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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518BIXZR207.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
3. Mai 2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. [X.] 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor-fen.
Der Wert des Beschwerdevee-setzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, eine näher bezeich-neä-ger aufzulassen. Der Wert der Beschwer
des Beklagten
entspricht
gemäß §
6 ZPO (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9. März 2017 -
V [X.], Grundeigen-tum 2017, 830 Rn. 7) dem Wert der Wohnung, welcher nach den [X.] nicht mehr als 9.00Gemäß § 26 Nr. 8 ZPO ist die Nichtzu-lassungsbeschwerde unzulässig.
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3
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zudem unbegründet (vgl. zum Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde [X.], Beschluss vom 30. März 2006 -
IX ZB 171/04, [X.], 1409 Rn. 4). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrens-grundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2015 -
13 [X.] -
OLG
Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 -
2 U 77/15 -
2
Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IX ZR 207/17 (REWIS RS 2018, 9753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9753
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