Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.02.2022, Az. 30 W (pat) 27/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 3416

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Berliner Currywurst ohne Darm“ – zu den Voraussetzungen der Eintragung als geografische Angabe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Angabe 31 2017 001 169.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.]in der Sitzung vom 17. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.]und des [X.]Merzbach

beschlossen:

[X.]Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

I[X.]Der Antrag des Antragstellers, der Einsprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 12. Januar 2017 beim [X.]Markenamt für das Erzeugnis

2

„Klass[X.]1.2: Fleischerzeugnisse“

3

für di[X.]Bezeichnung

4

[X.][X.]ohn[X.]Darm

5

nach Maßgab[X.]der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des [X.]und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugniss[X.]und Lebensmittel (im Folgenden: VO 1151) einen Antrag auf Eintragung als geographisch[X.]Angab[X.]in das Register der geschützten geographischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der [X.]geführt wird. Mit dem Antrag hat er ein[X.]Spezifikation vorgelegt.

6

[X.]des [X.]Markenamtes hat nach § 130 Abs. 3 MarkenG Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt.

7

Im Verlauf des Verfahrens vor dem [X.]hat der Antragsteller überarbeitet[X.]Spezifikationen vorgelegt, zuletzt vom 11. Februar 2020.

8

Di[X.]Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung als geographisch[X.]Angab[X.]erfolgt[X.]im [X.]Heft 32 vom 9. August 2019, Seit[X.]24018 ff.

9

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Eingang beim [X.]am gleichen Tag) hat di[X.]Beschwerdeführerin gegen diesen Antrag Einspruch eingelegt. Zur Begründung ist geltend gemacht, di[X.]Bezeichnung erfüll[X.]nicht di[X.]Voraussetzungen für ein[X.]geografisch[X.]Angab[X.]im Sinn[X.]der [X.]1151. Ferner seien nachteilig[X.]Auswirkungen auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens und Erzeugnisses der [X.]zu befürchten, obwohl dies[X.]ihr[X.]entsprechenden Artikel seit mehr als fünf Jahren vertreibe. Wär[X.]di[X.]Einsprechend[X.]künftig von der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ausgeschlossen, käm[X.]es zu einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung.

[X.]des [X.]hat durch Beschluss vom 5. März 2020 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzungen der VO 1151 entspricht.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei ein Zusammenschluss von derzeitigen Herstellern des vorliegenden Erzeugnisses in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Er stell[X.]ein[X.]Vereinigung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Ziff. 2 [X.]1151 dar und sei somit antragsbefugt.

In der Sach[X.]seien di[X.]Voraussetzungen für den Schutz als geografisch[X.]Angab[X.]gemäß Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 7 [X.]1151 erfüllt. Bei der Wortfolg[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ handel[X.]es sich um einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet werde, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, nämlich dem Stadtgebiet Berlin, liege. Di[X.]Abgrenzung des geografischen Gebiets sei eindeutig erfolgt und von den angehörten sachkundigen Stellen bestätigt worden.

Ferner seien di[X.]erzeugnisspezifischen Merkmal[X.]und das beschrieben[X.]Herstellungsverfahren (Spezifikation Abschnitt[X.]b) und e)) durch di[X.]eingeholten Stellungnahmen sachkundiger Stellen bestätigt oder nicht in Frag[X.]gestellt worden. Der schutzbegründend[X.]Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [X.]1151) ergeb[X.]sich aus dem besonderen Ansehen, das jenes infolg[X.]seiner Herkunft genieße. Dieses besonder[X.]Ansehen sei in der Produktspezifikation zum Antrag vom 12. Januar 2017 dargelegt und durch di[X.]beigefügten Anlagen dokumentiert.

Zudem hätten mehrer[X.]der von der Markenabteilung angehörten Institutionen und Verbänd[X.]ein solches herkunftsbezogenes Ansehen bzw. ein[X.]hoh[X.]Wertschätzung beim Publikum zumindest im Ursprungsgebiet bestätigt.

Für ein solches Ansehen sprech[X.]auch, dass einig[X.]nicht gebietsansässig[X.]Hersteller auf das durch di[X.]geografisch[X.]Herkunft vermittelt[X.]Ansehen anspielten, indem si[X.]z.B. Erzeugniss[X.]unter dem Namen „[X.][X.]Art“ in den Verkehr brächten. Auch wenn kein[X.]Umsatzsteigerungen durch di[X.]Verwendung des Namens nachgewiesen seien, bleib[X.]der Umstand zumindest indiziell relevant. Di[X.]Wettbewerber würden di[X.]Bezeichnung nämlich nicht verwenden, wenn si[X.]sich davon nicht irgendein[X.]positiv[X.]Wirkung versprechen würden.

Schließlich stützten auch di[X.]von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungen di[X.]Annahme, dass in [X.]di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ auch ohn[X.]di[X.]verbreitet[X.]Darreichung mit einer pikanten Currysauc[X.]in nennenswertem Umfang über den Einzelhandel und di[X.]Betrieb[X.]des Handwerks in den Verkehr gelangt sei und so über di[X.]Jahr[X.]ein besonderes Ansehen zumindest in der lokalen Bevölkerung erlangt hab[X.]und weiterhin genieße.

Schließlich rechtfertigten di[X.]von der in [X.]ansässigen [X.]behaupteten negativen Auswirkungen für den Vertrieb ihrer bislang unter „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ vermarkteten Produkt[X.]kein[X.]Schutzversagung.

Hiergegen richtet sich di[X.]Beschwerd[X.]der Einsprechenden.

Di[X.]Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ erfüll[X.]aus mehreren Gründen nicht di[X.]Voraussetzungen für ein[X.]geografisch[X.]Angab[X.]i.S.d. [X.]1151.

1. Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1151 nicht erfüllt

Di[X.]unzubereitet[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ genieß[X.]in den [X.]kein besonderes Ansehen aufgrund ihrer Herkunft.

