Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4244

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheiden in Baden-Württemberg: Inhaltliche Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt; Kostenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren


Leitsatz

1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, I ZB 64/14, juris).

2. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwVG BW gebietet lediglich die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Eine Darlegung, ob sich die Vollstreckbarkeit aus der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ergibt, ist nicht erforderlich.

3. Die Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens in einer Zwangsvollstreckungssache, in dem der Gläubiger obsiegt, können dem Schuldner in Ausnahme zu § 91 Abs. 1 ZPO dann nicht auferlegt werden, wenn er keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keine Gelegenheit sich zu äußern hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004, IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).

Tenor

Auf die Beschwerden des Gläubigers werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des [X.] vom 31. März 2015 und des [X.] vom 3. Februar 2015 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung gegen die Schuldnerin nicht mit der Begründung zu verweigern, das [X.] vom 1. August 2014 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 15a Abs. 4 LVwVG BW.

Gegenstandswert: 165,82 Euro

Gründe

I.

1

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "[X.]" tätige [X.] in den Bundesländern [X.] und [X.]. Er betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge in Höhe von 165,82 [X.].

2

Am 8. August 2014 ist bei dem [X.]- [X.] - ein als "[X.]" bezeichnetes Schreiben vom 1. August 2014 eingegangen, das mit dem nachfolgenden Briefkopf versehen war:

Abbildung

3

Das [X.] ist weiter wie folgt gefasst:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 165,82 [X.] nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 [X.] übersteigt, beantragen wir, (…)

(…) Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist.

(…)

Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite(n).

Zu Ihrer Information:

Eine Zahlung konnte dem [X.] bisher nicht gut geschrieben werden.

Das [X.] weist einschließlich 06.2014 einen Rückstand von 227,76 [X.] aus. Von 03.2012 bis 06.2013 war der Schuldner von der [X.] befreit.

Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der [X.] (...) und des Datums 01.08.2014 und nutzen Sie hierfür unbedingt das [X.] (…).

(…)

Mit freundlichen Grüßen

[X.]"

4

Die letzte Seite des Schreibens enthält eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" (aufgeschlüsselt in [X.] nach "Zeitraum", "Datum des Bescheides", "Datum der Mahnung", "Rundfunkgebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt") und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …". Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses [X.] ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."

5

Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag unter Verweis auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Titels als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag weiter.

II.

6

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für [X.] ([X.]) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

Gemäß § 10 Abs. 5 des [X.] vom 17. Dezember 2010 ([X.] - [X.], GBl. [X.] 2011, 477) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige [X.] festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 [X.]). Die Vollstreckung seitens des [X.]s erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 [X.] durch Beitreibung. Macht die Vollstreckungsbehörde - wie im Streitfall - von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungsbehörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 16 Abs. 4 [X.] die nach den Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] verneint und daher die Zurückweisung des [X.] durch den Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erachtet.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, diesen Anforderungen genüge das [X.] vom 1. August 2014 nicht. Ein großzügiger Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Formvorschriften zugunsten des Gläubigers sei nicht angebracht. Weder die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde noch des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens ließen sich dem Ersuchen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Es verweist im Übrigen auf die Argumentation der angegriffenen Entscheidung, in der ergänzend ausgeführt ist, dass aufgrund der inhaltlichen Gestaltung des [X.], in dem sowohl der Gläubiger als auch der "[X.] ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannt sind, nicht klar sei, wer von den beiden Genannten Vollstreckungsbehörde sei. Dem knappen Hinweis auf den [X.] fehlten jegliche Angaben zur Rechtsform, Vertretung und Anschrift, während der "[X.] ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unter vollständiger Angabe der Anschrift genannt sei. Deshalb fehle es auch an einer klaren Angabe der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde. Selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde ausgehe, sei nicht klargestellt, dass diese auch den Verwaltungsakt erlassen habe. Die Angabe der [X.] sei nicht ausreichend, weil [X.] und Aktenzeichen des [X.] nicht zwingend identisch sein müssten.

b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.

aa) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 [X.] geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des [X.] der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche [X.] der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des [X.] bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 [X.]). Das [X.] muss dabei - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 [X.] entsprechen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] muss das [X.] unter anderem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde, die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.

bb) Das [X.] des Gläubigers vom 1. August 2014 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.].

(1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den [X.] und die Mitteilung der [X.] erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete [X.] einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im [X.] bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des [X.] aus der Sicht des Empfängers ergibt ([X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 31).

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "[X.]" auf dem [X.], in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von [X.] des in [X.] wohnhaften Schuldners geht, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen.

