Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013, Az. 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 3390

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1 S 5, S 6 KHG idF vom 22.12.2011) verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere nicht unverhältnismäßig - keine Verletzung der Berufsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitssatzes oder der Eigentumsgarantie


Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Einbeziehung der von ihnen betriebenen Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von [X.] befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen.

2

1. Unter den insgesamt etwa 185 Privatkliniken in [X.] sollen sich etwa 104 Kliniken finden, die räumlich und organisatorisch mehr oder weniger eng mit einem nach § 108 Sozialgesetzbuch ([X.]) [X.] ([X.]) - Gesetzliche Krankenversicherung für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 [X.] [X.]), verbunden sind (vgl. [X.], [X.], [X.] 193 <194>).

3

Diese "verbundenen" Privatkliniken sind dadurch entstanden, dass eine Reihe von Krankenhausträgern in den vergangenen Jahren dazu übergegangen sind, zusätzliche Kapazitäten zur [X.]ersorgung von Privatpatienten in enger organisatorischer [X.]erbindung zu einem Plankrankenhaus zu schaffen. Typischerweise bestanden zunächst die als zugelassene Krankenhäuser errichteten und betriebenen Einrichtungen, die dann Privatkliniken "ausgründeten". In einigen Fällen wurde allerdings zunächst eine Privatklinik betrieben, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 [X.] [X.] erlangt wurde.

4

2. a) Zu den tragenden Grundsätzen der Krankenhausfinanzierung zählt das durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) 1972 eingeführte und seitdem modifiziert beibehaltene duale Finanzierungssystem für [X.], die den Großteil der zugelassenen Krankenhäuser ausmachen (vgl. [X.]/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 10 ff.; Tuschen/Trefz, [X.], 2. Aufl. 2010, [X.] 22 ff.; [X.], in: Prütting, Medizinrecht, 2. Aufl. 2012, § 1 [X.], Rn. 3; [X.]/[X.], Krankenhausfinanzierungsgesetz, [X.] und Folgerecht, § 4 [X.], Ziffer 4 f.). Hiernach erfolgt die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gemäß § 4 [X.] zum einen durch öffentliche Förderung der Investitionskosten (Nr. 1) sowie zum anderen durch leistungsgerechte Erlöse aus den [X.] zur Deckung der Betriebskosten (Nr. 2). Der Gegenstand der Investitionskostenförderung wird durch § 9 [X.] konkretisiert. [X.]oraussetzung zur Erlangung der Förderung ist die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 [X.]).

5

§ 8 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommen werden, einen Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz haben. Zugleich regulieren das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen ([X.] ) beziehungsweise die [X.]erordnung zur Regelung der [X.]sätze ([X.] ) die [X.]ergütung, die diese Kliniken von ihren Patienten und den gesetzlichen Krankenkassen verlangen dürfen. Sowohl das [X.] als auch die [X.] differenzieren zwischen "allgemeinen Krankenhausleistungen" als von dem Krankenhaus erbrachten, medizinisch erforderlichen Leistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BPfl[X.]) und Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPfl[X.]). Die [X.] sind verpflichtet, neben den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten auch privat versicherte Patienten sowie Selbstzahler aufzunehmen und zu den nach dem [X.] maßgebenden Entgelten zu behandeln.

6

Die mit einem Plankrankenhaus "verbundenen" Privatkliniken forderten in den vergangenen Jahren für ihre Leistungen zunächst höhere Entgelte als im Plankrankenhaus verlangt werden dürfen. Die privaten Krankenversicherer vertraten demgegenüber die Auffassung, die Preisvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des [X.]es und der [X.] hätten auch für "verbundene" Privatkliniken zu gelten, weil mit der "Ausgründung" von Privatkliniken lediglich die krankenhausfinanzierungsrechtlichen [X.]orschriften umgangen werden sollten. Es kam deshalb zu Rechtsstreitigkeiten und in der Folge zu einer Entscheidung des [X.], nach der entgegen der Auffassung der privaten Krankenversicherer auch eine räumlich und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik nicht den Bestimmungen des [X.]s unterliegen sollte (Beschluss vom 21. April 2011 - [X.] -, N[X.]wZ-RR 2011, [X.] 566).