Deshalb hab[X.]das [X.]mit Beschluss vom 23. Februar 2011 di[X.]Eintragung der Bezeichnung „[X.]Currywurst“ als geografisch[X.]Angab[X.]rechtskräftig zurückgewiesen. Di[X.]in dem Beschluss genannten Gründ[X.]gälten entsprechend für den vorliegenden Antrag „[X.][X.]ohn[X.]Darm“.

2. Kein Nachweis eines besonderen Ansehens aufgrund geografischer Herkunft

Der Antragsteller hab[X.]kein besonderes Ansehen des Erzeugnisses nachgewiesen. Erst recht hab[X.]er kein Ansehen nachgewiesen, das auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses zurückzuführen wäre. Entgegen der Ansicht der Markenabteilung genüg[X.]es für di[X.]Annahm[X.]eines solchen Ansehens nicht, dass dieses lediglich nachvollziehbar begründet werde.

Di[X.]von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel und Publikationen zur angeblichen Bekanntheit der „[X.]Currywurst“ stellten keinen solchen Nachweis dar. Si[X.]bezögen sich nämlich auch auf Currywürst[X.]mit Darm. Zudem geh[X.]es darin in erster Lini[X.]um di[X.]als Imbiss fertig zubereitet[X.][X.]mit Sauce, während der Antragsteller di[X.]Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ für das nicht zubereitet[X.]Produkt in Anspruch nehmen wolle.

Di[X.]von dem Antragsteller vorgelegten Rechnungen (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag vom 12. Januar 2017) zeigten zwar, dass di[X.]– nicht zubereiteten – Würst[X.]unter der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ vertrieben worden seien. Abnehmer seien aber vor allem Imbiss- und Gastronomiebetrieb[X.]bzw. der Einzelhandel gewesen. Di[X.]vorgelegten Rechnungen ließen deshalb nicht den Schluss zu, dass di[X.]angemeldet[X.]Bezeichnung beim Endverbraucher ein[X.]ausreichend[X.]Bekanntheit erlangt habe.

Das besonder[X.]Ansehen ergeb[X.]sich auch nicht aus den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Institutionen und Verbände. Soweit darin ein besonderes Ansehen bejaht werde, bezieh[X.]sich dieses entweder auf di[X.]zubereitet[X.]Wurst, wi[X.]si[X.]am Imbiss verkauft werd[X.](vgl. Stellungnahm[X.]der Fleischer-Innung [X.]und des Max-Rubner-Instituts) oder es werd[X.]kein Zusammenhang zwischen einem etwaigen Ansehen und der geografischen Herkunft hergestellt (vgl. Stellungnahm[X.]der IHK-Berlin). Teilweis[X.]sei di[X.]Frag[X.]nach dem Bestehen eines besonderen Ansehens offengelassen worden (Max-Rubner-Institut), teilweis[X.]erschöpf[X.]sich di[X.]Stellungnahm[X.]in der schlichten Bejahung der von der Markenabteilung gestellten Fragen (DEHOGA).

3. Kein Zusammenhang zwischen der Geschicht[X.]des Erzeugnisses und dem angeblichen Ansehen

Zwar bezögen sich di[X.]Ausführungen der Markenabteilung auf di[X.]Geschicht[X.]der „[X.]ohn[X.]Darm“. Es sei aber nicht erläutert, inwiefern daraus ein besonderes Ansehen der nicht zubereiteten Wurst in den heutigen Verkehrskreisen abgeleitet werden könne.

Di[X.]Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der im Antrag beschriebenen „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ um ein Produkt mit langer Tradition handele, welches mit dem Gebiet und der Geschicht[X.]der [X.][X.]zusammenhänge. Si[X.]bestreitet zudem, dass di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ zu [X.]ausschließlich in Ost-[X.]angeboten worden sei, während sich in West-[X.]di[X.]„[X.][X.]mit Darm“ durchgesetzt haben solle. Dass bereits zu Zeiten der Teilung der [X.][X.]im Westen [X.]ohn[X.]Darm produziert und verkauft wurde, bestätig[X.]auch di[X.]Stellungnahm[X.]der Fleischer-Innung Berlin.

Überdies sei di[X.]mit der „Nachkriegsmangelwirtschaft“ angeblich verbunden[X.]Erfindung, ein[X.][X.]ohn[X.]Darm herzustellen, den Verkehrskreisen heut[X.]nicht mehr geläufig.

4. Kein Anlehnen an angebliches Ansehen des Erzeugnisses durch gebietsfremd[X.]Hersteller

Zu Unrecht begründ[X.]di[X.]Markenabteilung das Vorliegen eines besonderen Ansehens damit, dass gebietsfremd[X.]Hersteller ihr[X.]Erzeugniss[X.]unter dem Namen „[X.][X.]Art“ in den Verkehr brächten. Dies sei nämlich kein Indiz für das besonder[X.]Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“, da kein[X.]Umsatzsteigerungen durch di[X.]Verwendung nachgewiesen seien. Dies[X.]seien nach der Rechtsprechung des [X.]aber erforderlich, um als Indiz herangezogen werden zu können. Überdies werd[X.]di[X.]Bezeichnung „[X.][X.]Art“ auch für Erzeugniss[X.]mit Darm verwendet, weshalb di[X.]Anlehnung nichts zum Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ aussage.

5. Kein[X.][X.]Verkehrsauffassung hinsichtlich der Herstellung mit Curry

Di[X.]von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel und Publikationen zeigten, dass es kein[X.][X.]Verkehrsauffassung dahingehend gebe, dass di[X.]Brühwurst mit [X.]hergestellt werde. Soweit der Antragsteller zum Nachweis auf einen Artikel in der „Allgemeine(n) [X.]Zeitung“ von 1967 abstelle, sei dieser veraltet und für di[X.]heutig[X.][X.]Verkehrsauffassung nicht repräsentativ. Di[X.]Verbraucherkreis[X.]verbänden mit der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ vielmehr den verzehrfertigen Imbiss mit Sauce, der mit einer vorwiegend aus [X.]bestehenden Gewürzmischung bestreut werde.

