Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. V ZB 107/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1331

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 107/13
vom

7. November 2013

in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.
November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2013 aufge-hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene ist [X.] Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom 17.
September 2012 wurde er bestandskräftig aus der [X.] ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Siche-rungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der 1
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Betroffene nach [X.] abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Nach Auffassung des [X.] lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der [X.] vor. Das Verfahren sei auch formell [X.] durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der [X.] nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe aber angesichts des dem [X.] zugrunde liegenden einfach gelagerten Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
III.
Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010

V
ZB
172/09, [X.] 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begrün-det. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass dem Betroffenen der [X.] vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht [X.] bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den Feststellungen des [X.] wurde ihm der [X.] nicht ausge-händigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall -
also auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt -
eine Kopie des [X.]s ausgehändigt und dieser erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden;
das ist in dem Anhörungsproto-koll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 -
V [X.], [X.] 2012, 369 Rn. 9 mwN).
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Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbe-vollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der [X.] übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr be-kannten [X.] äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012
-
V
ZB 224/11, [X.] 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 [X.], Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert be-stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 [X.].

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
43 [X.] B -

LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
3 T 157/13 -

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6

Meta

V ZB 107/13

07.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. V ZB 107/13 (REWIS RS 2013, 1331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1331

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XII ZB 17/12

V ZB 284/11

V ZB 142/12

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