Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 4 AS 29/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 9247

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarfe - laufendes Verfahren - Leistungserbringung auch für Zeitraum vor BVerfG -Entscheidung vom 9.2.2010 - Mehrbedarf eines erwerbsfähigen schwer- und gehbehinderten Hilfebedürftigen - keine analoge Anwendung von § 28 SGB 2 bzw § 30 SGB 12 - keine Ungleichbehandlung)


Leitsatz

Ist in einem laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahren ein von der Regelleistung nicht gedeckter unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf iS des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 = BGBl I 2010, 193 = NJW 2010, 505) gegeben, so sind auch für Zeiträume vor der Entscheidung des BVerfG Leistungen zur Deckung dieses Bedarfs aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vom Grundsicherungsträger zu erbringen.

Tatbestand

1

[X.] nach dem [X.] im [X.]raum vom 1.1.2005 bis [X.].

2

Die 1967 geborene Klägerin bezog zunächst Arbeitslosengeld (bis 25.7.2004), anschließend Krankengeld (bis 20.8.2004) und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Bei ihr ist ein GdB von 60 anerkannt. Darüber hinaus ist sie erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G"). Seit dem [X.] bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der [X.].

3

Die Beklagte bewilligte ihr auf Antrag Leistungen nach dem [X.] und zwar für den [X.]raum vom 1.1. bis 1.6.2005 in Höhe von 819,53 [X.] (Regelleistung: 345 [X.], Leistungen für Unterkunft und Heizung: 314,53 [X.] sowie befristeter Zuschlag: 160 [X.]). Für den Monat Juli 2005 reduzierte die Beklagte den befristeten Zuschlag auf 146,66 [X.] und danach bis zum 30.11.2005 auf 80 [X.] (Bescheide vom 23.11.2004 und 19.4.2005). Für den [X.]raum vom 1.12.2005 bis [X.] gewährte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts alsdann ohne befristeten Zuschlag (Bescheid vom 18.11.2005). In ihren Widersprüchen gegen diese Bescheide machte die Klägerin ua geltend, dass ihr wegen der Schwerbehinderung in Verbindung mit der erheblichen Gehbehinderung höhere Leistungen zustünden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit der Begründung zurück, für das Begehren der Klägerin fehle es an einer Anspruchsgrundlage (Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005).

4

Im Klageverfahren ist die Klägerin im Wesentlichen erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 4.9.2008). Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lediglich verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 [X.] für den gesamten streitigen [X.]raum weitere Leistungen in Höhe von 7,52 [X.] zu erbringen. Das L[X.] Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Es hat zur Begründung ausgeführt, für das nur noch streitige Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen wegen eines Mehrbedarfs auf Grund der Schwer- und erheblichen Gehbehinderung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Klägerin erfülle weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 4 [X.], noch des Abs 5 dieser Vorschrift. Auch § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] scheide als Anspruchsgrundlage aus. Soweit wegen der Schwer- und erheblichen Gehbehinderung ein unabweisbarer Bedarf iS des § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] gegeben sei, handele es sich um einen regelmäßigen Bedarf, der nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht durch ein Darlehen gedeckt werden könne. Die Klägerin könne sich ebenso wenig auf § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 [X.] berufen. Sie erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht, denn sie sei im streitigen [X.]raum nicht erwerbsunfähig iS des § 8 Abs 1 [X.] gewesen. Eine analoge Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 [X.] komme nicht in Betracht. Eine planwidrige Lücke sei nicht zu erkennen. Die Leistung für Mehrbedarf sei nach der gesetzgeberischen Intention erwerbsunfähigen Leistungsempfängern unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Leistungsempfängern nach dem [X.]B XII vorbehalten. Eine unmittelbare Anwendung des § 30 Abs 1 Nr 2 [X.]B XII scheide bereits deswegen aus, weil erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Leistungen nach § 30 [X.]B XII beziehen könnten, denn § 5 Abs 2 [X.] schließe das Nebeneinander von Leistungen aus beiden Systemen für den Fall aus, dass Leistungen nach dem 3. Kapitel des [X.]B XII im Streit stünden. § 73 [X.]B XII könne auch nicht zur Anwendung kommen. Der hier geltend gemacht Bedarf entspringe keiner atypischen Bedarfslage, die einer der in den Kapiteln 5 bis 9 des [X.]B XII benannten entspreche. Der Ausschluss von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen von diesen Mehrbedarfsleistungen im Gegensatz zu [X.] verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art 3 Abs 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber den [X.] mit Anspruch auf Leistungen nach § 30 Abs 1 Nr 2 [X.]B XII sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige sei auf Grund seiner Möglichkeit des [X.] zum einen in der Lage seinen erhöhten Bedarf selbst zu decken, zum anderen aber auch, [X.] Kontakte von sich aus aufrecht zu erhalten. Da es zudem Ziel des [X.] sei, die dortigen Leistungsbezieher in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei eine vorübergehende Differenzierung zusätzlich zu rechtfertigen.