6. Ungerechtfertigt[X.]Diskriminierung der Beschwerdeführerin

Schließlich müss[X.]berücksichtigt werden, dass sich di[X.]Eintragung der beantragten Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen eines gleichlautenden Namens und Erzeugnisses der [X.]auswirke. Werd[X.]di[X.]Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartig[X.]Erzeugniss[X.]benutzt, di[X.]nicht aus der bezeichneten Region, aber aus angrenzenden Gebieten stammten, könn[X.]dies ein Hinweis darauf sein, dass das geografisch[X.]Gebiet in der Spezifikation zu eng bemessen sei. Wär[X.]di[X.]Beschwerdeführerin als [X.]Hersteller zukünftig von der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ausgeschlossen, käm[X.]es zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung.

Di[X.]Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.2 des [X.]Markenamtes vom 5. März 2020 aufzuheben und den Eintragungsantrag des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

di[X.]Beschwerd[X.]„kostenpflichtig“ zurückzuweisen.

Er verteidigt di[X.]angefochten[X.]Entscheidung. Entgegen der Ansicht der [X.]genieß[X.]di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ in den [X.]ein besonderes Ansehen. Überdies hab[X.]der Antragsteller den Zusammenhang zwischen dem Ansehen und der [X.][X.]nachgewiesen. Di[X.]Beschwerdeführerin behaupt[X.]lediglich ins Blau[X.]hinein, di[X.]vorgelegten Nachweis[X.]reichten nicht aus. Zudem hätten di[X.]sachkundigen Stellen ein besonderes Ansehen des Erzeugnisses bestätigt.

Der Antragsteller hab[X.]in seinem Antrag dargelegt, dass di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ auf di[X.]Nachkriegszeit zurückgehe, in der Därm[X.]zur Herstellung einer Brühwurst Mangelwar[X.]waren. [X.]sei in [X.]der Fleischwarenbetrieb „Maximilian“ gegründet worden, der ein Verfahren zur Herstellung von Brühwürsten ohn[X.]Darm entwickelt habe. Das Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ basier[X.]auf der geografischen Herkunft des Erzeugnisses in Berlin.

Zu [X.]seien in Ost-[X.]unter einer „[X.]Currywurst“ ausschließlich Brühwürst[X.]ohn[X.]Darm angeboten worden. In West-[X.]sei zwischen [X.]mit und ohn[X.]Darm unterschieden worden, wobei sich eher di[X.][X.]mit Darm durchgesetzt habe. So spiegel[X.]di[X.]Geschicht[X.]der [X.][X.]auch di[X.]Geschicht[X.]des geteilten [X.]wieder.

Es treff[X.]nicht zu, dass sich di[X.]vorgelegten Publikationen in erster Lini[X.]auf di[X.]als Imbiss fertig zubereitet[X.][X.]mit Sauc[X.]bezögen. Aber selbst in diesen Fällen sei di[X.]unzubereitet[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ Primärzutat für den Imbiss, wodurch ebenfalls das Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ dargelegt werde.

Zudem gelangten di[X.]Erzeugniss[X.]auch in nicht zubereiteter Form in nennenswertem Umfang in den Verkehr, was sich aus den beigefügten Rechnungen ergeb[X.](Anlagen 25 bis 27 zum Antrag).

Di[X.]Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es kein[X.][X.]Verkehrsauffassung hinsichtlich der Herstellung mit [X.]gebe, seien unzutreffend. Das Landeslabor Berlin-[X.]hab[X.]in seiner Stellungnahm[X.]vom 3. November 2017 di[X.]Verkehrsauffassung im Hinblick auf di[X.]Beschaffenheit des hier in Red[X.]stehenden Erzeugnisses geschildert und ausgeführt, dass di[X.]seit über 60 Jahren existierenden Qualitätsabsprechen zuletzt am 28. Oktober 2013 bestätigt und um klarstellend[X.]Parameter erweitert worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Di[X.]zulässig[X.]Beschwerd[X.]ist in der Sach[X.]nicht begründet. Di[X.]Markenabteilung hat zu Recht festgestellt, dass der Nam[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ als geografisch[X.]Angaben nach der VO 1151 schutzfähig ist.

A. Auf den am 12. Januar 2017 eingegangenen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angab[X.]findet di[X.]VO 1151 Anwendung, di[X.]am 3. Januar 2013 in [X.]getreten ist. Di[X.]VO 1151 ist durch di[X.]Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. [X.]Nr. L 435 v. 6.12.2021, S. 262) mit Wirkung vom 7. Dezember 2021 u.a. in den Artikeln 5 und 7 geändert worden. Auf den Streitfall haben dies[X.]Änderungen jedoch kein[X.]Auswirkung.

B. Der Antrag auf Eintragung der geografischen Angab[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ist zulässig. Insbesonder[X.]ist der Antragsteller antragsbefugt.

Antragsteller können nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 [X.]1151 grundsätzlich nur Vereinigungen sein, di[X.]mit den Erzeugnissen arbeiten. Art. 3 Nr. 2 [X.]1151 definiert den Begriff der Vereinigung als „jed[X.]Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesonder[X.]zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses“. Der Antragsteller ist di[X.]Interessengemeinschaft [X.]Traditionswurstwaren e.V. Der Verein besteht nach den Angaben im Eintragungsantrag aus „Erzeugern/Verarbeitern“ des vorliegenden Erzeugnisses, so dass di[X.]Antragsbefugnis gegeben ist. Di[X.]Einsprechend[X.]hat dies auch nicht in Frag[X.]gestellt.

C. Der Eintragung des Namens „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ als geografisch[X.]Angab[X.]stehen kein[X.]Schutzhinderniss[X.]nach der [X.]1151 entgegen.

1. Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Schutzhindernis aus Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. [X.][X.]1151. Nach diesen Vorschriften kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass sich di[X.]Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweis[X.]gleichlautenden Namens oder einer Mark[X.]oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, di[X.]sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Eintragungshindernis. Di[X.]Einwänd[X.]entsprechend Art. 10 Abs. 1 Buchst [X.][X.]1151 führen nicht zur Zurückweisung des Schutzantrages, da si[X.]nicht di[X.]Schutzfähigkeit als solch[X.]betreffen ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 130 Rn. 127). Es ist auch nicht mehr - wi[X.]unter der Vorgänger-[X.](EG) Nr. 510/2006 (vgl. dort Art. 7 Abs. 5 UAbs. 3) - im Weg[X.]einer Interessenabwägung ein[X.]Entscheidung über den Schutzantrag selbst zu treffen. Einzig[X.]Folg[X.]eines auf di[X.]genannt[X.]Vorschrift gestützten zulässigen Einspruchs ist vielmehr di[X.]durch Art. 15 Abs. 4 [X.]1151 vorgesehen[X.]Möglichkeit, dem oder den [X.]ein[X.]national[X.]Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren (ab Eingang des Antrags bei der Kommission) zu gewähren ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.).

Ein Übergangszeitraum i.S.d. Art. 15 Abs. 4 [X.]1151 kann allerdings nur eingeräumt werden, um gebietsansässigen Erzeugern di[X.]Anpassung an di[X.]Spezifikation zu erleichtern ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 135). Wi[X.]di[X.]Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, kann sich di[X.]Einsprechende, di[X.]in [X.]ansässig ist, daher nicht auf Art. 15 Abs. 4 VO 1151 berufen.

2. Vorliegend sind auch kein[X.]Anhaltspunkt[X.]dafür ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ um ein[X.]von vornherein nicht eintragungsfähig[X.]Gattungsbezeichnung handelt (Art. 49 Abs. 3 UAbs. 2 i. V. m Art. 6 Abs. 1 [X.]1151).

Ein[X.]geografisch[X.]Angab[X.]ist nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn der unmittelbar[X.]Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, di[X.]sich aus diesem geographischen Ursprung ergibt, verschwunden ist und di[X.]Bezeichnung nur noch ein[X.]bestimmt[X.]Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt (vgl. [X.]GRUR 2009, 961, 967 Nr. 107 - [X.]Bier) und damit zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Dabei muss der Gattungscharakter zweifelsfrei feststehen (vgl. [X.][X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.]§ 130 Rn. 42).

Es kann nicht festgestellt werden – und wurd[X.]von der [X.]auch nicht behauptet – dass „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ unabhängig von dem Ursprung in [X.]nur noch ein[X.]bestimmt[X.]Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt. Insofern wird auf „Berlin“ als Herkunftsgebiet Bezug genommen.

3. Auf Schutzhinderniss[X.]nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 VO 1151 beruft sich di[X.]Einsprechend[X.]nicht; dafür sind auch kein[X.]Anhaltspunkt[X.]ersichtlich.

4. Soweit di[X.]Beschwerdeführerin möglicherweis[X.]vortragen will, das in der Spezifikation ausgewiesen[X.]geografisch[X.]Gebiet sei zu eng bemessen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. [X.][X.]1151), weil si[X.]di[X.]Bezeichnung im angrenzenden [X.]in größerem Umfang für gleichartig[X.]Erzeugniss[X.]nutze, kann dem nicht beigetreten werden. Der Antragsteller hat, wi[X.]im Folgenden ausgeführt wird, nachgewiesen, dass das besonder[X.]Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ gerad[X.]mit dem Gebiet der [X.][X.]verbunden ist. Insofern ist bei der geografischen Beschränkung nicht von einer willkürlichen Festlegung auszugehen (vgl. [X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 130 Rn. 86).

D. Di[X.]Bezeichnung "[X.][X.]ohn[X.]Darm" ist als „geografisch[X.]Angabe“ nach der [X.]1151 schutzfähig.

Nach Art. 5 Abs. 2 [X.]1151 ist „geografisch[X.]Angabe“ ein Name, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens [Einfügung vom 6. Dezember 2021], der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, (a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, (b) dessen Qualität, Ansehen oder ein[X.]ander[X.]Eigenschaft wesentlich auf diesen geographischen Ursprung zurückzuführen ist, und (c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritt[X.]in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt.

1 . Nam[X.]zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet

Das benannt[X.]Erzeugnis „Fleischerzeugniss[X.](erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)“ ist ein Lebensmittel, das als „Zubereitungen von Fleisch“ nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1151 i. V. m. mit dem Anhang I des Vertrags über di[X.]Arbeitsweis[X.]der [X.]in den Geltungsbereich der Verordnung fällt (vgl. Anhang I „Kapitel 16“ AEUV).

Di[X.]Markenstell[X.]hat zutreffend ausgeführt, bei „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ handel[X.]es sich um einen Namen, der zur Bezeichnung eines Fleischererzeugnisses verwendet werde, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, nämlich dem Gebiet der [X.][X.]liege.

Di[X.]Verwendung des Namens für „ein Erzeugnis“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 [X.]1151, hier di[X.]genannten „Fleischerzeugniss[X.](erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)“, ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag vom 12. Januar 2017), wonach Packungen mit der Rohwar[X.]unter der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ außer an Gastronomiebetrieb[X.]auch an den Einzelhandel und darüber weiter an Endverbraucher vertrieben wurden.

Das Erfordernis, dass der Nam[X.]zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, ist damit erfüllt. Ob di[X.]Verwendung des Namens für di[X.]unzubereitet[X.]Wurst den Endverbrauchern hinreichend bekannt ist, was di[X.]Einsprechend[X.]bestreitet, ist im Rahmen des Ansehens i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [X.]1151 zu erörtern.

2. Ursprung des Erzeugnisses in einem bestimmten Ort

Di[X.]Markenabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ursprung der benannten „Fleischereierzeugnisse“ in einem bestimmten Ort i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a [X.]1151 liegt. Es handelt sich dabei um das Gebiet der [X.]Berlin. Di[X.]Abgrenzung des geografischen Gebiets ist eindeutig und wurd[X.]von den angehörten sachkundigen Stellen bestätigt (vgl. Stellungnahm[X.]DEHOGA, Fleischer-Innung Berlin, [X.]Berlin, Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung).

