Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 459/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1499

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[X.] ZB 459/02vom25. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 4a Abs. 1 Satz 1Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in demmaßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Raten-zahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.[X.] § 4a Abs. 3 Satz 2Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröff-neten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungs-planverfahren und dem [X.] einen besonderen [X.].[X.], [X.]uß vom 25. September 2003 - [X.] - LG [X.] Essen- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 25. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors werden die Be-schlüsse des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2002 und des [X.] vom23. Juli 2002 (161 [X.]) insoweit aufgehoben, als [X.] Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahrengestundet worden sind.In diesem Umfang wird der Stundungsantrag des Schuldners zu-rückgewiesen.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] früher selbständige und jetzt als Arbeitnehmer beschäftigte [X.] ist verheiratet und hat einen am 28. August 1982 geborenen [X.], der sichnoch in der Ausbildung befindet. Seine Ehefrau erhält Krankengeld. Am- 3 -12. April 2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übersein Vermögen beantragt. Gleichzeitig begehrt er - nach [X.] - Stundung der Verfahrenskosten bis zur Erteilung der - ebenfalls bean-tragten - Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht hat den Stundungsanträgen fürdas Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren entsprochen. Das [X.] hat die gegen die Stundung der Verfahrenskosten gerichtete sofortige Be-schwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-gehrt dieser sinngemäß die Zurückweisung der Stundungsanträge.[X.] gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 [X.] und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässigeRechtsmittel hat teilweise Erfolg.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das [X.] von einer nach§ 6 Abs. 1 [X.] statthaften und auch im übrigen zulässigen sofortigen Be-schwerde des Bezirksrevisors ausgegangen. Dessen Beschwerdeberechtigungergibt sich aus § 4d Abs. 2 Satz 1 [X.].2. In der Sache selbst hat das [X.] (vgl. Abdruck der Entschei-dung in [X.] 2003, 132; ebenso LG Krefeld [X.] 2002, 161 f) angenommen, derbeantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der [X.] könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum [X.] erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um [X.] in einer Einmalzahlung aufzubringen. Aus der Systematik der- 4 -gesetzlichen Regelung ergebe sich, daß monatliche Ratenzahlungen außerBetracht zu bleiben hätten. Denn die Möglichkeit einer Ratenzahlung werde in§ 4a [X.] im Gegensatz zu § 4b [X.] nicht erwähnt. Erst wenn der [X.] Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage sei, den gestundetenBetrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, könne [X.] die Stundung verlängern und zu zahlende Monatsraten festsetzen.Gegenstand des [X.] ist nur die Frage, ob [X.] nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Stun-dung gewährt werden durfte (§ 4d Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dieser hierauf be-schränkten rechtlichen Nachprüfung hält der angefochtene [X.]uß nicht inallen Punkten stand.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],daß die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldnerunter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums(vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 [X.]) die in dem jeweiligen [X.] im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzah-lung aufbringen kann. Zwar ist das Vermögen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.]nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 [X.] über die Insolvenzmassezu bestimmen, so daß auch Neuerwerb, insbesondere pfändbares Arbeitsein-kommen, zu berücksichtigen ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] 539/02,Z[X.] 2003, 800, 801). Damit ist indes nicht die Frage beantwortet, ob die [X.] der §§ 4a, 4c [X.] eine Stundung der Verfahrenskosten auch dannausschließen, wenn die Möglichkeit der Ratenzahlung innerhalb jedes [X.]es [X.] der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Frage zu ver-neinen. Der Wortlaut des § 4a [X.] knüpft allein an das "Vermögen" [X.] an und unterscheidet - im Gegensatz zu den Vorschriften über [X.] (vgl. §§ 114, 115 Abs. 1 und 3 ZPO) - nicht zwischen [X.] und Ratenzahlungen. Es fehlt in den §§ 4a ff [X.] auch an einerVerweisung auf diese Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, obwohl an [X.] Stelle auf Bestimmungen des Titels über die Prozeßkostenhilfe und [X.] Bezug genommen wird (vgl. z.B. § 4a Abs. 2 Satz 2,§ 4b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 [X.]).Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung der [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.]) kann ent-nommen werden, daß die "Verfahrenskostenhilfe" als eigenständiges Institut zubegreifen ist (BT-Drucks. 