Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2017, Az. B 9 V 78/16 B

9. Senat | REWIS RS 2017, 11419

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - weitere Begutachtung - Kritik an Schlussfolgerungen des Gutachters - Angriff auf die Beweiswürdigung - Nichtzulassung eines weiteren Fragenkatalogs nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von zusätzlichen Punkten - Rechtskraft früherer Urteile - Bindungswirkung früherer Bescheide - unterlassene Vertagung des Rechtsstreits - Möglichkeit zur Stellungnahme - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 22.9.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf eine [X.]eschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem [X.] ([X.]) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von [X.] 10 vH nach § 30 Abs 1 und 2 [X.] ab dem 6.1.2009 anstelle eines nach dem [X.]escheid vom [X.] festgestellten GdS von 60 verneint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sowie unter [X.]ezugnahme auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung weder eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen iS von § 48 Abs 1 S 1 [X.][X.] X noch weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festzustellen seien. Die Frage, ob die bei dem Kläger auf psychischem, neurologischem, [X.] und augenärztlichem Gebiet bzw im Magen-Darm-[X.]ereich (Morbus Crohn) und bzgl des Abhängigkeitssyndroms bestehenden Gesundheitsstörungen - objektivierbar liege ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 12.8.2011 und Dr. T. vom [X.] eine Zunahme der [X.]eschwerden bei dem Kläger vor - als Schädigungsfolgen der angegebenen Gewalttat anzusehen seien, sei unter Zugrundelegung der genannten Gutachten zu verneinen. Dabei stehe die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom [X.] ([X.] VG 10/04) der [X.]erücksichtigung einer vorgeschädigten Persönlichkeit des [X.] und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen in der rechtlichen [X.]eurteilung der Frage der rechtlich wesentlichen [X.]edingung nicht entgegen, da nach § 141 Abs 1 [X.]G von der [X.]indungswirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst werde. Ferner seien die 56 Fragen des Prozessbevollmächtigten des [X.] mit Schriftsatz vom [X.], soweit diese in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 weiter aufrechterhalten worden seien, im Rahmen der ergänzenden Anhörung des Prof. Dr. D. nicht zuzulassen, weil dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.9.2014 diese bereits sinngemäß beantwortet habe, da es sich um dieselben Fragen wie aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom [X.] gehandelt habe. Zu weiteren Ermittlungen habe sich der [X.] nicht gedrängt gesehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie ziele letztlich auf die Einholung eines [X.] ab, dem nicht nachgegangen werden müsse. Auch bei einander widersprechenden [X.] bestehe keine allgemeine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gericht eines oder mehrere Gutachten für überzeugend halte. Eine Vernehmung der im Schriftsatz vom [X.] benannten Zeugen, den Geschwistern und der Ehefrau des [X.], sei abzulehnen, weil es sich insoweit um ein ungeeignetes [X.]eweismittel handele. Ob die Verhältnisse der Herkunftsfamilie und die Sozialisationsbedingungen des [X.] Voraussetzungen für den Eintritt einer Vorschädigung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit sein könnten oder nicht, sei eine medizinische Frage, für die nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter [X.]ehandler ein geeigneter Zeuge sei. Der Antrag, [X.] als sachverständigen Zeugen zum Nachweis der [X.]eeinträchtigung der Sehkraft als Folge des sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz sowie aufgrund der Nebenwirkungen der verordneten [X.]enzodiazepine zu hören, sei gleichfalls abzulehnen. Streitgegenstand des Verfahrens sei lediglich eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt nach sexueller [X.]elästigung und Gewaltandrohung am Arbeitsplatz" und, da nicht beantragt, nicht die Anerkennung einer weiteren organmedizinischen Schädigungsfolge im [X.]ereich der Sehkraft. Von der Einräumung einer Schriftsatzfrist und einer Vertagung des Rechtsstreits sei gleichfalls abzusehen, da der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt habe, sich umfassend zu den Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. D. im [X.] an dessen bereits erfolgte schriftliche ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten zu äußern. Der Sachverständige habe kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt. Zudem hätten die vom Kläger bereits beanstandete Verfahrungslaufzeit und das grundsätzliche Gebot der Prozessbeschleunigung gegen eine Vertagung des Rechtsstreits gesprochen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt. Das [X.] habe ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und weitere Verfahrensfehler begangen.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere durch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und durch einen Gehörsverstoß nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Fall des [X.] - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.]), so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist.

