Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.09.2017, Az. 1 BvR 1979/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 4709

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung, da zwar eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt, im fachgerichtlichen Verfahren jedoch keine Anhörungsrüge erhoben wurde - zudem unzureichende Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

2

1. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie behaupten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des [X.], ohne eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Diese gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg, ist auch im Eilrechtsschutzverfahren statthaft (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1226/09 -, juris, Rn. 4) und wäre nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Verfassungsbeschwerde ist infolgedessen insgesamt unzulässig (vgl. [X.]E 134, 106 <113 Rn. 22>).

3

2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. So unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit den Onlinepublikationen, die für den Ausgangsrechtsstreit anlassgebend und für den Beschluss des [X.] maßgeblich waren. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerdeführer auf Schriftsätze aus dem Fachverfahren wird den Anforderungen an die Substantiierung nicht gerecht. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich das verfassungsrechtlich Relevante aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. [X.]E 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Schließlich fehlt es an einer hinreichend differenzierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des [X.] und der darin enthaltenen umfangreichen und detaillierten rechtlichen Würdigung (vgl. [X.]E 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1979/17

27.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 27. Juli 2017, Az: 10 W 71/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.09.2017, Az. 1 BvR 1979/17 (REWIS RS 2017, 4709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4709

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