Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 21/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7179

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[X.] [X.] ZR 21/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles, die Richterin [X.] und [X.] Bünger beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 308,88 •. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzu-weisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf [X.] hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) mit der Maßgabe, dass das Aktenzeichen des dort genannten [X.] vom 21. Januar 2004 nicht [X.] ZR 115/04, sondern [X.] ZR 115/03 lautet. Die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10. und 24. März 1 - 3 - 2010 geben keinen Anlass zu einer vom Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats abweichenden Beurteilung. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 645 C 105/08 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 307 S 81/08 -

Meta

VIII ZR 21/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 21/09 (REWIS RS 2010, 7179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7179

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VIII ZR 21/09

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