Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2021, Az. B 4 AS 88/20 R

4. Senat | REWIS RS 2021, 5932

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Anschaffung eines Tablets für die Teilnahme am Schulunterricht - unabweisbarer Bedarf - laufender Bedarf - analoge Anwendung


Leitsatz

Die Notwendigkeit, einen Tablet-Computer für den Schulunterricht anschaffen zu müssen, begründet jedenfalls als nicht laufender Bedarf bis zum 31.12.2020 keinen grundsicherungsrechtlichen Härtefallmehrbedarf.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für einen [X.] (im Folgenden: Tablet) für den Schulunterricht streitig.

2

Die Klägerin ist am 27.9.2005 geboren. Sie erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] Unter anderem bewilligte der Beklagte der Klägerin (neben den anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung) einen Regelbedarf für Dezember 2016 in Höhe von 270 Euro (Bescheid vom 7.12.2016). Die Klägerin erhielt ferner im Schuljahr 2016/17 die [X.] in Höhe von insgesamt 100 Euro (Bescheide vom [X.] und 7.12.2016). Sie besuchte in diesem Schuljahr die 5. Klasse einer [X.] Oberschule. Deren Unterrichtskonzept beinhaltet den Einsatz eines Tablets der Firma [X.] ([X.]). Die Beschaffung und technische Vorbereitung hat die Schule der [X.] übertragen.

3

Im Februar 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für ein am 1.12.2016 bei der [X.] erworbenes [X.] mit Schutzhülle und Versicherung in Höhe von 380 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Klägerin habe die Ausstattung des persönlichen [X.] bereits erhalten und § 28 [X.]B II sehe keine Rechtsgrundlage für darüber hinausgehende Aufwendungen vor. Eine Kostenübernahme könne nur im Rahmen eines Darlehens gemäß § 24 [X.]B II erfolgen.

4

Das [X.] hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin 380 Euro zu gewähren (Urteil vom [X.]). Der Anspruch folge aus § 21 Abs 6 [X.]B II.

5

Das [X.] hat auf die vom [X.] zugelassene Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.10.2020). Ein Härtefallmehrbedarf liege nicht vor. Es liege keine laufende, sondern nur eine einmalige Bedarfslage vor. Es bestehe auch keine atypische Bedarfslage. Der digitale Schulbedarf eines Kindes sei dem Grunde nach im Regelbedarf und in den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 3 [X.]B II erfasst, deren Höhe nicht evident unzureichend sei. Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, liege in der Verantwortung der Schule und dürfe von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden. Schließlich sei auch die Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht feststellbar. Die Anschaffung eines Tablets stelle einen Luxus dar und keinen iS des § 21 Abs 6 [X.]B II notwendigen Schulbedarf. Die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs scheitere vorliegend daran, dass die Teilnahme der Klägerin an einer [X.] nicht zur Erfüllung des [X.] erforderlich sei.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass die Kosten für die Anschaffung eines Computers zur Teilnahme am Schulunterricht im Regelbedarf nicht berücksichtigt seien. Der in Abteilung 9 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ([X.]) enthaltene Betrag sei zu gering. Ihr Anspruch ergebe sich aus einer analogen oder verfassungskonformen Anwendung des § 21 Abs 6 [X.]B II.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2019 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Der Beklagte verteidigt das Urteil des [X.]. Er ist überdies der Auffassung, dass einer anderen Auslegung des § 21 Abs 6 [X.]B II dessen Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers entgegenstünden, die auch die Grenzen verfassungskonformer Auslegung bildeten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 S[X.]). Das [X.] hat auf die Berufung des [X.]n die Klage zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen, weil die Klägerin für Dezember 2016 keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.]. Da es sich bei dem - hier geltend gemachten - Härtefallmehrbedarf (§ 21 Abs 6 [X.]) nach der Rechtsprechung des [X.] nicht um einen vom Regelbedarf abtrennbaren Streitgegenstand handelt (stRspr; etwa [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 115, 77 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 11; zuletzt [X.] vom 26.11.2020 - [X.] AS 23/20 R - Rd[X.] 9 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; kritisch [X.], [X.] 2013, 10 ff; Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 19 Rd[X.] 32), enthält der Bescheid vom [X.] der Sache nach die Regelung, eine Änderung des Bescheides vom 7.12.2016 auf der Grundlage von § 44 Abs 1 [X.] hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für Dezember 2016 abzulehnen (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]E 117, 240 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 11). § 48 [X.] ist nicht einschlägig, weil der Umstand, auf den sich die Klägerin für ihr Begehren stützt - den Kauf des Tablets - am 1.12.2016 eingetreten ist und damit vor Erlass des Bescheides vom 7.12.2016. § 45 [X.] ist nicht einschlägig, weil der Bescheid vom 7.12.2016 für die Klägerin nicht begünstigend ist, soweit die begehrten Leistungen gerade nicht gewährt worden sind (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl 2017, § 45 Rd[X.] 39). Bei dem im Februar 2017 von der Klägerin gestellten Antrag auf Erstattung der Kosten für das am 1.12.2016 erworbene Tablet handelt es sich daher der Sache nach um einen Antrag nach § 44 Abs 1 [X.], mit dem die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass bei der Bewilligungsentscheidung für Dezember 2016 (zur Begrenzbarkeit des Streitgegenstandes auf einzelne Monate [X.] vom [X.] - [X.] AS 18/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 11) ihr Bedarf zu ihren Lasten nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt worden und der Bewilligungsbescheid vom 7.12.2016 insofern rechtswidrig sei.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs 1 [X.]. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Streitgegenstand (zu den [X.] nach § 24 Abs 3 [X.]: [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 23 [X.] Rd[X.] mwN), über den der [X.] in den angefochtenen Bescheiden zu Recht keine Entscheidung getroffen hat, nachdem die Klägerin die Gewährung eines Darlehens nicht beantragt hatte (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]E 128, 114 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 9).

