Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 13/12 R

11. Senat | REWIS RS 2013, 240

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Gegenstand

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - tarifliche Unkündbarkeit - Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bzw fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund - keine Minderung der Anspruchsdauer bzw kein Erlöschen des Leistungsanspruchs durch spätere Arbeitslosengeldzahlung


Leitsatz

1. Zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.

2. Hat der Arbeitslose in einem bestimmten Zeitraum einen aus einem Stammrecht erwachsenen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, so kann für diesen Zeitraum keine Minderung der Anspruchsdauer dadurch eintreten, dass die Bundesagentur für Arbeit später Arbeitslosengeld für andere Zeiträume zahlt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld [X.]) für die [X.] vom 1.1.2008 bis 22.5.2008.

2

Die 1955 geborene Klägerin war seit 1988 als Raumpflegerin bei einer Sparkasse (Arbeitgeberin) beschäftigt. Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen Bestimmungen sahen vor, dass Arbeitnehmern nach einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende und nach Vollendung des 40. Lebensjahrs bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte.

3

Die Arbeitgeberin kündigte aufgrund eines Beschlusses ihres Vorstands, die Reinigungsarbeiten künftig von einem externen Unternehmen ausführen zu lassen, der Klägerin mit Schreiben vom [X.] das Arbeitsverhältnis wegen Ausgliederung des Reinigungsdienstes zum 31.12.2007. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht; das Verfahren endete durch Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen.

4

Nachdem sich die Klägerin zum 1.1.2008 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihr die Beklagte dem Grunde nach [X.] ab 1.1.2008, stellte jedoch gleichzeitig für die [X.] vom 1.1.2008 bis 22.5.2008 das Ruhen des Anspruchs wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung gemäß § 143a [X.] ([X.]) fest (Bescheide vom 16.1.2008). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6.2.2008).

5

In der Folgezeit bezog die Klägerin mit Unterbrechungen [X.] bis einschließlich 29.12.2009 unter Ausschöpfung der ihr insgesamt zustehenden Anspruchsdauer.

6

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte unter Aufhebung des [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, der Klägerin [X.] bereits ab 1.1.2008 zu gewähren (Urteil vom 26.10.2011). Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Es hat angenommen, die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung, den Reinigungsdienst auszugliedern, zur außerordentlichen Kündigung mit [X.] Auslauffrist berechtigt gewesen. Die somit im Rahmen des § 143a [X.] geltende ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende sei eingehalten worden, weshalb der [X.]-Anspruch nicht geruht habe. Dem Anspruch für den streitigen [X.]raum stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte später [X.] für die gesamte Anspruchsdauer geleistet habe.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die Unkündbarkeit der Klägerin führe gemäß § 143a Abs 1 S 3 [X.] zu einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten, die nicht eingehalten sei. Es komme nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin der Klägerin individualarbeitsrechtlich wirksam habe kündigen können. Die Beklagte macht weiter geltend, dass [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum auch deshalb nicht nachzuzahlen sei, weil die Klägerin durch den Erhalt späterer Zahlungen bis einschließlich 29.12.2009 die ihr zustehende Anspruchsdauer vollständig ausgeschöpft habe. Es sei Erfüllung analog § 362 [X.] (BGB) bzw Annahme an [X.] statt analog § 364 Abs 1 BGB eingetreten.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom [X.] und das Urteil des [X.] vom 26.10.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ).

1. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf [X.] in der [X.] vom 1.1.2008 bis 22.5.2008 nicht geruht hat.

Den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen [X.]raum ab 1.1.2008 die Anspruchsvoraussetzungen für [X.] (§§ 117 ff [X.], jeweils in der im Jahre 2008 geltenden Fassung) erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 143a [X.] - hier anwendbar in der Fassung, die die Vorschrift durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) gefunden hat - nicht vor.

Nach § 143a [X.] in der einschlägigen Fassung (vgl seit 1.4.2012 § 158 [X.]) ruht der Anspruch auf [X.], wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (Abs 1 S 1). Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist (Abs 1 S 2). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten (Abs 1 S 3 [X.] 1), bei zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund jedoch die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (Abs 1 S 3 [X.] 2).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der für ein Ruhen des [X.]-Anspruchs erforderlichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 143a Abs 1 [X.]. Den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist zunächst zu entnehmen, dass die für das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin geltenden tariflichen Bestimmungen eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vorsahen und dass diese Frist eingehalten wurde (Kündigung im Mai 2007 zum 31.12.2007). Diese Frist ist maßgebend, weil - wie sich ebenfalls aus den Feststellungen des [X.] ergibt - die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorlagen (§ 143 Abs 1 S 3 [X.] 2 [X.]).

Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 [X.]) unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ausnahmsweise in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz vollständigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche [X.]räume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl bereits [X.]E 2, 214 = AP [X.] 4 zu § 626 [X.]; [X.]E 48, 220 = AP [X.] 86 zu § 626 [X.]; zuletzt [X.], Urteil vom [X.] - 2 AZR 453/11 - [X.], 959). Nach dieser Rechtsprechung, die der Vorschrift des § 143 Abs 1 S 3 [X.] 2 [X.] zugrunde liegt (vgl zur Vorgängerregelung in § 117 Abs 2 S 3 Arbeitsförderungsgesetz BT-Drucks 12/3211 S 22 f, zu [X.] 31), darf der Arbeitgeber im Rahmen seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten unternehmerischen Freiheit (vgl insbesondere Art 12 und Art 14 GG) auch darüber entscheiden, ob er bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausführen lassen oder ob er Arbeiten im Wege der Fremdvergabe ausgliedern will (näher dazu [X.]E 103, 31 = [X.], 549; [X.], Urteil vom 22.11.2012 - 2 [X.] - [X.], 730 mwN). Die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führende unternehmerische Entscheidung ist durch die Gerichte nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist ([X.] aaO).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat die Arbeitgeberin der Klägerin ihre unternehmerische Entscheidung, anfallende Reinigungsarbeiten an ein Fremdunternehmen zu vergeben, damit begründet, die Beschaffung dieser Dienstleistungen bei externen Anbietern sei kostengünstiger als die Verrichtung der Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer. Diese Erwägungen der Arbeitgeberin sind weder als sachfremd noch als willkürlich anzusehen. Es ist auch evident, dass infolge der vollständigen Ausgliederung der Reinigungsarbeiten für die Arbeitgeberin keine Möglichkeit mehr bestand, die Klägerin noch zu beschäftigen, weil dieser nach den getroffenen Feststellungen die Kompetenz für eine Wahrnehmung anderer Aufgaben fehlte. Das [X.] ist deshalb rechtsfehlerfrei vom vollständigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und demgemäß von der Berechtigung der Arbeitgeberin zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist iS der Rechtsprechung des [X.] ausgegangen.

[X.], es komme im Rahmen des § 143a Abs 1 S 3 [X.] nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin der Klägerin individualarbeitsrechtlich wirksam habe kündigen können, folgt der [X.] nicht. Die Ausführungen der Revisionsbegründung beziehen sich vorwiegend auf die Vorgängerregelung zu § 143a Abs 1 S 4 [X.] (Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung), die für die vorliegende Fallgestaltung offensichtlich nicht einschlägig ist. Aus Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck des hier anzuwendenden § 143a Abs 1 S 3 [X.] ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund nicht eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten, sondern die im Einzelfall geltende ordentliche Kündigungsfrist zugrunde zu legen ist (vgl ua Voelzke in [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.] 171, 221 ff; [X.] in [X.], [X.], § 143a Rd[X.] 119, Stand Einzelkommentierung Mai 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2013, § 158 Rd[X.] 35 f).

2. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin für den streitgegenständlichen [X.]raum (1.1. bis 22.5.2008) stehen auch sonstige Einwendungen nicht entgegen. Insbesondere ist dem Vorbringen der Revision, die Anspruchsdauer habe sich durch spätere Zahlungen gemindert bzw die Ansprüche seien erfüllt worden oder die Klägerin habe spätere Zahlungen an [X.] statt angenommen, nicht zu folgen.

a) Eine Minderung der Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.] (in der im Jahre 2008 geltenden alten Fassung , vgl ab 1.4.2012 § 148 Abs 1 [X.] 1 [X.]) ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift mindert sich die Dauer des Anspruchs auf [X.] um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf [X.] erfüllt worden ist. Die Vorschrift bezieht sich auf das Stammrecht (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand 2013, § 148 Rd[X.] 48 mwN). Sie kann für den streitgegenständlichen [X.]raum ab 1.1.2008 nicht eingreifen, weil nach den getroffenen Feststellungen zum 1.1.2008 ein neues Stammrecht der Klägerin entstanden ist und die daraus erwachsenden Zahlungsansprüche der Klägerin im gesamten streitgegenständlichen [X.]raum ungemindert zur Verfügung standen.

