Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az. B 5 R 49/21 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 10245

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG)


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die [X.] vom 1.11.2019 bis zum 30.6.2020 eine höhere Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er wendet sich gegen das Ruhen der Rente in Höhe von [X.] wegen des gleichzeitigen Bezugs einer [X.]entschädigung.

2

Der 1954 geborene Kläger ist seit 2005 Mitglied des [X.] und erhält eine monatliche [X.]entschädigung. Seit dem 1.11.2019 bezieht er eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung brachte die [X.] im streitbefangenen [X.]raum den monatlichen Zahlbetrag der Rente in Höhe von [X.] (968,03 Euro) zum Ruhen und berücksichtigte zunächst eine Pflichtversicherung des [X.] in der [X.] (Bescheid vom 19.5.2020). Auf den Widerspruch des [X.] berücksichtigte die [X.] die freiwillige Krankenversicherung des [X.] und gewährte ihm einen Zuschuss zur Krankenversicherung (Bescheid vom [X.]). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Sie berief sich auf die Regelung in § 29 Abs 2 Satz 2 [X.]gesetz ([X.]), die sie zutreffend umgesetzt habe. Solange der Kläger [X.] sei, ruhe sein Anspruch auf Altersrente in Höhe von [X.].

3

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2021 abgewiesen. Die Anwendung des § 29 Abs 2 Satz 2 [X.] sei rechtmäßig. Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sei nicht zu erkennen. Zwar seien Rentenanwartschaften vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst. Die [X.] im [X.] stelle aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Altersrente sei ebenso wie die [X.]entschädigung eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, sodass nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) grundsätzlich Anrechenbarkeit bestehe.

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger, § 29 Abs 2 Satz 2 [X.] verstoße gegen Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sowie gegen die grundrechtsgleich durch Art 38 Abs 1 GG geschützte Freiheit des [X.]. Die Regelung sei bereits formell verfassungswidrig, weil die Anforderungen an den Willensbildungsprozess im Parlament hinsichtlich Transparenz und [X.] Legitimation, die sich aus Art 20 GG ergäben und in besonderem Maße gälten, wenn das Parlament "in eigener Sache" entscheide, nicht erfüllt worden seien. Die von der Ruhensregelung betroffenen Rentenansprüche seien in vollem Umfang von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützt. Mit der [X.] werde ein bestimmbarer Teil des Anspruchs der privaten Verfügungsbefugnis dauerhaft entzogen. § 29 Abs 2 Satz 2 [X.] verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Insbesondere bestehe mit der Kürzung der [X.]entschädigung gegenüber dem Eingriff in die Eigentumsposition der [X.] ein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung. Die [X.] stehe außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung würden durch die [X.] nur in geringem Umfang reduziert. Unerheblich sei, dass der Lebensunterhalt der rentenbeziehenden [X.] durch die [X.]entschädigung anderweitig abgesichert sei. § 29 Abs 2 Satz 2 [X.] verstoße auch gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger werde sowohl gegenüber [X.] mit privaten Rentenbezügen als auch gegenüber Rentnern mit Arbeitseinkommen benachteiligt. Die [X.] der Rente erschwere zudem die Mandatsausübung und stelle eine Hürde für die Bewerbung um ein [X.]mandat dar, sodass auch die durch Art 38 Abs 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit und Gleichheit als [X.] verletzt sei.

5

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 aufzuheben, den Bescheid der [X.]n vom 19. Mai 2020 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 zu ändern und die [X.] zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Abs 2 [X.] zu zahlen,

                 
        

hilfsweise,

        

das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] über die Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs 2 Satz 2 [X.] einzuholen.

6

Die [X.] beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung das Ziel, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Die Rente des [X.] sei nach der Rechtsprechung des [X.] eine Leistung einer öffentlichen Kasse. Es liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, die Rente zum Ruhen zu bringen statt die [X.]entschädigung zu kürzen. Zudem erfolge durch die Ruhensregelung kein Eingriff in das [X.]. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den von der Revision angeführten Vergleichsgruppen liege nicht vor, weil bei diesen keine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu befürchten sei.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 [X.]G) des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der [X.]regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.] besteht nicht. Der [X.] kann sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugen.

9

I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Entscheidung des [X.] der Bescheid der [X.] vom 19.5.2020 in der Fassung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2021. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Streitgegenstand auf den [X.]raum vom 1.11.2019 bis zum 30.6.2020 beschränkt. Nicht mehr im Streit ist mithin der Bescheid vom 1.7.2020, der die Rentenbewilligung für die [X.] ab dem 1.7.2020 betrifft. Der Kläger macht sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 [X.]G) geltend. Höhere Altersrente kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des [X.] erreichen. Der angefochtene Bescheid enthält keinen gesonderten Verfügungssatz zur Anordnung des [X.]. Der [X.]betrag ist hier vielmehr lediglich ein Element der Berechnung der Rentenhöhe. Der maßgebende Rentenzahlbetrag ergibt sich erst nach Anwendung der [X.]regelung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] R 15/16 R - [X.] 4-5050 § 31 [X.] Rd[X.] 15).

II. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der [X.]regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.]. Die Beklagte hat die Vorschrift zutreffend angewandt.

