Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZA 10/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2853

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[X.] [X.] vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Antragstellerin, gegen Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-senats des [X.] vom 13. August 2007 - 10 U 677/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. 1 Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 17. April 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbe-schwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses [X.] worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von [X.] innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Überdies ist die [X.] - 3 - sichtigte Beschwerde unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsan-walt eingelegt worden ist. [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2007 - 10 U 677/07 -

Meta

III ZA 10/09

25.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. III ZA 10/09 (REWIS RS 2009, 2853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2853

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