Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 1 WDS-VR 4/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 1232

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Gegenstand

Notwendigkeit eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen konkurrierenden Soldaten


Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich in einem Konkurrentenstreit mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 3. März 2016, den nach Besoldungsgruppe [X.] - [X.] bewerteten Dienstposten ...feldwebel ... ([X.]: ...) bei der ...[X.] in ... zum 1. Juli 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2033 enden. Er wurde im September ... zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit dem 4. April 2016 wird er als ...feldwebel bei der ...[X.] in ... verwendet; sein Dienstposten ist nach Besoldungsgruppe [X.] - [X.] bewertet.

3

Im Hinblick auf die Nachbesetzung des o.g. Dienstpostens gab der Kompaniechef der ...[X.] gegenüber dem [X.] mit Schreiben vom 11. Februar 2016 den folgenden Besetzungsvorschlag ab:

"Gemäß derzeitiger Sachlage wird der Dienstposten des [X.] der ...[X.] zum 1. Juli 2016 neu zu besetzen sein.

Nach reiflicher Betrachtung der in Frage kommenden Bewerber sowie unter Einbeziehung sämtlicher Für und Wider habe ich [X.] für [X.] als meinen Favoriten entschieden. Ich betrachte ihn unter den gegebenen Umständen als den am besten geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe.

Ich beantrage daher seine Vororientierung auf diesen Dienstposten."

4

Auf eine entsprechende Rückfrage des Antragstellers teilte ihm sein Disziplinarvorgesetzter mit [X.] vom 25. Januar 2016 mit, dass er sich nicht gegen ihn, sondern für den Beigeladenen entschieden habe. Die wenigen Gründe, die gegen ihn, den Antragsteller sprächen, hätten bei dieser Entscheidung nur eine kleine Rolle gespielt.

5

Mit [X.] vom 3. März 2016 entschied das [X.] (...), dass der Beigeladene zum 1. Juli 2016 auf den Dienstposten ...feldwebel/... bei der ...[X.] in ... zu versetzen sei. Mit Verfügung Nr. ... vom 3. März 2016 ordnete das [X.] den [X.] des Beigeladenen von dessen bisherigem Dienstposten ...feldwebel ... (bewertet nach Besoldungsgruppe [X.] - [X.]) bei der ...[X.] in ... auf den strittigen Dienstposten an.

6

Gegen diese Auswahl- und Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Beschwerde ein und bat um Einsicht in das [X.] zu diesem Vorgang.

7

Ebenfalls mit Schreiben vom 11. Mai 2016 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den strittigen Dienstposten; zur Erläuterung führte er aus, dass diverse Gründe, die nichts mit seiner Beurteilung oder mit seinem Leistungsbild zu tun hätten, zu der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Entscheidung geführt hätten. Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers unterstützte diesen Versetzungs- bzw. [X.]-Antrag in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 nicht. Auch der Kommandeur des ...regiments ... befürwortete den [X.] des Antragstellers auf den strittigen Dienstposten nicht. Nach Mitteilung des [X.] - [X.] 2 - erklärte der Antragsteller unter dem 19. Juni 2016, dass er zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen [X.] zurückkommen werde; dieser solle zunächst nicht weiter bearbeitet werden.

8

Seine Beschwerde vom 11. Mai 2016 begründete der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Juni 2016 und führte aus, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt worden. Er sei bei der Auswahl für den strittigen Dienstposten von der entscheidungszuständigen Stelle nicht mitbetrachtet worden. Man sei dort lediglich dem Vorschlag des Disziplinarvorgesetzten gefolgt.

9

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Seinen außerdem auf § 3 Abs. 2 [X.] gestützten Rechtsschutzantrag lehnte das [X.] - [X.] 2 - mit Bescheid vom 26. September 2016 ab. Mit Bescheid vom 29. September 2016 wies das [X.] die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Mai 2016 gegen die Auswahlentscheidung des [X.] vom 3. März 2016 zurück. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Dieser Antrag ist dem Senat noch nicht vorgelegt worden.

