Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7212

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[X.] [X.] ZR 283/09
vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine [X.] zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines [X.]nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte [X.] ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 1 Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewäh-rung einer [X.] gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des [X.] bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen. 2 I[X.] Der Antrag auf Gewährung einer [X.] nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. 3 - 3 - Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Pro-zessgericht eine [X.] nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine [X.] auch noch im [X.] ausgesprochen werden ([X.], Urteil vom 13. März 1963 - [X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer [X.] sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor. 4 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 C 353/07 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - 67 S 89/08 -

Meta

VIII ZR 283/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09 (REWIS RS 2010, 7212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7212

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VIII ZR 283/09

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