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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:080518BVIIIZR71.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 71/17
vom
8. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2018
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie die
Richter Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
Bünger
und Kosziol
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2017
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des [X.]s vom 20.
März 2018 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Revision im [X.] vom 24. April 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurtei-lung.
II.
1. Ohne Erfolg macht die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweis-beschluss des [X.]s geltend, das angefochtene Urteil des [X.] könne jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als darin von einer Verringe-rung des [X.] des [X.] auf null für die ab dem 1
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1.
August 2014 -
dem Tag des Inkrafttretens des [X.] -
bis zum 31. [X.] vorgenommenen Stromeinspeisungen ausgegangen worden ist. Für diesen Zeitraum sei die Einspeisevergütung des [X.] allenfalls gemäß §
52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 um 20 Prozent zu kürzen. Der [X.] habe in sei-nem Urteil vom 5.
Juli 2017 ([X.], NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 38 ff.; bestätigt durch [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 -
[X.], juris Rn. 8, und [X.], [X.], 75 Rn. 7) zu Unrecht angenommen, dass die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 vorgesehene mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß des Anlagenbetreibers auf ältere Bestandsanlagen, die
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wie die Anlage des [X.] -
im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2014 in Betrieb genommen [X.] seien, gemäß der besonderen Übergangsvorschrift des
§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit bei der Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bleibe.
Die Revision meint, diese Beurteilung stehe mit der Bestimmung des §
100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 nicht im Einklang, wonach § 100 Abs. 1 Satz 2 bis 8 auch auf Anlagen nach § 100 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2017 anzuwenden sei. Durch §
100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 würden ausdrücklich auch ältere [X.] -
wie diejenige des [X.] -
in den Schutzbereich der für jün-gere Bestandsanlagen geltenden Übergangsbestimmungen einbezogen. Dabei stellt die Revision, ohne dies allerdings näher auszuführen, offenbar insbeson-dere auf die in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 (unter anderem)
enthaltene [X.] auf die Vorschrift des §
100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 ab, wonach die oben genannte Bestimmung des § 52 Abs. 3 [X.] 2017 nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt
die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-3
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Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ([X.])
anzuwenden ist.
2.
Dieses Vorbringen der Revision ist weder geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Rechtsprechung des [X.]s zu begründen noch ergibt sich hieraus ein Revisionszulassungsgrund. Auch an der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert sich nichts.
a) Der [X.] hat sich in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38-47) ausführlich mit der -
von der Revision erneut aufgeworfenen -
Frage befasst, ob die oben genannte Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch auf ältere Bestandsanlagen, die -
wie die Anlage des [X.] -
im Zeit-raum nach dem 31.
Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des [X.]
2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung findet. Hierbei hat der [X.] die für diese Fallgestaltung in Betracht kommenden Übergangsvor-schriften des § 100 Abs. 1 und 2 [X.] 2017 umfassend -
einschließlich des von der Revision angeführten § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 -
geprüft.
Er ist -
in Übereinstimmung mit der von der Revisionserwiderung im
dortigen Verfahren vertretenen Auffassung -
zu der Beurteilung gelangt, dass §
100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 weder unmittelbar noch im Wege der in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 enthaltenen (allgemeinen) Verweisung zur Anwendung kommt, weil der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] für die oben genannten älteren Bestandsanlagen eine besondere, gegenüber den vorbezeichneten Bestimmungen speziellere Übergangsvorschrift geschaf-fen hat, wonach für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des [X.] anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber seiner fortbestehenden, bereits aus dem [X.] erwachsenen Meldepflicht gegenüber
der Bundes-netzagentur nicht nachgekommen ist (siehe hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 45 ff.). Diese Auffassung hat der [X.] in sei-4
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nen Beschlüssen vom 19. September 2017 ([X.], aaO, und [X.], aaO)
bestätigt. Er hält an ihr auch nach nochmaliger Überprüfung fest.
b) Vergeblich beruft sich die Revision zur Unterstützung der von ihr ver-tretenen Auffassung auf vereinzelte Stimmen in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte und der Literatur ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 -
17 C 733/16, n.v., abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/
files/AG_Ratzeburg_171208_17_C_733-15.pdf; [X.], ZNER
2018, 40; vgl. auch die von der Revision nicht angeführte Kommentierung von [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., § 52 Rn. 21, 63). Vereinzelte kritische Stimmen, denen -
wie hier -
keine neuen, maßgeblichen
Argumente zu entnehmen sind, geben keine
Ver-anlassung, einen Revisionszulassungsgrund zum Zwecke einer
nochmaligen Befassung des [X.]s mit der von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage an-zunehmen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. September 2007 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 374 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 -
II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 18. Februar 2010 -
IX ZR 61/09, NJW-RR 2010, 860 Rn.
