Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 187/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1506

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[X.] [X.] ZR 187/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.502,79 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des [X.] erforderte (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die [X.] vor Abschluss eines Vergleichs zu stellen sind, liegt nicht vor. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachte [X.] geprüft, nämlich dass der Beklagte dem Kläger vor [X.] erklärt haben soll, im Falle seines Obsiegens im sozialgerichtlichen Verfahren kämen die Rentenzahlungen nicht dem Kläger zugute, sondern würden [X.] mit den Zahlungen der [X.] verrechnet. Der Kläger hat den Beweis, dass der Beklagte diese unzutreffende Auskunft erteilt hat, nicht führen können. 3 Entgegen der Beschwerde lässt sich dem Berufungsurteil nicht die [X.] entnehmen, dass eine Pflichtverletzung nur im Falle dieser [X.] falschen Auskunft vorliegen könne. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass gegen den Beklagten im Rechtsstreit auch andere Pflichtverletzungen geltend gemacht worden sind und deshalb vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen wären. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Pflichtverletzung nicht neu geltend gemacht werden ([X.], Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24; Beschl. v. 16. Dezember 2008 - [X.] ZR 243/06 Rn. 2). 4 Eine Verletzung des Grundrechts des [X.] auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 29 O 200/05 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 U 114/06 -

Meta

IX ZR 187/07

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 187/07 (REWIS RS 2009, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1506

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3 U 114/06

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