Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. V ZR 286/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2705

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 286/12
vom

18. September 2013

in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2012 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000

Gründe:

I.
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in [X.] , mit dessen Versteigerung er die [X.] durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 2000 beauftragte. Im dem Versteigerungstermin am 25. März 2000 wurde dem Beklagten der Zuschlag zu einem Gebot von 260.000 DM erteilt. Anschließend wurde ein Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien notariell beurkundet, wobei der Kläger durch eine Angestellte des 1
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Auktionshauses vertreten wurde. Der Beklagte wurde in das Grundbuch einge-tragen, zahlte den Kaufpreis und bebaute das Grundstück mit einem [X.].

[X.] hat der Kläger die auf Rückauflassung und Grundbuchbe-richtigung gerichtete Klage erhoben. Er stützt sich unter anderem auf die Be-hauptung, er sei bei Erteilung des Auftrags an das Auktionshaus nebst [X.] geschäftsunfähig gewesen. Das [X.] hat die Klage ohne Be-weisaufnahme abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung [X.], nachdem es das in einem anderen Verfahren zu der Frage der Ge-schäftsfähigkeit des [X.] erstattete schriftliche Gutachten des [X.]gemäß § 411a ZPO verwertet und den Sachverständigen ergänzend angehört hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], mit
der er sein Klageziel weiterverfolgt.
II.
Das Berufungsgericht sieht den Beweis für eine Geschäftsunfähigkeit des [X.] bei Erteilung des [X.] und der Vollmachten am 27. Januar 2000 als nicht erbracht an. Eine Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen, der Hausärztin Dr. Do. und der Psychotherapeutin
[X.] , die den Kläger Anfang des Jahres 2000 behandelten, sei nicht erforderlich. Denn der Gerichtssachverständige habe das von dem Kläger ein-gereichte Privatgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie
I. ausgewertet. Die Ergebnisse einer Befragung der beiden Zeuginnen habe der [X.] in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2011 festgehalten. Der Sachverständige Dr. B. habe die Richtigkeit der dort wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen nicht in Zweifel gezogen; vielmehr 2
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beruhe sein Gutachten wesentlich auf einer Auswertung dieser Stellungnah-men. Angesichts dessen verstoße eine ergänzende Zeugenvernehmung mit dem Ziel, weitere Informationen zu erlangen, gegen den [X.] Anknüpfungstatsachen obliege dem Kläger.
III.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.
1 GG) zu Recht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil eine [X.] der Zeuginnen Dr. Do.
und [X.]unterblieben ist.
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012

[X.], WuM 2012,
164 Rn. 8 mwN). Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangen-heit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des [X.] anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständi-gen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zu-grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1997 -
III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).

2. Danach hat das Berufungsgericht die Vernehmung der von dem Klä-ger zum Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit benannten (sachverständigen) Zeuginnen zu Unrecht unterlassen.

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a) Eine Einführung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung aus einem anderen gerichtlichen Verfahren im Wege des [X.] kommt nicht in Betracht, wenn
die Partei von ihrem Recht Gebrauch macht, die unmit-telbare Vernehmung des Zeugen zu beantragen (näher Senat, Urteil vom 12.
Juli 2013

V
ZR 85/12, juris Rn. 8 mwN). Erst recht wird eine Zeugenver-nehmung durch das Gericht nicht dadurch entbehrlich, dass

wie hier

ein [X.] Äußerungen wiedergibt, die der Zeuge ihm gegenüber getätigt haben soll. Denn ein Privatgutachten enthält qualifizierten Parteivortrag, bei dem es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt (vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 2000

[X.], NJW 2001, 77, 78,
und vom 11. Mai 1993

VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383 jeweils mwN).

b) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich; es ist nicht auszuschlie-ßen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es ihm -
zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1997 -
III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) -
nachgeht. [X.] Zeuginnen haben den Zustand des [X.] in dem maßgeblichen Zeitpunkt erlebt. Ihre tatsächlichen Wahrnehmungen bilden -
wie auch das Berufungsge-richt erkennt -
eine wesentliche Grundlage für die sachverständige Begutach-tung. Der Sachverständige hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht beurteilen kann, welche Fragen den Zeuginnen gestellt worden sind, und nicht ausschließen kann, dass sie gegenüber dem Gericht noch weitere Anga-ben machen können. Der Beweisantritt des [X.] ist ausreichend. Er kann und muss mögliche Bekundungen der Zeuginnen nicht im Einzelnen vorweg-nehmen.

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3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 24.06.2010 -
13 O 281/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
5 U 49/10 -

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Meta

V ZR 286/12

18.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. V ZR 286/12 (REWIS RS 2013, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2705

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