5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2109
STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT RELIGION RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN NEUTRALITÄTSGEBOT OBERLANDESGERICHT HAMM KOPFTUCH SCHÖFFEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Meta
11.04.2024
Oberlandesgericht Hamm 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: Ws
Vorgehend: Amtsgericht Dortmund, 3221 E – 1. Jugendschöffen 7 B. 3
§§ 51, 52 GVG, § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW. Art. 4 GG
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.04.2024, Az. 5 Ws 64/24 (REWIS RS 2024, 2109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2109
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
Freiheitsstrafe, Verletzung, Sperrwirkung, Beteiligung, Generalstaatsanwaltschaft, Pflichtverletzung, Verbreitung, Strafbefehl, Amtspflichtverletzung, Auslegung, Einstellung, Ermessen, Amt, Stellungnahme, Gelegenheit …
1 Ws 147/15 (Oberlandesgericht Hamm)
2 StR 338/10 (Bundesgerichtshof)
Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Besetzungsfehler der Strafkammer bei Mitwirkung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen …
2 StR 338/10 (Bundesgerichtshof)