3. Wenigstens einer der Produktionsschritt[X.]in dem abgegrenzten Gebiet

Unproblematisch erfüllt ist auch di[X.]Voraussetzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. [X.][X.]1151, wonach wenigstens einer der Produktionsschritt[X.]in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen muss. Ausweislich der aktuellen Spezifikation vom 11. Februar 2020 (Buchst. e, „Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“) müssen all[X.]Herstellungsschritt[X.]der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“, also Brätherstellung, Füllen und Brühen, im geografischen Gebiet der [X.][X.]durchgeführt werden.

4. Qualität, Ansehen oder ein[X.]ander[X.]Eigenschaft ist wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen

a) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [X.]1151 fordert, dass di[X.]Qualität, das Ansehen oder ein[X.]ander[X.]Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten geographischen Ursprung zurückzuführen ist. Di[X.]Markenabteilung hat dies[X.]Voraussetzungen zutreffend bejaht.

aa) Objektiv[X.]Eigenschaften des Erzeugnisses

Di[X.]erzeugnisspezifischen Merkmal[X.]und das beschrieben[X.]Herstellungsverfahren (vgl. Spezifikation, Abschnitt[X.]b) und e)) sind durch di[X.]vorliegenden Stellungnahmen sachkundiger Stellen bestätigt oder jedenfalls nicht in Frag[X.]gestellt worden. Daraus ergibt sich unter anderem, dass di[X.]besonderen Eigenschaften der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“, nämlich „ohn[X.]Darm“ und „mit Curry“ wesentlich auf di[X.][X.][X.]und damit auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind.

Zunächst handelt es sich bei der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ um ein[X.]fein gekutterte, ungeräuchert[X.]und nicht umgerötet[X.]Brühwurst mittlerer Qualität, di[X.]aus Schweine- und/oder Rindfleisch zubereitet ist. Si[X.]ist ein[X.]hitzebehandelt[X.]Wurstware, bei der zerkleinertes rohes Fleisch unter Zusatz von Kochsalz, Eis oder Eiswasser ganz oder teilweis[X.]aufgeschlossen wird und deren Muskeleiweiß beim Brühen zusammenhängend koaguliert ist. Di[X.]Wurst bleibt auch bei erneutem Erhitzen schnittfest. Der Durchmesser beträgt 18 bis 36 mm mit einem Gewicht von 80 bis 120 g und einer Läng[X.]von 10 bis 18 cm. Darüber hinaus zeichnet si[X.]sich durch di[X.]gleichmäßige, fein zerkleinert[X.]und bissfest[X.]Grundmass[X.]ohn[X.]wahrnehmbar[X.]Bindegewebsanteil[X.]aus. Der Muskelfleischanteil im Wurstbrät ist geschmacklich deutlich wahrnehmbar. Si[X.]ist schnittfest und muss gemäß dem [X.]für Brühwürst[X.]in jedem [X.]mindestens 3 Punkt[X.]erreichen.

Dass es nach der Spezifikation kein[X.]Rohstoffbindung gibt, mithin nicht aus [X.]stammendes Fleisch zur Herstellung einer „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ verwendet werden kann, steht der Eintragung als geschützt[X.]geografisch[X.]Angab[X.]nicht entgegen. Bei einer geschützten geografischen Angab[X.]gibt es grundsätzlich - anders als bei der geschützten Ursprungsbezeichnung - kein[X.]Rohstoffbindung ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 22). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass di[X.]Spezifikation nicht di[X.]Verwendung regionalen Schweine- bzw. Rindfleisches fordert. Im Gegenteil: [X.]sind bei geschützten geografischen Angaben regelmäßig nicht zulässig, sondern erfordern ein[X.]besonder[X.]Begründung im Einzelfall ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 85).

(1) Erzeugniseigenschaft „Ohn[X.]Darm“

Nach der Spezifikation ist di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ein[X.]nicht umgerötet[X.]Brühwurst, di[X.]ohn[X.]Darm aus Schweine- oder Rindfleisch hergestellt wird. Das hell[X.]Brät wird in Schäldärm[X.]abgefüllt und gebrüht oder direkt in 90 Grad heißes Wasser gespritzt. Dadurch erhält di[X.][X.][X.]ohn[X.]Darm ihr[X.]helle, fast weiß[X.]Farbe.

Di[X.]Rohware, nämlich di[X.]vorgenannt[X.]Brühwurst ohn[X.]Darm, wird als „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ etikettiert in den Verkehr gebracht (vgl. Anlag[X.]26 zum Antrag mit Aufnahmen des verpackten Erzeugnisses aus den Jahren 2006 bis 2013), damit si[X.]bestimmungsgemäß u.a. als [X.](im Sinn[X.]des Fertiggerichts) zubereitet werden kann. Di[X.]„Darmlosigkeit“ ist damit ein objektives Merkmal der unzubereiteten, zur Zubereitung des Fertiggerichts „Currywurst“ bestimmten (Brüh-)Wurst als solcher. Dabei handelt es sich um ein[X.][X.]Besonderheit, was di[X.]Einsprechend[X.]nicht bestritten hat und was auch dem Kenntnisstand des Senats entspricht. Soweit si[X.]vorbringt, di[X.]objektiv[X.]Eigenschaft „ohn[X.]Darm“ sei lediglich ein Merkmal des zubereiteten Imbisses, im Übrigen handel[X.]es sich um ein[X.]normal[X.]darmlos[X.]Brühwurst, wi[X.]si[X.]auch andernorts hergestellt und z.B. unter der Bezeichnung „Geschwollene“ in Verkehr gebracht werde, kann dem nicht gefolgt werden, da di[X.]wesentlich[X.]Zutat des Fertiggerichts „Currywurst“ di[X.]als „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ in den Verkehr gebracht[X.]Rohwar[X.](ohn[X.]Darm) ist.