5

Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil macht die Klägerin geltend, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Differenzierung zwischen [X.] und Erwerbsfähigen nicht gerechtfertigt sei, da sie als schwer- und erheblich gehbehinderte Leistungsbezieherin ebenso wie ein [X.]B XII-Leistungsberechtigter auf absehbare [X.] nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe daher keine Möglichkeiten der Kompensation des Mehrbedarfs durch Erzielung von Erwerbseinkommen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] und des [X.] vom 4.9.2008 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2004, 19.4.2005 und 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr im [X.]raum vom 1.1.2005 bis [X.] höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung von Leistungen für Mehrbedarf in Höhe von 59 [X.] monatlich zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des L[X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Auf [X.]rund der Feststellungen des [X.] vermochte der [X.] nicht abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin im streitigen [X.]raum Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung hat. Zwar hat das [X.] zutreffend auf einfachgesetzlicher [X.]rundlage entschieden, dass der Klägerin im [X.]raum vom 1.1.2005 bis [X.] kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zusteht. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mangelt es im [X.] an einer Anspruchsgrundlage für eine derartige Leistung wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung. Eine analoge Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] bzw für den [X.]punkt vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift des § 30 Abs 1 [X.] auf den Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen scheidet wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke insoweit ebenfalls aus. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind gleichfalls von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung nach den Vorschriften des [X.] ausgeschlossen; insoweit können sie sich weder direkt auf § 30 Abs 1 [X.] noch auf § 73 [X.] berufen. Der [X.] konnte auf [X.]rund der Feststellungen des [X.] jedoch nicht entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] hat.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 23.11.2004, 19.4.2005 und 18.11.2005, alle in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005, mit denen die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den [X.]raum vom 1.1.2005 bis [X.] bewilligt hat. Der erkennende [X.] folgt dem [X.] insoweit, als dieses durch seine Eingrenzung des Streitgegenstandes auf Leistungen für Mehrbedarf zum Ausdruck bringt, dass zumindest Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen (zur [X.] und Abtrennbarkeit der Kosten der Unterkunft als Streitgegenstand vgl BS[X.] 7.11.2006 - B 7b [X.], [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.]). Die weiteren Regelungen der Beklagten in diesen Bescheiden betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nicht rechtlich zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl zum befristeten Zuschlag BS[X.] vom 31.10.2007 - [X.] AS 30/07 R, [X.]-4200 § 24 [X.] 2; kein Bestandteil der Regelleistung hingegen Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]: BS[X.] vom 19.9.2008 - [X.] AS 64/07 R , [X.], 268 = [X.]-4200 § 23 [X.] 2 und [X.] - B 4 AS 77/08 R [X.]-4200 § 23 [X.] 4) . Dieses gilt auch für eine Leistung für Mehrbedarf, die nach der Rechtsprechung des 14. [X.]s de[X.], der sich der erkennende [X.] anschließt, Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist (vgl [X.] - [X.] [X.]/08 R, [X.]-1500 § 71 [X.] 2; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 19 Rd[X.] 9) . Der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 21 [X.] stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (BS[X.] vom [X.] - B 4 AS 50/07 R , [X.], 290 = [X.]-4200 § 21 [X.] 5) . Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist somit unter jedem rechtlichen [X.]esichtspunkt zu überprüfen (vgl zum Mehrbedarf wegen Alleinerziehung: BS[X.] vom [X.] - B 4 AS 50/07 R , aaO) .

2. Im [X.]egensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Beklagte weiterhin beteiligtenfähig nach § 70 [X.] 2 S[X.][X.] (vgl hierzu [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.]) . Das [X.] ([X.]) hat zwar § 44b [X.] als mit Art 28 und Art 83 [X.][X.] unvereinbar erklärt ( Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = [X.]E 119, 331 ). Die gemäß § 44b [X.] gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 ([X.], aaO) auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (vgl zuletzt [X.] [X.]/7b [X.], [X.]-4200 § 21 [X.] 4).

3. Die Klägerin erfüllt im streitigen [X.]raum die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 30.7.2004 ([X.] 2014). Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht, ist nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] erwerbsfähig und hilfebedürftig. Ferner hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] Deutschland.

4. Die Klägerin hat auf einfachgesetzlicher [X.]rundlage keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines Mehrbedarfs auf [X.]rund der Schwer- und erheblichen [X.]ehbehinderung im streitigen [X.]raum. Für einen derartigen Anspruch mangelt es an einer Anspruchsgrundlage im [X.]. Ebenso scheidet eine analoge Anwendung von § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] bzw § 30 Abs 1 [X.] aus.