2. [X.] vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] ist rechtmäßig. Die Klägerin, die nach den Feststellungen des [X.] die [X.] des § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] im Dezember 2016 erfüllt hat und bei der ein [X.] nicht vorliegt, hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 7.12.2016 bezüglich Dezember 2016, da die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 [X.] iVm § 44 Abs 1 [X.] insofern nicht vorliegen.

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

a) Der nachträglichen Geltendmachung eines höheren Bedarfs steht § 37 Abs 2 Satz 1 [X.] in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Zwar werden nach dieser Vorschrift Leistungen nach dem [X.] nicht für [X.]en vor der Antragstellung erbracht und die Klägerin hat die am 1.12.2016 entstandenen Kosten erst im Februar 2017 geltend gemacht. Der allgemeine auf die Bewilligung von [X.] gerichtete Leistungsantrag erstreckt sich aber grundsätzlich auf alle Leistungen nach den §§ 19 ff [X.], sofern das Gesetz in § 37 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht für bestimmte Leistungen gesonderte Anträge verlangt (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 37 Rd[X.] 48, 50; [X.] in [X.] Sozialrecht, § 37 [X.] Rd[X.]b, Stand 1.3.2021). Leistungen nach § 21 Abs 6 [X.] müssen daher nicht gesondert beantragt werden (Umkehrschluss zu § 37 Abs 1 Satz 2 [X.]; vgl zum Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 [X.] [X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]9/10 R - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.] 20). Dass die Klägerin einen Mehrbedarf nicht bereits bei Antragstellung geltend gemacht hat, führt daher nur dazu, dass der [X.] nicht verpflichtet war, hierauf bezogene Ermittlungen durchzuführen, weil auch seine - durch die Umstände des Einzelfalles und die Angaben des Antragstellers gesteuerte (vgl [X.] vom 7.5.1998 - B 11 [X.] 81/97 R - juris Rd[X.] 20) - Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs 1 [X.]) keine Ermittlungen "ins Blaue" verlangt oder rechtfertigt ([X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl 2017, § 20 Rd[X.] 13 mwN; [X.], [X.] 2020, 558 [560]; vgl auch [X.] vom [X.] - B 11 [X.] 7/00 R - [X.]E 87, 132 = [X.] 3-4100 § 128 [X.], Rd[X.] 23; [X.] vom 13.2.2014 - [X.] AS 22/13 R - [X.]E 115, 126 = [X.]-1300 § 44 [X.], Rd[X.]). Dieser Umstand steht aber der Geltendmachung eines solchen Mehrbedarfs in einem späteren Wi[X.]pruchsverfahren oder - wenn, wie hier, der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist - in einem Zugunstenverfahren nach § 44 [X.] nicht entgegen (vgl [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]8/12 R - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]; Behrend in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 21 Rd[X.] 148). Gegenstand der Überprüfung ist damit im vorliegenden Fall, da der Überprüfungsantrag rechtzeitig war und nicht schon mangels ausreichender Substantiierung eine Sachprüfung ausgeschlossen war, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in jeder Hinsicht ( vgl [X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 17 ), wobei der Umfang der Amtsermittlungspflicht der Behörden und der Tatsachengerichte vom Vorbringen desjenigen, der höhere Leistungen begehrt, abhängt (vgl [X.] vom 13.2.2014 - [X.] AS 22/13 R - [X.]E 115, 126 = [X.]-1300 § 44 [X.], Rd[X.] 13, 15), also wiederum insbesondere keine Ermittlungen "ins Blaue hinein" erforderlich sind ([X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 18).