Gemäß § 29 Abs 2 Satz 1 [X.] (idF vom [X.], [X.] 1037 und der Bekanntmachung vom 7.10.2002, [X.] 4029 mWv 17.10.2002) ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der [X.]entschädigung nach § 11 Abs 1 [X.] um [X.], höchstens jedoch in Höhe der [X.]entschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 [X.]. Gemäß [X.] (idF vom 11.7.2014, [X.] 906 mWv 16.7.2014) gilt Entsprechendes in Höhe von [X.] für Renten iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.] mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 [X.]B VI; § 55 Abs 3 und 4 [X.] ist sinngemäß anzuwenden.

Der Kläger war im streitbefangenen [X.]raum Mitglied des [X.] und bezog durchgehend neben der [X.]entschädigung eine Altersrente. Die dem Kläger gewährte Regelaltersrente nach § 35 [X.]B VI (idF vom [X.], [X.] 554) ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] (idF vom [X.], [X.] 2442), der die Minderung von Versorgungsbezügen bei gleichzeitigem Bezug von Renten regelt. Die Rente beruht weder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 [X.]B VI noch auf einer freiwilligen Weiter-, Höher oder Selbstversicherung (vgl § 29 Abs 2 [X.], 2. Halbsatz [X.] iVm § 55 Abs 4 [X.] 1 und 2 [X.]). Der von der [X.] in Höhe von [X.] zum Ruhen gebrachte Betrag überschreitet auch nicht die Höhe der [X.]entschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 [X.].

III. Die Anwendung der [X.]regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.] auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebietet keine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 [X.]. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das [X.] zur konkreten Normenkontrolle liegen nicht vor. Der [X.] kann nicht die für eine Vorgehensweise nach Art 100 Abs 1 [X.] notwendige Überzeugung (vgl dazu [X.] Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64 Rd[X.] 71, 75; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 ua - [X.]E 161, 163 - juris Rd[X.]18) gewinnen, dass die [X.]regelung formell oder materiell verfassungswidrig ist.

1. Mängel im Gesetzgebungsverfahren, die zu einer formellen Verfassungswidrigkeit führen könnten, lassen sich nicht erkennen. § 29 Abs 2 [X.] [X.] ist im Einklang mit den Regelungen des [X.] zum Gesetzgebungsverfahren (Art 48 Abs 3 Satz 1 und 3 iVm Art 76,77 [X.]) zustande gekommen. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Gesetzgeber dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art 20 [X.]) nicht genügt haben könnte, weil, wie der Kläger meint, die Regelung nicht auf einem eigenen Willensbildungsprozess des Parlaments beruhe. Dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 29 Abs 2 [X.] an der Rechtsprechung des [X.] (BT-Drucks 14/2660 [X.] f: Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296, 329 f und Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 343) und den Empfehlungen der vom Ältestenrat des [X.] eingesetzten "[X.] zu Fragen des [X.]" (siehe [X.]) orientiert hat (BT-Drucks 18/477 S 1; BT-Drucks 18/619 [X.]), begründet keinen Mangel der parlamentarischen Willensbildung.

2. Der [X.] vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass § 29 Abs 2 [X.] [X.] materielles Verfassungsrecht verletzt.

a) In die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 [X.] wird nicht in unzulässiger Weise eingegriffen. Die Vorschrift über das Ruhen des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von [X.] (§ 29 Abs 2 [X.] [X.]) stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 [X.] [X.] dar.

aa) Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des [X.] erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl zB [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 180 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 76 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 154/05 - [X.] 4-2600 § 96a [X.] 10 Rd[X.] 8 mwN). Die gesetzlich begründeten renten[X.]rechtlichen Positionen erfüllen eine [X.] Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Als vermögenswerte Güter weisen sie die konstitutiven Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums iS des Art 14 [X.] auf (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257, 290 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 2; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 32 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 S 47). Sie sind privaten Rechtsträgern ausschließlich zugeordnet und zu ihrem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch können diese im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung der Versicherten mitbestimmt, wie sie vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer [X.] für die [X.] anerkannt ist. Nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung werden den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet und stehen unter dem Schutz des Art 14 [X.] (stRspr; vgl [X.] Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - [X.]E 149, 86 Rd[X.] 72 mwN; siehe auch [X.] Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 - [X.]E 69, 272, 302; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 - [X.]E 100, 1, 35).

bb) Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 [X.] [X.] Sache des Gesetzgebers ist. Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken ([X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151, 182 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 79 mwN). Der Gestaltungsspielraum verengt sich in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistung des Versicherten geprägt sind (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - [X.]E 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1). Eingriffe in renten[X.]rechtliche Positionen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - [X.]E 53, 257, 293 = [X.] 7610 § 1587 [X.] 1 S 4 f; [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 32/95 ua - [X.]E 100, 1, 38 = [X.] 3-8570 § 10 [X.] 3 [X.]1; [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272, 294 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7 Rd[X.] 54; [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151, 182 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 79). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

