Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1789/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 4602

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des [X.], ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. [X.] 134, 106 <113 Rn. 22>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; [X.]K 19, 23 <25>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1789/17

28.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017, Az. 1 BvR 1789/17 (REWIS RS 2017, 4602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4602


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 261/16

Bundesgerichtshof, VI ZR 261/16, 23.05.2017.


Az. 1 BvR 1789/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1789/17, 28.09.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 258/18

Zitiert

2 BvR 1313/16

Zitieren mit Quelle:
x

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