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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 227/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der [X.] sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte überge-gangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - [X.] erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftre-ten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren. 2 - 3 - 2. Die Darlegungs- und Beweislast des [X.] hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im [X.] an den Vertragsschluss über-geben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müs-sen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes sub-stantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des [X.] erforderlich. 3 3. Das Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis ange-treten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine [X.] nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 4. Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. März 1998 ([X.] ZR 22/97, [X.], 793, 802) und 1. Juni 2006 ([X.] ZR 159/04, [X.], 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Inte-resses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 [X.] nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist. 5 5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündba-ren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZR 71/08, 6 - 4 - ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entschei-dungserheblich. 6. Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 [X.] nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das [X.] musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese An-fechtungsvorschrift hinweisen. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 33/07 -
Meta
08.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 227/07 (REWIS RS 2009, 1266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1266
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