b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] (zur Abgrenzung zu § 44 Abs 2 [X.] [X.] vom 8.12.2020 - [X.] [X.]6/20 R - Rd[X.] 33 - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen) liegen nicht vor, weil der [X.] bei Erlass des Bescheides vom 7.12.2016 das Recht nicht unrichtig angewandt hat und nicht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich, dass die Leistungsgewährungen im Bescheid vom 7.12.2016 hinsichtlich des Regelbedarfs für Dezember 2016 zutreffend erfolgt sind. Auch dass die Kosten für das Tablet nicht als Mehrbedarf berücksichtigt worden sind, ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des insofern allein in Betracht kommenden § 21 Abs 6 [X.] liegen nicht vor.

c) Gemäß § 21 Abs 6 [X.] (in der hier anzuwendenden, vom [X.] bis 31.12.2020 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2). Es handelt sich bei § 21 Abs 6 [X.] um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des [X.], BT-Drucks 17/1465, [X.]. Der Gesetzgeber hat damit die vom [X.] in seinem Urteil vom [X.] (1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]) erlassene [X.] kodifiziert. Auch das [X.] ging von "engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen" aus ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [255] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 208). Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs 6 [X.] zu beachten. Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [252 ff] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des [X.], BT-Drucks 17/1465, [X.]. Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (Knickrehm/[X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 21 Rd[X.] 67; [X.] in [X.], GK-[X.], § 21 Rd[X.] 86, Stand Juni 2018).

aa) Im vorliegenden Fall steht einem Anspruch aus § 21 Abs 6 [X.] nicht bereits die Existenz des § 28 Abs 3 [X.] entgegen. Zwar ist § 21 Abs 6 [X.] nicht anwendbar, soweit es um Bedarfe geht, die von dem spezielleren und daher abschließenden § 28 [X.] erfasst sind ([X.], [X.] 2020, 841 [843]; Schwabe in Gagel, [X.]/[X.]I, § 28 [X.] Rd[X.] 20, Stand März 2019; ähnlich [X.] in [X.], GK-[X.], § 28 Rd[X.] 56.1, Stand August 2020). Nach der Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfes (BT-Drucks 17/3404, [X.]) gehören zum persönlichen Schulbedarf iS des § 28 Abs 3 [X.] neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug "insbesondere" für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, es lässt sich aber nicht belegen, dass der Gesetzgeber jedenfalls für die [X.] bis zum [X.] die Kosten für Tablets im Blick hatte und insofern eine abschließende Regelung treffen wollte (vgl Leopold in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 28 Rd[X.] 111; [X.] in [X.], GK-[X.], § 28 Rd[X.] 51, Stand August 2020; zur Situation seit dem [X.] siehe aber [X.], [X.] 2019, 801 [806]).

bb) Der Senat lässt angesichts fehlender Feststellungen des [X.] zum einschlägigen Landesrecht offen, ob die Kosten des Tablets unabweisbar waren.

