Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4250

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 11/15

vom

8. Oktober 2015

in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
91 Abs.
1, §
130 Nr.
6, §
130a, §
802c; [X.] §
10; [X.] §
15a Abs.
3, Abs.
4
a) [X.] einer [X.] kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte [X.] (hier: [X.]) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt ([X.] an [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015

I
ZB
64/14, juris).
b) §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
4 [X.] gebietet
lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.
c) Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer [X.], in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu §
91 Abs.
1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte ([X.] an [X.], Beschluss vom 19.
Mai
2004

IXa
ZB
297/03, NJW 2004, 2979, 2980
f., juris Rn.
17).
[X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
VII ZB 11/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
8.
Oktober
2015 durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke
und
die Richterinnen
Graßnack, [X.] und Wimmer
beschlossen:
Auf die Beschwerden des Gläubigers werden die Beschlüsse der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 31.
März 2015 und des [X.] vom 3.
Februar 2015 aufgeho-ben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, das [X.] vom 1.
August 2014 erfülle nicht die Voraus-setzungen des §
15a Abs.
4 [X.].
Gegenstandswert: 165,82 Euro

Gründe:
I.
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Be-zeichnung "[X.]" tätige [X.] in den [X.] und [X.]. Er
betreibt gegen die Schuldne-rin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und beiträge in Höhe von 165,82 Euro.
1
-
3
-
Am 8.
August
2014 ist bei
dem
Amtsgericht M.

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

ein als "[X.]" bezeichne-tes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgenden
Briefkopf versehen war:

[X.] ist weiter wie folgt gefasst:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 [X.] nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/
Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschie-bende Wirkung.
2
3

-
4
-
Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend bean-tragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzu-führen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der [X.] gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der [X.] eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.
Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 [X.]
übersteigt, beantragen wir,

a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist.

Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite(n).
Zu Ihrer Information:
Eine Zahlung konnte dem [X.] bisher nicht gut geschrieben werden.
Das [X.] weist einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 227,76 [X.] aus. Von 03.2012 bis 06.2013 war der Schuldner von der [X.] befreit.
Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der [X.] (...) und des Datums 01.08.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungskon-

Mit freundlichen Grüßen
[X.]"

-
5
-
Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständi-gen Forderungen" (aufgeschlüsselt in [X.] nach "Zeitraum", "Datum des Bescheides", "Datum der Mahnung", "Rundfunkgebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen"
und "Gesamt")
und den vorangestellten Hinweis:
"Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten [X.] worden:

".
Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels
als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht [X.]. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist [X.] geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2,
Abs.
3 Satz
2 ZPO i.V.m. §
16 Abs.
4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Ba-den-Württemberg ([X.])
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß §
10 Abs.
5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17.
De-zember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag -
[X.], GBl. [X.] 2011, 477)
werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunk-anstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstre-4

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6
7
8
-
6
-
ckungsverfahren vollstreckt (§
10 Abs.
6 [X.]). Die Vollstreckung seitens des [X.]s erfolgt gemäß §
13 Abs.
1 [X.] durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde

wie im Streitfall

von der ihr gemäß §
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] zustehenden Befugnis zur Abnahme der [X.] keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungs-behörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des §
802c ZPO zu erteilen (§
16 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Gegen Entschei-dungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungs-behörde gemäß §
16 Abs.
4 [X.] die nach den Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 und 2 [X.] verneint und daher die Zurückwei-sung des [X.]s durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, diesen Anforderungen genü-ge das [X.] vom 1.
August 2014
nicht. Ein großzügiger Prü-fungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen.
Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen Ent-scheidung, in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen Ge-staltung des [X.]s, in dem sowohl der Gläubiger als auch der "[X.] ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"
genannt sind, nicht klar sei, 9
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-
7
-
wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hin-weis auf den [X.] fehlten jegliche Angaben zur Rechtsform, Ver-tretung und Anschrift, während der "[X.] ZDF Deutschlandradio Beitragsser-vice"
unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsbe-hörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt er-lassen habe. Die Angabe der [X.] sei nicht ausreichend, weil [X.] und Aktenzeichen des [X.] nicht
zwingend identisch sein müssten.
b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in §
15a Abs.
3 [X.] geregelten Voll-streckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstre-ckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es
keiner Zustellung des [X.]s bedarf (§
15a Abs.
3 Satz
2 [X.]). Das [X.] muss dabei

wovon das Beschwerdegericht im Ausgangs-punkt zutreffend ausgegangen ist

den besonderen Anforderungen des § 15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 bis 6 [X.] entsprechen. Nach §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1
und 2
[X.] muss das [X.] unter anderem
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstrecken-den Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.
13
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8
-

bb)
[X.] des Gläubigers vom 1.
August 2014 genügt
den Anforderungen des §
15a Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.].
(1) Dem Wortlaut des §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Be-zeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den [X.] und die Mitteilung der [X.] erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersicht-lich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete [X.] einer bestimmten Vollstreckungsbehörde

gemäß §
4 Abs.
1 [X.] ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwal-tungsakt erlassen hat

eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Anga-ben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im [X.] bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des [X.] aus der Sicht des Empfängers
ergibt ([X.], Beschluss vom 11.
Juni
2015