14/5680 S. 1), welches auch zur Verfahrensvereinfa-chung und [X.]eunigung beitragen soll (BT-Drucks. aaO S. 12). Die gesetz-liche Regelung sieht deshalb unter anderem davon ab, die Stundung nur zugewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld des Verfahrens der in § 295Abs. 1 Nr. 1 [X.] genannten Obliegenheit nachgekommen ist, eine angemes-sene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. [X.] vielmehr Obliegenheitsverletzungen des Schuldners erst bei [X.], die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigen (vgl. § 4c [X.]; BT-Drucks. aaO S. 12). Diese Erwägungen des Gesetzgebers gelten in ähnlicherWeise für die Einbeziehung des erzielten pfändbaren Arbeitseinkommens indie Prüfung der Stundungsvoraussetzungen. Reicht dieses nicht aus, um [X.] durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in [X.] nach § 4a [X.] nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teildes Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und [X.] -cher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnit-tes in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Eine solche,oftmals komplizierte Prüfung, die zudem schon im Ansatz mit [X.] Art behaftet ist, würde das Verfahren verzögern, Rechtsmittel imEröffnungsverfahren herausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwi-derlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutba-ren Bedingungen zu eröffnen.Folgerichtig hat der Gesetzgeber die in § 4b Abs. 1 [X.] neu [X.] Bewilligung von Ratenzahlungen deshalb auf die Abwicklung der Stun-dung nach Erteilung der Restschuldbefreiung beschränkt (vgl. BT-Drucks. [X.]. 20).b) In einem zweiten [X.] hat das [X.] angenommen,daß dem Schuldner monatlich ein pfändbarer Betrag von 255 stehe, der aber nicht ausreiche, um die gesamten Verfahrenskosten (Eröff-nungsverfahren und Hauptverfahren) zu decken.Diese Begründung verletzt, was die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt,§ 4a Abs. 3 Satz 2 [X.], nach dem die Stundung für jeden Verfahrensabschnittbesonders erfolgt.aa) Der Begriff des Verfahrensabschnittes ist in der höchstrichterlichenRechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht vielfach mit der amtli-chen Begründung davon aus, daß hierunter jeder Teil des gesamten [X.] zu verstehen ist, der besondere Kosten verursacht und für [X.] der ursprünglichen Stundung noch nicht alle einer Restschuldbefreiung- 7 -möglicherweise entgegenstehenden Umstände geprüft werden konnten (vgl.BT-Drucks. aaO S. 21; [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 21; FK/Kohte,[X.] 3. Aufl. § 4a Rn. 23; MünchKomm-[X.]/Ganter, §§ 4a-4d Rn. 13; Uhlen-bruck, [X.] 12. Aufl. § 4a Rn. 13). Im Anwendungsbereich der §§ 304 ff [X.](Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren) fallen hierunterdas "Eröffnungsverfahren", das "gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfah-ren", das "eröffnete (vereinfachte) Insolvenzverfahren" und das "[X.]" (vgl. FK/Kohte aaO). Eine Zusammenfassung der [X.]e "Eröffnungsverfahren" und "eröffnetes (vereinfachtes) Insol-venzverfahren" kommt danach nicht in Betracht, weil der Antrag auf Verfah-renseröffnung eine besondere Gebühr auslöst (§ 1 Abs. 1 GKG i.V.m. [X.]). Einer Zusammenfassung des "Eröffnungsverfahrens" mit dem "gerichtli-chen Schuldenbereinigungsplanverfahren" steht entgegen, daß die Gebühr fürdas Eröffnungsverfahren nach der Formulierung des Gebührentatbestandesauch dann entsteht, wenn dieses Verfahren nach § 306 [X.] ruht.bb) Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der gebührenrechtlichenEinteilung des Insolvenzverfahrens durch Nr. 5110, 5112 [X.] zunächst zu prü-fen, ob der Schuldner aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen [X.] in der Lage ist, die mit der Stellung seines Antrags auf Eröffnung [X.] entstandenen Kosten aufzubringen. Diese setzen sich ausder 5/10 Gebühr gemäß Nr. 5110 [X.] und den auf diesen Verfahrensabschnittentfallenden Auslagen (insbesondere [X.] nach Nr. 9002 [X.])zusammen. Bei dem von den Vorinstanzen angenommenen Mindestwert, dendie Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, beträgt die 5/10 Gebühr 12,50 Kosten für Zustellungen sind insoweit nicht angefallen. Das pfändbare Ein-kommen des Schuldners beläuft sich unter Berücksichtigung seiner eigenen- 8 -Angaben, aus denen ein Nettoeinkommen von 1.795,84 einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen nach der Tabelle zu § 850cZPO monatlich auf 126 "$#&%%%[X.] selbst aufbringen.Für das (vereinfachte) Insolvenzverfahren ist ihm dagegen die bean-tragte Kostenstundung zu gewähren. Die voraussichtlichen Kosten diesesVerfahrensabschnittes belaufen sich nach den nicht angegriffenen Feststellun-gen der Vorinstanzen auf (555 % "die Ehefrau des Schuldners im Hinblick auf das ihr gewährte Krankengeld [X.] unterhaltsberechtigt im Sinne der Tabelle zu § 850c ZPO anzusehen wä-re, reichte der dann pfändbare Betrag von 255 %e-ses Verfahrensabschnittes im Wege einer Einmalzahlung zu decken.[X.][X.]Ganter[X.]Vill

Meta

IX ZB 459/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 459/02 (REWIS RS 2003, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1499

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