(1) Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (einschließlich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger; vgl [X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 115, 77 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 22; [X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 21 [X.] 25 Rd[X.] 21) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs 6 Satz 2 [X.]). Diese Definition ist nicht abschließend ("insbesondere"). Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung. Bereits auf der [X.] fehlt es an der Unabweisbarkeit, wenn der Bedarf ohne rechtliche Verpflichtung entstanden ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 12/13 R - [X.]-4200 § 28 [X.] 8 Rd[X.] f; [X.], [X.] 2019, 801 [803, [X.]]), es jenseits einer rechtlichen Verpflichtung eines triftigen Grundes für die Bedarfsverursachung entbehrte, der Bedarf - etwa durch Ausweichen auf eine andere Bedarfslage (Behrend in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 21 Rd[X.] 93) oder sonstige alternative Handlungen ([X.] vom [X.] - [X.] AS 12/13 R - [X.]-4200 § 28 [X.] 8 Rd[X.] 29; [X.] in [X.], [X.], § 21 Rd[X.] 189, Stand Mai 2021) - vermeidbar war oder es um einen Bedarf geht, dessen Deckung nicht der Sicherung des Existenzminimums dient ([X.] vom 26.11.2020 - [X.] AS 23/20 R - Rd[X.] ff - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl [X.] in [X.], GK-[X.], § 21 Rd[X.] 69, Stand Juni 2018).

(2) Da der Besitz eines Tablets oder das Eigentum an einem solchen nicht generell zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist, wäre der Kauf eines Tablets für die Klägerin insbesondere unabweisbar gewesen, wenn und soweit dessen Eigentum zur Erfüllung der Schulpflicht erforderlich gewesen wäre (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [255] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.]2). Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden ([X.] vom [X.] - [X.] AS 12/13 R - [X.]-4200 § 28 [X.] 8 Rd[X.] 27). Zwar ist der Staat nicht verpflichtet, den Schulbesuch ohne Kostenbelastung für die Schüler bzw deren Erziehungsberechtigte zu gestalten ([X.] vom 19.10.1977 - [X.] 31.76 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen [X.] 54, juris Rd[X.] 5; vgl auch [X.] [K] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.]K 17, 375 [378] = [X.]-4200 § 11 [X.] 33 Rd[X.]). Die Auferlegung von Kostentragungspflichten für die Erfüllung der Schulpflicht wäre aber unverhältnismäßig, soweit hierdurch das finanzielle Existenzminimum des Kindes und/oder der Erziehungsberechtigten angetastet würde (vgl [X.] vom [X.] - 2 BvL 5/91 ua - [X.]E 87, 153 [169] - juris Rd[X.] 64; [X.] vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 - [X.]E 99, 246 [259 f] - juris Rd[X.] 51 ff; [X.] vom 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 - [X.]E 112, 268 [280] - juris Rd[X.] 69). Der Mangel haftet dann der dies ggf nicht beachtenden landesrechtlichen Regelung an. Dass der [X.] durch den Erlass des [X.] von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche [X.] (Art 74 Abs 1 [X.] 7 [X.]) hinsichtlich des vom [X.] erfassten Personenkreises abschließend Gebrauch gemacht hat ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [241] - [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 181; kritisch dazu insofern [X.], [X.] 2010, 240 [244]) und insofern eine Sperrwirkung gegenüber der Gesetzgebungskompetenz der Länder eingetreten ist (vgl zur Sperrwirkung allgemein zuletzt [X.] vom 25.3.2021 - 2 [X.] ua - juris Rd[X.] 87 ff), steht dem nicht entgegen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 12/13 R - [X.]-4200 § 28 [X.] 8 Rd[X.] 27). Sofern den [X.] Kosten dadurch entstehen, dass die Länder sie ihnen zur Erfüllung der Schulpflicht auferlegen, ist nicht das [X.], sondern vorrangig der Bereich der [X.] betroffen. Für den Bereich der [X.] auf dem Gebiet des Schulrechts tragen aber die Länder die Gesetzgebungskompetenz (zur Finanzierungsverantwortung für die Ausstattung der Schulen [X.]/[X.], Schulrecht, 9. Aufl 2019, [X.] ff; vgl allgemein zur Zuständigkeit der Länder [X.] vom [X.] - 1 BvR 684/78 - [X.]E 53, 185 [195 f]; [X.] in [X.]/Höfling, [X.] Kommentar zum [X.], Art 7 Rd[X.], Stand Dezember 2004; vgl auch [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [242] - [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 182). Mangels entsprechender Feststellungen des [X.] zum Landesrecht kann der Senat aber nicht beurteilen, ob der Bedarf im vorliegenden Fall schon deswegen nicht unabweisbar war, weil das Landesrecht vorgesehen hätte, Lernmittel an Empfänger von Leistungen nach dem [X.] ohne Entgelt auszuleihen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 71 S 17, Stand September 2020, zum Runderlass des [X.] vom 1.1.2013 - 35-81 611, abgedruckt etwa bei [X.], [X.] für allgemein bildende Schulen, Ziffer 2.305, Stand April 2013; zur Vorgängerregelung [X.], [X.] NI SH 2005, 327 ff).

