Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZB 107/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 63

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/13
vom

19. Dezember 2013

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.
Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], den
Richter Dr.
[X.],
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland
und [X.] Dr. Kazele

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des [X.]s vom 7.
November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 7. November 2013 auf die
Rechtsbe-schwerde des Betroffenen festgestellt, dass die mit Beschluss des
Amtsgerichts vom 2. Mai 2013 angeordnete Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt, weil ihm vor seiner gerichtlichen Anhörung der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Anhörungsrü-ge. Der [X.] habe nicht berücksichtigt, was sie im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] vorgetragen habe. Danach sei dem Betroffenen der [X.] vor der Anhörung tatsächlich übergeben worden, er habe aber die schriftli-che Bestätigung der Entgegennahme verweigert. Diesen Sachvortrag habe sie durch gleichzeitige Vorlage einer Kopie des [X.] belegt, auf der der Be-amte der Kriminalpolizei an der für die Unterschrift des Betroffenen vorgesehe-nen Stelle
die Bemerkung

verweigert

eingetragen habe.

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II.
Die Anhörungsrüge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der beteiligten Behörde, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den [X.] betrifft. Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Entgegen der [X.] der beteiligten Behörde hat das Rechtsbeschwerdegericht neben dem [X.] und einer eventuellen Erwiderung hierauf nicht den gesamten aus der Verfahrensakte ersichtlichen Sachvortrag der [X.] zur berücksichtigen. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über [X.] (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtliche Vorbrin-gen der Beteiligten
([X.], Beschluss vom 7. November 2012 -
XII ZB 17/12, [X.], 214 Rn. 11). Da sich weder aus den Feststellungen in der Be-schwerdeentscheidung noch aus einer schriftlichen Dokumentation durch das Gericht im Vermerk über die Anhörung
oder an sonstiger Aktenstelle (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 369 Rn.
9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
V ZB 142/12,
[X.] 2013, 157 Rn.
5) entnehmen ließ, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung

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übergeben worden war, musste der [X.] davon ausgehen, dass eine Aushän-digung nicht stattgefunden hatte.
[X.]
[X.]
[X.]

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
43 [X.] B -

LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
3 [X.] -

Meta

V ZB 107/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. V ZB 107/13 (REWIS RS 2013, 63)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 63

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Zitiert

XII ZB 17/12

V ZB 284/11

V ZB 142/12

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