5

a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Rechtskraft von Urteilen (§ 141 [X.]G) sowie die [X.]estimmung des Streitgegenstandes (§ 123 [X.]G) und gegen die [X.]indungswirkung von [X.]escheiden (§ 77 [X.]G) geltend macht, wird sein Vorbringen den genannten Anforderungen nicht gerecht. Er rügt ausdrücklich, dass das [X.] die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des [X.] vom [X.] ([X.] VG 10/04) sowie das Anerkenntnis des [X.] im Widerspruchsbescheid vom [X.] verkannt und den Streitgegenstand mangels Ausschluss einer Vorschädigung unzulässig eingeschränkt habe. Ebenso habe sich der Antrag des [X.]eschwerdeführers auf die Verschlimmerung der Folgen der sexuellen [X.]elästigung am Arbeitsplatz gegenüber den Feststellungen des Urteils des [X.] vom [X.] ([X.] VG 10/04) in Verbindung mit dem Ausführungsbescheid vom 21.10.2005 und der Neufeststellung gemäß [X.]escheid vom [X.] gestützt. Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger jedoch nicht in schlüssiger Weise auf, dass das [X.] verfahrensfehlerhaft die Rechtskraft der früheren Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] VG 10/04) nicht beachtet und damit § 141 [X.]G bzw § 202 S 1 [X.]G iVm § 318 ZPO verletzt hat (zu einem solchen Verfahrensmangel vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 25.8.2014 - [X.] [X.] 138/13 [X.] - Juris Rd[X.]3 mwN). Der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen, wobei der Urteilsformel maßgebliches Gewicht zukommt. Nur wenn diese den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen lässt, können die Entscheidungsgründe oder auch das [X.] ergänzend zur [X.]estimmung herangezogen werden (vgl [X.][X.], aaO). Die [X.]eschwerde stellt den [X.] der besagten Entscheidung des [X.] lediglich insoweit sinngemäß dar, dass das [X.] "eine [X.]eschädigtenrente nach einer MdE von 50 % im allgemeinen Erwerbsleben ab dem 01.01.01" festgestellt habe. Dass und weshalb diese Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht erkennen lasse und durch die [X.]egründung in den Entscheidungsgründen ergänzt werden müsse, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Somit wird auch nicht dargelegt, weshalb das [X.] die Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.] VG 10/04) nicht beachtet haben sollte. Weshalb im aktuellen Verfahren hinsichtlich eines begehrten GdS von 90 über den gleichen Streitgegenstand entschieden worden ist, wird damit ebenfalls nicht deutlich. Darüber hinaus betrifft die Ablehnung einer Sachprüfung durch das [X.] unter [X.]erufung auf die [X.]indungswirkung eines früheren [X.]escheides des [X.]eklagten keinen Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und ist damit nicht geeignet, die Revisionszulassung zu begründen (vgl hierzu: [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.9.1999 - [X.] [X.] 71/99 [X.] - Juris Rd[X.]3 mwN). Insgesamt zeigt der Kläger nicht auf, dass das [X.] den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 [X.]G verletzt hat (vgl hierzu: [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 207/16 [X.] - Juris RdNr 7 mwN). Denn er legt nicht dar, weshalb das [X.] über einen anderen Streitgegenstand als den von ihm - dem Kläger - geltend gemachten entschieden habe. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass das [X.] nicht über seinen Sachantrag entschieden habe. Mit dem Hinweis auf seinen [X.]eweisantrag kritisiert der Kläger lediglich die [X.]eweiswürdigung des [X.] und gibt durch seine Darstellung, dass auch das [X.] das Urteil des [X.] vom [X.] als Ausgangspunkt seiner [X.]ewertung des Verschlimmerungsbegehrens des [X.] genommen habe, zu erkennen, dass die Streitgegenstände nicht identisch sind. Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht ausreichend auf, dass auch die [X.]eeinträchtigung der Sehkraft zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens geworden sein könnte.

