Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 205/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3444

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05 vom 18. Mai 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. Der Wert des [X.] wird auf 600 • festge-setzt. Gründe: [X.] Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskos-ten 422,05 • übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag [X.] - 3 - wiesen. Den Betrag von 422,05 • hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom Schuldner angefordert. Das [X.] hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Der angefochtene [X.]uss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). 3 [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt [X.], den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts we-gen zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648, 2649). 4 - 4 - Das [X.] hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen [X.]usses abgesehen - kei-nen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Ent-scheidung nach § 4a [X.] erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus diesem Grunde unterliegt der angefochtene [X.]uss der Aufhebung. 5 2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt wer-den kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des [X.]s durch-greifenden Bedenken. 6 a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht dar-auf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebe, was der Schuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe. Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei unrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder ei-nen Vorschuss noch Raten an. 7 b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuld-ner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden dürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 • - übersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. 8 aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 [X.] für jeden [X.] gesondert erfolgt. Der einheit-lichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, 9 - 5 - lässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten [X.] - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht ent-nehmen. [X.]) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell aus. 10 Der Senat hat in seinem [X.]uss vom 25. September 2003 ([X.] ZB 459/02, [X.], 2389 f; ebenso [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 20; Nerlich/ [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskos-ten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen [X.] anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Der Wortlaut des § 4a [X.] knüpft allein an das "Vermögen" des [X.] im Sinne der §§ 35 bis 37 [X.] an und unterscheidet - anders als die [X.] über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. [X.] das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach § 4a [X.] nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensab-schnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. 11 Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen [X.] voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah-12 - 6 - lung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob der Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines [X.]s durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses [X.] ist niedriger als das des § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht durch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines [X.]usses vom 18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in seiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in Höhe von 422,05 • ausdrücklich als "Vorschuss" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezeichnet. Im Falle einer Stundung ist aber die Anforderung eines Kostenvor- - 7 - schusses unzulässig (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; [X.]/[X.], [X.] § 26 Rn. 1d f). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 [X.][X.], Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 205/05

18.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZB 205/05 (REWIS RS 2006, 3444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3444

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.