Die Bezeichnung des Gläubigers als "[X.]" befindet sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des [X.]. Sie ist zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des [X.] ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im [X.] der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "[X.]" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "[X.]" als Absender des [X.] Zweifel an der damit gekennzeichneten Vollstreckungsbehörde begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere [X.] mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in [X.] ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt ist und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom [X.] zugewiesenen Aufgabe, als [X.] für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Eine Verwechslungsgefahr betreffend die Gläubigerstellung ist damit nicht verbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 23).

(3) Entgegen der Ansicht des [X.] liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] vor.

(a) Hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde wird auf die Ausführungen unter [X.] (2) Bezug genommen. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem [X.]. Die Identität von erlassender und vollstreckender Behörde stellt den Regelfall dar, § 4 Abs. 1 [X.], ein Auseinanderfallen die Ausnahme, § 4 Abs. 2 [X.]. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im [X.] nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 52).

(b) Auch das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich eindeutig aus der dem [X.] beigefügten "Aufstellung der rückständigen Forderungen", in der tabellarisch dargestellt ist, betreffend welchen Gebührenzeitraum wann welcher Bescheid über welchen Gebührenbetrag ergangen ist.

(c) Schließlich ist im [X.] die [X.] des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des [X.] zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 52). Aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ergibt sich - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht, dass die ersuchende Behörde für einzelne Bescheide zwingend individuelle Aktenzeichen zu vergeben hat. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] bezweckt als unabdingbares Minimum der Rechtsklarheit die eindeutige Zuordnung des [X.] zu einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Sachverhalt. Dies ist durch die Angabe der [X.] neben den übrigen durch den Gläubiger in dem [X.] mitgeteilten Daten gewährleistet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gläubiger über die [X.] hinaus für einzelne Vorgänge gesonderte Aktenzeichen vergeben würde und diese nicht angegeben hätte. Dies hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.

cc) Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das [X.] des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 [X.], insbesondere waren im Streitfall gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 [X.] ein Dienstsiegel und die Unterschrift des [X.] nicht erforderlich (vgl. dazu ausführlich [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.], juris Rn. 33 ff.).

Auch die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.], ist hinreichend erfolgt. Aus dem einleitenden Absatz des [X.] ergibt sich, dass der Gläubiger wegen eines Betrages in Höhe von 165,82 [X.] die Vollstreckung betreibt. In der Anlage zum [X.] sind als beizutreibender Betrag 165,82 [X.] ausgewiesen. Der ergänzend auf Seite 1 unten des Ersuchens mitgeteilte [X.] des [X.]s bis Juni 2014 in Höhe von 227,76 [X.] diente - wie der Zusatz "Zu Ihrer Information" klarstellt - nur der weiteren Information. Ein [X.] war damit für jeden klar erkennbar nicht verbunden.

Auch § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist erfüllt. Das [X.] weist darauf hin, dass "diese Ausfertigung (…) vollstreckbar" ist. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] fordert als Mindestangabe in dem die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ersetzenden Ersuchen, § 15a Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz [X.], die Mitteilung, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfallen ist, mithin, dass dieser vollstreckbar ist (vgl. § 2 [X.]). Dieses Erfordernis ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, zu denen die Vollstreckbarkeit des Titels gehört (vgl. § 168 VwGO, §§ 704 ff. ZPO), zu sehen und dient der Sicherstellung derselben. Für das [X.] sind die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung in § 2 mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs definiert. An diese Norm lehnt sich die Formulierung des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] an. Die Angabe, dass Vollstreckbarkeit gegeben ist, ist damit ausreichend. Eine differenzierte Darlegung, warum dies der Fall ist (Unanfechtbarkeit oder Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ist nicht erforderlich.

Angaben zu Schuldner (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 [X.]) und Mahnungen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 [X.]) liegen vor.

III.

Abweichend von § 91 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall der Schuldnerin die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren nicht aufzuerlegen, weil sie von den Verfahren keine Kenntnis hatte und sich daher nicht zur Sache äußern konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2979, 2980 f., juris Rn. 17).

Eick                       [X.]                        Graßnack

             Sacher                       [X.]

Meta

VII ZB 11/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mannheim, 31. März 2015, Az: 10 T 33/15

§ 91 Abs 1 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 130a ZPO, § 802c ZPO, § 10 RdFunkBeitrStVtr BW, § 15a Abs 3 VwVG BW, § 15a Abs 4 S 1 Nr 4 VwVG BW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15 (REWIS RS 2015, 4244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4244

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