(1) Die Regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.] dient nach ihrer Zielsetzung einem hinreichenden Gemeinwohlzweck. Sie soll verhindern, dass mehrere Leistungen aus öffentlichen Kassen mit unterhaltssichernder Funktion in vollem Umfang gleichzeitig gezahlt werden.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.] haben sowohl die [X.]entschädigung als auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltssichernde Funktion. Das [X.] hat in seinem sog [X.] vom 5.11.1975 (2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296, 312 ff) näher ausgeführt, dass es sich bei der [X.]entschädigung des Art 48 Abs 3 Satz 1 [X.] nicht länger um eine Aufwandsentschädigung handele. Vielmehr müsse eine Vollalimentation des [X.] und seiner Familie aus der Staatskasse erfolgen, die während der Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage für den [X.] und seine Familie gewährleisten könne (vgl dazu auch [X.] Urteil vom [X.] - 2 [X.] ua - [X.]E 118, 277, 324 ff). In seiner Entscheidung vom [X.] zur Verfassungsmäßigkeit des § 55 [X.] (2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256, 341 ff) hat das [X.] zwar hervorgehoben, dass der Status von [X.] und Beamten grundsätzlich nicht vergleichbar sei. Doch gewähre das [X.] eine Entschädigung, die eine volle Alimentation des [X.] und seiner Familie darstelle.

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat ebenfalls Einkommensersatzfunktion (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 298 ff; 305 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 49/96 R - B[X.]E 82, 83, 94 f = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 7; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 27/05 R - B[X.]E 95, 159 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 7, Rd[X.]0). Sie gleicht im Versicherungsfall den Ausfall von Erwerbseinkommen aus und sichert damit im Grundsatz ebenfalls den Unterhalt des Versicherten und seiner Familie (vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 49/96 R - B[X.]E 82, 94 ff = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 7 [X.]8 f).

(b) Beide Leistungen stammen aus öffentlichen Kassen. Die [X.]entschädigung für die Bundestagsabgeordneten wird aus dem [X.] finanziert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist ebenfalls eine öffentliche Kasse (vgl dazu näher [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 298 ff). Neben der öffentlich-rechtlichen Organisation und der Ausgestaltung des Finanzierungsverfahrens sprechen hierfür nach der Rechtsprechung des [X.] vor allem die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägenden Grundsätze der Solidarität ihrer Mitglieder, des Generationenvertrags sowie des [X.]n Ausgleichs. Dabei stellt der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ein wesentliches Element des [X.]n Ausgleichs dar ([X.] aaO 301).

(2) Die [X.]vorschrift des § 29 Abs 2 [X.] verfolgt nach der Rechtsprechung des [X.] auch hinsichtlich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den legitimen Zweck, [X.] aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Im sog [X.] hat das [X.] ausgeführt, im Falle des Zusammentreffens zweier Bezüge aus öffentlichen Kassen mit [X.], der [X.]entschädigung und etwa des Gehalts eines Hochschullehrers, eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder eines Ministers, gehe die Alimentationsverpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber dem [X.] nicht notwendig auf eine doppelte Aufbringung des angemessenen Lebensunterhalts ([X.] Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296, 329 f). Es fehle aber an einem sachlich zureichenden Grund, Abgeordnete im Falle des Zusammentreffens der [X.]entschädigung mit weiteren Bezügen aus öffentlichen Kassen mit [X.] anders als entsprechend den im Beamtenrecht geltenden Grundsätzen zu behandeln. Eine solche Privilegierung sei mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.]) nicht zu vereinbaren ([X.] aaO 329 f).

Im Beschluss vom [X.] zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Renten und der dadurch bewirkten Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55 [X.] argumentiert das [X.], dass der Empfänger, würden beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rente im vollen Umfang gewährt, (weit) mehr erhielte als ihm die [X.] von ihrem Grundgedanken her jeweils verschaffen sollten ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 312). In dem Umstand, dass § 29 [X.] in der damals geltenden Fassung anders als § 55 [X.] keine Anrechnungsvorschrift für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung der [X.] enthielt, sah das [X.] angesichts der grundlegenden statusrechtlichen Unterschiede zwischen [X.] und Beamten keine nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung. Es erscheine allerdings wenig folgerichtig, dass der Gesetzgeber, wenn er im [X.] die den [X.] zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit gewährte Entschädigung nach dem [X.] bemesse, bei einem Zusammentreffen von [X.]entschädigung und Versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von deren Anrechnung absehe. Es liege daher nahe, dass der Gesetzgeber, sofern er es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und Versorgung der [X.] belasse, auch eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 298 ff). Das [X.] hält also die Berücksichtigung der Renten zwar nicht für verfassungsrechtlich geboten, wohl aber für zulässig (vgl auch BVerwG Urteil vom 28.7.1989 - 7 [X.] - NJW 1990, 462, 463; [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 2. Aufl 2023, § 29 [X.] Rd[X.] 67 ff, 72).

