Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. XII ZB 32/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3039

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[X.] ZB 32/01vom28. März 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] 21. Dezember 2000 aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.Wert: bis 340.000 DM.Gründe:Entgegen der Auffassung des [X.] war dem Kläger ge-mäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil erohne Verschulden verhindert war, die [X.] zur Einlegung der Berufung [X.]. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden [X.] seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO), sondern ist aufeinen von ihm nicht zu vertretenden Fehler des [X.] seines [X.] 3 -Der Kläger hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter [X.] vorgetragen, daß eine bisher stets zuverlässige Fachangestellte [X.] die Berufungsschrift am letzten Tag der [X.] Telefax abgesandt und dabei die [X.] aus der ne-ben dem [X.] angeschlagenen Liste der [X.]n allerHamburger Gerichte entnommen und eingegeben habe. Nach erfolgter Über-mittlung habe sie - entsprechend einer allgemeinen Büroanweisung - das Sen-deprotokoll auch auf die richtige [X.] anhand der neben [X.] befindlichen Liste überprüft. Bei der Eingabe der [X.]wie auch bei deren späterer Überprüfung anhand des [X.] offensichtlich die Nummer des Berufungsgerichts mit der Nummer des So-zialgerichts verwechselt, die sich - durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt -eine Spalte tiefer auf der neben dem [X.] angeschlagenen [X.] befinde. Diese Verwechslung der [X.] bei der Einga-be in das [X.] und bei der Gegenkontrolle des [X.] sei nichterklärlich.Nach Auffassung des [X.] trifft den Prozeßbevollmäch-tigten des [X.] ein Organisationsverschulden, das für die Versäumung [X.] ursächlich geworden ist. Bei der Übermittlung eines [X.] das vom Prozeßbevollmächtigten angeordnete nachträgliche Abgleichenim Sinne eines erneuten bloßen Ablesens der [X.] aus [X.] und aus einer neben dem Faxgerät befindlichen Liste der[X.]n nicht aus, um die erforderliche Kontrolle des [X.] fristgebundener Schriftsätze zu gewährleisten. Die Gefahr, daß sichder Ablesefehler wiederhole, sei insbesondere bei einem flüchtigen Blick er-heblich. Dieser Gefahr könne dadurch vorgebeugt werden, daß die aus [X.] abgelesene [X.] an geeigneter Stelle niedergeschrieben- 4 -und erst dann mit der Nummer auf dem Sendeprotokoll verglichen werde. [X.] sei allerdings ein Verfahren, das die [X.] bereits aufdem zu übermittelnden Schriftsatz - quasi als Teil der Empfängeranschrift - do-kumentiere, dadurch die Verwechslungsgefahr minimiere und dem Anwalt eineeigene Kontrolle zumindest im Hinblick auf die Einhaltung des Verfahrens er-mögliche.Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. Bei der Eingabeder [X.] besteht, wenn diese aus einer neben dem [X.] befindlichen Liste abgelesen wird, eine hohe Verwechslungsgefahr,der - worauf das [X.] mit Recht hinweist - durch eine geeigneteKontrolle vorgebeugt werden muß ([X.], Beschluß vom 3. Dezember 1996- [X.] - NJW 1997, 948). Diesem Erfordernis hat der Prozeßbevoll-mächtigte des [X.] jedoch durch die vorgetragene Anweisung, die in [X.] aufgeführte [X.] mit der vom Sendeprotokoll ausgewiese-nen [X.] zu vergleichen, hinreichend Rechnung getragen. [X.] offenbleiben, ob das vom [X.] empfohlene Verfahren, dieeiner Liste entnommene [X.] vor der Eingabe in das [X.] geeigneter Stelle niederzuschreiben oder diese Nummer sogar in die An-schrift des zu übermittelnden Schriftsatzes zu übernehmen, allgemein einenoch höhere Kontrollsicherheit als die vom Prozeßbevollmächtigten des [X.] angeordnete Vorgehensweise verbürgt. Der Umstand, daß eine Bü-ro-Fachkraft sich beim Ablesen der [X.] aus einerdurchaus übersichtlichen Liste gleich doppelt - bei der Eingabe der [X.] wie auch bei der späteren Kontrolle der vom Sendebericht protokol-lierten [X.] - irrt, erscheint nämlich als eine so außergewöhnli-che Fehlleistung, daß der Prozeßbevollmächtigte des [X.] mit ihr- jedenfalls bei einer, wie er vorträgt, bislang zuverlässigen Bürokraft - nicht zu- 5 -rechnen brauchte. Auch durch die vom [X.] erwogenen Vorkeh-rungen könnte ein derart gravierendes Fehlverhalten nicht verläßlich ausge-schlossen werden.Dem vom [X.] angeführten Beschluß des [X.] (vom 3. Dezember 1996, aaO) läßt sich Gegenteiliges nicht entneh-men. In dieser Entscheidung hat der [X.] in einem Falle, in [X.] Schriftsatz aufgrund der Eingabe einer falschen [X.]nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen war, eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand abgelehnt. In dem damals entschiedenen Fall sollte nach einerallgemeinen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten im Falle der Übermittlungvon Schriftsätzen durch Telefax zwar eine Kontrolle der Sendeberichte stattfin-den. Welcher Art diese Kontrolle sein und ob sie sich auch auf die [X.] der entscheidenden [X.]n erstrecken sollte, warjedoch zur Begründung des [X.] nicht vorgetragen. Soliegen die Dinge im vorliegenden Fall aber gerade nicht.[X.] Hahne[X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 32/01

28.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. XII ZB 32/01 (REWIS RS 2001, 3039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3039

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