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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 161/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 136.928,21 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Rechtskraft in den sogenannten Abtretungsfällen auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 25. September 1975 - [X.], [X.], 1181 f; v. 19. September 1985 - [X.], [X.], 1513 f; siehe ferner [X.]/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 322 Rn. 231, 240; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 322 1 - 3 - Rn. 143; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rn. 57) beantwortet. [X.] Klärungsbedarf stellt sich hierbei nicht. Entgegen der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde ist von der Wirksamkeit des [X.] vom 15./16. Dezember 1998 auszugehen. Der Kläger des Erst-prozesses konnte die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung nur nicht bewei-sen. Die Unterzeichnung des [X.] durch die Klägerin des Erst-prozesses nach Schluss der mündlichen Verhandlung hatte sonach keine kon-stitutive Wirkung mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2001 - 13 O 6074/00-317 - [X.], Entscheidung vom [X.]/01 -
Meta
12.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 161/02 (REWIS RS 2006, 5674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5674
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