Dem Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] steht zwar nicht grundsätzlich entgegen, dass die Vorschrift im streitigen [X.]raum noch nicht in [X.] getreten war. Sie hat erst auf [X.]rund des [X.]esetzes zur Fortentwicklung der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) zum 1.8.2006 Wirkung entfaltet. Der [X.] schließt sich jedoch der Rechtsprechung des 14. [X.]s de[X.] an, der von der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Ergänzung des § 28 [X.] für die [X.] vor der Neuregelung durch analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Parallelregelung des § 30 Abs 1 [X.] ausgeht ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/08 R zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen unter Hinweis auf [X.]-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 43).

Allerdings scheitert eine Durchsetzung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs unter Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] bzw § 30 Abs 1 [X.] gegen den S[X.]B II-Träger im streitigen [X.]raum bereits daran, dass sie nach den Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum erwerbsfähig war.

Der Wortlaut des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] bzw § 30 Abs 1 [X.] beschränkt den Kreis der [X.] insoweit eindeutig. Nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] erhalten nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 des [X.] mit dem Merkzeichen "[X.]" sind. Die parallele Regelung des § 30 Abs 1 [X.] gilt unter Beachtung von § 21 [X.] ebenfalls nur für erwerbsunfähige Hilfebedürftige (s zum leistungsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach dem 3. Kapitel des [X.]: BS[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R, [X.]-3500 § 18 [X.] ). Dass eine Ausweitung des [X.] der Anspruchsberechtigten auf erwerbsfähige Hilfebedürftige auch nicht auf dem Wege eines Analogieschlusses in Betracht kommt, hat der 14. [X.] bereits am [X.] ([X.] [X.]/08 R, vgl Terminbericht vom 22.12.2009 - [X.] 72/09) entschieden. Der erkennende [X.] schließt sich dem an.

Insoweit mangelt es bereits an einer planwidrigen Lücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]" nicht zugänglich zu machen.

Dies folgt bereits aus der Rechtsentwicklung der Vorgängervorschrift des § 23 Abs 1 [X.] (BSH[X.]), die angesichts der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs 1 [X.] für dessen Auslegung und für die Erforschung der Absichten des historischen [X.]esetzgebers bezüglich der Mehrbedarfe im [X.] wesentliche Bedeutung hat. Entstehungsgeschichtlicher Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die [X.]ewährung des Mehrbedarfs war nicht die Schwerbehinderung und der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "[X.]", sondern gerade die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen (vgl die insoweit ausführlichen Darlegungen in BS[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/08 R, [X.]-3500 § 30 [X.]) . Die Schwerbehinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]" wurde erst durch das [X.]esetz zur Reform des [X.] vom 23. Juli 1996 ([X.] 1088) als eine zusätzliche Voraussetzung für die [X.]ewährung der Mehrbedarfsleistung nach § 23 Abs 1 [X.] 2 BSH[X.] eingefügt ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/08 R, aaO). Die gesetzgeberische Motivation lag wohl darin, den leistungsberechtigten Personenkreis unter gesundheitlichen Aspekten näher einzugrenzen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/08 R, aaO; vgl auch BT-Drucks 13/2440). Deutlich wird zumindest, dass es dem [X.]esetzgeber nicht darum gegangen ist, die Zielrichtung des Mehrbedarfs insgesamt im Hinblick auf einen Schwerbehindertenmehrbedarf zu verändern, sondern den Empfängerkreis lediglich auf diejenigen [X.] zu beschränken, die auch schwerbehindert und insbesondere gehbehindert sind. Die Erwerbsunfähigkeit sollte wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung des Mehrbedarfs bleiben. Diese Bestimmungen des § 23 Abs 1 BSH[X.] sind im Wesentlichen inhaltsgleich in das [X.] übernommen worden, wobei ua mit der Absenkung der Prozentsätze der Neukonzeption der Regelsätze Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 31). Diese [X.]esichtspunkte belegen die Planmäßigkeit des Fehlens entsprechender Mehrbedarfsregelungen in § 21 [X.]. [X.]egen die Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht schließlich auch, dass der [X.]esetzgeber die Änderungen durch das [X.] auf § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] beschränkt hat, also den Kreis der [X.], obwohl zu diesem [X.]punkt bereits Kritik am Fehlen einer entsprechenden Mehrbedarfsregelung in § 21 [X.] aufgekommen waren (vgl nur [X.] in [X.], LPK-[X.], 1. Aufl 2005, § 21 Rd[X.] 3).

5. Zutreffend ist das [X.] ferner davon ausgegangen, dass auch weder § 21 Abs 4 oder 5 [X.], noch § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Betracht kommen.