cc) Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelt es sich jedenfalls nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf.

Das Tatbestandsmerkmal "laufender“ Bedarf in § 21 Abs 6 [X.] in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung setzt voraus, dass es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handelt (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des [X.], BT-Drucks 17/1465, [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 116, 86 = [X.]-4200 § 21 [X.] 18, Rd[X.] 21). Ein laufender Bedarf liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls dann nicht vor, wenn er sich nicht wiederholt (vgl [X.], in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 21 Rd[X.] 39; [X.] in [X.], GK-[X.], § 21 Rd[X.] 68, Stand Juni 2018; [X.], [X.] 2020, 841 [844]; Wagner, jurisPR-[X.]/2021, [X.] 2). Es kommt aufgrund des auf eine [X.] "Son[X.]ituation" ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [255] - [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 208) abstellenden Ausnahmecharakters des § 21 Abs 6 [X.] ("im Einzelfall") dabei auf eine Prognose anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles an ([X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]E 117, 240 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 17; [X.] vom 11.2.2015 - [X.] AS 27/14 R - [X.]E 118, 82 = [X.]-4200 § 21 [X.] 21, Rd[X.]; vgl auch [X.] in [X.], [X.], § 21 Rd[X.] 179, Stand Mai 2021).

Die Anschaffung des Tablets erfolgt im vorliegenden Fall prognostisch nicht mehrfach. Den Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass das Tablet für die gesamte Sekundarstufe I, also für sechs Jahre verwendet wird. Ein laufender Bedarf besteht damit schon deswegen nicht. Nichts anderes gilt, wenn man in Form einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise darauf abstellt, ob der geltend gemachte Mehrbedarf prognostisch typischerweise und unabhängig von Bewilligungszeiträumen nicht nur ein einmaliger Bedarf ist (so [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.]E 128, 114 = [X.]-4200 § 21 [X.], Rd[X.] 29; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.] 29), denn es ist nicht ersichtlich, dass Tablets für den Schulunterricht typischerweise wiederholt angeschafft werden müssen.

Aus grundsicherungsrechtlicher Sicht liegt damit zugleich auch ein nur einmaliger Bedarf iS des § 21 Abs 6 Satz 1 [X.] aF (jetzt § 21 Abs 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]) vor. Ein Bedarf iS des § 21 Abs 6 [X.] liegt unabhängig von der Nutzungsdauer nur im [X.]punkt der kostenverursachenden Beschaffung vor ([X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 33/17 R - [X.]-4200 § 20 [X.] 24 Rd[X.] 38), hier also einmalig durch den Kauf des Tablets am 1.12.2016. In einer solchen Konstellation scheidet schon deswegen die Anwendbarkeit des § 21 Abs 6 [X.] aus (vgl [X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 33/17 R - [X.]-4200 § 20 [X.] 24 Rd[X.] 38; [X.] vom [X.] [X.] 8/17 R - [X.]-4200 § 24 [X.] 8 Rd[X.]). Entgegen der Auffassung, dass entscheidend sei, ob sich die Nutzung einer Sache über einen längeren [X.]raum erstreckt (so in einem Obiter Dictum [X.] [X.] vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 [X.] - juris Rd[X.] 21), ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch [X.] in Birnbaum, Covid-19, Bildungsrecht in der [X.], 2021, § 7 Rd[X.] 96 f).

