Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 61/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9204

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 35 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 Vorausverfügungen des Schuldners über Ansprüche, die sich gegen eine ärztli-che Abrechnungsstelle richten, sind für die [X.] nach Verfahrenseröffnung auch nach Einführung des § 35 Abs. 2 [X.] unwirksam, sofern der Verwalter die Arztpraxis fortführt (Bestätigung von [X.] 167, 363). [X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2009 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.132,95 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ge-haltene Frage, ob die Unwirksamkeit von Verfügungen, durch die der Schuldner Forderungen auf Vergütung von ärztlichen Leistungen abgetreten oder verpfän-det hat, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen ([X.] 167, 363), auch nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 und 3 [X.] weiter gilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zweck des 2 - 3 - § 35 Abs. 2 [X.] ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, eine für die Masse verlustbringende [X.] an den Schuldner freizugeben (BT-Drucks. 16/3227 S. 17). Ist die Tätigkeit ertragreich, soll er sie mit der Masse fortführen können. Den Schutz von [X.], de-nen über eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der [X.] nach Verfahrenseröffnung abgetreten sind, bezweckt die Regelung nicht. Den von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hergestellten Zusammenhang zwi-schen der Regelung des § 35 Abs. 2 [X.] und der der §§ 91, 114 Abs. 1 [X.] gibt es nicht. Die gegenteilige Sicht hätte zur Folge, dass sich der Verwalter ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Schuldners für eine Freigabe entscheiden müsste, weil er anderenfalls die Fortführung finan-zieren müsste, ohne - jedenfalls für die Dauer von zwei Jahren - die Gegenleis-tung zur Masse ziehen zu können. 2. Die Entscheidung [X.] 167, 363 ist in Rechtsprechung und Schrift-tum auf breite Zustimmung gestoßen (vgl. OLG Düsseldorf ZVI 2008, 429; [X.] Z[X.] 2009, 198, 200; [X.] InvO 2006, 413, 416; [X.] 2007, 398, 399; [X.] 2007, 45, 51; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 114 Rn. 3; HmbKomm-[X.]/Ahrendt, 3. Aufl. § 114 Rn. 3; [X.] Kübler/Prütting/Bork, § 114 Rn. 19 f). Soweit es an dem Urteil vereinzelte Kritik gegeben hat (MünchKomm-[X.]/Löwisch/[X.], 2. Aufl. § 114 Rn. 4), sieht der Senat kei-nen Anlass, sich mit der Rechtsfrage erneut zu befassen. Der Grundgedanke der Entscheidung, dass die Erträge einer auf Kosten der Masse durchgeführten [X.] nicht einem einzelnen Zessionar zufließen dürfen, gilt un-geachtet des Hinweises auf mögliche Schwierigkeiten der Angehörigen freier Berufe, [X.] zu erlangen. Die Anerkennung des [X.] nach Verfahrenseröffnung würde nur dazu führen, dass die Fortführung der Praxis sofort beendet werden müsste (vgl. [X.] aaO S. 416). 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 447/07 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2009 - 22 U 107/08 -

Meta

IX ZR 61/09

18.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 9204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9204

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IX ZR 61/09

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