Nach § 21 Abs 4 [X.] erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 [X.] erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bezog sie im streitigen [X.]raum keine Eingliederungsleistungen. Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.] können jedoch nur dann beansprucht werden, wenn tatsächlich Eingliederungsleistungen in dem dort benannten Sinne erbracht werden (vgl BS[X.] vom [X.] 11b [X.], [X.], 79 = [X.]-3500 § 54 [X.] Rd[X.] 22) . Einen medizinisch begründeten Bedarf an kostenaufwändiger Ernährung, der nach § 21 Abs 5 [X.] zu einer Leistung für Mehraufwand führen könnte, hat das [X.] ebenfalls - von der Klägerin nicht angegriffen - ausgeschlossen.

§ 23 Abs 1 Satz 1 [X.] scheidet als Anspruchsgrundlage bereits deswegen aus, weil nach dieser Vorschrift keine dauerhaften, monatlich wiederkehrenden pauschalen Bedarfe gedeckt werden können (vgl bereit[X.] vom 7.11.2006 [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.]; s nun auch [X.] vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck, [X.]) . Nach § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] erbringt die [X.] bei entsprechendem Nachweis, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 [X.] 4 [X.] noch auf andere Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung oder als [X.]eldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Nach den Feststellungen des [X.] und dem eigenen Vortrag der Klägerin begehrt sie keine Leistungen zur Deckung der Aufwendungen eines im Einzelnen unabweisbaren Bedarfs im Sinne des [X.]esetzes. Das Begehren der Klägerin ist nach der Fassung ihres Antrags, in Übereinstimmung mit ihrem Vortrag sowie den Feststellungen des [X.] vielmehr auf einen nicht konkret benannten Ausgleich für die Schwer- und erhebliche [X.]ehbehinderung gerichtet. Sie macht damit eine monatliche Erhöhung der Regelleistung durch einen pauschalen Satz, also eine monatlich wiederkehrende Leistung geltend. Ein derartiger Anspruch kann jedoch nicht auf § 23 [X.] gestützt werden.

[X.]rundsätzlich hat der Hilfebedürftige seinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die [X.] des § 20 [X.] zu decken. Kann ein notwendiger Bedarf durch die Regelleistung tatsächlich nicht gedeckt werden, soll der Hilfebedürftige zunächst den "Ansparbetrag" einsetzen. Dieses folgt aus dem Hinweis auf § 12 Abs 2 [X.] 4 [X.]. Er soll also vorrangig versuchen, aus Mitteln der Regelleistung eine Bedarfsdeckung zu erreichen. Nur wenn ihm dieses nicht gelingt, kann § 23 Abs 1 [X.] im Einzelfall eingreifen (vgl hierzu [X.]esetzentwurf zur Einordnung des [X.] in das Sozialgesetzbuch, [X.], [X.]; s auch [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink [X.], 2. Aufl, § 23 Rd[X.] 20) . Dass keine Dauerbedarfe durch die Leistung nach § 23 Abs 1 [X.] gedeckt werden sollen, folgt insoweit unmittelbar aus dem Wortlaut. Aber auch der Hinweis auf den Ansparbetrag und die Art der Leistungsgewährung durch Darlehen, das zudem nach § 23 Abs 1 Satz 3 [X.] zwingend zu tilgen ist, belegen die Beschränkung auf einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf. Eine monatliche Darlehensgewährung (s zur Verteilung der Zuzahlung zu Leistungen der [X.]KV bis zur Belastungsgrenze nach § 62 S[X.]B V über ein Jahr BS[X.] vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R, [X.] 100, 221 = [X.]-2500 § 62 [X.] 6) würde die Tilgungssumme bei monatlicher Darlehensgewährung Monat für Monat erhöhen und bei längerem Leistungsbezug eine kaum überschaubare Dimension annehmen. Zur Deckung eines dauerhaften besonderen Bedarfs ist die [X.]ewährung eines Darlehens ungeeignet ([X.], Urteil vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09).

Eine andere Anspruchsgrundlage auf [X.] des [X.] findet sich nicht. Das Leistungssystem des [X.] ist ein in sich abgeschlossenes, das über die nach diesem [X.]esetz vorgesehenen Leistungen hinaus keine weiteren auf [X.]rundlage des [X.] vorsieht. Diesen [X.]rundsatz hat der [X.]esetzgeber durch die Einfügung des Satzes 4 in § 23 Abs 1 [X.] sowie Ergänzung des Satzes 1 und Anfügung eines Satzes 2 in § 3 Abs 3 durch das [X.]esetz zur Fortentwicklung der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) nochmals ausdrücklich unterstrichen. Danach sind weitere Leistungen - über die Darlehensleistung hinaus - bzw eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen.

