Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. IX ZB 133/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 119

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[X.][X.]/04
vom 17. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des [X.]s Köln vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf [X.] der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 16.836 •.

Gründe:
[X.]
Der Gläubiger beantragte unter dem 17. Oktober 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der als Rechtsanwalt tätig ist. Mit Beschluß vom 12. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß der [X.] 3 - nungsantrag nicht nach § 26 [X.] mangels Masse abzuweisen sei, da das Vermögen des Schuldners bei zu erwartenden Kosten in Höhe von 10.000 • zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich ausreiche. Die Insolvenzmasse sei ausweislich des hierzu eingeholten Gutachtens vom 4. Februar 2004 mit 16.836 • zu bewerten. Der Schuldner habe offene Hono-rarforderungen in Höhe von 6.508 • und verfüge über ein Bankguthaben von 327,80 •. Hinzu komme der zu erwartende Veräußerungserlös für einen fabrik-neuen PKW [X.] in Höhe von 10.000 •. Insoweit verfüge der Schuldner über einen rechtskräftig titulierten Anspruch gegen die T.

GmbH auf Übergabe und Übereignung. Die Behauptung des Schuldners, er habe den Herausgabeanspruch bereits im [X.] 2001 an eine Frau H. abgetreten, sei unglaubhaft.

Gegen die Entscheidung des [X.]s hat der Schuldner Rechtsbe-schwerde eingelegt. Er meint, das [X.] habe aufgrund der Verletzung von [X.] den Verwertungserlös für den [X.] zu [X.] zugerechnet. Den entsprechenden Herausgabeanspruch habe er schon im Jahre 2001 an eine Frau [X.]abgetreten. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden Schreiben der [X.] vom 20. März 2004.

Weiterhin hat er beantragt, die Vollziehung des angefochtenen [X.] auszusetzen, da der Insolvenzverwalter im Wege der [X.] die Herausgabe der zur Insolvenzmasse gehörigen Gegenstände, insbesondere der Prozeßakten und Buchführungsunterlagen, betreibe.

- 4 - I[X.]
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Verletzung von [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) berufen.

Ein Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf Gewährung [X.]en Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, daß das [X.] bei seiner Auffassung, daß der Vortrag des Schuldners zur behaupteten Abtretung unglaubhaft sei, den Vortrag des Schuldners nur unvollständig zur Kenntnis genommen habe, weil aus der schriftlichen Bestätigung von Frau [X.]vom 20. März 2004 hervorgehe, daß der Schuldner die Klage auf Übergabe und Übereignung des PKW's im Zeitpunkt der Abtretung bereits erhoben hatte.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das [X.] hat die vom Schuldner vorgelegte schriftliche Bestäti-gung von Frau H. ausdrücklich berücksichtigt, daraus jedoch nicht - wie der Schuldner - den Schluß gezogen hat, aus ihr ergebe sich die Bestätigung der von ihm behaupteten Abtretung. Diese tatrichterliche Würdigung ist [X.] vertretbar und verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches - 5 - Gehör. Sie beruht nicht offenkundig auf sachfremden Erwägungen und ist [X.] auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG).

2. Der gemäß § 7 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zulässige Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 133/04

17.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2004, Az. IX ZB 133/04 (REWIS RS 2004, 119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 119

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