3; vom 18. Oktober 2012 -
IX [X.], juris Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., §
543 Rn. 5a).
c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Ausführungen zu §
100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017, die in der Begründung des Entwurfs des -
nach dem [X.] 2017 in [X.] getretenen -
Gesetzes
zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.
Juli 2017 ([X.] I S. 2532)
enthalten sind. Der Gesetzgeber hat im Rahmen dieses Gesetzes auch zwei redaktionelle Änderungen des § 100 [X.] 2017 vorgenommen und dieser Vorschrift die neuen Absätze 7 bis 9 angefügt. Diese Änderungen betreffen zwar nicht die hier in Rede stehenden Übergangs-bestimmungen
des § 100 [X.] 2017. Die Begründung des vorgenannten Ge-7
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setzentwurfs enthält allerdings
in diesem Zusammenhang, worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, auch folgende allgemeine Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz
2 [X.] 2017 (BT-Drucks. 18/12355, S. 24):
"Auch die Änderung in § 100 Absatz 2 Satz 2 [X.] 2017 berichtigt ein re-daktionelles Versehen. Im dort in Bezug genommenen § 100 Absatz 1 [X.] 2017 wurden im letzten Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zwei Sätze hinzugefügt, dies wird in dem Verweis nun nachgezogen, so dass er sich vollständig auf die Sätze 2 bis 8 erstreckt.
Wie schon bisher verweist § 100 Absatz 2 Satz 2 [X.] 2017 auf § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 [X.] 2017. Damit wird die mit dem [X.] 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall der Nichtregistrierung auch auf Zahlun-gen für sämtlichen Strom, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde, angewandt (mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 Satz 6 geregelten
Fälle[n]). Unerheblich ist dabei, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten (z. B. denen des [X.] oder des [X.]) sie damit unterlag oder unterliegt. Diese Mel-depflichten bestehen weiter, Verstöße dagegen ziehen aber nur für [X.] bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich."
Diese Ausführungen weisen zwar -
bei isolierter Betrachtung -
in die Richtung der von der Revision vertretenen Auslegung des § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017. Sie vermögen jedoch aus mehreren Gründen die Richtigkeit der vom [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.) vorgenommenen und in den Beschlüssen vom 19. September 2017 ([X.], aaO, und [X.], aaO) bestätigten Auslegung der Übergangs-vorschriften des § 100 [X.] 2017, namentlich des § 100 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchst. b und Satz 2 sowie des § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017, nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise bereits im [X.], dass es sich um Ausführungen des Gesetzgebers in der [X.] eines gegenüber dem [X.] 2017 späteren Gesetzes handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und auch des Se-9
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nats sind einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber Grenzen gezogen, weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur [X.]surteile vom 4. November 2015 -
VIII ZR 244/14, NVwZ-RR 2016, 172 Rn. 26; vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 56/14, [X.]Z 205, 228 Rn. 21; vom 4. März 2015 -
VIII ZR 110/14, [X.], 1344 Rn. 41;
vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37; [X.] 126, 369, 392; 135, 1, 15; jeweils mwN).
Hinzu kommt, dass der vorstehend genannten Passage der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen
ist, vor dem Hintergrund welcher Über-legungen sich der Gesetzgeber
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anders als bei Erlass des [X.] 2017 -
nunmehr zu diesen Ausführungen zum Inhalt und zur Reichweite der Verwei-sung in §
100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 veranlasst sah. Vor allem aber ist nicht zu erkennen, wie die seitens des Gesetzgebers nunmehr geäußerte Auslegung dieser Vorschrift mit dem -
unter Zugrundelegung dieser Auslegung gegenteili-gen -
Inhalt der speziellen, eigens für Fallgestaltungen wie hier geschaffenen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] und mit den im Urteil des [X.]s vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO) im Einzelnen dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung des [X.] 2017 in [X.] zu bringen sein sollte.
Die von der Revision vertretene und in der Begründung des vorgenann-ten Gesetzentwurfs anklingende Auslegung hätte -
was auch die von der
Revision angeführten oben (unter [X.]) genannten kritischen Stimmen
außer Betracht lassen -
zur Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 100 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] dann nicht nur in einem unauflöslichen Wider-spruch zu § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 stünde, sondern inhaltlich bedeu-tungslos und damit überflüssig wäre (dies einräumend auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 63). Dies wiederum 11
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widerspräche der Gesetzessystematik und stünde auch nicht im Einklang mit dem aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des [X.] 2017 zu ent-nehmenden Sinn und Zweck der vorbezeichneten Bestimmungen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
9 O 239/15 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2017 -
16 U 82/16 -
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. VIII ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 9512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9512
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 71/17 (Bundesgerichtshof)
Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; …
VIII ZR 147/16 (Bundesgerichtshof)
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