(2) Erzeugniseigenschaft „mit Curry“

Als weiter[X.]Besonderheit wird di[X.][X.][X.]ohn[X.]Darm mit Curry, regelmäßig mit einem Anteil von zwischen 0,1 und 0,2 % in dem fertigen Erzeugnis, hergestellt. Das [X.]wird bereits dem Brät zugesetzt, was di[X.]„Currywurst“ von anderen feingekutterten Bratwürsten unterscheidet. Gegenstand des Schutzantrags ist di[X.]unzubereitet[X.]Wurst. Betrachtet man di[X.]Wurst ohn[X.]Hinzunahm[X.]einer bestimmten Sauce, di[X.]für den Verzehr auch weggelassen werden kann, ist der Markenabteilung beizupflichten, dass durchaus ein Unterschied besteht, ob dem Wurstbrät [X.]zugesetzt ist oder nicht. Dies ergibt sich auch aus den „Richtlinien für Fleischerzeugniss[X.]Berlin“, in denen di[X.]„Currywurst“ (mit Curry) von der „Bratwurst, feingekuttert“ (ohn[X.]Curry) unterschieden wird (Anlag[X.]4 zum Antrag, S. 6).

Di[X.]- seit 60 Jahren existierend[X.]- Herstellung mit [X.]hat di[X.][X.]Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung unter Bezugnahm[X.]auf ein[X.]Stellungnahm[X.]des Landeslabors Berlin-[X.]bestätigt (Stellungnahm[X.]vom 10. November 2017). Si[X.]ergibt sich überdies aus den vorgenannten „Richtlinien für Fleischerzeugniss[X.]in Berlin“ (Anlag[X.]4 zum Antrag, S. 6): „di[X.]dazu bestimmt ist, mit [X.]zubereitet zu werden“, sowi[X.]aus der Mitteilung in der [X.]von 1969 (Anlag[X.]23 zum Antrag), di[X.]zufolg[X.]der [X.]zwar veraltet sein soll, deren inhaltlich[X.]Richtigkeit si[X.]aber nicht bestreitet und deren auch aktuell[X.]Geltung di[X.][X.]Senatsverwaltung in dem genannten Schreiben explizit bestätigt hat. Danach handelt es sich bei der sog. „Currywurst“ um ein[X.]fein[X.]Bratwurst, di[X.]mit [X.]zubereitet ist und sich von anderen Bratwurstarten unterscheidet. Werden letzter[X.]mit [X.]zubereitet, so müssen si[X.]- in Abgrenzung zur „Currywurst“ - z.B. als „Grob[X.]Bratwurst mit Curry“ oder ein[X.]„[X.]Bratwurst mit Curry“ bezeichnet werden.

Der Unterschied, ob dem Brät [X.]zugesetzt ist oder nicht, wirkt sich auf den Geschmack der Wurst aus. Bei [X.]handelt es sich nämlich um ein sehr intensives Gewürz, welches auch in kleinen Anteilen ein[X.]den Geschmack beeinflussend[X.]Wirkung hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass di[X.]„Currywurst“ den Geschmack des zubereiteten Imbisses mitbestimmt, zumal di[X.]Sauc[X.]variiert werden und z.B. mit Chili verfeinert werden kann (Anlag[X.]11 zum Antrag, S. 1).

Di[X.]Beschwerdeführerin hat nicht in Abred[X.]gestellt, dass das Brät der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ [X.]enthält und dies ein herkunftsspezifisches Qualitätsmerkmal darstellt. Si[X.]bestreitet aber, dass es ein[X.]entsprechend[X.]Verkehrsauffassung gibt. Di[X.]Verbraucherkreis[X.]verbänden mit der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ lediglich den verzehrfertigen Imbiss mit Sauce, der mit einer vorwiegend aus [X.]bestehenden Gewürzmischung bestreut werde. Dieses Vorbringen zur Verkehrsauffassung ist in Zusammenhang mit den objektiven Erzeugniseigenschaften, um di[X.]vorliegend geht, irrelevant. Für di[X.]Feststellung objektiver Merkmal[X.]ist nicht maßgeblich, was di[X.]Verbraucher wissen oder denken. Zur Feststellung der objektiven Eigenschaft i.S.v. Art. 5 Abs. 2 [X.]1151 ist lediglich erforderlich, dass di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ tatsächlich [X.]enthält, was - wi[X.]ausgeführt – belegt ist.

Im Ergebnis wird der Nam[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ zur Bezeichnung eines Erzeugnisses i.S.d. Art. 5 Abs. 2 [X.]1151 verwendet, dessen objektiv[X.]Eigenschaften „ohn[X.]Darm“ und „mit Curry“ auf den Ursprungsort [X.]zurückzuführen sind. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Antrag als begründet.

bb) Ansehen des Erzeugnisses

Der schutzbegründend[X.]Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung ergibt sich überdies aus dem besonderen Ansehen, das jenes infolg[X.]seiner Herkunft genießt.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [X.]1151 fordert, dass di[X.]Qualität, das Ansehen oder ein[X.]ander[X.]Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf den bezeichneten geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Damit ist auch das bloß[X.]Ansehen eines aus dem bezeichneten Gebiet stammenden Erzeugnisses geeignet, di[X.]Schutzfähigkeit der Herkunftsbezeichnung zu begründen ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 130 Rn. 21). Das auf den geografischen Ursprung zurückgehend[X.]„Ansehen“ i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b [X.]1151 darf allerdings nicht nur behauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollziehbar begründet sein (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Dieser Nachweis wird in der Regel leichter zu führen sein, wenn das Erzeugnis geografisch bedingt[X.]oder - wi[X.]vorliegend der Fall (s.o.) - mit seiner Herkunft zusammenhängend[X.]objektiv-qualitativ[X.]Eigenschaften aufweist. Das Ansehen kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (vgl. hierzu [X.]BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark). Es reicht überdies aus, wenn das Ansehen im Ursprungsgebiet besteht ([X.]in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.,  §  130  Rn. 23).

Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass es sich bei „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ um ein traditionelles Produkt der [X.][X.]mit herkunftsspezifischen Eigenschaften (s.o.) handelt, das jedenfalls innerhalb dieses Ursprungsgebiets ein besonderes, wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführendes Ansehen genießt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin folgt etwas Anderes nicht aus dem Zurückweisungsbeschluss des [X.]vom  23.  Februar 2011. Dieser bezog sich auf di[X.]beantragt[X.]Bezeichnung „[X.]Currywurst“. Umfasst waren somit auch Würst[X.]mit Darm. Im Gegensatz dazu kann für di[X.]Bezeichnung „[X.][X.]ohne Darm“ ein besonderes Ansehen festgestellt werden, das auf den geografischen Ursprung in der [X.][X.]zurückzuführen ist.