6. Eine Ausnahme hiervon kann sich zwar aus § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm Vorschriften des [X.] ergeben ( zum Umgangsrecht BS[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.], [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.]; zu Pflegeleistungen BS[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 18/07 R, [X.]-3500 § 18 [X.]; s auch Knickrehm NZS 2007, 128 ). Voraussetzung insoweit ist jedoch nach § 5 Abs 2 Satz 1 [X.], dass es sich bei der begehrten Leistung nicht um eine solche nach dem 3. Kapitel des [X.], also keine Leistung aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt. Soweit die Klägerin mithin ihren Anspruch aus § 30 Abs 1 [X.] ableitet, ist ihr auch dieser Weg verschlossen, denn ebenso wie im [X.] (s oben unter 1.) sind auch im [X.] die [X.] Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (3. Kapitel des [X.]) .

Ebenso scheidet der trotz § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] zwar grundsätzlich mögliche Rückgriff auf § 73 [X.] als Anspruchsgrundlage aus. Zwar kann, wenn eine atypische Bedarfslage gegeben ist, Hilfe in dieser besonderen Lebenslage nach § 73 [X.] neben der Regelleistung des § 20 [X.] auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährt werden (so bereit[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.], [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.]; vgl auch Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 162; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/Asylbewerberleistungsgesetz, § 73 [X.] Rd[X.]1, Stand Februar 2006; vgl auch [X.], S[X.]b 2005, 369, 371 f). Allerdings darf die Norm nicht zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des [X.] mutieren. Erforderlich ist daher nicht nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 [X.] geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl hierzu BS[X.] vom [X.] 11b [X.], [X.], 79 = [X.]-3500 § 54 [X.] Rd[X.] 22) und dadurch eine Aufgabe von besonderem [X.]ewicht darstellt . Eine derartige Bedarfslage darf ferner nach dem Regelkonzept von [X.] und [X.] nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] oder eine ausdrücklich im 3. Kapitel des [X.] vorgesehene Hilfe zu decken sein. Anderenfalls würde § 73 [X.] nicht nur zur Auffangregelung werden, sondern auch zur Umgehung sowohl des § 5 Abs 2 Satz 1 [X.], als auch der Regelungen des [X.] eingesetzt werden können. So liegt der Fall hier.

7. Der [X.] konnte jedoch nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Klägerin im streitigen [X.]raum ggf ein Anspruch aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] iS der Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09) zusteht. Es mangelt an hinreichenden Tatsachenfeststellungen des [X.], um das Vorliegen der Voraussetzungen eines derartigen Leistungsanspruchs beurteilen zu können.

Das [X.] hat entschieden, dass ua § 20 Abs 2 1. Halbsatz und Abs 3 Satz 1 [X.] iVm § 20 Abs 1 [X.] in den unterschiedlichen Fassungen seit dem Inkrafttreten des [X.] am 1.1.2005 mit Art 1 Abs 1 [X.][X.] iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 [X.][X.] unvereinbar sind. Bis zur Neuregelung, die der [X.]esetzgeber bis spätestens zum 31.12.2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften jedoch weiter anwendbar. Die dem [X.]esetzgeber aufgegebene Neuregelung muss darüber hinaus einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 [X.] Leistungsberechtigten vorsehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff [X.] erfasst wird, jedoch zur [X.]ewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den [X.]esetzgeber hat das [X.] im Tenor der Entscheidung ausdrücklich angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe seiner Urteilsgründe unmittelbar aus Art 1 Abs 1 [X.][X.] in Verbindung mit Art 20 Abs 1 [X.][X.] zu Lasten des [X.] geltend gemacht werden kann.

In den Urteilsgründen hat das [X.] ausgeführt, eine Leistung, die geeignet sei, einen unabweisbaren, laufenden und nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, sei deswegen zwingend in das [X.] aufzunehmen und bis zur Neuregelung direkt aus der Verfassung abzuleiten, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruhe, allein den [X.] in üblichen [X.] widerspiegele, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen ( [X.] vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck [X.] ). [X.]rundsätzlich sei die [X.]ewährung der Regelleistung als feste Pauschale iS einer typisierenden Regelung auch im Bereich der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zulässig. Es sei dem Hilfebedürftigen zuzumuten, über die Verwendung des [X.] im Einzelnen selbst zu bestimmen und dabei sein individuelles Verbrauchsverhalten so zu gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskomme. Vor allem habe er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten sei. Die pauschalierte Regelleistung, festgelegt nach dem [X.], decke jedoch bereits von ihrer Konzeption her nur durchschnittliche Bedarfe ab. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs werde von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen ([X.] vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09, [X.]).