Unerheblich sind die vom Leistungsberechtigten vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Ein einmaliger Beschaffungsvorgang wird beispielsweise nicht dadurch zum laufenden Bedarf, dass der Leistungsberechtigte Ratenzahlung, ein [X.] oder Mietkauf vereinbart. Anderenfalls hinge die Differenzierung zwischen einmaligem Bedarf und nicht nur einmaligem Bedarf vom Vorgehen des Leistungsberechtigten ab. Bei einmaligen Bedarfen sieht § 24 Abs 1 [X.] lediglich die Gewährung eines Darlehens vor. Der - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - bestehende Anspruch auf ein Darlehen kann nicht dadurch in einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 21 Abs 6 [X.] "gewandelt" werden, dass der Leistungsberechtigte den einmaligen Bedarf selbst durch wiederholte Zahlungen finanziert. Der Leistungsberechtigte hat kein Wahlrecht, ob er statt eines Darlehens nach § 24 Abs 1 [X.] einen Zuschuss nach § 21 Abs 6 [X.] erhalten möchte (so aber offenbar Thüringer [X.] vom [X.] [X.]62/20 [X.] - juris Rd[X.] 22).

dd) Dieses Ergebnis ist auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. § 21 Abs 6 [X.] aF beruht auf der Rechtsprechung des [X.], wonach einmalige oder kurzfristige Spitzen durch ein Darlehen (nach § 24 Abs 1 [X.]) ausgeglichen werden können ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 - [X.]E 125, 175 [255] = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 208). § 24 Abs 1 [X.] dient gerade der Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe ([X.] vom 12.9.2018 - [X.] AS 33/17 R - [X.]-4200 § 20 [X.] 24 Rd[X.] 37). Wiederholt sich ein Bedarf prognostisch erst zu einem [X.]punkt, zu dem keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, stellen sich grundsicherungsrechtliche Fragen ohnehin nicht. Besteht hingegen weiterhin Hilfebedürftigkeit, ist der Betroffene gegen eine übermäßige Belastung mit Rückzahlungsverpflichtungen durch § 42a Abs 2 Satz 1 [X.] geschützt, der die Aufrechnung auch bei mehreren Darlehen auf insgesamt zehn Prozent begrenzt (zu Letzterem [X.] vom 28.11.2018 - [X.] [X.]/17 R - [X.]E 127, 63 = [X.]-4200 § 42a [X.] 2, Rd[X.] 44; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 42a Rd[X.] 58). Abgesehen davon steht einer anderen Auslegung des § 21 Abs 6 [X.] aF auch die [X.] entgegen (so auch [X.] in Birnbaum, Covid-19, Bildungsrecht in der [X.], 2021, § 7 Rd[X.] 97).