7

b) [X.]eranlasst durch die Rechtsprechung des [X.] hat der Gesetzgeber durch Art. 6 Nr. 1a des Gesetzes zur [X.]erbesserung der [X.]ersorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GK[X.]-[X.]ersorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl I [X.] 2983) die in den vorliegenden [X.]erfahren angegriffene Entgeltbindung in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt.

8

§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 [X.] in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet:

9

Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem [X.]ersorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des [X.]es und der [X.] zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des [X.]es entsprechend.

3. a) Die Beschwerdeführerinnen des [X.]erfahrens 1 BvR 2402/12 sind jeweils Rechtsträger einer (reinen) Privatklinik, die sich auf dem Grundstück oder zumindest in der Nähe eines [X.] befindet, das von einer mit den Beschwerdeführerinnen organisatorisch verbundenen Gesellschaft als Rechtsträgerin des [X.] betrieben wird. Hierbei bestehen zum Teil gesellschaftsrechtliche [X.]erbindungen sowie in Bezug auf die Betriebsmittel (Personal, Räume, [X.]erwaltung) in unterschiedlicher Ausprägung Kooperationen der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4) mit dem jeweiligen Plankrankenhaus. Eine solche Kooperation ist auch im Fall der Beschwerdeführerin zu 5) bei geplantem Betriebsbeginn im Jahr 2014 vorgesehen.

b) Die Beschwerdeführerin des [X.]erfahrens 1 BvR 2684/12, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt bundesweit 37 nach § 30 der Gewerbeordnung ([X.]) konzessionierte Privatkliniken, die nicht in den Krankenhausplan des jeweiligen [X.] aufgenommen sind und für die kein [X.]ersorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den [X.] besteht. Mit einer Ausnahme liegen die Privatkliniken jeweils in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus und sind mit diesem organisatorisch verbunden. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über die für den Betrieb der Privatkliniken erforderlichen Personal- und Sachmittel selbst verfügt, nutzt sie die personellen und sachlichen Ressourcen der [X.] wie Operations- und Aufwachräume, Großgeräte sowie die Diagnostik auf der Grundlage entgeltlicher Dienstleistungs- und Überlassungsverträge.

4. Mit ihren [X.]erfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine [X.]erletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie von Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die angegriffene Regelung greife in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Berufsfreiheit ein. Der Bundesgesetzgeber sei für den Erlass der angefochtenen Regelung bereits nicht zuständig, weil eine bundesgesetzliche Regelung nicht im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich gewesen sei. Diesbezüglich sei ein nahezu vollständiger Ermittlungsausfall seitens des Gesetzgebers festzustellen. Die angefochtene Regelung sei zudem weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die existenzbedrohende Belastung der Kliniken sei nicht durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Jedenfalls hätte es aus Gründen des [X.]ertrauensschutzes einer Übergangsregelung bedurft.

b) Die angegriffene Regelung sei auch deshalb verfassungswidrig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Die verbundenen Privatkliniken würden zwar in vergütungsrechtlicher Hinsicht wie [X.] behandelt, kämen jedoch anders als diese nicht in den Genuss der staatlichen Investitionskostenförderung und weiterer [X.]orteile. Eine Benachteiligung bestehe auch gegenüber unverbundenen Privatkliniken, denen weiterhin die bisherigen vergütungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zustünden. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin des [X.]erfahrens 1 BvR 2684/12 darauf hin, dass die entgeltliche Nutzung von Sachmitteln der [X.] durch die Privatkliniken nicht zu einer unzulässigen "Quersubventionierung" führe.

c) Die Beschwerdeführerin des [X.]erfahrens 1 BvR 2684/12 rügt ferner eine [X.]erletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung, die in laufende [X.]ertragsverhältnisse mit den Patienten sowie in der [X.]ergangenheit getätigte Investitionen eingreife, stelle sich als verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihrer Eigentumsrechte dar.

