Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 58/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5626

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[X.] [X.] ZR 58/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Das Senatsurteil vom 27. Januar 2010 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründen unter [X.] der zweite Teil des am Ende des ersten Satzes der [X.] angefügten Klammerzusatzes anstelle von "Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; [X.], Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter [X.]" wie folgt lautet: "Senatsurteil vom 7. November 2001 - [X.] ZR 213/00, NJW 2002, 506, unter [X.]; [X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099, unter [X.]".Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 04.09.2008 - 93 C 460/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 S 228/08 -

Meta

VIII ZR 58/09

22.06.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VIII ZR 58/09 (REWIS RS 2010, 5626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5626

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 28/14

13 U 86/18

Zitiert

VIII ZR 58/09

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