Allerdings verlange Art 1 Abs 1 [X.][X.], der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schütze, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werde. Art 1 Abs 1 [X.][X.] in Verbindung mit Art 20 Abs 1 [X.][X.] gebiete, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich sei, was das bisherige Regelungskonzept des [X.] nicht gewährleiste. Deshalb bedürfe es neben den in §§ 20 ff [X.] vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf, der zwingend zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sei ([X.] vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck [X.]).

Ob ein derartiger Bedarf im konkreten Fall vorliegt, wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu ermitteln haben. Eine Ermittlungspflicht dieser Art besteht grundsätzlich nur unter zwei Bedingungen. Zum Einen müssen in dem betreffenden Verfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Bedarfslage gegeben sein. Das folgt bereits daraus, dass das [X.] den "Härtefall" sehr stark begrenzt hat. Es weist darauf hin, dass angesichts der Beschränkung des Anspruchs auf Fälle, in denen das Existenzminimum gefährdet sei, der zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Voraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte. Vor diesem Hintergrund muss aber die Bedarfslage klar hervortreten und sind Ermittlungen ins Blaue hinein nicht erforderlich. Zum zweiten muss es sich um ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Verfahren handeln.

Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine atypische Bedarfslage vorliegen könnte. Die Klägerin hat hier einen besonderen Bedarf behauptet, ihn allerdings aus Rechtsgründen nicht konkretisiert. Das musste sie bisher auch nicht, denn außer über die beiden hier aus anderen [X.]ründen nicht in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 73 [X.] ist der Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung nach dem Konzept des [X.] durch eine Pauschale abzugelten. Insoweit bedarf es auch im Falle des [X.] keines Nachweises eines konkreten Bedarfs, sondern nur des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.]. Andererseits ist in der Situation der Klägerin nicht auszuschließen, dass wegen der Schwer- und erheblichen [X.]ehbehinderung ein besonderer Bedarf gegeben ist - dieser ist gleichsam als Minus in dem auf die [X.]ewährung der Pauschale gerichteten Begehren der Klägerin enthalten - der hier aus einfachgesetzlichen [X.]ründen nicht durch die Pauschale gedeckt werden kann, sodass es sich nicht um Ermittlungen "ins Blaue" hinein handelt.

Das [X.] wird, wenn es seine Feststellungen zum Vorliegen eines konkreten Bedarfs wegen der Schwer- und erheblichen [X.]ehbehinderung abgeschlossen hat, diesen ggf nach Maßgabe der Entscheidung des [X.] daraufhin zu bewerten haben, ob es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf handelt, dessen Deckung zur Sicherung des Existenzminimums zwingend erforderlich ist. Es wird dabei zu beachten haben, dass nach der Entscheidung des [X.] ein solcher Bedarf nur dann vorliegt, wenn er so erheblich ist, dass die [X.]esamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ( [X.] vom [X.] - 1 [X.] 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck [X.]).

Der Prüfung des aus dem Verfassungsrecht herzuleitenden Anspruchs steht nicht entgegen, dass die Beteiligten über Leistungen für den [X.]raum 1.1.2005 bis [X.] streiten. Das [X.] hat zur Anwendung des Anspruchs im Tenor der Entscheidung angeordnet, "dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art 1 Abs 1 [X.][X.] in Verbindung mit Art 20 Abs 1 [X.][X.] zu Lasten des [X.] geltend gemacht werden kann". In den [X.]ründen hat das [X.] hierzu ausgeführt, dass Leistungsberechtigte, bei denen ein besonderer Bedarf vorliege, auch vor der Neuregelung die erforderliche Sach- und [X.]eldleistung erhalten müssten. Ansonsten läge eine Verletzung von Art 1 Abs 1 [X.][X.] vor, die auch nicht vorübergehend hingenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund versteht der [X.] die weiteren Ausführungen, wonach die verfassungswidrige Lücke für die [X.] ab Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des [X.] zu schließen sei, dahin, dass in laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren - wie vorliegend - eine "[X.]" auf [X.]rund von Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.] zu gewähren sein kann. Hierfür spricht zudem, dass das [X.] im Übrigen eine "rückwirkende Neufestsetzung" von Leistungen ausschließen wollte. Wäre der verfassungsrechtliche Anspruch hingegen erst für Leistungszeiträume ab dem [X.] zu berücksichtigen, stellte sich die Frage nach einer verfassungskonformen Auslegung des § 23 [X.] und des § 73 [X.].

8. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin habe keinen Anspruch aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 [X.][X.], wird es ferner zu beachten haben, dass die Ungleichbehandlung von erwerbsfähigen und [X.], die dazu führt, dass - wie oben dargelegt - die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine pauschalierte Leistung für Mehrbedarf hat, nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.][X.] verstößt.

