Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 149/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1218

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[X.]BESCHLUSS [X.] 149/05 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch [X.]uss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft. [X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2007 - [X.] 149/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2005 in-soweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt

beigeordnet. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Schuldner, Inhaber des Unternehmens Fa. [X.]

, beantragte am 29. Oktober 2002 wegen Überschuldung und Zah-lungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit [X.]uss vom 30. Oktober 2002 bestellte das Insolvenzgericht Rechtsan-walt [X.]zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens. Am 4. November 2002 beantragte der Schuldner, ihm Verfahrenskostenstundung zu bewilligen. Mit Bericht vom 29. November 2002 legte der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten vor und stellte fest, dass das freie Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Mit [X.]uss vom 1. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Nach Ableben des bisherigen Insolvenzverwalters [X.]

wurde mit [X.]uss vom 15. August 2004 Rechtsanwalt [X.]

als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 stellte Insolvenzverwalter [X.]Masse-armut gemäß § 207 [X.] fest und wies darauf hin, der Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung sei noch nicht beschieden worden. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 21. Dezember 2004 den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den [X.]uss des Insolvenzgerichts abgeändert und dem Schuldner mit Wirkung ab 4. Januar 2005 die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, im Übrigen hat es die sofor-tige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenstundung ab Antragstellung weiter. 1 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ [X.], 6, 7 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit zum Nachteil des Schuldners erkannt worden ist. 2 1. Das [X.] hat ausgeführt, die Zurückweisung des Antrages des Schuldners vom 4. November 2002 auf Stundung der Verfahrenskosten erfolge lediglich zur Klarstellung. Bereits mit Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 habe das Insolvenzgericht festgestellt, dass das freie Vermögen des [X.] zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche. Auch ohne ausdrückliche Entscheidung habe es die subjektiven Voraussetzungen des § 4a [X.] als nicht gegeben angesehen und damit zugleich konkludent den Antrag auf Verfahrens-kostenstundung zurückgewiesen. Im Beschwerdevorbringen des Schuldners liege zugleich ein Antrag auf Stundungsbewilligung, der ab dem Eingang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2004, mit dem er [X.] angezeigt habe, begründet sei. Eine Stundung der [X.] für die Vergangenheit sei dagegen nicht möglich. 3 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 Entgegen der Ansicht des [X.] kann bereits aus [X.] in dem Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2003 keine konkludente Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung gesehen werden. 5 a) Eine Stundung ist abgelehnt, wenn das Gericht einen entsprechenden Antrag des Schuldners zurückgewiesen hat (Kohte in Kohte/[X.]/[X.], [X.], Restschuldbefreiung und [X.] - 5 - ren, [X.] 3. Aufl. § [X.] Rn. 6). Die Bestimmungen zur Entscheidung des [X.] (§ 4a Abs. 3 Satz 4, § 4b Abs. 2, § 4c, § 5 Abs. 2 [X.]) setzen erkennbar eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Gegen die Möglichkeit einer konkludenten Ablehnung des Stundungsantrags spricht insbesondere, dass die Wirkungen der Stundung bereits mit dem Antrag einst-weilig eintreten (§ 4a Abs. 3 Satz 3 [X.]). Eine konkludente Ablehnung wider-spräche nicht nur in Bezug auf die Stundungswirkungen, sondern auch mit Blick auf das dem Schuldner eröffnete Rechtsmittel dem Gebot der Rechtssicherheit. Dem Schuldner steht nach § [X.] Abs. 1 [X.] gegen die Ablehnung der Stun-dung die sofortige Beschwerde zu. Im Diskussionsentwurf des [X.] zur Änderung der [X.] war ein besonderes Rechtsmittel gegen die Versagung der Stundung noch nicht für erforderlich gehalten worden. Vielmehr wurde es für ausreichend erachtet, die Ablehnung der Stundung als Vorfrage im Rahmen von Beschwerden nach § 34 [X.] gegen die Abweisung des [X.] zu prüfen ([X.], 1688, 1689). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist die Versagung oder Aufhebung der Stundung indessen als ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des [X.] angesehen worden, weshalb ihm ein Rechtsmittel eröffnet wurde (BT-Drucks. 14/5680, [X.], 24). Da die Verfahrenskostenstundung für den Schuld-ner typischerweise von existenzieller Bedeutung ist, bedarf sie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (Kohte aaO, Rn. 1). Eine konkludente Ablehnung wäre hingegen für den Schuldner regelmäßig nicht erkennbar, so dass das [X.] praktisch leer liefe. b) Entgegen der Ansicht des [X.] kann von der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht auf die Ablehnung der Stundung geschlossen werden. Im Grundsatz weist das Insolvenzgericht zwar den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners 7 - 6 - voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt [X.] nicht die Verneinung der Stundungsvoraussetzungen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 [X.] unterbleibt vielmehr die Abweisung, wenn die Kosten nach § 4a [X.] gestundet werden. Es ist rechtlich möglich, ein Insolvenzverfahren auch ohne Entscheidung über den Stundungsantrag zu eröffnen (vgl. AG Ham-burg [X.] 2001, 2241). Für den Schuldner tritt durch die Verzögerung der Ent-scheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenstundung kein Nachteil ein, weil die Wirkungen der Stundung einstweilig bis zur Entscheidung eintreten und lediglich die funktionelle Zuständigkeit nach Verfahrenseröffnung gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e) [X.] beim Rechtspfleger liegt (Jaeger/[X.], [X.] § 4a Rn. 56 f). 3. Ob die Voraussetzungen der Verfahrenkostenstundung aufgrund des Antrages vom 4. November 2002 gegeben sind, hat das Beschwerdegericht abschließend zu prüfen. Da der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung gestellt hat und keine Versagungsgründe nach § 290 [X.] vorliegen, kommt es für die Stundung allein noch darauf an, ob sein Vermögen voraus-sichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 [X.]) zu decken. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der [X.] der §§ 35 bis 37 [X.] über die Insolvenzmasse zu bestimmen ([X.] 156, 92, 94; MünchKomm-[X.]/[X.]., § 4a Rn. 8). Die Verfahrenskos-ten sind selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums (§ 4a Abs. 3 Satz 2 [X.]) die in dem jeweiligen [X.] anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung, aufbringen kann ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] 459/02, NJW 2003, 3780). Das [X.] hat ohne weitere Begründung die Voraussetzung der Stundung ab [X.] - 7 - gang des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 11. Oktober 2004 bejaht. Dies steht allerdings im Widerspruch zum [X.]usstenor, in dem Stundung erst ab dem 4. Januar 2005 bewilligt wird. Auf die im Eröffnungsverfahren zugrunde gelegten Werte der Masse kann die noch ausstehende Bescheidung des [X.] nicht gestützt werden, weil sich diese Beträge als unzu-treffend herausgestellt haben. Maßgeblich für die Bescheidung eines Antrages auf Verfahrenskostenstundung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ent-scheidung; vorausgehende Prognosen können dagegen nicht mehr berücksich-tigt werden, soweit sie sich als unzutreffend erwiesen haben. [X.] am [X.] [X.] ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 14 IN 281/02 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 31 T 24/05 -

Meta

IX ZB 149/05

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 149/05 (REWIS RS 2007, 1218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1218

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