - [X.]; [X.] 2010, 235, Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Rdnr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Rdnr. 17 - [X.]; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2010, 235, Rdnr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 254 m. w. N.).

Auch zwischen verschiedenen Markenkategorien kann eine Ähnlichkeit bestehen, die eine [X.] begründen kann. Die Widerspruchsmarke „[X.]“ weist zu dem Wortbestandteil „[X.]“ der jüngeren Marke keinerlei Ähnlichkeit auf. Aber auch wenn man diese Abweichung wegen der geringen Größe des [X.] im Verhältnis zu der Größe des [X.] vernachlässigt, fehlt es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Zwischen dem Bildbestandteil der jüngeren Marke und der älteren Wortmarke kommt nur eine begriffliche [X.] in Frage. Sie ist dann anzunehmen, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes darstellt ([X.]/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 302 m. w. N.). Das Wort „[X.]“ gibt die jüngere Bildmarke nicht erschöpfend wieder. Zum einen bringt der Begriff nicht zum Ausdruck, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Figur handelt, zum anderen werden auch die Haltung der weiblichen Figur (mit ausgebreiteten Armen stehend) und die Bewegung der männlichen Figur (nach links laufend) durch das Wort „[X.]“ nicht erfasst.

Eine [X.] mit der Wortmarke der Widersprechenden ist deshalb mangels Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen.

aa) Eine bildliche Ähnlichkeit liegt nicht vor. Zwar stimmen die [X.] bildlich weitgehend in der männlichen gehenden Figur mit Hut überein, wobei diese bei der jüngeren Marke im Fußbereich zusätzlich den klein gehaltenen Schriftzug „[X.]“ aufweist, der dem älteren Zeichen fehlt. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch durch die am [X.] stehende weibliche Figur, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat. Deshalb wäre von einer zeichenrelevanten unmittelbaren bildlichen Ähnlichkeit nur auszugehen, wenn die männliche Figur den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen würde. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat ein [X.] prägenden Charakter, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (zuletzt [X.] 2016, 283 Rdnr. 13 - [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die weibliche stehende Figur mit ausgestreckten Armen steht zumindest gleichwertig neben der gehenden männlichen Figur, sie nimmt aufgrund der Weite ihres Kleides und des runden Kopfes sogar eine größere Fläche als die männliche Figur ein. Die größere Bekanntheit des gehenden Männchens als traditionelles Lichtsignal an Fußgängerampeln ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit von der zusätzlichen weiblichen Figur abzulenken, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, sich zu der gehenden eine stehende Ampelfigur hinzuzudenken, da beide Symbole regelmäßig auf Fußgängerampeln abwechselnd - wenn auch nicht mit unterschiedlichem Geschlecht - erscheinen. Mangels einer - wie bereits ausgeführt - gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kommt eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch die Widerspruchsmarke nicht in Betracht.

bb) Eine [X.] wegen eines identischen Sinngehalts ist ebenfalls nicht gegeben. An die Bejahung einer [X.] wegen identischen Sinngehalts sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen bloßen Motivschutz zu vermeiden ([X.]/Hacker, a. a. O., § 9, [X.]. 299 ff.). Zwischen den [X.] fehlt es bereits an einem übereinstimmenden visuellen Gesamtbild, das mit einem identischen Begriff benannt werden könnte.