II.

Die [X.]erfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die [X.]oraussetzungen des § 93a Abs. 2 B[X.]erfGG liegen nicht vor. Die [X.]erfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die [X.]erfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg, für die Möglichkeit einer [X.]erletzung von [X.]erfassungsrecht ist nichts ersichtlich.

1. Dies gilt zunächst für die von den Beschwerdeführerinnen gerügte [X.]erletzung des Art. 12 Abs. 1 GG.

a) Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der Kompetenzordnung der [X.]erfassung sind ohne ausreichende Grundlage.

aa) Unter die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellte Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung) fallen auch Regelungen zur Preisbindung von mit [X.] verbundenen Privatkliniken (so auch [X.], Gesundheit und Pflege, 2012, [X.] 81 <84>; [X.], [X.], [X.] 193 <200>).

bb) Die von den Beschwerdeführerinnen geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung geben keinen Anlass zur abschließenden Prüfung der Zuständigkeitsfrage.

So gehen die Beschwerdeführerinnen nicht darauf ein, ob hier nicht auch ohne zusätzliche Feststellungen des Gesetzgebers und unter Beachtung der ihm zukommenden [X.] (vgl. B[X.]erfGE 111, 226 <255>; 128, 1 <34>) das [X.]orliegen der [X.]oraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG bejaht werden kann. Sie machen einen Ermittlungsausfall in Bezug auf die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung geltend, erörtern aber die nahe liegenden wirtschaftlichen Folgen landesgesetzlicher Regelungen nicht. Diese bestehen in der Gefahr eines [X.] um die Standorte der Kliniken aufgrund unterschiedlicher [X.]ergütungsregelungen, der auf Kosten der gleichmäßigen [X.]ersorgung der [X.]ersicherten gehen könnte und keine Entlastung der bundesweit tätigen privaten Krankenversicherungen mit sich brächte.

Das [X.] hat für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, dass die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich gewesen ist (vgl. B[X.]erfGE 113, 167 <198>). Dementsprechend hat es eine einheitliche Regelung der Berechnungsgrundlagen für erforderlich gehalten, um eine [X.]ersorgung der [X.]ersicherten auf gleichmäßig hohem Niveau zu gewährleisten (vgl. B[X.]erfGE 114, 196 <222 f.>). Mit diesem Gesichtspunkt und dem Umstand, dass sich im Bereich der privaten Krankenversicherung unterschiedliche [X.]ergütungsregelungen angesichts der unmittelbaren [X.]erpflichtung des [X.]ersicherten noch gravierender auswirken dürften (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 84), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander.

b) Auch im Übrigen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen [X.]erfassungsverstoß; insbesondere die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der [X.]orschrift ist nicht erkennbar.

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. B[X.]erfGE 77, 84 <106>), der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. B[X.]erfGE 117, 163 <189>; 121, 317 <354>).

aa) Der mit der angegriffenen Regelung unter anderem verfolgte Zweck, allen [X.]ersicherten zu sozial tragbaren [X.] Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten (vgl. hierzu die Begründung in der Beschlussempfehlung und den Bericht des [X.] vom 30. November 2011, BTDrucks 17/8005, [X.] 133), ist selbst eine Beschränkung der Berufswahl rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Die [X.] als Teil der Gesundheitsversorgung, aber auch der [X.] Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen sind besonders bedeutsame Gemeinwohlbelange, die ausreichend sein können, um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu rechtfertigen (vgl. B[X.]erfGE 82, 209 <230>). Das [X.] hat überdies anerkannt, dass das Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik [X.] einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu gewähren, ein im Rahmen der Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse darstellt (vgl. B[X.]erfGE 123, 186 <242 ff.>).

bb) [X.] im Hinblick auf Erforderlichkeit und Angemessenheit der angegriffenen [X.]orschrift sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. B[X.]erfGE 40, 196 <223>; 68, 193 <218 f.>; 77, 84 <109>).

