Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. IX ZB 68/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/14

vom

9. Juli 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 4a, 207
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskos-ten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die [X.] eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu [X.]Z
162, 181).

[X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
IX [X.]/14 -
LG Gera

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr.
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 9.
Juli 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.573,78

festgesetzt.

Gründe:

I.

Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht
bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen [X.] und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende [X.] empfahl dieser
in seinem Gutachten, das Insolvenzverfahren zu eröff-nen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25.
Juni 2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu 1
-

3

-
haben, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der St[X.]tskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19.
August 2008 setzte das [X.] weiter seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger [X.] antragsgemäß auf 1.573,78

(Mindestvergütung nach §§
11, 2 Abs.
2 InsVV nebst Auslagen)
fest
und ermächtigte ihn, den Betrag der [X.] zu entnehmen.

Am 28.
Oktober 2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm "die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden". Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den [X.] wegen der geltend gemachten Anfech-tungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, dieser
sei jedoch vermögens-los.

Durch Beschluss vom 14.
Dezember 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Insolvenzverfahren bis zur Ertei-lung der Restschuldbefreiung". In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten [X.]. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der St[X.]tskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21.
Oktober 2013 setz-2
3
4
-

4

-
te das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers
für seine Tätig-keit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem [X.] vorab aus der St[X.]tskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23.
Oktober 2013 lehnte es jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die St[X.]tskasse ab.
Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenz-verwalter gegen die St[X.]tskasse erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 63 Abs.
2, §
64 Abs.
3 Satz
1 [X.] statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§
574 Abs.
3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zulässig.
In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt,
§
63 Abs.
2 [X.] gewähre dem Insolvenzverwalter nur dann einen Anspruch gegen die St[X.]tskasse, wenn die Kosten des [X.]s nach §
4a [X.] gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden [X.] nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auch nicht [X.]. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben [X.], weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensab-schnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des §
63 Abs.
2 [X.] komme nicht in Betracht. Der Schuldner wer-5
6
-

5

-
de hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einstel-lung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe.

2.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

a)
Nach §
63 Abs.
2 [X.] gebührt dem Insolvenzverwalter für seine [X.] und Auslagen ein Anspruch gegen die St[X.]tskasse, soweit die [X.] nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfah-rens(-abschnitts) nach §
4a [X.] gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] entsprechend für den vorläufigen Insolvenzver-walter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der St[X.]tskasse grundsätzlich nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZB 123/03, [X.]Z
157, 370, 372
ff; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 75/12, NZI
2013, 305 Rn.
12, 14; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 245/11, NZI
2013, 351 Rn.
11, 14; vom 20.
November 2014 -
IX
ZB 16/14, NZI
2015, 128
Rn.
20).

b) Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskos-ten nicht gestundet worden.

[X.])
Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß §
4a Abs.
3 Satz 2
[X.] für jeden [X.] gesondert ([X.], Beschluss vom 18.
De-zember 2003 -
IX
ZB 60/03, NZI
2004, 156
f; [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
IX
ZB 259/09, NZI
2010, 948
Rn.
9; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 245/11, NZI
2013, 351 Rn.
16). Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröff-neten Insolvenzverfahren und dem [X.] einen be-sonderen [X.] ([X.], Beschluss vom 20.
Oktober 2011 -
IX
ZB 7
8
9
10
-

6

-
128/11, VuR
2012, 158; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
September 2003 -
IX
ZB 459/02, NJW
2003, 3780, 3781).

bb) Durch Beschluss vom 14.
Dezember 2012 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die [X.] Insolvenz-
und Rest-schuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zu-mal der Schuldner für diesen [X.] keinen Antrag gestellt hatte.

[X.]) §
54 Nr.
2 [X.] spricht nicht gegen
das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergü-tung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters [X.] im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Er-öffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären.
Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des [X.]) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem (vorläufi-gen) Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde
mit
§
63 Abs.
2 [X.] ein [X.] gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung
der Anlage
I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand (Nr.
9017)
geschaffen, durch den die an den [X.]) Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach §
4a [X.] zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese [X.] können nach Ablauf der Stundung von der St[X.]tskasse beim Schuldner geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013
-
IX
ZB 245/11, NZI
2013, 351 Rn.
19). Daraus aber folgt, dass die Ansprüche
des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen 11
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-

7

-
zwar [X.] sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach §
63 Abs.
2 [X.] gegenüber der St[X.]tskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.

c)
Eine entsprechende Anwendung des §
63 Abs.
2 [X.] hat das Be-schwerdegericht zutreffend abgelehnt.

