Aktenzeichen B 5 R 49/21 R

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BSG:2023:181023UB5R4921R0
RCN:
RCN4D328C6RGB9REF9

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Bundessozialgericht: Urteil vom 18.10.2023

(Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG)

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