(a) Das [X.] hat in anderem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn zur Vermeidung eines [X.]s von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozial([X.])rechtliche Ansprüche beschnitten werden. In seiner Entscheidung zum Ruhen von [X.] aus der Rentenversicherung der Angestellten bei einem Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld hat es ein beachtenswertes Interesse der Allgemeinheit darin gesehen, dass sozialpolitisch unerwünschte Doppelbezüge abgebaut werden (vgl [X.] Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - [X.]E 31, 185, 189 ff = [X.] [X.] 18 zu Art 14 [X.]; siehe auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2261/73 ua - [X.]E 40, 65, 79 = [X.] 2200 § 205 [X.] 4). Hieran hat es in einer weiteren Entscheidung, die das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei gleichzeitigem Bezug eines Ruhegehalts nach dem Soldatenversorgungsgesetz betraf, festgehalten (vgl [X.] Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 ua - [X.]E 53, 313, 331 f = [X.] 4100 § 168 [X.] 12). Auch das teilweise Ruhen eines Hilflosenzuschusses zu einer [X.] Witwenpension neben [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat es, auch wenn beide Leistungen nicht in jeder Beziehung deckungsgleich seien, ebenso wie die Anordnung des teilweisen [X.] von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Vermeidung einer Doppelversorgung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl [X.] Beschluss vom 19.12.1980 - 1 BvR 893/80 - [X.] 2200 § 1279 [X.] 6 S 4 und [X.] Beschluss vom 19.7.1984 - 1 BvR 1614/83 - [X.] 2200 § 1278 [X.] 11 S 28; siehe auch [X.] Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 ua - [X.]E 79, 87, 98 = [X.] 2200 § 183 [X.] 54). Auch bei der Beamtenversorgung darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durch Anrechnungs- und [X.]vorschriften das Ziel verfolgen, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden und den Versorgungsberechtigten gegebenenfalls auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweisen, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl [X.] Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 ua - [X.]E 55, 207, 239; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 298, 357; [X.] Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - [X.]E 145, 249, 288 Rd[X.] 82).

Das B[X.] hat die verfassungsrechtliche Rechtsprechung in Bezug genommen und in seiner Entscheidung vom [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 49/96 R - B[X.]E 82, 83, 90 ff = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 7 [X.]2 ff) grundlegend dargelegt, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden darf. Hieran hat das B[X.] in späteren Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 27/05 R - B[X.]E 95, 159 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 7, Rd[X.] 15 ff und Urteil vom [X.] - B 13 R 14/09 R - B[X.]E 104, 108 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 13, Rd[X.] 16 ff).

(b) Als Reaktion auf das sog [X.] und den Beschluss zu § 55 [X.] hat der Gesetzgeber in der Folgezeit Regelungen im [X.] geschaffen (ausführlich zur Geschichte der Norm: [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 2. Aufl 2023, § 29 [X.] Rd[X.] 1 ff; [X.], [X.] 2017, 186, 188 f). Nachdem das [X.] zunächst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung weder beim Zusammentreffen mit der [X.]entschädigung noch mit [X.] nach dem [X.] berücksichtigt hatte (vgl Art I § 29 des [X.] [X.] vom 18.2.1977, [X.] 297, 302, 303), wurde dies in der 11. Wahlperiode geändert ([X.] zur Änderung des [X.]es, Zehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 18.12.1989, [X.] 2210). Bei ausgeschiedenen [X.] wurden seit dem 20.12.1990 erstmals Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen nach dem [X.] in Höhe von [X.] grundsätzlich angerechnet (vgl dazu BT-Drucks 11/5408, [X.] zu [X.] 7 <Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.]>; BT-Drucks 11/5499, [X.] zu 2.3 <Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Immunität und Geschäftsordnung>).

Mit dem [X.] zur Änderung des [X.]es und dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom [X.] ([X.] 1037) wurde dann mit Wirkung zum 17.10.2002 die [X.] des Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Nach der damaligen Regelung ruhte die Rente in Höhe von [X.], höchstens in Höhe der [X.]entschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 [X.]. Der Gesetzgeber wollte damit das Verbot der Doppelalimentation, das er auf die Rechtsprechung des [X.] im sogenannten [X.] ([X.] Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296, 329 f) zurückführte, wesentlich strenger als bisher umsetzen (vgl BT-Drucks 14/2235, [X.] zu Art 3 <Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]>; BT-Drucks 14/2260, [X.] zu § 29 Abs 2 <Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Immunität und Geschäftsordnung>). Ungeachtet der Frage, inwiefern die Formulierung "wesentlich strenger als bisher" und die weiterhin vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu der Annahme eines "Verbots" passen würden (vgl auch [X.], [X.], 187, 189), wird die gesetzgeberische Zielsetzung deutlich. In den Materialien wird ausdrücklich auf den Beschluss vom [X.] (2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256, 298 ff, 343) Bezug genommen, mit dem das [X.] festgestellt habe, dass auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung aus einer öffentlichen Kasse sei und es naheliege, auch ihre Anrechnung vorzusehen (vgl BT-Drucks 14/2260 [X.] zu § 29 Abs 2).

Mit Wirkung vom 16.7.2014 wurde der Prozentanteil, um den der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit einer [X.]entschädigung ruht, auf [X.] reduziert ([X.] Gesetz zur Änderung des [X.]tes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11.7.2014, [X.] 906). Dies sollte berücksichtigen, dass die Zahlungen aus der Rentenversicherung keine Leistungen aufgrund des Mandats darstellen, sondern aus einem Arbeitsverhältnis des [X.] stammen. Jedenfalls in Höhe des Arbeitnehmeranteils des Renten[X.]beitrags habe der Versicherte eine eigene Leistung erbracht, sodass ein Ruhen von Renten in Höhe von [X.] angemessen und geboten sei (BT-Drucks 18/477, [X.] zu Nummer 9). Die Begründung des Gesetzentwurfs bezog sich insofern auf den Beschluss des [X.] vom [X.] (2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256, 299 f), in dem darauf abgestellt wurde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Teil des [X.] in Form der Rentenzahlung aus dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers stamme.