[X.])
Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der [X.] geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwal-ters
geboten (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 75/12, NZI
2013, 305 Rn.
13). Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine [X.], wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Per-son, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim [X.]) Insolvenzverwal-ter.
Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er §
63 Abs.
2 [X.] nicht auf den Fall der erteilten Kostenstun-dung beschränkt ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZB 123/03, [X.]Z
157, 370, 374; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 245/11, NZI
2013, 351 Rn.
14; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 75/12, NZI
2013, 305 Rn.
12, 14). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2004 [X.]O S.
375
ff; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 75/12, NZI
2013, 305 Rn.
14).

bb)
Allerdings hat der
Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der [X.] kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in [X.] und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser 13
14
15
-

8

-
Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht
wurden ([X.], Beschluss vom 15.
November 2007 -
IX
ZB 74/07, Z[X.]
2008, 111 Rn.
11
ff, 17; vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZA 36/09 Rn.
3 nv; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 75/12, NZI
2013, 305 Rn.
15).
Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorlie-genden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem [X.]punkt gewährt worden, der Schuldner hat
sie auch nicht [X.].
Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.

[X.])
Die Interessen des Schuldners gebieten
ebenfalls keine analoge An-wendung des §
63
Abs.
2 [X.]. Ob sie
überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners
sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.

(1) Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten (Gutachterkosten in Höhe von 1.089,78

g-lich Gerichtskosten)
-
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentschei-dung
-
zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach §
207 Abs.
1 [X.] einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§
54
[X.]). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein
Schuldner nach §
289 Abs.
3 [X.]
aF

289 [X.] nF) nämlich nur verwirkli-16
17
-

9

-
chen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 3.
Aufl., §
207 Rn.
74).

(2)
Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm
rückwirkend
die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte
zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die St[X.]tskasse nach §
63 Abs.
2 [X.] zustünde.

Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung
über den betreffenden [X.] stellen müsse
(HK-[X.]/Kirchhof, 7.
Aufl., §
4a Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
4a Rn.
15; MünchKomm-[X.]/Ganter/Lohmann,
3.
Aufl., §
4a Rn.
33).
Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswe-gen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden [X.] gestellt sein müsse ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4a Rn.
17).
Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§
114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die [X.] vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht
dem Antragsprinzip ([X.], Beschluss vom 30.
September 1981 -
IVb
ZR 694/80, NJW
1982, 446; vom 10.
Oktober 1995
-
VI
ZR 396/94, AGS
1997, 141). Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist ([X.], Beschluss vom 19.
April 2007 -
III
ZR 74/06, juris Rn.
2; vom 4.
Juli 2013 -
IX
ZB 66/12, juris Rn.
4).

Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung
des Verfahrensziels der Restschuldbe-18
19
20
-

10

-
freiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Rest-schuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Ver-schuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubi-gerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag
bereits
zur Eröffnung des [X.] geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX
ZB 176/03, [X.]Z
162, 181, 186; vom 3.
Juli 2008
-
IX
ZB 182/07, NJW
2008, 3494
Rn.
8; vom 4.
Dezember 2014 -
IX
ZB 5/14, NZI
2015, 79 Rn.
8). Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, [X.]O, [X.]Z
162, 181, 184
ff; vom 4.
Dezember 2014, [X.]O). Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspä-teter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nach-teil gereichen ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, [X.]O [X.]Z
162, 181, 186). Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats
zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefrei-ung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, [X.]O; vom 4.
Dezember 2014, [X.]O Rn.
11).

Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulas-sen, war
jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die [X.]
-

11

-
schuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosig-keit wegen §
289 Abs.
3 [X.] aF, §
289
[X.] nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die
rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert.
Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen [X.] gestundet werden
können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaf-
ten, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des [X.], rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2013 -
8 IN 225/08 -

LG Gera, Entscheidung vom 11.02.2014 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 68/14

09.07.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. IX ZB 68/14 (REWIS RS 2015, 8433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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