Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 227/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1266

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 227/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der [X.] sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte überge-gangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - [X.] erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftre-ten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren. 2 - 3 - 2. Die Darlegungs- und Beweislast des [X.] hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im [X.] an den Vertragsschluss über-geben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müs-sen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes sub-stantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des [X.] erforderlich. 3 3. Das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis ange-treten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine [X.] nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 4. Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. März 1998 ([X.] ZR 22/97, [X.], 793, 802) und 1. Juni 2006 ([X.] ZR 159/04, [X.], 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Inte-resses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 [X.] nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist. 5 5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündba-ren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZR 71/08, 6 - 4 - ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entschei-dungserheblich. 6. Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 [X.] nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das [X.] musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese An-fechtungsvorschrift hinweisen. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 33/07 -

Meta

IX ZR 227/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 227/07 (REWIS RS 2009, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1266

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

27 U 33/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.