Zur Begründung seines [X.] führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aus seiner fehlenden Mitbetrachtung die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG folge. Er verfüge über eine hervorragende Beurteilung und hätte in einem Eignungs- und Leistungsvergleich anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden müssen. Die ihm entgegengehaltenen "Probleme" seien möglicherweise dadurch ausgelöst worden, dass er, der Antragsteller, eine dienstliche Erklärung gegen seinen ehemaligen Kompaniechef mit der Folge abgegeben habe, dass disziplinarische Ermittlungen der [X.] gegen den ehemaligen Kompaniechef geführt worden seien. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien zahlreiche Personen befragt worden, die bestätigen könnten, dass die Probleme nicht in seiner, des Antragstellers, Person lägen. Darüber hinaus sei die Rechtsfigur einer Querversetzung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei dem in Rede stehenden Dienstposten handele es sich um einen herausgehobenen Dienstposten, nämlich einen von zwei [X.] innerhalb einer Kompanie von 60 ...[X.]. Dieser Dienstposten komme einem [X.] gleich, weil es sich um den einzigen [X.] handele, der von einem ...feldwebel der Dotierungsebene [X.] - [X.] [X.] wahrgenommen werden könne. Dieser Umstand führe dazu, dass der entsprechende Soldat mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß § 1 Vorgesetztenverordnung ausgestattet sei. Das [X.] habe im Übrigen im Beschluss vom 8. November 1990 - 1 [X.] 165.90 - entschieden, dass die Kommandierung eines Soldaten zum Zugführerlehrgang unstreitig eine förderliche Verwendung darstelle. Entsprechend müsse dies auch für die Auswahlentscheidung gelten, die für den hier strittigen herausgehobenen Dienstposten zu treffen sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2016 hat der Antragsteller zur Frage der Wertigkeit des strittigen Dienstpostens ergänzende Ausführungen gemacht.

Der Antragsteller beantragt,

das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vom 11. Mai 2016 gegen die Auswahl- und Versetzungsentscheidung hinsichtlich des Dienstpostens ... bei der ..[X.] diese unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung des [X.] vom 26. September 2016 vorläufig rückgängig zu machen und dem Dienstherrn zu untersagen, den Beigeladenen mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung zu betrauen.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es trägt vor, dass der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung unzulässig sei, weil der Antragsteller weder über die erforderliche Antragsbefugnis noch über ein Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Er bekleide derzeit einen nach Besoldungsgruppe [X.] - [X.] bewerteten Dienstposten; der angestrebte Dienstposten sei dotierungsgleich. Bei einem ämtergleichen [X.] handele es sich um eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualrechtssphäre eines Soldaten grundsätzlich nicht berühre. Eine Auswahlentscheidung unter Kandidaten um einen ämtergleichen [X.] unterliege nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; deshalb könne auch nicht der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe deshalb nicht. Das [X.] habe sich auch nicht freiwillig dem Grundsatz der Bestenauslese unterworfen. Bereits auf seinem gegenwärtigen Dienstposten könne der Antragsteller zum Stabsfeldwebel befördert werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei für die Dotierung unerheblich, wie eng der jeweilige Dienstposteninhaber auch mit höheren Vorgesetzten zusammenarbeite und ob insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Auch wenn dem [X.] aus Beurteilungen der Wunsch des Antragstellers bekannt gewesen sei, auf den strittigen Dienstposten versetzt zu werden, folge daraus dennoch kein Anspruch, für diesen Dienstposten mitbetrachtet zu werden.

Der Beigeladene hat seinen Dienst auf dem strittigen Dienstposten in der 19. KW (9. - 13. Mai 2016) angetreten. Er hatte im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - ... - sowie die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Zwar ist der Antrag gemäß § 23a Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf - wie hier geschehen - schon vor der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen den Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 29. September 2016 hat der Antragsteller am 9. November 2016 die Entscheidung des [X.] beim [X.] beantragt; dieser Antrag ist dem Senat jedoch noch nicht vorgelegt worden. Sachlich zuständig ist das [X.] als Gericht des Hauptsacheverfahrens (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 123 Abs. 2 VwGO).

b) Der Rechtsstreit hat sich durch die Besetzung des strittigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht in der Hauptsache erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - Rn. 27 und vom 14. Februar 2012 - 1 [X.] 6.11 - juris Rn. 29 m.w.N.).

c) Unabhängig von der Frage des [X.] hat der Antragsteller für den Antrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das vom [X.] für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Urteil des [X.] des [X.] vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - ([X.]E 153, 246), steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der 2. Revisionssenat ausgesprochen, dass die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 [X.] unterliege; eine entsprechende Klage eines übergangenen Beamten sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Zugleich hat der 2. Revisionssenat aber bei einer Dienstpostenkonkurrenz um dotierungsgleiche ("ämtergleiche") Dienstposten in Ausnahmefällen die Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 [X.] für anwendbar gehalten ([X.]E 153, 246, Rn. 19, 21). Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Antragsteller gegenüber der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 3. März 2016 ausdrücklich auf einen ihm zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Mit der Rüge, seine [X.] für den in Rede stehenden Dienstposten sei zu Unrecht unterblieben, weil dieser Dienstposten höherwertig als sein derzeit inne gehabter Dienstposten und im Übrigen förderlich sei, macht er gerade eine mögliche Verletzung individueller Rechte aus § 3 Abs. 1 SG und aus Art. 33 Abs. 2 [X.] geltend. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ihm deshalb nicht abgesprochen werden.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Dabei kann offen bleiben, ob für das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 23a Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund besteht. Dies hat das [X.] - [X.] 2 - in seinem Schriftsatz vom 27. September 2016 bezweifelt.

Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Bei summarischer Prüfung verletzt die Entscheidung des [X.] vom 3. März 2016, den nach Besoldungsgruppe [X.] - [X.] bewerteten Dienstposten ...feldwebel ... (Dienstposten ID: ...) bei der ...[X.] in ... zum 1. Juli 2016 mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 [X.] und § 3 Abs. 1 SG oder aus Art. 3 Abs. 1 [X.].

a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 [X.] jedem [X.] ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei [X.]; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 [X.] 37.09 - [X.]E 136, 204 = [X.] 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 21 und vom 21. Oktober 2010 - 1 [X.] 18.10 - Rn. 25, insoweit nicht veröffentlicht in [X.]E 138, 70 und in [X.] 449 § 3 SG Nr. 59). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 [X.] 18.10 - Rn. 25).

Die vom Antragsteller gewünschte Überprüfung der Auswahlentscheidung des [X.] an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 [X.] und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und Leistungsvergleiches zwischen konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm innegehabte Dienstposten [X.] gleich bewertet sind, es also nicht - wie bei [X.] - um eine höherwertige Verwendung geht (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 26. September 2000 - 1 [X.] 73.00 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 23 und vom 27. Januar 2010 - 1 [X.] 52.08 - [X.]E 136, 36 Rn. 26).

Der strittige Dienstposten stellt im Verhältnis zu dem vom Antragsteller inne gehabten Dienstposten keine in diesem Sinne höherwertige Verwendung dar. Sowohl der gegenwärtige Dienstposten des Antragstellers als auch der von ihm angestrebte strittige Dienstposten sind [X.] gebündelt und nach Besoldungsgruppe [X.] bis [X.] bewertet. Auf dem gegenwärtigen Dienstposten des Antragstellers ist seine Beförderung zum Stabsfeldwebel möglich. Dies hat das [X.] in seinen Schriftsätzen vom 7. November 2016 und vom 1. Dezember 2016 im Einzelnen ausgeführt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Ausnahmsweise erlangt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 [X.] allerdings auch bei der Konkurrenz zweier Soldaten um [X.] gleich bewertete Dienstposten Geltung, wenn sich die für die Dienstpostenbesetzung zuständige Stelle der [X.] entweder in einer speziellen Ausschreibung oder generell in ständiger Verwaltungspraxis darauf festgelegt hat, dass eine bestimmte Verwendung - ungeachtet ihrer relativen Dotierung - als höherwertig und förderlich anzusehen und deshalb bei einer diesbezüglichen Auswahlentscheidung ein Eignungs- und Leistungsvergleich für die Kandidaten vorzunehmen ist. Darin liegt dann die verpflichtende Festlegung, auch bei Versetzungsbewerbern die Auswahlentscheidung nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 [X.] zu treffen und einen Eignungs- und Leistungsvergleich durchzuführen ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 [X.] 52.08 - [X.]E 136, 36 Rn. 26 zum Fall einer bestimmten dotierungsgleichen Verwendung im Ausland).

Eine Festlegung im dargestellten Sinn hat das [X.] für den strittigen Dienstposten indessen nicht getroffen. Es hat sich diesbezüglich nicht - in einer ständigen Verwaltungspraxis oder in einer konkreten Ausschreibung - freiwillig dem Grundsatz der Bestenauslese unterworfen. Das hat das [X.] in seinem Bescheid vom 26. September 2016, sodann im Beschwerdebescheid vom 29. September 2016 und erneut in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 ausgeführt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Frage der "Höherwertigkeit" eines Dienstpostens knüpft an die [X.]e bzw. die [X.] an ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 [X.] 52.08 - [X.]E 136, 36 Rn. 26; Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - [X.]E 122, 237 <240>), hingegen nicht daran, wie von einem Soldaten in einer Einheit oder Dienststelle der [X.] die Aufgaben auf dem Dienstposten gewichtet werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die hier in Rede stehende Dienstpostenkonkurrenz auch nicht unter dem Aspekt der "Förderlichkeit" am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 [X.] zu überprüfen. Insoweit ist zunächst erneut auf die fehlende entsprechende Selbstbindung des [X.] zu verweisen. Überdies kann der Antragsteller auf seinem jetzt inne gehabten Dienstposten - wie dargelegt - gefördert und zum Stabsfeldwebel befördert werden. Die Entscheidung des Senats vom 8. November 1990 - 1 [X.] 165.90 -, in der die Kommandierung eines Soldaten zu einem Zugführer-Lehrgang ([X.]) als förderliche Verwendung qualifiziert worden ist, lässt sich auf die Konstellation des vorliegenden Verfahrens nicht übertragen. Bei dem vom Antragsteller angestrebten Dienstposten handelt es sich unstreitig nicht um den Dienstposten eines Zugführers, sondern um einen Kompanietruppführer-Dienstposten. Obendrein ging es in der Entscheidung vom 8. November 1990 um die Ausbildung für Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des [X.]; dieser laufbahnbezogene Aspekt begründete die Annahme der Förderlichkeit. Der strittige Dienstposten ist weder laufbahnbezogen noch in sonstiger Hinsicht für den Antragsteller förderlich.