Der allgemeine [X.]leichheitssatz verbietet es, verschiedene [X.]ruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] vom 7.10.1980 - 1 [X.] 50/79, 1 [X.], 1 BvR 240/79, [X.]E 55, 72, 88; [X.] vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, [X.]E 112, 368, 401; [X.] vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05, [X.]E 116, 229, 238). Soweit die [X.]ewährung von Sozialleistungen bedürftigkeitsabhängig ist, hat der [X.]esetzgeber dabei grundsätzlich einen weiten [X.]estaltungsspielraum ([X.] vom 2.2.1999 - 1 [X.] 8/97, [X.]E 100, 195, 205; BS[X.] vom [X.] - B 2 U 12/02 R, [X.] 90, 172, 178 = [X.] 3-5910 § 76 [X.] 4). Der [X.]estaltungsspielraum wird jedoch um so enger, je mehr sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann ([X.] vom [X.], 1 [X.] 40/92, 1 [X.] 43/92, [X.]E 88, 87, 96) oder je mehr es sich um ein personenbezogenes Merkmal handelt, an dem die Differenzierung ansetzt. Insoweit kommt es auf die Verhältnismäßigkeit zwischen Ungleichbehandlung und rechtfertigendem [X.]rund an ([X.] vom 6.7.2004 - 1 [X.] 4/97, [X.]E 111, 160, 171), wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, durch ihr eigenes Verhalten die Verwirklichung des Merkmals zu beeinflussen, nach dem unterschieden wird (vgl auch Spellbrink in Spellbrink/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 Rd[X.]35). Ob die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem allgemeinen [X.]leichheitssatz vereinbar ist, hängt dann davon ab, ob für die getroffene Differenzierung [X.]ründe von solchem [X.]ewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten ([X.] vom 6.7.2004 - 1 [X.] 4/97, [X.]E 111, 160).

[X.]emessen an diesem Maßstab hat der [X.]esetzgeber hier seine [X.]estaltungsgrenze nicht überschritten. Zwar kann das Differenzierungsmerkmal der "Erwerbsunfähigkeit" bzw "Erwerbsfähigkeit" kaum durch die betroffene Person selbst beeinflusst werden. Die getroffene Differenzierung zwischen den maßgeblichen Vergleichsgruppen der erwerbsfähigen Arbeitslosengeld II-Berechtigten und den nicht erwerbsfähigen Sozialgeldberechtigten/Leistungsempfängern nach dem 3. und 4. Kapitel des [X.] im Hinblick auf die [X.]ewährung des Mehrbedarfs wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung wird jedoch durch hinreichend gewichtige [X.]ründe gerechtfertigt.

Zutreffend hat das [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.]esetzgeber einen Lebenssachverhalt, der zu einer unterschiedlichen Behandlung von erwerbsfähigen und [X.] führen kann, soweit es die [X.]ewährung einer Leistung für Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung betrifft, bereits selbst beseitigt hat. [X.]/[X.]-Leistungsempfänger nach dem 3. und 4. Kapitel des [X.] (erwerbsunfähige Hilfebedürftige) und erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten beide, sofern sie Leistungen zur Eingliederung nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 [X.] beziehen, eine Mehrbedarfsleistung in Höhe von 35 % der für sie maßgeblichen Regelleistung (§ 21 Abs 3 [X.] bzw § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 2/§ 30 Abs 4 [X.]) . In diesem Fall ist die [X.]ewährung einer zusätzlichen Leistung für Mehrbedarf wegen Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung, auf die der erwerbsfähige Hilfebedürftige ohnehin keinen Anspruch hat, auch für erwerbsunfähige Leistungsbezieher ausgeschlossen (§ 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 Satz 2 [X.] und § 30 Abs 4 Satz 3 [X.]). Diese zuvor beschriebene Angleichungsregelung macht deutlich, dass die für erwerbsfähige Hilfebedürftige gegebene Möglichkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, also die Chance auf eine Erwerbstätigkeit und damit die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung von Erwerbseinkommen, ein tragender [X.]rund für die Differenzierung ist. Wenn [X.] über Eingliederungsleistungen (§ 54 [X.]) die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eröffnet werden kann, so sind auch sie von der Leistung für Mehrbedarf bei Schwer- und erheblicher [X.]ehbehinderung ausgeschlossen.