(c) Die Regelung des § 29 Abs 2 [X.] dient dem vom [X.] formulierten legitimen Ziel der Vermeidung von [X.] aus öffentlichen Kassen. Dass die Zahlungen aus unterschiedlichen öffentlichen Kassen geleistet werden, steht der [X.] nicht entgegen. Das [X.] betrachtet insofern alle öffentlichen Kassen als Einheit (vgl [X.] Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 ua - [X.]E 55, 207, 239; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 298; [X.] Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - [X.]E 145, 249, 288 Rd[X.] 82; siehe auch BVerwG Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 = juris Rd[X.] 17). Würden sowohl die [X.]entschädigung als auch die Rente in vollem Umfang gewährt, erhielte der Abgeordnete deutlich mehr als ihm die einzelnen Sicherungssysteme verschaffen sollen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 312). Die [X.] beider Leistungen werden im Ergebnis erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 49/96 R - B[X.]E 82, 83, 98 = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 7 [X.]2). So ist die [X.] Sicherung des [X.] bereits durch die in voller Höhe an ihn zu zahlende [X.]entschädigung gewährleistet. Hierdurch wird zugleich auch das Leistungsversprechen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl auch [X.] Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - [X.]E 31, 185, 191 = [X.] [X.] 18 zu Art 14 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 14/09 R - B[X.]E 104, 108 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 13, Rd[X.]0; OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom [X.]/09 - juris Rd[X.] 8). Der Abgeordnete erhält insgesamt eine erhöhte Leistung, weil ihm neben der [X.]entschädigung die Hälfte des [X.] seiner Altersrente verbleibt.

(3) § 29 Abs 2 [X.] [X.] ist auch verhältnismäßig.

(a) Die [X.]regelung ist geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Infolge des [X.] steht der Auszahlung der Rente in voller Höhe kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, solange der Mandatsträger Mitglied des [X.] ist und eine [X.]entschädigung erhält.

(b) Der Gesetzgeber durfte die [X.]regelung auch als erforderlich ansehen, und zwar selbst dann, wenn ihm mit der Anrechnung der Altersrente auf die [X.]entschädigung anstelle des teilweisen [X.] der Rente möglicherweise eine systematisch stimmigere Lösung zur Verfügung gestanden hätte.

Das [X.] sieht für bestimmte Konstellationen die Kürzung oder das Ruhen der [X.]entschädigung bereits vor (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 343; [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 2. Aufl 2023, § 29 Rd[X.] 73 ff). So wird gemäß § 29 Abs 1 Satz 1 [X.] die [X.]entschädigung um [X.] gekürzt, wenn ein Mitglied des [X.] neben der [X.]entschädigung Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hat; der Kürzungsbetrag darf [X.] des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (§ 29 Abs 1 [X.] [X.]). Die [X.]entschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem [X.] eines Landes (§ 29 Abs 1 Satz 3 [X.]).

Wie der Gesetzgeber den [X.] von Leistungen aus öffentlichen Kassen beseitigt, unterliegt allerdings weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl [X.] Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - [X.]E 31, 185, 191 f = [X.] [X.] 18 zu Art 14 [X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 321; [X.] Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 ua - [X.]E 79, 87, 98 = [X.] 2200 § 183 [X.] 54; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 49/96 R - B[X.]E 82, 83, 97 f = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 7 [X.]1 f; B[X.] Urteil vom 16.5.2001 - B 8 KN 2/00 R - B[X.]E 88, 138, 143 = [X.] 3-2600 § 93 [X.] 10 [X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 R 14/09 R - B[X.]E 104, 108 = [X.] 4-2600 § 93 [X.] 13, Rd[X.]1). Mit der in § 29 Abs 2 [X.] [X.] getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die Art und Weise bestimmt, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des [X.]s erfolgt. Dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

(c) Die [X.]regelung belastet die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das [X.] (vgl zum Begriff B[X.] Urteil vom [X.] RJ 28/98 R - [X.] 3-2600 § 300 [X.] 14 [X.]4; B[X.] Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 27/14 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] 32 Rd[X.] 32 mwN) wird durch die Anordnung des [X.] nicht berührt. Die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente (§ 64 [X.]B VI) keinen Einfluss: Weder die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.] betroffen.