Soweit die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, Privatpatienten und Kostenträger vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, Gestaltungsmöglichkeiten wie Beschränkung der Kostenübernahmeverpflichtung beziehungsweise bereits zugunsten der [X.]ersicherungsnehmer bestehende Kontrollmechanismen anführen, bleibt offen, ob die von ihnen genannten Mittel genauso wirksam oder im zuletzt genannten Fall zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels überhaupt geeignet sind. Dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten worden ist, erschließt sich auch im Hinblick auf den weiter angeführten Gesetzeszweck nicht.

cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung unangemessen ist. Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. B[X.]erfGE 68, 193 <219>; 121, 317 <355>). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer [X.] gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (vgl. B[X.]erfGE 68, 193 <219>). Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von [X.]erfassungs wegen zu beanstanden (vgl. B[X.]erfGE 30, 292 <316>; 68, 193 <220>; 70, 1 <30>).

(1) Dass nach diesem Maßstab die [X.] überschritten ist, weil ein Betrieb der von der Regelung betroffenen Kliniken aufgrund der angegriffenen Regelung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich sei, ist vorliegend nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerinnen haben schon das Maß ihrer individuellen Belastung nicht hinreichend prüfbar offengelegt und erst recht nicht eine generelle Gefährdung der verbundenen Privatkliniken aufgezeigt. Die geltend gemachte Bedrohung oder [X.]ernichtung der wirtschaftlichen Existenz betroffener Kliniken durch die angefochtene [X.]orschrift lässt sich ohne weitere Angaben nicht feststellen. Notwendig hierfür wären Informationen zum konkreten laufenden und zukünftigen [X.], zu den in die Kalkulation einbezogenen Kosten in Abhängigkeit von der Höhe der Investitionen und einer etwaigen Finanzierung, den bislang vereinnahmten Investitionskosten seit Inbetriebnahme der jeweiligen Klinik sowie der bisherigen und nunmehr zu erwartenden Gewinnspanne einerseits sowie andererseits zu den erlittenen konkreten finanziellen Einbußen.

(2) Hingegen kann allein aufgrund des [X.]ortrags im [X.]erfahren 1 BvR 2402/12 zu den bisherigen [X.]ergütungshöhen, den Umsatzeinbußen einer Beschwerdeführerin in einer bestimmten Größenordnung oder den Investitionskosten einer weiteren Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die angegriffene [X.]orschrift die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet.

Auch im [X.]erfahren 1 BvR 2684/12 ist auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Eingriffsintensität, insbesondere, dass bereits getätigte und zukünftige Investitionen nicht gedeckt werden können, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit auf in den vergangenen 12 Jahren getätigte Investitionen von über 55 Mio. Euro und stellt ihren behaupteten Bedarf den bisherigen Forderungen gleich, ohne jedoch aufzuzeigen, ob und inwieweit diese in der [X.]ergangenheit liegenden Aufwendungen zwischenzeitlich refinanziert sind. Hierzu hätten nicht nur die Bilanzen sämtlicher betroffener Kliniken aus den [X.]orjahren vorgelegt, sondern insbesondere - über die mitgeteilten Einnahmen aus Investitionskosten in den Jahren 2010 und 2011 hinaus - konkrete Angaben zu den aufgrund der Investitionskosten erzielten Einnahmen auch in dem Zeitraum vor dem [X.] gemacht werden müssen. Ob der Beschwerdeführerin - wie geltend gemacht - nach Abzug eines angemessenen Gewinns kein Mittelüberschuss zur Finanzierung der Investitionskosten verbleibt, lässt sich mangels konkreter Angaben zu derzeit bestehenden Finanzierungskosten ebenso wenig beurteilen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die beispielhaft erstellte, einen Standort betreffende "Echtkostenrechnung" repräsentativ ist.

