Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 151/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3637

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[X.] [X.] ZR 151/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 39.200 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene [X.], ob § 82 [X.] auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen die Bank in der Insolvenz des [X.] bei einem kreditorisch geführten Konto neue Überweisungsaufträge des Schuldners ausführt, ist durch das Senatsurteil vom 2 - 3 - 15. Dezember 2005 ([X.] ZR 227/04, [X.], 138) zu Lasten des [X.] be-antwortet. Dass die Kontoeröffnung in dem damals entschiedenen Fall in die Eröffnungsphase fiel, ist nicht ausschlaggebend, weil der Schuldner auch im eröffneten Verfahren ein Giroverhältnis wirksam begründen kann. Hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Bank gemäß § 82 [X.] mit befreiender Wirkung ge-genüber der [X.] aus dem vorhandenen Guthaben leisten kann (vgl. [X.], Urt. v. 15. Dezember 2005 - [X.] ZR 227/04, aaO S. 140; v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 78/07, [X.], 662, 664 Rn. 18). 2. Soweit der Kläger höchstrichterliche Ausführungen zu geeigneten or-ganisatorischen Vorkehrungen bezogen auf einen Zeitraum anmahnt, in dem eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht im [X.] abrufbar waren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] n.F.), betrifft dies auslaufendes Recht. Die [X.] legt nicht dar, dass zu diesem Punkt noch grundsätzlicher 3 - 4 - Klärungsbedarf besteht. Hierfür trägt der Kläger als Beschwerdeführer die Fest-stellungslast (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZR 11/07, Rn. 3). [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 O 2836/06 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 476/07 -

Meta

IX ZR 151/07

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 151/07 (REWIS RS 2009, 3637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3637

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