Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. I ZB 36/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16469

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BIZB36.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
36/15
vom
10. Februar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Februar 2016
durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, [X.] Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde-
und [X.]
zu tragen.
Gegenstandswert: 265,95

Gründe:
[X.] Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist die
unter der Be-zeichnung "[X.]"
tätige
Landesrundfunkanstalt
in den [X.] und [X.]. Er
betreibt gegen die
Schuldne-rin
die Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
Am 6. Juni
2014
ging beim Amtsgericht [X.]

Gerichtsvollzieherver-teilerstelle

ein als "Vollstreckungsersuchen"
bezeichnetes Schreiben
vom 1.
Juni
2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befan-den:

[X.]

ARD [X.] Deutschlandradio

BEITRAGSSERVICE.
1
2

-
3
-

Die Gestaltung des
Briefkopfs entsprach derjenigen der [X.], die
in den Beschlüssen des [X.] vom 11. Juni 2015 (I
ZB 64/14, [X.], 577), 8. Oktober 2015 ([X.], [X.], 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15,
juris) abgebildet waren. Das [X.] enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwest-rundfunk"
und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen"
und den vor-angestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitrags-bescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:"
Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektroni-schen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und [X.] wirksam."
Der beizutreibende
Betrag war mit 265,95

beziffert.
Nachdem
der Gerichtsvollzieher die
Schuldnerin
erfolglos zur Zahlung aufgefordert
hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der [X.]. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte die
Schuldnerin
Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 6. Oktober
2014
hat das Vollstreckungsgericht
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für
unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers
hat das Be-schwerdegericht

zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Gläubiger
seinen
Antrag auf Zurückwei-sung der Erinnerung
der
Schuldnerin
weiter.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hat der Gläubiger das Verfahren
in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Schuldnerin die der [X.] zugrunde liegende Forderung beglichen hat. Die Schuldnerin hat sich zu der
Erledigungserklärung nicht geäußert.
3
4
5
6

-
4
-
I[X.] Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Vollstreckungsersuchen
des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 [X.] nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend
genau bezeichnet.
II[X.] Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde-
und [X.] zu tragen.
1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz
(vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 -
I [X.], [X.], 759 Rn.
8
[X.], mwN), auch noch während des [X.] erklärt werden ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007

V
ZB
125/05, NJW 2007, 2993 Rn. 6 ff.). Nachdem
die auf die [X.] des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Schuldnerin
der [X.] nicht innerhalb der [X.] gemäß § 91a Abs.
1 Satz 2 ZPO widersprochen hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des §
91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri-gen Sach-
und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des [X.] zu berücksichtigen.
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin
die Kosten zu tragen, da die
Rechtsbeschwerde des Gläubigers
Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerde des Gläubigers
war
begründet. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts 7
8
9
10
11

-
5
-
erfüllt das
beanstandete
Vollstreckungsersuchen die
Vollstreckungsvorausset-zungen gemäß §
15a [X.].
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 ([X.], [X.], 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VI[X.] Zivilsenat des [X.] angeschlossen hat ([X.] vom 8. Oktober 2015 -
[X.], juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtferti-gen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2014 -
7 M 20/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
10 [X.] -

Meta

I ZB 36/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. I ZB 36/15 (REWIS RS 2016, 16469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16469

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VII ZB 11/15

I ZB 6/15

I ZR 154/08

I ZB 64/14

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