d) Eine [X.] unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke in dem jüngeren zusammengesetzten Zeichen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann eine [X.] gegeben sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] [X.] 2005, 1042, Rdnr. 37 - [X.] LIFE; [X.] 2008, 258, Rdnr. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.] 2008, 903, Rdnr. 33 - [X.]; [X.] 2008, 905, Rdnr. 37 - [X.]; [X.] 2013, 833, Rdnr. 45 - Culinaria/[X.]). Dazu müssen aber besondere Umstände feststellbar sein, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2013, 833, Rdnr. 50 - Culinaria/[X.]; [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016, [X.].: 30 W (pat) 561/13 - PRAXISvital/[X.]). Eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke in dem jüngeren Zeichen ist dann anzunehmen, wenn die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen wie eine „Marke in der Marke“ erscheint, etwa weil das in der jüngeren Marke hinzugefügte weitere Zeichenelement ein bekanntes oder erkennbares Unternehmenskennzeichen des Inhabers der jüngeren Marke, eine bekannte Marke oder ein bekannter Stammbestandteil einer Markenserie des Inhabers der jüngeren Marke darstellt. Dagegen fehlt es regelmäßig an einer selbständig kennzeichnenden Stellung des älteren Zeichens, wenn es in die jüngere Marke integriert ist, etwa wenn es einen inhaltlichen Bezug zu dem weiteren Zeichenelement aufweist, oder wenn es in der jüngeren Marke eine rein beschreibende Bedeutung hat (näher dazu [X.]/Hacker, a. a. O. , § 9, [X.]. 452, 462 ff.).

Eine solche selbständig kennzeichnende Stellung nimmt die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke nicht ein. Zwar wird das ältere Zeichen in dem jüngeren nahezu identisch übernommen, wobei ihm - kaum sichtbar an der Sohle eines Fußes der Figur - der Nachname des Anmelders hinzugefügt wird. Es ist jedoch nicht dargetan oder für den Senat erkennbar, dass die dem älteren Zeichen in der angegriffenen Marke hinzugefügte weibliche Figur ein Unternehmenskennzeichen, eine bekannte Marke oder der Stammbestand einer Markenserie des Beschwerdegegners ist. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlass, die ältere Marke dem Unternehmen des Beschwerdegegners zuzuordnen.

Aber auch sonstige Anhaltspunkte für eine [X.] unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke fehlen. Zwar stehen die beiden Figuren ohne unmittelbare körperliche Verbindung nebeneinander. Gleichwohl wird der angesprochene Verkehr die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen nicht als „Marke in der Marke“ wahrnehmen, sondern sie zu der weiblichen Figur in Bezug setzen. Dies nicht nur deshalb, weil die gehende Figur vor der stehenden Figur, die ihr den Weg frei macht, vorbei zu gehen scheint, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beiden Figuren jeweils das Gebot „Stehenbleiben“ und die Erlaubnis „Gehendürfen“ symbolisieren, denen der Verbraucher im Straßenverkehr an Fußgängerampeln regelmäßig gleichzeitig, wenn auch abwechselnd aufleuchtend, begegnet. Sie weisen damit einen gemeinsamen inhaltlichen Bezug auf. Gleichzeitig bilden sie als männliche und weibliche Figur ein Paar, was ebenfalls eine inhaltliche Gesamtbedeutung vermittelt und gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke in der jüngeren spricht.

e) Auch eine mittelbare [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] besteht nicht. Sie ist gegeben, wenn der in die jüngere Marke übernommene Bestandteil der Widerspruchsmarke gleichzeitig der Stammbestandteil einer Markenserie des Inhabers der Widerspruchsmarke ist und der Verkehr die jüngere Marke, die einen gleichen oder wesensgleichen Stamm aufweist, deshalb dem Unternehmen des Inhabers der älteren Marke zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, da die angesprochenen Verkehrskreise nur dann die ältere Marke als Stammbestandteil kennen und die jüngere mit der Zeichenserie des Inhabers des älteren Stammbestandteils in Verbindung bringen werden ([X.] 2013, 480, Rdnr. 23 - [X.]). Die bloße Registereintragung der Zeichenserie genügt nicht. Die Zeichenserie muss bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke, hier also vor dem 25. Januar 2006, in einer Weise benutzt worden sein, die den Verkehr veranlasst, vom Vorliegen einer Zeichenserie auszugehen. Eine unbenutzte Markenserie begründet dagegen keine [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] ([X.] [X.] 2008, 343, Rdnr. 64 - BAINBRIDGE).

wegen der in ihr vorhandenen zusätzlichen weiblichen Figur jedoch ein, wobei verwechslungsmindernd noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke nicht identisch, sondern seitenverkehrt enthalten ist.

4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Meta

28 W (pat) 61/13

18.11.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 28 W (pat) 61/13 (REWIS RS 2016, 2151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2151

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