b) Auch der Grundsatz der [X.] eröffnet für den Antragsteller keinen Anordnungsanspruch.

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 [X.] abzuleitende Grundsatz besteht nicht isoliert, sondern verfahrensbezogen, d.h. innerhalb eines Bewerbungsverfahrens mit dem entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 [X.] ([X.], Beschlüsse vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 41 und vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 271 Rn. 36) oder innerhalb eines am Maßstab des Art. 12 [X.] zu prüfenden Zulassungsverfahrens ([X.], [X.] vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 35 und vom 11. Oktober 2010 - 1 BvR 1425/10 - juris Rn. 10). Bei dem hier strittigen [X.] sind Art. 33 Abs. 2 [X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.] hingegen nicht berührt.

c) Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf [X.] für den strittigen Dienstposten aus dem [X.]/46 "Versetzung, [X.], Kommandierung". Dieser Erlass gibt dem zuständigen Entscheidungsträger bei der Besetzung eines Dienstpostens nicht auf, einen förmlichen Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese durchzuführen. Vielmehr ist - wie ein Umkehrschluss aus Nr. 202 Buchst. g in Verbindung mit Nr. 701 [X.]/46 belegt - lediglich zu prüfen, ob das Leistungsbild eines für den [X.] vorgesehenen Soldaten den Anforderungen des Dienstpostens entspricht und er insoweit geeignet ist.

Der Kompaniechef der ...[X.] hat in seinem Besetzungsvorschlag vom 11. Februar 2016 gegenüber dem [X.] offen gelegt, dass es neben dem von ihm favorisierten Beigeladenen noch andere Bewerber für den strittigen Dienstposten gegeben hat. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Beurteilung vom 5. November 2015 (bei den Vorstellungen zum weiteren Werdegang) seinen [X.] für den strittigen Dienstposten geäußert. Vor diesem Hintergrund war dem [X.] als dem Träger der Auswahlentscheidung bekannt, dass es für den Dienstposten nicht nur einen Bewerber, sondern ein Bewerberfeld gab. Im Rahmen des Zentralerlasses [X.]/46 war es zu einer Betrachtung des gesamten [X.] zwar befugt, nicht aber verpflichtet. Eine derartige Obliegenheit legt der [X.]/46 nicht fest, weil es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift um eine organisationsrechtliche Regelung für Verwendungsänderungen handelt, bei denen nur der einzelne betroffene Soldat mit seinen persönlichen Belangen im Verhältnis zu dienstlichen Belangen zu betrachten ist, jedoch nicht im Verhältnis zu anderen Interessenten für eine bestimmte Verwendung. Vielmehr begründet der [X.]/46 nur die Pflicht der [X.] Stelle, einen förmlichen [X.] oder [X.]-Antrag (den der Antragsteller vor der Auswahlentscheidung nicht gestellt hatte) auch förmlich zu bescheiden. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus Nr. 601 des Zentralerlasses [X.]/46.

Das [X.] konnte sich danach darauf beschränken zu prüfen, ob der für den Dienstposten vorgeschlagene Beigeladene die Anforderungen des Dienstpostens erfüllte. Dass dies nicht der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Antragsteller hat dazu nichts vorgetragen. Im Rahmen des Zentralerlasses [X.]/46 und einer Querversetzung bzw. einer Umsetzung auf einen dotierungsgleichen Dienstposten berührt die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, diesen nicht in seinen Rechten (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 26. November 2015 - 1 [X.] 34.15 - Rn. 24 m.w.N.). Die Entscheidung der [X.] Stelle über eine Umsetzung auf einen dotierungsgleichen Dienstposten wird deshalb nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise mehrere geeignete Unteroffiziere zur Verfügung stehen.

Meta

1 WDS-VR 4/16

07.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.12.2016, Az. 1 WDS-VR 4/16 (REWIS RS 2016, 1232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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