(3) Dass die angegriffene Regelung mangels Übergangsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG in [X.]erbindung mit dem Gebot des [X.]ertrauensschutzes verstoßen könnte, erschließt sich ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.]s können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in [X.]erbindung mit dem Gebot des [X.]ertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der [X.]ergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. B[X.]erfGE 98, 265 <309>; 126, 112 <155 f.>). Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Der Nachprüfung durch das [X.] unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. B[X.]erfGE 131, 47 <57 f.>).

Umstände, aus denen die Beschwerdeführerinnen für sich ein schutzwürdiges [X.]ertrauen herleiten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtslage war bis zu der Entscheidung des [X.] vom 21. April 2011 ([X.], N[X.]wZ-RR 2011, [X.] 566) ungeklärt. Auch im Hinblick auf laufende [X.]ertragsverhältnisse sowie in der [X.]ergangenheit getätigte Investitionen hat die Beschwerdeführerin des [X.]erfahrens 1 BvR 2684/12 die Begründung schutzwürdigen [X.]ertrauens nicht schlüssig dargelegt. Dass durch die Regelung die berufliche Tätigkeit im bestehenden Geschäftsmodell ausgeschlossen und deshalb eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar geworden.

2. Auch mit der Rüge einer [X.]erletzung von Art. 3 Abs. 1 GG können die [X.]erfassungsbeschwerden keinen Erfolg haben.

Bei der Rüge eines [X.]erstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht nur darzulegen, zwischen welchen konkreten [X.]ergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll, sondern es ist auch eine Auseinandersetzung mit nahe liegenden Gründen für die Differenzierung erforderlich (vgl. B[X.]erfGK 18, 328 <332 f.>; B[X.]erfG, Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris). Insoweit kommt das gesetzgeberische Ziel in Betracht, durch die Ungleichbehandlung gegenüber "nicht verbundenen" Privatkliniken und die Gleichbehandlung mit [X.] eine Kompensation für die geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler (vgl. BTDrucks 17/8005, [X.] 133) und insgesamt eine - im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige - Quersubventionierung zu verhindern.

Nahe liegend ist, dass die räumliche und organisatorische [X.]erknüpfung einen strukturell begründeten Anreiz für derart unerwünschte [X.] bietet. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, ein solches [X.]orgehen der Beschwerdeführerinnen lediglich in Abrede zu stellen. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis auf die nicht für alle [X.] in gleicher Weise geeigneten Alternativen. Zudem wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob dem Gesetzgeber eine Anknüpfung an die von ihm gewählten äußeren Merkmale einer "verbundenen" Privatklinik nicht bereits aufgrund einer notwendigen Typisierung gestattet sein könnte.

3. Die angegriffene Regelung lässt schließlich auch keinen [X.]erstoß gegen das Eigentumsgrundrecht erkennen.

Auch bei zu dem [X.]ermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechten erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. B[X.]erfGE 45, 142 <173>; 68, 193 <222 f.>). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in die demnach als Eigentum geschützte Substanz der betroffenen Privatkliniken eingreift, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf in der [X.]ergangenheit getätigte Investitionen betrifft nur die Erwartung einer gesicherten Refinanzierung im Sinne einer Gewinnchance, beschreibt darüber hinaus jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern.

Die Ansicht, die Regelung greife in laufende [X.]ertragsverhältnisse mit den Patienten der betroffenen Privatkliniken ein, oder berühre bereits entstandene [X.]ergütungsforderungen, soweit sie den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genießen, lässt sich nicht schon ohne Weiteres mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts vereinbaren, wonach Schuldverhältnisse dem Recht unterstehen, das zur Zeit der [X.]erwirklichung ihres [X.] galt (vgl. B[X.]erfG, Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 2062/09 -, NJW 2010, [X.] 1347 <1349>).

[X.]on einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 B[X.]erfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12

20.08.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 6 Nr 1a GKV-VStG, § 17 Abs 1 S 5 KHG vom 22.12.2011, § 17 Abs 1 S 6 KHG vom 22.12.2011, § 108 Nr 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.08.2013, Az. 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 (REWIS RS 2013, 3390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 114/10

1 BvR 2062/09

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