Der Antragsteller hat auch nachgewiesen, dass das Ansehen auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

(1) Geschichtlich[X.]Wurzeln und Entwicklung des „Ansehens“

Der Antrag vom 12. Januar 2017 stützt sich auf das besonder[X.]Ansehen (vgl. S. 8 der Produktspezifikation zum Antrag vom 12.01.2017). Unter Abschnitt f) der Produktspezifikation ist dargelegt, dass [X.]ein[X.]lang[X.]Tradition in der Herstellung von [X.]hat, di[X.]bis in di[X.]Nachkriegszeit zurückreicht. Därm[X.]zur Herstellung einer Brühwurst waren nach dem End[X.]des [X.]Mangelware. [X.]wurd[X.]in [X.]der Fleischwarenbetrieb „Maximilian“ gegründet, der ein Verfahren zur Herstellung von Brühwürsten ohn[X.]Darm entwickelte. Anfang der 50er Jahr[X.]begann in [X.]di[X.]Produktion dieser Würste, di[X.]zunächst als „[X.]ohn[X.]Pelle“ verkauft wurden.

Di[X.]Geschicht[X.]der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ist eng mit der Geschicht[X.]des Imbissbetriebs „Konnopke“ im Ostteil der [X.]verbunden. Das Traditionsunternehmen vertrieb ab 1960 Brühwürst[X.]ohn[X.]Darm als sog. „weiß[X.]Ware“. Bis heut[X.]wird hier ausschließlich das Erzeugnis „[X.]ohn[X.]Darm“ zur Zubereitung des Imbisses verwendet.

Zu [X.]wurden in Ost-[X.]unter einer „[X.]Currywurst“ ausschließlich Brühwürst[X.]ohn[X.]Darm angeboten, in West-[X.]wurd[X.]zwischen [X.]mit und ohn[X.]Darm unterschieden, wobei sich eher di[X.][X.]mit Darm durchgesetzt hat. Di[X.][X.][X.]mit und ohn[X.]Darm existieren beid[X.]bis heut[X.]nebeneinander.

In [X.]existieren heut[X.]ca. 1500 Imbissstände, welch[X.]di[X.]Erzeugniss[X.]verkaufen; im Stadtgebiet werden jährlich ca. 70 Mio. [X.]Currywürst[X.](mit und ohn[X.]Darm) verzehrt. Daneben gelangen di[X.][X.]Currywürst[X.]auch in nicht zubereiteter Form (d.h. nicht als Imbissprodukt) in nennenswertem Umfang über den Lebensmitteleinzelhandel und Verkaufsstätten des Handwerks an den Verbraucher (vgl. Anlagen 25 bis 27 zum Antrag vom 12.01.2017; Stellungnahm[X.]der Fleischer-Innung [X.]vom 10.07.2017).

(2) Nachweis der Zurückführung des Ansehens auf den geografischen Ursprung

Di[X.]historisch[X.]Entwicklung und Verankerung der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ im kollektiven Gedächtnis der [X.][X.]wird durch di[X.]Darlegungen und angeführten Nachweis[X.]in der Spezifikation nachvollziehbar belegt. Zwar bestand der Mangel an [X.]auch in anderen Teilen [X.]und führt[X.]mitunter zu Erfindungen von darmlosen Würsten, bei denen es sich allerdings nicht um den Zusatz „Curry“ enthaltend[X.]und explizit zur Zubereitung des Fertiggerichts „Currywurst“ bestimmt[X.]„Currywürste“ handelt (z.B. [X.]Bratwurst ohn[X.]Darm).

Der Zusammenhang des besonderen Ansehens der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ mit der [X.][X.]liegt darin begründet, dass di[X.][X.]ohn[X.]Darm di[X.]Geschicht[X.]der geteilten [X.]wiederspiegelt. Di[X.]Wurst ohn[X.]Darm wurd[X.]zu [X.]traditionell in Ost-[X.]hergestellt und angeboten. In West-[X.]hatt[X.]sich zu der [X.]eher di[X.][X.]mit Darm durchgesetzt. Seit der [X.]existieren beid[X.]Arten nebeneinander.

Entgegen der Wertung der Beschwerdeführerin ist damit der Nachweis der Verbindung zwischen dem besonderen Ansehen der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ und der [X.][X.]gelungen.

(2.1) Das dokumentieren di[X.]vom Antragsteller vorgelegten Internetauszüg[X.]und Zeitungsartikel. Anders als di[X.]Beschwerdeführerin meint, kann daraus, dass sich di[X.]Text[X.]nicht ausdrücklich auf di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ beziehen, nicht geschlossen werden, dass si[X.]zum Nachweis des besonderen Ansehens der „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ ungeeignet sind. Zum einen umfassen di[X.]Artikel zur Popularität der „[X.]Currywurst“ auch bzw. in erster Lini[X.]solch[X.]ohn[X.]Darm. Letzteres ergibt sich beispielsweis[X.]aus der Anlag[X.]20 zur [X.][X.]in der regionalen und überregionalen Werbung. Unter der Überschrift „[X.]das Original gibt’s nur in Berlin“ heißt es: „Di[X.]echt[X.][X.][X.]ist ein[X.]nicht umgerötet[X.](helles Brät) darmlos[X.]Bratwurst (…)“. Der vorgenannt[X.]Artikel zeigt auch - zusammen mit dem in der Spezifikation unter Buchst. [X.]beschriebenen „Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ und der Anlag[X.]9 -, dass di[X.]als Rohwar[X.]verwendet[X.]Wurst bestimmt[X.]Eigenschaften aufweisen muss, um ein[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ zu sein. Insofern spielt di[X.]Wurst in dem mit Sauc[X.]zubereiteten Imbiss ein[X.]wesentlich[X.]Rolle. In einem Artikel zur Popularität der [X.][X.]am Beispiel des Imbisses Konnopk[X.]heißt es dazu: „[X.]betrifft eigentlich nur unser[X.]hausgemacht[X.]Currysoße, der Rest ist kein Geheimnis, es ist einfach unser[X.]Qualität“ (Anlag[X.]17, Titel: „Wenn’s um di[X.]Wurst geht“). Dabei bietet Konnopk[X.]ausschließlich ein[X.]Wurst ohn[X.]Darm an (Anlag[X.]17, „Der Klassiker expandiert“).