Dass eine Minderung nach § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.] aF (jetzt § 148 Abs 1 [X.] 1 [X.]) unter den Umständen des vorliegenden Falls in dem [X.]raum, in dem die Zahlungsansprüche noch ungemindert zur Verfügung standen, nicht eintreten kann, folgt bereits aus dem Charakter des [X.] als für bestimmte Kalendertage vorgesehene Versicherungsleistung. Der [X.]-Anspruch erschöpft sich nicht etwa in der Auszahlung eines Gesamtbetrags; vielmehr hängen Dauer und Höhe von den im jeweiligen [X.]raum gegebenen Umständen ab (ua Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung oder von Ruhenstatbeständen, Erzielung von Nebeneinkommen). Der Leistungsberechtigte ist deshalb stets so zu stellen, als sei im jeweiligen [X.]raum von vornherein rechtmäßig entschieden worden. Dies schließt es aus, eine später eintretende Minderung der Anspruchsdauer durch Erfüllung einem früheren Zahlungsanspruch entgegenzuhalten (in diesem Sinne auch Hessisches [X.], Urteil vom [X.] also 2010, 159, 162; [X.] [X.] 2009, 576, 579 f und info also 2011, 256, 258). Eine andere Sichtweise würde es der Beklagten ermöglichen, nach Belieben über eine Verschiebung des [X.] zu entscheiden, was nicht mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) zu vereinbaren wäre.

b) Die der Klägerin aus dem zum 1.1.2008 entstandenen Stammrecht erwachsenen Zahlungsansprüche sind auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 362 ff [X.] erloschen. Zwar ist auch in Fällen der Erfüllung von Sozialleistungen auf die Vorschriften des [X.] zurückzugreifen (vgl [X.], 41, 42 = [X.]-2200 § 1303 [X.] 6; [X.] in [X.]/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 148 [X.] Rd[X.] 4). Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs liegen jedoch nicht vor.

Nach § 362 Abs 1 [X.] erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Liegen Verpflichtungen aus mehreren Schuldverhältnissen vor, ist für die Tilgungswirkung gemäß § 366 Abs 1 [X.] in erster Linie die Bestimmung des Schuldners maßgebend, wobei der innere Wille des Leistenden dem Leistungsempfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl [X.], 163 = NJW 1989, 1792). Die Beklagte macht jedoch gar nicht geltend, sie habe mit den späteren Zahlungen auch die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche für die [X.] vom 1.1. bis 22.5.2008 erfüllen wollen; auszugehen ist vielmehr davon, dass die Beklagte die späteren Zahlungen im Hinblick auf gesonderte, die späteren [X.]räume betreffende Bewilligungsbescheide geleistet hat. Von dieser Tilgungsbestimmung kann sich die Beklagte nicht nachträglich lösen, zumal der Klägerin aufgrund der Bewilligungsbescheide formal auch ein Anspruch auf [X.] für die späteren [X.]räume bis einschließlich 29.12.2009 zustand.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Hinweis der Revision auf § 364 Abs 1 [X.], wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an [X.] statt annimmt. Denn die späteren [X.]-Zahlungen betrafen - wie ausgeführt - [X.]abschnitte, in denen die Beklagte aufgrund vorliegender Bescheide zur Leistung verpflichtet war; sie stellen deshalb keine "anderen" Leistungen iS des § 364 Abs 1 [X.] dar (vgl Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das Erlöschen des Schuldverhältnisses aus anderen Gründen, 2. Aufl 1994, [X.]). Außerdem fehlt es an einer "Annahme" iS des § 364 Abs 1 [X.] durch die Klägerin, die durch Erhebung und Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbehelfe stets deutlich gemacht hat, dass sie auf Nachzahlung von [X.] für den streitgegenständlichen [X.]raum besteht.

3. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 13/12 R

17.12.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Kassel, 26. Oktober 2011, Az: S 7 AL 37/08, Urteil

§ 143a Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 143a Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 143a Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 128 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 20.07.2006, § 148 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 158 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 626 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 364 Abs 1 BGB, § 366 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. B 11 AL 13/12 R (REWIS RS 2013, 240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 240

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2 AZR 453/11

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