6

b) Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel hinreichend dargelegt, soweit er die Ablehnung der Einräumung einer Schriftsatzfrist sinngemäß mit dem Vorwurf einer unterbliebenen Vertagung des Rechtsstreits durch das [X.] rügt. Zwar kann sich grundsätzlich eine Pflicht zur Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist nach der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, wenn neues Vorbringen zum Sach- und Streitstand und damit erhebliche Gründe iS von § 202 S 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 ZPO vorliegen, sodass die Verhandlung zu vertagen ist. Denn ein Urteil darf nur auf Tatsachen und [X.]eweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die [X.]eteiligten auch äußern konnten (§ 128 Abs 2 [X.]G), weshalb den [X.]eteiligten hierzu auch ein angemessener [X.]raum eingeräumt werden muss ([X.][X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] RdNr 6 f mwN). Gibt ein [X.]eteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, [X.] oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt ([X.][X.], aaO). Der bereits vor dem [X.] vertretene Kläger legt jedoch im Rahmen seiner [X.]eschwerde nicht dar, dass es im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im [X.] an dessen schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 28.9.2014 zu seinem Gutachten vom 12.8.2011 zu der Mitteilung von Tatsachen, [X.] oder rechtlichen Gesichtspunkten gekommen ist, die erstmals in das Verfahren eingeführt worden sind und dass er keinerlei Gelegenheit gehabt habe, noch offene Fragen im Hinblick auf das Gutachten und die ergänzenden Erläuterungen im direkten Gespräch mit dem Sachverständigen zu klären und seine sachdienlichen Fragen zu stellen. Damit hat der Kläger insoweit auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) nicht dargelegt (s hierzu weiter unter 2.), welcher in einem Verstoß gegen § 128 Abs 2 [X.]G enthalten wäre (vgl hierzu: Aussprung in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 128 Rd[X.]15 ff).

7

c) Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) gerügt werden, muss die [X.]eschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) [X.]ezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren [X.]eweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden [X.]eweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen [X.]eweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen [X.]eweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen [X.]eweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.][X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

8

aa) Soweit der Kläger die Amtsermittlungspflicht des [X.] insoweit nicht als erfüllt ansieht, als dieses seine ersten 56 Fragen in dem Schriftsatz vom [X.] im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Termin vom 22.9.2012 nicht zugelassen hat und zudem seinem Antrag auf Gegenüberstellung des Sachverständigen Prof. Dr. D. ........ mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht gefolgt ist, hat er bereits keinen prozessordnungsgemäßen [X.]eweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu [X.][X.] [X.] 1500 § 160 [X.]), den er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. [X.]loße [X.]eweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe [X.]edeutung wie ein [X.]eweisantrag (vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Der [X.]eschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das [X.]egehren des [X.] insoweit über eine solche Anregung hinausging, da die Stellung eines entsprechenden [X.]eweisantrages zu Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet wird. Ein [X.]eweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem [X.]eteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein [X.]eweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei [X.] vertretenen [X.]eteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der [X.]eweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird ([X.][X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]5 S 73 mwN). Die beantragte Anhörung von Prof. Dr. E. sowie die [X.]eantwortung der ersten 56 Fragen des [X.] laut Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 nicht im Rahmen eines aufrechterhaltenen [X.]eweisantrages weiterverfolgt.

9

bb) Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe zu Unrecht seinem Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 nicht entsprochen, die mit Schriftsatz vom [X.] beantragten Zeugen, die Geschwister und die Ehefrau, zum Nachweis der Tatsache zu vernehmen, dass in der [X.] vor den Vorfällen der sexuellen [X.]elästigung aufgrund der [X.]edingungen, unter denen er aufgewachsen sei sowie den familiären Verhältnisse etc keine Voraussetzungen für den Eintritt einer Vorschädigung im Sinne einer instabilen emotionalen Persönlichkeitsstörung gegeben gewesen seien, hat er ebenfalls eine Sachaufklärungsrüge iS von § 103 [X.]G nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

Diese Ausführungen geben nicht hinreichend substantiiert an, welche Tatsachen genau in das Wissen der Zeugen gestellt werden und teilt zudem das zu erwartende Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht mit (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.8.2015 - [X.] 9 V 13/15 [X.] - Rd[X.]0 mwN). Hierzu hätte in besonderem Maße Veranlassung bestanden, nachdem sich die eingeholten [X.]efunde und Gutachten entsprechend den Angaben der [X.]eschwerdebegründung mit der relevanten Krankheitssymptomatik befasst hatten. Zudem erscheint es in der konkreten Situation vertretbar, wenn das [X.]erufungsgericht die Vernehmung eines medizinischen Laien zu spezifischen Krankheitssymptomen als von vornherein ungeeignetes [X.]eweismittel angesehen hat, obwohl dies auch durchaus zur Aufklärung von Tatsachen beitragen kann (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 48/16 [X.] - Juris Rd[X.]2 unter Hinweis auf [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.4.2011 - [X.] 9 S[X.] 47/10 [X.] - Juris mwN).