(2.2) Anders als di[X.]Beschwerdeführerin meint, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen (Anlagen 25 bis 27 zum Antrag), dass di[X.]angemeldet[X.]Bezeichnung beim relevanten Endverbraucher ein[X.]ausreichend[X.]Bekanntheit erlangt hat. Zum einen zeigen di[X.]Rechnungen, dass di[X.]Rohwar[X.]in nennenswertem Umfang an den Einzelhandel (z.B. Kaufland, Rewe, Edeka, Karstadt) geliefert wurde. Dort konnten di[X.]Endverbraucher di[X.]Würst[X.]kaufen.

Gleichermaßen belegen di[X.]Anlagen, dass Endverbraucher di[X.]abgepackt[X.]Rohwar[X.]beispielsweis[X.]im Direktverkauf bei der [X.]Fleischwaren GmbH (z.B. „[X.]ohn[X.]Darm 10 Stk. à 100 g, pro Packung 5,59 €“) erwerben konnten.

(2.3) Soweit di[X.]Beschwerdeführerin vorträgt, das besonder[X.]Ansehen ergeb[X.]sich nicht aus den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Institutionen und Verbände, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zum Ansehen der unzubereiteten Wurst führt di[X.]Fleischer-Innung [X.]in der Stellungnahm[X.]vom 10 Juli 2017 zur „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ aus: „Es kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass (…) di[X.]genannt[X.]geografisch[X.]Angab[X.]in Folg[X.]ihrer Benutzung beim Verbraucher für di[X.]nicht zubereitet[X.]Wurst ein[X.]deutlich[X.]Bekanntheit erlangt hat und das entsprechend gekennzeichnet[X.]Produkt wegen seiner regionalen Herkunft ein besonderes Ansehen genießt“. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Stellungnahm[X.]der [X.]Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 9. Februar 2018. Darin wird ein „enger Zusammenhang zwischen der Qualität, dem Ansehen bzw. den Eigenschaften des Produkts „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ (…) und seinem Ursprung“ bestätigt. Di[X.][X.]führt in ihrer Stellungnahm[X.]vom 11. August 2017 aus, di[X.]„[X.][X.]ohn[X.]Darm“ werd[X.]als „typisch[X.]kulinarisch[X.]Besonderheit der [X.]in allen Gesellschaftsschichten präsentiert“; das treff[X.]auch auf di[X.]unzubereitet[X.]Wurst zu. Di[X.]typisch[X.]Ummantelung der Wurst in Folg[X.]des Ausbratens in Fett mach[X.]„unter anderem den typischen Charakter und den Wiedererkennungswert des Produkts“ aus. Di[X.][X.](Hotel- und Gaststättenverband [X.]e.V.) hat dies in der Stellungnahm[X.]vom 2. Juni 2017 ebenfalls bestätigt.

(2.4) Nach alldem ist nachgewiesen, dass es sich bei der im Antrag beschriebenen „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ um ein Produkt mit langer Tradition handelt, dessen besonderes Ansehen mit dem Gebiet und der Geschicht[X.]der [X.][X.]zusammenhängt.

Letztlich bestätigen dies auch di[X.]Ausführungen der in [X.]ansässigen Beschwerdeführerin, di[X.]Eintragung der beantragten Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ wirk[X.]sich nachteilig auf das Bestehen eines von ihr unter dem gleichen Namen angebotenen Erzeugnisses aus (vgl. Einspruchsschrift vom 7. Oktober 2019, S. 2). Jedenfalls besteht kein berechtigtes Interess[X.]eines nicht in [X.]ansässigen Betriebs, Fleischerzeugniss[X.]unter dem Namen „Berliner [X.]ohn[X.]Darm“ zu vertreiben.

5. Nach alldem hat di[X.]Markenabteilung zu Recht di[X.]Schutzfähigkeit der Bezeichnung „[X.][X.]ohn[X.]Darm“ als geografisch[X.]Angab[X.]nach [X.]1151 festgestellt, so dass di[X.]Beschwerd[X.]zurückzuweisen war.

E. Der Antrag des Beschwerdegegners, der [X.]und Beschwerdeführerin di[X.]Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (di[X.]Beschwerd[X.]„kostenpflichtig“ zurückzuweisen), ist jedoch nicht begründet. Es liegen kein[X.]besonderen Umständ[X.]vor, di[X.]aus Billigkeitsgründen ein[X.]Abweichung von dem gemäß §§ 133 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.]geltenden Grundsatz rechtfertigen, dass jeder Beteiligt[X.]unabhängig vom Ausgang des Verfahrens di[X.]ihm erwachsenen Kosten der Beschwerd[X.]selbst trägt. Ein[X.]Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen zu Lasten eines Beteiligten kommt nur in Frage, wenn di[X.]Beschwerd[X.]von vorn herein völlig aussichtslos war oder di[X.]fehlend[X.]Rücksichtnahm[X.]auf di[X.]berechtigten Interessen des Gegners bei der Verfahrensführung Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung bietet. Dies[X.]Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

Meta

30 W (pat) 27/20

17.02.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 130 Abs 5 S 4 MarkenG, Art 2 Abs 1 EUV 1151/2012, Art 3 Nr 2 EUV 1151/2012, Art 5 Abs 2 EUV 1151/2012, Art 6 Abs 1 EUV 1151/2012, Art 49 Abs 1 EUV 1151/2012

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.02.2022, Az. 30 W (pat) 27/20 (REWIS RS 2022, 3416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3416

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