Der [X.]tatbestand ist zudem zeitlich begrenzt. Mit dem Ausscheiden aus dem [X.] wird die Rente wieder in voller Höhe ausgezahlt. Die [X.] stellt lediglich einen begrenzten Lebensabschnitt dar. Die Dauer der Mitgliedschaft im [X.] ist grundsätzlich auf eine Wahlperiode und mithin auf vier Jahre angelegt. Danach ist sie von der Wiederwahl abhängig. In der 20. Wahlperiode des [X.] betrug die durchschnittliche Zugehörigkeitsdauer zum [X.] 5,73 Jahre (vgl Datenhandbuch zur Geschichte des [X.], Kapitel 3.4., 14.6.2022; Stand: 31.3.2022; [X.] - zuletzt abgerufen am [X.]; vgl zur Dauer der Zugehörigkeit zum [X.] auch [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 341 f; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand 9/2022, Art 48 Rd[X.] 185). Dass der Kläger hier deutlich länger dem [X.]haus angehörte, ist für die allein gebotene typisierende Betrachtung ohne Belang.

Auch ist - jedenfalls im Hinblick auf eine Altersrente - lediglich eine kleine Gruppe von [X.] betroffen. Aktuell sind von den 736 [X.] des 20. [X.] 69 Mitglieder bereits im Renteneintrittsalter bzw werden bis Februar 2026 dieses Alter erreicht haben. Das entspricht einem Anteil von [X.] aller Abgeordneter (vgl Datenhandbuch zur Geschichte des [X.], Kapitel 3.1., Jahrgänge 1940 bis 1959, [X.]; Stand: 25.11.2021; [X.] zuletzt abgerufen am [X.]). Aufgrund der unterschiedlichen Erwerbsbiographien der [X.] ist davon auszugehen, dass der Anteil derjenigen [X.], die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, tatsächlich unter [X.] liegt.

Es verbleiben dem [X.] [X.] des [X.] seiner Rente und damit immer noch ein substantieller Teil. Dabei kann offenbleiben, ob die Anknüpfung des Prozentsatzes an die hälftige [X.] des Versicherten (vgl BT-Drucks 18/477, [X.] zu Nummer 9) vollumfänglich überzeugend ist. Jedenfalls fließt dem [X.] noch ein wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Wertes seines jeweils aktuellen Rentenanspruchs zu. Die [X.]entschädigung erhält der Abgeordnete daneben in voller Höhe. Im streitbefangenen [X.]raum betrug diese monatlich 10 055,84 Euro und übersteigt den monatlichen Rentenanspruch (beim Kläger waren dies im streitbefangenen [X.]raum ohne Anwendung der [X.]vorschrift monatlich 1936,05 Euro) regelmäßig um ein Vielfaches.

b) Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] liegt nicht vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rd[X.] 121 und aus jüngerer [X.] [X.] Beschluss vom [X.] ua - NJW 2022, 2904 Rd[X.] 155). Ungleichbehandlungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierfür gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Dessen Inhalt und Grenzen lassen sich nicht abstrakt, sondern nur mit Rücksicht auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich mithin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich ergeben, wenn Freiheitsrechte betroffen sind. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachgründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich den spezifischen Diskriminierungsverboten in Art 3 Abs 3 [X.] (Geschlecht, Abstammung, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung usw) annähern (stRspr; vgl zB [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rd[X.] 122 und aus jüngerer [X.] [X.] Beschluss vom [X.] ua - NJW 2022, 2904 Rd[X.] 156). Es ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 330, 342; [X.] Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 Rd[X.] 19).

Danach ist § 29 Abs 2 [X.] [X.] nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn, wie der Kläger geltend macht, insbesondere im Hinblick auf den personalen Bezug der Rentenansprüche und ihre Bedeutung für die Ausübung der Freiheitsrechte ein strenger Maßstab angelegt wird. Abgeordnete sind nicht in unzulässiger Weise gegenüber Rentenberechtigten ohne [X.]mandat benachteiligt. Die Gründe, die unter dem Blickwinkel des Art 14 Abs 1 [X.] für die Sachgerechtigkeit der [X.]regelung sprechen (siehe oben III.2.a)), lassen die Vorschrift auch als iS von Art 3 Abs 1 [X.] sachgerecht erscheinen.

aa) Die von § 29 Abs 2 [X.] [X.] Betroffenen werden nicht gegenüber Altersrentnern, die neben der Altersrente Arbeitseinkommen erzielen, das nicht auf ihre Altersrente angerechnet wird, sachwidrig benachteiligt. Es liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Bei der [X.]entschädigung handelt es sich gerade nicht um einen Arbeitslohn oder ein Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne (vgl [X.] Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - [X.]E 40, 296, 316 f). Zu einem Zusammentreffen von zweckidentischen Bezügen aus öffentlichen Kassen kann es nicht kommen, soweit Einkünfte aus einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erzielt werden. Von einer Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Regelaltersrente wird in diesen Fällen aus Billigkeitsgründen abgesehen, weil dem Versicherten nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zugemutet wird (vgl [X.] Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - [X.]E 31, 185, 193). Seit dem 1.1.2023 gilt selbst für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr (vgl Art 7 [X.] 4 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze - 8. [X.]B [X.] - 8. [X.]B [X.] vom 20.12.2022, [X.] 2759 - vgl zu den weiteren gesetzgeberischen Erwägungen BT-Drucks 20/3900, [X.]8 zu [X.] 4). Soweit neben der [X.]entschädigung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird, erfolgt [X.] eine Anrechnung nach § 29 Abs 1 [X.].

