Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. VIII ZR 21/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10603

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[X.] [X.] ZR 21/09 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. [X.] Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (offenbar zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung) zugelassen und dies mit der vielfachen Verwen-dung des Formulars des streitgegenständlichen, vom [X.]" begründet. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten [X.] noch liegt einer der weite-ren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. 1 Die Maßstäbe für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage, ob der Vermieter einer ursprünglich aufgrund einer öffentlichen Fördermaßnahme preisgebundenen Genossenschaftswohnung nach dem Auslaufen der Förde-rung und dem Wegfall der Preisbindung eine Zustimmung des Mieters zur [X.] - 3 - höhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn im Nutzungsvertrag die Preisgebundenheit der Wohnung und die konkrete För-dermaßnahme sowie eine Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieter-höhung im gesetzlich zulässigen Rahmen erwähnt werden, sind durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 21. Januar 2004 - [X.] ZR 115/04, NJW-RR 2004, 1017, vom 28. April 2004 - [X.] ZR 178/03, NJW-RR 2004, 945, vom 14. Juni 2006 - [X.] ZR 128/05, NJW-RR 2006, 1383 und vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 122/05, NJW-RR 2007, 667; vgl. ferner [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 BGB Rdnr. 36). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigt und im Ergebnis richtig ent-schieden. 4 a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfen. Zwar ist die Auslegung von [X.] - auch bei [X.] (vgl. [X.] vom 21. Januar 2004, aaO, unter [X.]) - grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - [X.] ZR 270/01, [X.], 2382, unter [X.] a m.w.[X.]). Finden jedoch individu-alrechtliche Erklärungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Be-zirk des [X.] hinaus Verwendung, so unterliegt ihre Auslegung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], 256, 260 m.w.[X.]; Senatsurteile vom 21. Januar 2004, aaO, und vom 14. Juni 5 - 4 - 2006, aaO, unter [X.]). So liegt der Fall hier, da der streitgegenständliche Formularvertrag vom [X.] herausgegeben wurde und daher davon auszugehen ist, dass er über den Bezirk des Beru-fungsgerichts hinaus Verwendung gefunden hat (vgl. für ein vom Gesamtver-band Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e.V. herausgegebenes Mietver-tragsformular: Senatsurteil vom 14. Juni 2006, aaO). b) Das Berufungsgericht hat den Inhalt des [X.] zutreffend da-hingehend ausgelegt, dass die Parteien zwar eine Kostenmiete vereinbart ha-ben (§ 2 Abs. 3 des [X.]), diese Vereinbarung jedoch ebenso wie die in § 1 Abs. 3 Satz 1 des [X.] genannte Preisgebundenheit der [X.] in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 3 Satz 2 des [X.] genannten Förderung der Wohnung mit Mitteln der [X.]sbaukreditanstalt zu sehen ist. [X.] hat das Berufungsgericht hieraus den Schluss gezogen, dass die [X.] nach dem Willen der Parteien auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Satzung der Klägerin nicht nach dem Auslaufen der Förderung und dem Wegfall der Preisbindung fortgelten und damit auch nicht die Wirkung einer die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausschließenden Vereinbarung nach § 557 Abs. 3 BGB haben sollte. 6 Dass das Berufungsgericht - anders als der Senat im Urteil vom 14. Juni 2006 (aaO) - zu diesem Auslegungsergebnis gelangt ist, ohne eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch die Annahme einer Regelungslücke und deren Ausfüllung nach den im genannten Senatsurteil aufgezeigten Maßstäben würde zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen, so dass sich das Berufungsurteil auch insoweit als richtig erweist. 7 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 8 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 27. April 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 645 C 105/08 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 307 S 81/08 -

Meta

VIII ZR 21/09

12.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. VIII ZR 21/09 (REWIS RS 2010, 10603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10603

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VIII ZR 21/09

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