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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 243/13
vom
8. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar
2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel
beschlossen:
1.
Die nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthafte und daher als Gegenvorstellung zu behandelnde sofortige Beschwerde des [X.] gibt keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 16.
Oktober
2014. Insbesondere ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen zusätzlichen Anwalt beigeordnet haben will; dass die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und [X.] trotz Niederlegung des Mandats als Prozessbevollmächtigte des [X.]
bezeichnet werden, beruht auf der Regelung des § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.
Dass der Senat seine Annahme, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, nicht begründet hat, verletzt die Rechte des [X.] nicht. Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte von einer Begründung der Entscheidung abgesehen werden können (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO);
für das vorgeschaltete Verfahren über die Bestellung eines Notanwalts bestehen keine weitergehenden Begründungsanforderungen.
2.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
8. Zivilsenat -
vom 19.
August 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 13. März 2014 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2, § 97 Abs.
1 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
13 O 4692/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2013 -
8 U 1102/13 -
Meta
08.01.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. V ZR 243/13 (REWIS RS 2015, 17426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17426
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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