bb) Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 [X.] lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass [X.], die neben ihrer [X.]entschädigung Leistungen aus einer privaten Versicherung beziehen, wie zB einer befreienden Lebensversicherung, sofern nicht der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat (vgl § 55 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.]), beide Leistungen in voller Höhe zustehen. Private Kassen unterscheiden sich maßgeblich von der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind nicht geprägt von Prinzipien der Solidarität und des [X.]n Ausgleichs, sondern beruhen auf dem Versicherungsprinzip, das dem Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluss dient. Sie unterliegen auch einem anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 300 ff; [X.] Entscheidung vom 6.12.2017 - [X.] 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 - juris Rd[X.] 50). Leistet die öffentliche Hand keine Beiträge oder Zuschüsse, betrifft die Leistung aus der privaten Versicherung keine von der öffentlichen Hand (mit-)finanzierte Kasse. Die Leistung resultiert dann allein aus der vorherigen Eigenleistung des privat Versicherten bzw seines Arbeitgebers. Zu einer Doppelleistung aus öffentlichen Haushalten iS der Rechtsprechung des [X.] kann es von vornherein nicht kommen (vgl [X.] Entscheidung vom 6.12.2017 - [X.] 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 = juris Rd[X.] 52). Sobald ein Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst wesentlich beiträgt, nämlich mindestens die Hälfte der Beiträge oder des Zuschusses zu der Lebensversicherung leistet, gilt die [X.] nach § 29 Abs 2 [X.] [X.] § 55 Abs 1 Satz 1 [X.] 4 [X.].

cc) Dass Renten, die auf einer freiwilligen Weiter-, Höher- oder Selbstversicherung beruhen, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 55 Abs 4 [X.] nicht der [X.]regelung unterfallen, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt im Sinne von Art 3 Abs 1 [X.].

Eine Berücksichtigung dieser Renten erfolgt nur dann nicht, wenn der Versicherte mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen hat (vgl § 29 Abs 2 [X.] iVm § 55 Abs 4 [X.] [X.]). In diesen Fällen wird, so das [X.], vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistung soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebens[X.]vertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, nimmt der Gesetzgeber in § 55 Abs 4 [X.] [X.] an, dass der Rente tatsächlich eine Arbeitsleistung zugrunde liegt. Diese Konstellation ist im Ergebnis mit der eines Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, bei dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beiträge zu gleichen Teilen getragen haben und die den [X.]tatbestand erfüllt. Bringt der Versicherte jedoch die Beiträge allein oder überwiegend allein auf, steht das freiwillige eigene Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge im Vordergrund. Dies rechtfertigt eine Nichtberücksichtigung im Rahmen des § 29 Abs 2 [X.] [X.] (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 334 f).

dd) Auch der in § 29 Abs 2 [X.] [X.] formulierte Ausnahmetatbestand für Rentenansprüche, die auf einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 [X.]B VI beruhen, ist im Hinblick auf Art 3 Abs 1 [X.] nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber durfte die Gruppe der Rentenbezieher, deren Altersente auf einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 [X.]B VI beruht, anders behandeln als diejenigen, die eine Altersrente aus einer Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten beruht das den Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag zugrunde liegende Versicherungsverhältnis auf einer privatautonomen Entscheidung. Auch erfolgte keine Beteiligung der öffentlichen Hand an der [X.], diese wurde vielmehr in voller Höhe von den Selbstständigen allein getragen. Liegt der Rente - wie im Falle des § 4 Abs 2 [X.]B VI - die freiwillige Entscheidung zugrunde, zum Zwecke der Altersvorsorge ein eigenes Vermögensopfer zu erbringen, beruht die Leistung - ebenso wie bei einer Absicherung durch eine private Versicherung - allein auf einer freiwilligen Entscheidung zur Eigenvorsorge und auf eigenen Mitteln. Eine vergleichbare Situation gibt es im Rahmen der Pflichtversicherung nicht.

Das [X.] hat zu § 55 [X.] zwar ausgeführt, dass weder der Gesichtspunkt der Beitragstragung noch die Art der Begründung des Versicherungsverhältnisses den letztlich entscheidenden Differenzierungsmaßstab darstellen. Es sei durchaus sachgerecht, dass Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag im Rahmen des § 55 [X.] wie Renten aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung behandelt würden. Dass der Gesetzgeber nach Auffassung des [X.] verfassungsrechtlich nicht gehalten war, für die Pflichtversicherung auf Antrag eine Ausnahmeregelung wie in § 55 Abs 4 [X.] zu treffen, steht indes der Normierung einer entsprechenden Ausnahme im [X.] nicht entgegen. Das [X.] hielt es angesichts der grundlegenden statusrechtlichen Unterschiede zwischen [X.] und Beamten für zulässig, dass § 29 [X.] im Vergleich zu § 55 [X.] günstigere [X.] enthielt und zum [X.]punkt der Entscheidung eine Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht vorsah (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 341 f). Eine an sachgerechten Kriterien ausgerichtete Regelung muss nicht notwendig auf andere Bereiche übertragen werden, sofern diesen ein abweichendes Konzept zugrunde liegt (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - [X.]E 97, 271, 297 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] 1). Auf die Frage, ob es gerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber den Personenkreis des § 4 Abs 2 [X.]B VI mit in den [X.]tatbestand einbezogen hätte, kommt es bei einer Prüfung am Maßstab des Art 3 Abs 1 [X.] nicht an (vgl [X.] Beschluss vom 19.3.1968 - 1 BvR 554/65 - [X.]E 23, 229, 241; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]E 76, 256, 330, 342; [X.] Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 Rd[X.] 19).

ee) Der allgemeine Gleichheitssatz wird ferner nicht dadurch verletzt, dass Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen neben der [X.]entschädigung grundsätzlich nicht in Höhe von [X.] ruhen. Es besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung.