cc) Schließlich hat der Kläger auch keine ordnungsgemäßen [X.]eweisanträge bezeichnet, soweit er rügt, dass das [X.] seinen weiteren hilfsweise gestellten [X.]eweisanträgen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist, als er entsprechend dem Schriftsatz vom [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie zum Nachweis seiner vorgetragenen psychischen Störungen, deren Verschlimmerung sowie den Ausschluss einer von der sexuellen [X.]elästigung unabhängigen, vorbestehenden instabilen emotionalen Persönlichkeitsstörung sowie entsprechend dem Schriftsatz vom 23.10.2013 die Einvernahme des sachverständigen Zeugen [X.] zum Nachweis der [X.]eeinträchtigung der Sehkraft als Folge des sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz sowie aufgrund der Nebenwirkungen der verordneten [X.]enzodiazepine, insbesondere des Medikaments [X.] beantragt hat. Letzterem [X.]egehren fehlen ebenso wie bei den oben benannten Zeugen hinreichend substantiierte Angaben, welche Tatsachen genau in das Wissen des Zeugen gestellt werden und welches Ergebnis dessen Vernehmung erwarten lässt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.8.2015 - [X.] 9 V 13/15 [X.] - Rd[X.]0 mwN), sodass sich das [X.] aus seiner Rechtsansicht hätte gedrängt sehen müssen, weiteren [X.]eweis zu erheben (vgl hierzu z[X.] [X.][X.] [X.] 1500 § 160 Nr 5).

Soweit der Kläger mit seiner [X.]eschwerde sinngemäß auch weiterhin die Nichtbefolgung seiner beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie rügt und die Einholung eines [X.] beansprucht, ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das [X.] gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sog [X.] besteht auch bei einander widersprechenden [X.] im Allgemeinen nicht. Liegen mehrere Gutachten vor und hält das erkennende Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. [X.]ei einer derartigen Konstellation ist für eine weitere [X.]eweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 16.2.2012 - [X.] 9 V 17/11 [X.] - Juris Rd[X.]3 ff). Der Kläger bezeichnet keine Umstände, nach denen sich das [X.] nach seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts hätte gedrängt sehen müssen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, weshalb die bisher eingeholten und vorliegenden Gutachten und [X.]efunde nicht verwertbar sein sollen und die Anforderungen aus § 118 Abs 1 [X.]G iVm § 412 Abs 1 ZPO nicht erfüllten. Der bloße Angriff auf die [X.]eweiswürdigung des [X.] kann nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn sie in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet sind. Die [X.]eweisanträge des [X.] zielen insgesamt ausschließlich darauf ab, dass der Einfluss der bereits festgestellten Gesundheitsstörungen auf seine Leistungsfähigkeit anders beurteilt wird als vom Sachverständigen Prof. Dr. D., dessen Ausführungen sich das [X.] angeschlossen hat. Damit hat der Kläger aber keine entscheidungserhebliche Tatsache unter [X.]eweis gestellt und somit auch keinen prozessordnungsgemäßen [X.]eweisantrag aufgezeigt. Da die weitere [X.]egutachtung lediglich dazu dienen sollte, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts aus den erhobenen [X.]efunden gezogen hatte, stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 [X.] Alt 1 [X.]G ausgeschlossener Angriff auf die [X.]eweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender [X.]eweisergebnisse zur [X.]eweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sog [X.] besteht - wie gesagt - auch bei einander widersprechenden [X.] im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der [X.]eweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 7d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. [X.]ei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere [X.]eweiserhebung regelmäßig kein Raum ([X.][X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 8; [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.5.2015 - [X.] 9 S[X.] 93/14 [X.]).

d) Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 [X.]G) durch das [X.] darin sieht, dass dieses seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auch auf die Feststellungen im Reha-Entlassungsbericht der Klinik am [X.] gestützt und ihm keinen Schriftsatznachlass in der Sitzung vom 22.9.2016 gewährt habe nebst Unterlassung der dort beantragten weiteren [X.]eweisaufnahme, sodass eine Überraschungsentscheidung vorliege, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den [X.]. § 62 [X.]G konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die [X.]eteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder [X.]eweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 [X.]G; vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]2; [X.]VerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird ([X.]VerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der [X.]eteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur [X.]erücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt ([X.]VerfGE, aaO), z[X.] wenn ein Gericht das Gegenteil des [X.] - ohne entsprechende [X.]eweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines [X.]eteiligten als nicht existent behandelt (vgl [X.]VerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zur einer Frage, die für das Verfahren von zentraler [X.]edeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist ([X.]VerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines [X.]eteiligten nicht teilt ([X.]VerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).

Der Kläger hat es in seiner [X.]eschwerdebegründung versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum [X.] keine [X.]eachtung gefunden haben soll. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.][X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]; vgl auch [X.][X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den [X.]eteiligten zu erörtern (vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die [X.]eteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene [X.]eweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den [X.]eteiligten zu erörtern, gibt es nicht ([X.][X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] = NJW 2000, 3590, 3591; [X.][X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.] S 3). Der Kläger legt zum einen bereits nicht dar, dass ihm der Entlassungsbericht vom [X.] unbekannt gewesen ist und dessen [X.]erücksichtigung deshalb für ihn überraschend gewesen sei. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen von ihm verhindert worden sein soll und inwieweit die Entscheidung des [X.] darauf beruht. Dies gilt hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie hinsichtlich der angeblichen Subsumtionsmängel im angefochtenen Urteil. Der Kläger musste bereits nach der Entscheidung des [X.] davon ausgehen, dass der von ihm begehrte Anspruch vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungen und teilweise widersprechenden [X.]eweisergebnisse erfolglos bleiben könnte.

Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 [X.]G, § 118 Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem [X.]eteiligten das Recht zusteht, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.4.2017 - [X.] 9 V 89/16 [X.] - Juris Rd[X.]2; [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.12.2010 - [X.] R 170/10 [X.] - Juris Rd[X.]0 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die Erläuterung zu bedürftigen Punkten hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl [X.][X.] [X.] 3-1750 § 411 [X.] [X.]; [X.][X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] RdNr 7). Mit dem Vortrag in der [X.]eschwerdebegründung, dass das [X.] seinen Anspruch auch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es seine 56 Fragen mit Schriftsatz vom [X.] im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Termin vom 22.9.2016 nicht zugelassen habe und zudem seinem Antrag auf Gegenüberstellung des Sachverständigen Prof. Dr. D. mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht gefolgt sei, hat er die oben genannten [X.] nicht erfüllt. Die bloße Forderung, den Sachverhalt weiter aufzuklären durch die 53 genannten Fragen, bezeichnet keine weiteren erläuterungsbedürftigen konkreten Punkte über die vom Kläger laut [X.]eschwerdebegründung mit Schriftsatz vom [X.] hinaus gestellten Fragen an den Sachverständigen hinaus. Weshalb über die ergänzende Stellungnahme durch Prof. Dr. D. vom 28.9.2014 hinaus zusätzliche Punkte klärungsbedürftig geblieben sein könnten, legt der Kläger nicht konkret dar, sondern wendet sich tatsächlich gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts, welche sich - wie ausgeführt - nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G der [X.]eurteilung durch das Revisionsgericht entzieht. [X.] der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

2. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. Die [X.]eschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 78/16 B

08.05.2017

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Darmstadt, 6. März 2012, Az: S 5 VE 8/10, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG, § 103 SGG, § 62 SGG, § 77 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 123 SGG, § 141 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, § 318 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO, § 412 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.05.2017, Az. B 9 V 78/16 B (REWIS RS 2017, 11419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11419

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 64/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlung - weiterer Ermittlungsbedarf bei fehlender Qualifikation des …


B 9 V 39/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - soziales Entschädigungsrecht - Impfschadensrecht - unübliche …


B 9 V 89/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht - Übergehen eines Beweisantrags …


B 9 V 32/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrags - bereits durchgeführte …


B 13 R 21/13 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Bundesgerichtshof - Verfahrensmangel - Gehörsrüge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.