ee) Die von der Klägerin postulierte analoge Anwendung des § 21 Abs 6 [X.] kommt nicht in Betracht. Die Gewährung von existenzsichernden Sozialleistungen bedarf der parlamentsgesetzlichen Grundlage ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 [223 f] - [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.] 136 f; [X.] [K] vom 24.3.2010 - 1 BvR 395/09 - [X.]-4200 § 20 [X.] 11 Rd[X.] 7; [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 [380 f, Rd[X.] 62] - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 62; [X.] vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - [X.]E 155, 311 [356, Rd[X.]4]; [X.], AöR 101 [1976], [X.] [587]; [X.], [X.], 41 [44 ff]; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], [X.], Band 2, 7. Aufl 2018, Art 20 Rd[X.]1; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.], Band 2, 2011, [X.] [144 ff]; [X.], [X.] 2010, 4 [7 f]). Dieses durch Art 20 Abs 3 [X.] verfassungsrechtlich und § 31 SGB I einfachrechtlich vorgegebene Erfordernis wirkt zu Gunsten und zu Lasten desjenigen, der Leistungen begehrt (vgl [X.] vom 29.1.2004 - [X.] RA 29/03 R - [X.]E 92, 113 = [X.]-2600 § 46 [X.] 1 Rd[X.] 30 = juris Rd[X.] 37; [X.] in [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.], Band 2, 2011, [X.] [287 f]; [X.] in [X.]/Höfling, [X.] Kommentar zum [X.], Art 20 [6. Teil] Rd[X.]4, Stand Januar 2011). Dies schließt zwar einen Erst-Recht-Schluss in Form eines argumentum a maiori ad minus (vgl [X.], Juristische Methodenlehre, 3. Aufl 2020, § 6 Rd[X.] 114) nicht aus (vgl [X.] vom 3.12.2015 - [X.] [X.]4/15 R - [X.]E 120, 149 = [X.]-4200 § 7 [X.] 43, Rd[X.] 20), soweit es dabei um die Verdeutlichung einer impliziten Regelung geht (vgl [X.], Juristische Methodenlehre, 2. Aufl 2020, Rd[X.] 323, 325). Eine - hier von der Klägerin angestrebte - Erstreckung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolgen auf Sachverhalte, deren Vorliegen der Gesetzgeber gerade nicht zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht hat, oder die Bejahung von Rechtsfolgen ohne Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen würde aber den Vorbehalt des Gesetzes unterlaufen (vgl [X.] vom 29.1.2004 - [X.] RA 29/03 R - [X.]E 92, 113 = [X.]-2600 § 46 [X.] 1 Rd[X.] 30 = juris Rd[X.] 37; vgl auch [X.] [K] vom 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rd[X.], 13). Erweisen sich die kodifizierten Regelungen - etwa gemessen an den Vorgaben des [X.] - als unzureichend, ist es nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, zusätzliche Ansprüche zu schaffen (vgl [X.] vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - [X.]E 137, 34 = [X.]-4200 § 20 [X.] 20 Rd[X.] 116).

c) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach § 73 Satz 1 [X.]II. Nach dieser Norm können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Zwar sind Leistungen nach § 73 [X.]II nicht bereits wegen der Exklusivität der [X.] von [X.] einerseits und [X.]II andererseits ausgeschlossen; dies ergibt sich daraus, dass § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] (ebenso § 21 Satz 1 [X.]II) lediglich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]II (§§ 27 bis 40 [X.]II) ausschließt, wenn ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht. Der erkennende Senat hat indes schon vor Einführung der Härtefallklausel des § 21 Abs 6 [X.] mit Wirkung zum [X.] ausgesprochen, dass § 73 [X.]II nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des [X.] mutieren darf und daher unter anderem das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 [X.]II geregelten Bedarfslagen aufweist, erforderlich ist ([X.] vom 18.2.2010 - [X.] AS 29/09 R - [X.]E 105, 279 = [X.]-1100 Art 1 [X.] 7, Rd[X.] 26). Jedenfalls kommt ein solcher Anspruch allenfalls in Betracht, wenn es um eine Bedarfssituation ("sonstige Lebenslage") geht, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem [X.] zuzuordnen ist (vgl [X.] vom [X.] [X.] 8/17 R - [X.]-4200 § 24 [X.] 8 Rd[X.] 14 f). Dies ist hier nicht der Fall, weil es hier um eine grundsätzlich vom [X.] erfasste Bedarfslage - Aufwendungen für Bildung - geht.

Da damit ein Anspruch nach § 73 [X.]II und daraus folgend eine Verurteilung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs 2 [X.], Abs 5 S[X.] von vorneherein ausgeschlossen war, bestand auch für die Tatsacheninstanzen keine Notwendigkeit zu dessen Beiladung (vgl [X.] vom 24.2.2018 - [X.] [X.] 18/14 R - [X.]-3250 § 14 [X.] 24 Rd[X.] 18).

Meta

B 4 AS 88/20 R

12.05.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 5. Juli 2019, Az: S 48 AS 1478/17, Urteil

§ 21 Abs 6 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, § 31 SGB 1, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2021, Az. B 4 AS 88/20 R (REWIS RS 2021, 5932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5932

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