Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. I ZB 35/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16448

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100216BIZB35.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
35/15
vom
10. Februar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Februar
2016
durch [X.] Dr. Büscher, [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 31.
März
2015
aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der
Beschluss des Amtsgerichts [X.]
vom 30. September 2014 abgeändert.
Die Erinnerung des Schuldners vom 21. Juli 2014 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittel
hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 189,82

Gründe:
[X.] Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts,
ist die
unter der Be-zeichnung "[X.]"
tätige
Landesrundfunkanstalt
in den [X.] und [X.]. Er
betreibt gegen den Schuld-ner die Zwangsvollstreckung
wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
1

-
3
-
Am 9. Mai
2014
ging beim Amtsgericht [X.]

Gerichtsvollzieherver-teilerstelle

ein als "[X.]"
bezeichnetes Schreiben
vom 2.
Mai 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:

[X.]

[X.] [X.]Deutschlandradio

BEITRAGSSERVICE
Die Gestaltung des
Briefkopfs entsprach derjenigen der [X.], die
in den Beschlüssen des [X.] vom 11. Juni 2015 (I
ZB 64/14, [X.], 577), 8. Oktober 2015 ([X.], [X.], 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15,
juris) abgebildet waren. Das [X.] enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwest-rundfunk"
und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen"
und den vor-angestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Bei-tragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden."
Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Der beizutreibende
Betrag war mit 189,82

beziffert.
Nachdem
der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung auf-gefordert
hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der [X.]. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 30. September 2014
hat das Vollstreckungsgericht
die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers
hat das Be-schwerdegericht
zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger
seinen
Antrag auf Zurückwei-sung der Erinnerung
des Schuldners weiter.
2
3
4
5

-
4
-
I[X.] Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das [X.]
des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 [X.] nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend
genau bezeichnet.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist [X.] (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache
hat
sie ebenfalls
Erfolg.
1. Die Beschwerde des Gläubigers
ist
begründet. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts erfüllt das
beanstandete
[X.] die
Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß §
15a [X.].
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 ([X.], [X.], 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VI[X.] Zivilsenat des [X.] angeschlossen hat (Beschluss vom 8.
Oktober
2015
[X.]
ZB
11/15, juris Rn.
16
ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abwei-chende Beurteilung rechtfertigen.
6
7
8
9

-
5
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2014 -
7 M 22/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2015 -
10 [X.] -

10

Meta

I ZB 35/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. I ZB 35/15 (REWIS RS 2016, 16448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16448

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