Die Anknüpfung der Differenzierung an die Möglichkeit der Arbeitsmarktintegration ist auch folgerichtig - soweit es das System des [X.] betrifft. Das [X.] ist von seiner [X.]rundkonzeption her ein erwerbszentriertes [X.]rundsicherungssystems. Es ist darauf ausgerichtet, den erwerbsfähigen (iS des § 8 [X.]) Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihn von den Leistungen des [X.] unabhängig zu machen oder zumindest den Leistungsanteil an seiner Lebensunterhaltssicherung zu verringern (§ 1 Abs 1 [X.]). Um dieses Ziel zu erreichen, werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch im Rahmen des [X.]rundsatzes des Forderns gegenüber erwerbsunfähigen Personen auch größere Selbsthilfeverpflichtungen auferlegt, weil sie noch in der Lage sind, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (vgl § 2 Abs 1, Abs 2 Satz 2 [X.]). Andererseits erfahren sie Förderung mit Zielrichtung auf ihre Eingliederung in Arbeit (§ 14 Abs 1 Satz 1 [X.]). Sie können anders als erwerbsunfähige [X.] Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff [X.] erhalten, die zu eben dieser Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit beitragen sollen (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.]). Soweit die Schwer- und/oder [X.]ehbehinderung sie mithin in ihrer beruflichen Integrationschance beeinträchtigt, besteht ein Ausgleichsanspruch hierfür durch Eingliederungsleistungen (zB Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs 1 [X.] iVm §§ 97 ff [X.]I). [X.] Hilfebedürftige erhalten hingegen nur unter den engen Bedingungen des § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] Eingliederungsleistungen nach dem [X.] (vgl Knickrehm in [X.]/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 7 Rd[X.]3, § 16 Rd[X.] 3; die [X.]ewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 [X.] an [X.] offen lassend, BS[X.] vom [X.] 11b [X.], [X.], 79, 81 = [X.]-3500 § 54 [X.]) und nur dann, wenn die Leistungen auf die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft oder die Beseitigung oder Verminderung der Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgerichtet sind. Zwar können erwerbsunfähige und gehbehinderte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter Umständen Eingliederungsleistungen nach § 54 ff [X.] erhalten. Zumindest soweit ihr Bedarf wegen der Schwer- und [X.]ehbehinderung bereits durch die Leistung für Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] 4 [X.] gedeckt ist, kommen daneben Eingliederungsleistungen jedoch nicht mehr in Betracht (vgl BS[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5/08 R [X.]-3500 § 30 [X.]). Fahrtkosten als Hauptkostenfaktor eines erheblich gehbehinderten Hilfebedürftigen fallen für beide Personengruppen nicht an, jedenfalls soweit sie durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs entstehen. § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] 2 [X.] sieht eine Befreiung von der Beteiligung an den Kosten einer Wertmarke für Leistungsempfänger nach dem [X.] und dem 3. sowie 4. Kapitel des [X.] vor, wenn sie anerkannt erheblich gehbehindert sind (vgl hierzu ausführlich BS[X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.], [X.]-3250 § 145 [X.] ). Somit verbleibt allenfalls ein "schmaler [X.]rat" eines Leistungsausschlusses für erwerbsfähige Hilfebedürftige gegenüber [X.], der sich auf einen nicht näher definierbaren "privaten Bereich" bezieht. Diese Differenzierung ist jedoch durch die oben benannte "Erwerbszentriertheit" und den [X.]rundsatz des Forderns des [X.] zu rechtfertigen.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie als schwer- und erheblich gehbehinderte Hilfebedürftige habe wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine Chance auf einen Hinzuverdienst gehabt, so vermag sie damit die obige Argumentation nicht zu entkräften. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige durch einen "Hinzuverdienst" in die Lage versetzt werden kann, die behinderungsbedingte Einschränkung auszugleichen, sondern darauf, dass es nach dem [X.]rundkonzept des [X.] Aufgabe des Trägers ist, für eine Integration des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sorgen und ggf bestehende Hindernisse auszugleichen.

9. Andere [X.]ründe, die zu einer Erhöhung der Regelleistung um den von der Klägerin geforderten Betrag führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin eine geschlechtsspezifisch höhere Leistung begehrt, schließt sich der erkennende [X.] der Rechtsauffassung des 14. [X.]s in der Entscheidung vom 27.2.2008 ([X.]/7b [X.], [X.] 100, 83 = [X.]-4200 § 20 [X.] 6) an. Dort hat der 14. [X.] ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass die für Frauen und Männer in gleicher Höhe festgesetzte Regelleistung von 345 Euro eine mittelbare Diskriminierung von Frauen beinhalte.

Der [X.] hat im [X.] an die ständige Rechtsprechung de[X.] auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und deren Ersetzung durch Leistungen nach dem [X.] (vgl nur BS[X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.], [X.]-4300 § 428 [X.] 3).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 29/09 R

18.02.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 4. September 2008, Az: S 43 (35) AS 15/06, Urteil

§ 5 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 21 Abs 4 SGB 2, § 23 Abs 1 S 1 SGB 2, § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2, § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12, § 30 Abs 4 S 3 SGB 12, § 73 S 1 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 4 AS 29/09 R (REWIS RS 2010, 9247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9247

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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