I
ZB
64/14, juris Rn.
31).
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "[X.]" auf dem [X.], in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rück-15
16
17
-
9
-
ständigen Rundfunkbeiträgen des in [X.] wohnhaften [X.] geht, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen.
Die Bezeichnung des Gläubigers als "[X.]" befindet sich nicht nur

räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsser-vice

auf der linken Seite des Briefkopfs des [X.]s. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verant-wortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des [X.] ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im [X.] der Gläubiger nur mit seiner Bezeich-nung "[X.]"
angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechts-form, Anschrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der An-gabe "[X.]" als Absender des [X.]s Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde
begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das [X.] weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere [X.] mit einem identischen oder zumindest ver-wechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, [X.] von einem in [X.] ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuge-wiesenen Aufgabe, als [X.] für die öffentlich-rechtlichen [X.] die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betref-fend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
I [X.], juris Rn. 23).
18
-
10
-
(3) Entgegen der Ansicht des [X.] liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] vor.
(a) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den Verwaltungsakt er-lassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter [X.] (2)
Bezug ge-nommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich [X.] deutlich aus dem [X.]. Die Identität von erlassender und vollstreckender Behörde stellt den Regelfall dar, §
4 Abs.
1 [X.], ein Auseinanderfallen die Ausnahme, § 4 Abs. 2 [X.]. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im [X.] nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.] vom 11. Juni 2015 -
I [X.], juris Rn. 52).
(b) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich ein-deutig aus der dem [X.] beigefügten "Aufstellung der rück-ständigen Forderungen", in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag er-gangen ist.
(c) Schließlich ist im [X.] die [X.] des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des [X.]s zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl.
[X.], Beschluss vom 11.
Juni 2015 -
I [X.], juris Rn. 52). Aus dem Wort-laut des §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] ergibt sich

entgegen der An-sicht des [X.]

nicht, dass die ersuchende Behörde für [X.] zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 [X.] bezweckt als unabdingbares Minimum der 19
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21
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-
11
-
Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des [X.]s
zu ei-nem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der [X.] neben den
übrigen durch den Gläubiger in dem [X.] mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann
gelten, wenn der Gläubiger über die [X.] hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht [X.] und ist auch nicht ersichtlich.
cc) Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). [X.] des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr. 1, 3 bis 6 [X.], insbesondere waren
im Streitfall gemäß § 15a Abs.
4 Satz 2 [X.] ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behörden-leiters nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015

I
[X.], juris Rn.
33
ff.).
Auch die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, §
15a Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 [X.],
ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des [X.]s ergibt sich, dass der Gläubiger wegen eines Betrages in Höhe von 165,82
Euro die Vollstreckung betreibt. In der An-lage zum [X.] sind als beizutreibender Betrag
165,82
Euro ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte Ge-samtrückstand des [X.]s bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 [X.]

wie der Zusatz "Zu Ihrer Information"
klarstellt

nur der weiteren Informati-on. Ein [X.] war damit für jeden klar erkennbar
nicht ver-bunden.
23
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-
12
-
Auch §
15a Abs.
4 Satz
1 Nr. 4 [X.] ist erfüllt. Das Vollstre-ckungsersuchen weist darauf hin, dass "diese Ausfertigung "
ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzenden Ersuchen, §
15a Abs.
3 Satz
2 1.
Halbsatz [X.], die Mitteilung, dass der der Vollstre-ckung zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die auf-schiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser voll-streckbar ist
(vgl. §
2 [X.]). Dieses
Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört
(vgl. §
168 VwGO, §§
704 ff. ZPO), zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das [X.]
sind die allgemeinen Vorausset-zungen der Vollstreckung in §
2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem
Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit aus-reichend. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtbar-keit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich.
Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 [X.]) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 [X.])
liegen vor.

III.
Abweichend von §
91 Abs.
1 ZPO sind
im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen, weil sie von den [X.] keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte
(vgl. 25
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-
13
-
[X.], Beschluss vom 19.
Mai 2004 -
IXa [X.], NJW 2004, 2979, 2980
f., juris Rn.
17).

Eick
Kartzke
Graßnack

[X.]

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2015 -
7 M 47/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2015 -
10 [X.] -

Meta

VII ZB 11/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15 (REWIS RS 2015, 4250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 35/15

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VII ZB 11/15

I ZB 64/14

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