Zwar lässt sich die berufsständige Versorgung nicht dem privaten Vorsorgesektor zurechnen, sondern ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - [X.]E 97, 271, 296 f = [X.] 3-2940 § 58 [X.] 1). Sie ist ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil des Systems der [X.]n Sicherung, der für abhängig Beschäftigte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht (vgl § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VI). Ihr ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen (vgl [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - [X.]E 97, 271, 296 f = [X.] 3-2940 § 58 [X.] 1, mwN; BVerwG Urteil vom [X.] - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 Rd[X.] 17). Ebenso ist sie vom Gedanken des [X.]n Ausgleichs geprägt, wie er für die Sozialversicherung kennzeichnend ist (vgl BVerwG Beschluss [X.] - 1 B 82/99 - juris Rd[X.] 10 mwN). [X.] müssen jedes satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten übernehmen, und die Beitragsberechnung orientiert sich nicht an den individuellen Versorgungsrisiken, sondern an der Leistungsfähigkeit bzw -bereitschaft der Mitglieder (vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 685/88 - juris Rd[X.] 5; BVerwG Urteil vom [X.] - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 Rd[X.] 17; [X.] vom 6.12.2017 - [X.]. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris Rd[X.] 56 mwN).

Trotz der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch ein wesentlicher struktureller Unterschied (so auch BVerwG Urteil vom [X.] - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 Rd[X.] 18; vgl auch [X.] vom 6.12.2017 - [X.]. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris Rd[X.] 57). Anders als der gesetzlichen Rentenversicherung fließen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine öffentlichen Mittel zu. Sie werden - in unterschiedlichen Finanzierungsverfahren - allein von einer durch die Berufsausübung begrenzten Mitgliederzahl getragen. Der [X.] Ausgleich unter den Mitgliedern erfolgt ausschließlich aus selbst finanzierten Beiträgen der Mitglieder (vgl [X.] Entscheidung vom 6.12.2017 - [X.]. 15-VII-13, NVwZ 2018, 584, 588 = juris Rd[X.] 57 mwN). Hat die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung keine Mittel beigetragen und werden auch finanzielle Risiken nicht von ihr aufgefangen, ist eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln von vornherein ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet hat, ist in § 29 Abs 2 [X.] [X.] iVm § 55 Abs 1 [X.] [X.] 4 [X.] eine Anrechnungsvorschrift geschaffen.

ff) Schließlich ist auch die vom Kläger geltend gemachte Altersdiskriminierung nicht zu erkennen. Dass von der hier maßgeblichen [X.]vorschrift bezogen auf Altersrenten nur Abgeordnete jenseits des Renteneintrittsalters betroffen sind, ist logische Folge davon, dass nur sie Anspruch auf eine solche Rente haben können.

c) Auch eine Verletzung der durch Art 38 Abs 1 iVm Art 48 Abs 3 Satz 1 [X.] geschützten Freiheit des [X.] und seines Anspruchs auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung liegt nicht vor. Es ist bereits kein Eingriff in den Schutzbereich durch die Regelung des § 29 Abs 2 [X.] [X.] ersichtlich. Die [X.]regelung betrifft allein den Auszahlungsbetrag der Rente. Die [X.]entschädigung bleibt für alle [X.] hingegen gleich hoch. Ein Eingriff in Art 38 Abs 1 [X.], indem potentielle Bewerber um ein [X.]mandat infolge des teilweise [X.] der Altersrente von der Bewerbung um ein Mandat abgehalten oder Altersrentner - wie der Kläger - ihr Mandat aufgrund der um [X.] ruhenden Rente nicht antreten oder zurückgeben würden, ist in Anbetracht der Höhe der [X.]entschädigung nicht nachvollziehbar.

IV. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

        

Düring

Hannes

Hahn   

Meta

B 5 R 49/21 R

18.10.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 18. Oktober 2021, Az: S 14 R 93/21, Urteil

§ 11 Abs 1 AbgG, § 11 Abs 3 AbgG, § 29 Abs 2 S 1 AbgG, § 29 Abs 2 S 2 AbgG, § 55 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 2 Nr 4 BeamtVG, § 55 Abs 4 BeamtVG, § 4 Abs 2 SGB 6, § 35 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az. B 5 R 49/21 R (REWIS RS 2023, 10245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10245

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3 BV 13.49 (VGH München)

Kürzung von Versorgungsbezügen, Altershilfe für Landwirte, Alterssicherung der Landwirte, Vertrauensschutz


Referenzen
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1 BvL 12/20

1 BvL 21/12

2 C 39/09

1 BvL 10/00

1 BvR 2142/11

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