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PDF anzeigen [X.][X.]ZR 283/09
vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, [X.]Achilles, die Richterin [X.]sowie [X.]Bünger beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine [X.]zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.]Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grund-stücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte [X.]ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 1 Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewäh-rung einer [X.]gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des [X.]bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen. 2 I[X.]Der Antrag auf Gewährung einer [X.]nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. 3 - 3 - Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Pro-zessgericht eine [X.]nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine [X.]auch noch im [X.]ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer [X.]sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor. 4 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 C 353/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2009 - 67 S 89/08 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09 (REWIS RS 2010, 7212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7212
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